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   BGH, 07.03.2019 - I ZR 195/17   

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https://dejure.org/2019,5051
BGH, 07.03.2019 - I ZR 195/17 (https://dejure.org/2019,5051)
BGH, Entscheidung vom 07.03.2019 - I ZR 195/17 (https://dejure.org/2019,5051)
BGH, Entscheidung vom 07. März 2019 - I ZR 195/17 (https://dejure.org/2019,5051)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de

    SAM

    § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verwendung von bestimmten Zeichen (hier: Vornamen) als Modellbezeichnungen im Bekleidungssektor hinsichtlich Verstehens ihrer Anbringung an der Ware selbst oder auf Etiketten vom angesprochenen Verkehr als Herkunftshinweis; Markenrechtsverletzende Benutzung eines ...

  • Betriebs-Berater

    Zum Verständnis einer Modellbezeichnung als Herkunftshinweis - Klagemarke SAM

  • rewis.io

    Markenrecht: Voraussetzung einer markenrechtsverletzenden Benutzung eines Zeichens; Modellbezeichnung als Herkunftshinweis - SAM

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    Verwendung von bestimmten Zeichen (hier: Vornamen) als Modellbezeichnungen im Bekleidungssektor hinsichtlich Verstehens ihrer Anbringung an der Ware selbst oder auf Etiketten vom angesprochenen Verkehr als Herkunftshinweis; Markenrechtsverletzende Benutzung eines ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: SAM

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Markenrechtsverletzung durch Verwendung eines markenrechtlich geschützten Vornamens als Modellbezeichnung im Bekleidungssektor wenn dies als Herkunftshinweis aufgefasst wird

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Verwendung von Vornamen für Modellbezeichnung - Markenrecht anwendbar?

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zum Verständnis einer Modellbezeichnung (hier: Bekleidungsbranche) als Marke und damit als Herkunftshinweis - SAM

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Markenrechtsverletzende Benutzung eines Zeichens im Bekleidungssektor

  • das-gruene-recht.de (Kurzinformation)

    Modellbezeichnung SAM keine Markenrechtsverletzung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Markenrechtsverletzende Benutzung eines Zeichens im Bekleidungssektor

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Modellbezeichnung SAM keine Markenrechtsverletzung

Besprechungen u.ä.

  • gewerblicherrechtsschutz.pro (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Keine markenmäßige Benutzung eines Vornamens ("SAM") als Modellbezeichnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 1005
  • GRUR 2019, 522
  • MMR 2019, 679
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (36)

  • OLG Frankfurt, 15.03.2018 - 6 U 143/16

    Markenrecht: Auswirkungen einer nur teilweise rechtserhaltenden Benutzung auf die

    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - I ZR 195/17
    Bei Jeanshosen stellt die Anbringung des Zeichens direkt an dem Bekleidungsstück, etwa durch ein Einnähen innen im Bund oder außen am Bund auf einem angenähten Lederstück, typischerweise eine herkunftshinweisende Verwendung dar (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2018, 339, 342 [juris Rn. 64, 67] = WRP 2018, 989).

    Der Aufdruck der Modellbezeichnung auf an den Hosen befestigten Verkaufsetiketten kann je nach den Umständen ebenfalls als Herkunftshinweis verstanden werden (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2018, 339, 342 [juris Rn. 65, 67]).

  • BGH, 03.11.2016 - I ZR 101/15

    MICRO COTTON - Verfahren wegen Verletzung einer Unionsmarke: Zulässigkeit eines

    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - I ZR 195/17
    Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - C-533/06, Slg. 2008, I-4231 = GRUR 2008, 698 Rn. 64 - O2/Hutchison; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2001 - I ZR 60/99, GRUR 2002, 809, 811 [juris Rn. 37 bis 39] = WRP 2002, 982 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I; Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 92/08, GRUR 2010, 838 Rn. 20 = WRP 2010, 1043 - DDR-Logo; Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 100/10, GRUR 2012, 1040 Rn. 19 = WRP 2012, 1241 - pjur/pure; Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 101/15, GRUR 2017, 520 Rn. 26 = WRP 2017, 555 - MICRO COTTON).

    Wird ein Zeichen auf der Verpackung oder in der Werbung für Bekleidungsstücke verwendet, kann seine blickfangmäßige Herausstellung für eine markenmäßige Verwendung sprechen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1040 Rn. 19 - pjur/pure; GRUR 2017, 520 Rn. 26 - MICRO COTTON).

  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 100/10

    pjur/pure

    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - I ZR 195/17
    Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - C-533/06, Slg. 2008, I-4231 = GRUR 2008, 698 Rn. 64 - O2/Hutchison; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2001 - I ZR 60/99, GRUR 2002, 809, 811 [juris Rn. 37 bis 39] = WRP 2002, 982 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I; Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 92/08, GRUR 2010, 838 Rn. 20 = WRP 2010, 1043 - DDR-Logo; Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 100/10, GRUR 2012, 1040 Rn. 19 = WRP 2012, 1241 - pjur/pure; Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 101/15, GRUR 2017, 520 Rn. 26 = WRP 2017, 555 - MICRO COTTON).

    Wird ein Zeichen auf der Verpackung oder in der Werbung für Bekleidungsstücke verwendet, kann seine blickfangmäßige Herausstellung für eine markenmäßige Verwendung sprechen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1040 Rn. 19 - pjur/pure; GRUR 2017, 520 Rn. 26 - MICRO COTTON).

  • BGH, 26.11.1987 - I ZR 123/85

    "Gaby"; Zeichenmäßiger Gebrauch eines aus einem weiblichen Vornamen bestehenden

    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - I ZR 195/17
    Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BGH, Urteil vom 26. November 1987 - I ZR 123/85, GRUR 1988, 307 [juris Rn. 16] - Gaby).

    Der Senat hat es bei besonders häufig vorkommenden Vornamen für möglich gehalten, dass die Annahme einer zeichenmäßigen Benutzung ausgeschlossen ist, weil der Verkehr sie als bloße Modellbezeichnungen und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis versteht (vgl. dazu BGH, GRUR 1961, 280, 281 [juris Rn. 20] - Tosca; BGH Urteil vom 20. März 1970 - I ZR 7/69, GRUR 1970, 552, 553 [juris Rn. 16] - Felina-Britta, BGH, GRUR 1988, 307 [juris Rn. 18] - Gaby).

  • BGH, 19.12.1960 - I ZR 39/59

    Verletzung eines Warenzeichenrechts - Individualisierung von Waren - Anspruch auf

    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - I ZR 195/17
    (1) Nach der noch zum Warenzeichenrecht ergangenen Rechtsprechung des Senats kommt es für die Frage der zeichenmäßigen Benutzung eines Zeichens nicht auf dessen Zweckbestimmung durch den Verwender, sondern allein darauf an, ob der angesprochene Verkehr das Zeichen auch als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb versteht (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1960 - I ZR 39/59, GRUR 1961, 280, 281 [juris Rn. 8] - Tosca).

    Der Senat hat es bei besonders häufig vorkommenden Vornamen für möglich gehalten, dass die Annahme einer zeichenmäßigen Benutzung ausgeschlossen ist, weil der Verkehr sie als bloße Modellbezeichnungen und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis versteht (vgl. dazu BGH, GRUR 1961, 280, 281 [juris Rn. 20] - Tosca; BGH Urteil vom 20. März 1970 - I ZR 7/69, GRUR 1970, 552, 553 [juris Rn. 16] - Felina-Britta, BGH, GRUR 1988, 307 [juris Rn. 18] - Gaby).

  • LG München I, 26.09.2017 - 33 O 19313/16

    Markenmäßige Nutzung eines Zeichens im Onlinehandel

    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - I ZR 195/17
    Daraufhin hat die Herstellerin die Klägerin vor dem Landgericht München mit Erfolg auf Unterlassung von Verwarnungen ihrer Abnehmer in Anspruch genommen (LG München I, Urteil vom 26. September 2017 - 33 O 19313/16, juris).

    cc) Der Beurteilung der Verkehrsauffassung durch das Berufungsgericht steht auch nicht von vornherein der Umstand entgegen, dass das Landgericht München I in dem Rechtsstreit, mit dem der Hersteller der in Rede stehenden Hosen die hiesige Klägerin wegen der von ihr gegenüber der Beklagten wegen der auch hier zur Beurteilung stehenden Internetangebote ausgesprochenen Abmahnung auf Unterlassung einer unberechtigten Abnehmerverwarnung in Anspruch genommen hat, von einer abweichenden Verkehrsauffassung ausgegangen ist (Urteil vom 26. September 2017 - 33 O 19313/16, juris).

  • BGH, 15.02.2018 - I ZR 138/16

    Zur markenrechtlichen Haftung für die durch einen Algorithmus erzeugte

    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - I ZR 195/17
    Beschränken sich die Unterschiede der zu vergleichenden Zeichen auf die Groß- oder Kleinschreibung einer Buchstabenfolge, so führen sie regelmäßig aus dem Identitätsbereich noch nicht hinaus (EuGH, Urteil vom 22. September 2011 - C-323/09, Slg. 2011, I-8625 = GRUR 2011, 1124 Rn. 33 - Interflora/M&S Interflora Inc.; BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 138/16, GRUR 2018, 924 Rn. 40 = WRP 2018, 1074 - ORTLIEB).

    Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens vor, wenn es durch den Dritten markenmäßig oder - was dem entspricht - als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 214/11, GRUR 2013, 1239 Rn. 20 = WRP 2013, 1601 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 Rn. 68 = WRP 2015, 1487 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot; BGH, GRUR 2018, 924 Rn. 25 - ORTLIEB).

  • EuGH, 08.07.2010 - C-558/08

    Portakabin - Marken - Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - I ZR 195/17
    Zu den Funktionen der Marke gehören neben der Hauptfunktion, der Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung, auch ihre anderen Funktionen wie unter anderem die Gewährleistung der Qualität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 58 - L'Oreal/Bellure; EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 76 f. - Google France und Google; EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - C-558/08, Slg. 2010, I-6959 = GRUR 2010, 841 Rn. 29 f. - Portakabin/Primakabin).

    Kann die Benutzung des mit der Marke identischen Zeichens keine der Funktionen der Marke beeinträchtigen, kann der Markeninhaber ihr auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a MarkenRL aF nicht widersprechen (EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 29 - Portakabin/Primakabin).

  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - I ZR 195/17
    Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C-236/08 bis C-238/08, Slg. 2010, I-2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 50 - Google France und Google).

    Zu den Funktionen der Marke gehören neben der Hauptfunktion, der Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung, auch ihre anderen Funktionen wie unter anderem die Gewährleistung der Qualität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 58 - L'Oreal/Bellure; EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 76 f. - Google France und Google; EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - C-558/08, Slg. 2010, I-6959 = GRUR 2010, 841 Rn. 29 f. - Portakabin/Primakabin).

  • BGH, 21.06.2018 - I ZB 61/17

    Unterscheidungskraft eines Zeichens bei Vorliegen von praktisch bedeutsamen und

    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - I ZR 195/17
    Dagegen wird der Verkehr in Zeichen, die sich auf eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken befinden, regelmäßig einen Herkunftshinweis sehen (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 - I ZB 61/17, GRUR 2018, 932 Rn. 18 = WRP 2018, 1196 - #darferdas?).
  • BGH, 11.05.2017 - I ZB 6/16

    Dorzo - Rechtserhaltende Benutzung einer Marke: Ergänzung einer Marke durch

  • BGH, 10.11.2016 - I ZR 191/15

    Markenzeichenschutz: Markenmäßige Verwendung einer dem Verkehr nicht als

  • BGH, 28.04.2016 - I ZR 254/14

    Kinderstube - Markenrechtsverletzung: Einheitliches Werktitelrecht für

  • BGH, 21.10.2015 - I ZR 23/14

    Markenverletzungsstreit: Verkehrsverständnis bei einer dreidimensionalen Marke

  • EuGH, 01.10.2015 - C-452/14

    Doc Generici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Pflicht zur

  • BGH, 14.01.2010 - I ZR 92/08

    DDR-Logo

  • BGH, 14.01.2010 - I ZR 82/08

    Keine Markenverletzung durch Zeichen "CCCP" und "DDR" auf Kleidungssstücken

  • BGH, 20.03.1970 - I ZR 7/69

    Warengleichartigkeit und Warennähe von Miederwaren und Wäsche mit Damenmänteln,

  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 167/06

    METROBUS

  • EuGH, 12.06.2008 - C-533/06

    O2 kann sich nicht auf ihre Markenrechte berufen, um die Benutzung eines

  • BGH, 08.02.2007 - I ZR 71/04

    bodo Blue Night

  • BGH, 29.06.2006 - I ZR 110/03

    Ichthyol II

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 60/99

    "FRÜHSTÜCKS-DRINK I"; Markenverletzung durch Ausstattung eines Produkts

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

  • BGH, 09.11.2017 - I ZR 134/16

    Markenrechtsverletzung: Relevanter Inlandsbezug einer Markenbenutzung bei

  • BGH, 16.11.2017 - I ZR 91/16

    Handfugenpistole - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Anforderungen an die

  • OLG Frankfurt, 26.10.2017 - 6 U 111/16

    Markenmäßige Benutzung eines Vornamens als Modellbezeichnung für

  • BGH, 14.01.2016 - I ZR 61/14

    Wir helfen im Trauerfall - Wettbewerbsverstoß: Anforderungen an die Angaben von

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 78/14

    Streit zwischen den Sparkassen und dem Bankkonzern Santander wegen Verletzung der

  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 214/11

    VOLKSWAGEN/Volks. Inspektio

  • EuGH, 22.09.2011 - C-323/09

    Interflora und Interflora British Unit - Marken - Werbung im Internet anhand von

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

  • EuGH, 14.05.2002 - C-2/00

    Hölterhoff

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

  • EuGH, 20.03.2003 - C-291/00

    LTJ Diffusion

  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 115/16

    Zur Zulässigkeit des Tonträger-Samplings

    Ein auf Wiederholungsgefahr gestützter und in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn die beanstandete Handlung sowohl nach dem zur Zeit der jeweils beanstandeten Handlung geltenden Recht als auch nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung geltenden Recht rechtsverletzend war (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 195/17, GRUR 2019, 522 Rn. 12 = WRP 2019, 749 - SAM, mwN).
  • BGH, 25.07.2019 - I ZR 29/18

    Zur markenrechtlichen Haftung für auch auf Produkte von Drittanbietern verlinkte

    Die auf Wiederholungsgefahr gestützten und in die Zukunft gerichteten Unterlassungsansprüche aus § 14 Abs. 5 Satz 1 MarkenG bestehen nur, wenn die beanstandeten Handlungen sowohl nach dem zur Zeit der jeweils beanstandeten Handlung geltenden Recht als auch nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung geltenden Recht rechtsverletzend waren (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 195/17, GRUR 2019, 522 Rn. 12 = WRP 2019, 749 - SAM, mwN).

    Beschränken sich die Unterschiede der zu vergleichenden Zeichen auf die Groß- oder Kleinschreibung einer Buchstabenfolge, so führen sie regelmäßig noch nicht aus dem Identitätsbereich heraus (vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2011 - C-323/09, Slg. 2011, I-8664 = GRUR 2011, 1124 Rn. 33 - Interflora und Interflora British Unit [INTERFLORA]; BGH, GRUR 2018, 924 Rn. 40 - ORTLIEB I; GRUR 2019, 522 Rn. 20 - SAM).

    Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens vor, wenn es durch Dritte markenmäßig oder - was dem entspricht - als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (vgl. BGH, GRUR 2018, 924 Rn. 25 - ORTLIEB I; GRUR 2019, 522 Rn. 25 - SAM, jeweils mwN).

  • OLG Hamburg, 28.11.2019 - 5 U 65/18

    Rock Isha, Rock Isha - Markenrechtsverletzung im Internet-Versandhandel:

    Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 Satz 1 MarkenG besteht nur, wenn die beanstandete Handlung sowohl nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlung geltenden Recht als auch nach der bei Schluss der mündlichen Verhandlung des Senats geltenden Fassung der Norm rechtsverletzend war (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 523 Rn. 12 - SAM und BGH MMR 2019, 672 Rn. 10 - MO, Entscheidung vollständig wiedergegeben in BeckRS 2019, 13935 - MO, jeweils m.w.N.).

    In der Sache hat sich jedoch durch die mit Wirkung ab dem 14.01.2019 vorgenommene Ergänzung des § 14 Abs. 2 MarkenG nichts geändert (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 523 Rn. 12 - SAM und BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 10 - MO, jeweils m.w.N.).

    Die Benutzung zu rein beschreibenden Zwecken verwirklicht keinen der Verletzungstatbestände des Art. 5 Abs. 1 MarkenRL a.F. (EuGH GRUR 2003, 55, 58 Rn. 54 - Arsenal Football Club), genauso wenig wie eine Verwendung, bei der es ausgeschlossen ist, dass die benutzte Marke im Verkehr als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird (EuGH GRUR 2002, 692, 693 Rn. 17 - Hölterhoff; vgl. zum Ganzen BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 24 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 20 - MO).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens vor, wenn es durch den Dritten markenmäßig oder - was dem entspricht - als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (BGH GRUR 2013, 1239, 1240 Rn. 20 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; BGH GRUR 2015, 1201, 1208 Rn. 68 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot; BGH GRUR 2018, 924, 926 Rn. 25 - ORTLIEB; BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 25 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 21 - MO).

    Bei der Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht und in der konkret in Rede stehenden Verwendung eines Zeichens einen Herkunftshinweis sieht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen (vgl. BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 26 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 22 - MO).

    Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (BGH GRUR 2009, 484, 489 Rn. 61 - METROBUS; BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 26 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 20 - MO).

    Diese Grundsätze gelten weiterhin (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 25 - MO).

    Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (vgl. EuGH GRUR 2008, 698, 700 Rn. 64 - O2Hutchison; BGH GRUR 2002, 809, 811 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I; BGH GRUR 2010, 838, 840 Rn. 20 - DDRLogo; BGH GRUR 2012, 1040, 1042 Rn. 19 - pjur/pure; BGH GRUR 2017, 520, 522 Rn. 26 - MICRO COTTON; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 25 - MO).

    Im Bekleidungssektor gibt es verschiedene Kennzeichnungsgewohnheiten (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 25 - MO).

    Dagegen wird der Verkehr in Zeichen, die sich auf eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken befinden, regelmäßig einen Herkunftshinweis sehen (BGH GRUR 2018, 932, 934 Rn. 18 - #darferdas?; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 25 - MO).

    Erforderlich ist jedoch in jedem Einzelfall die Feststellung, dass der angesprochene Verkehr in der konkret in Rede stehenden Art der Verwendung einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des in Rede stehenden Kleidungsstücks erblickt (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 25 - MO).

    Für die Annahme einer kennzeichenmäßigen Verwendung eines Zeichens genügt es nicht, dass das Zeichen, was im vorliegenden Fall mit dem Landgericht Hamburg zu bejahen ist, für die betroffenen Waren originär unterscheidungskräftig ist und die konkrete Verwendung nicht glatt beschreibend erfolgt (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 41 und 47 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 28 - MO).

    Die Tatsache, dass ein Zeichen vom angesprochenen Verkehr als Herkunftshinweis für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen und damit als Marke erkannt wird, muss anhand der Umstände des Einzelfalls positiv festgestellt werden (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 41 und 47 - SAM).

    Allerdings spricht die Gewöhnung des Verkehrs an die Verwendung von Zweitkennzeichen für sich allein nicht dafür, dass im konkreten Fall das Zeichen "Isha" als Zweitmarke erfasst wird (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 592, 593 Rn. 14 - bodo Blue Night; BGH GRUR 2017, 1043, 1045 Rn. 30 - Dorzo; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 48 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 29 - MO).

    Zwar kommt insbesondere bei bekannten Dachmarken oder bekannten Modellbezeichnungen in Betracht, dass der angesprochene Verkehr in einer Modellbezeichnung einen Herkunftshinweis sieht (BGH GRUR 2019, 522, 527 Rn. 49 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 31 - MO).

    Zu diesem Verkehr sind im vorliegenden Fall auch die Mitglieder des erkennenden Senats zu zählen, so dass der Senat hier aus eigener Kenntnis eine Bewertung vornehmen kann (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 525 Rn. 33 - SAM, m.w.N.).

    Darüber hinaus ist es gerade in der Bekleidungsbranche auch durchaus üblich, dass die Hersteller zur Benennung ihrer Modelle Vornamen verwenden (vgl. die zahlreichen Beispiele in den von der Beklagten vorgelegten Anlagen RS 3, RS 4; ebenso BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 44 und 48 - SAM).

    Bei der Beurteilung, ob eine Modellbezeichnung in Verkaufsangeboten in Katalogen oder im Internet als Herkunftshinweis erkannt wird, sind diese Angebote in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen (BGH GRUR 2019, 522, 527 Rn. 52 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 33 - MO).

    Ist eine Modellbezeichnung bekannt, wird der Verkehr sie in einem Verkaufsangebot außerdem auch dann als Herkunftshinweis auffassen, wenn sie darin, wie im vorliegenden Fall, nicht in besonderer Weise hervorgehoben ist (BGH GRUR 2019, 522, 527 Rn. 53 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 34 - MO).

    Dies kann insbesondere dann angenommen werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hersteller- oder Dachmarke verwendet wird (BGH GRUR 2019, 522, 527 Rn. 54 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 35 - MO).

  • OLG Hamburg, 28.04.2022 - 5 U 48/05

    Metall auf Metall III - Urheberrechtsschutz des Tonträgerherstellers:

    Ein auf Wiederholungsgefahr gestützter und in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn die beanstandete Handlung sowohl nach dem zur Zeit der jeweils beanstandeten Handlung geltenden Recht rechtsverletzend war als auch nach dem im Schluss der mündlichen Verhandlung geltenden Recht rechtsverletzend ist (stRspr; vgl. BGH, Urt. v. 7.3.2019 - I ZR 195/17, GRUR 2019, 522 Rn. 12 - SAM).
  • BGH, 11.04.2019 - I ZR 108/18

    Unterlassungsanspruch des Inhabers einer Marke unter dem Gesichtspunkt der

    In der Sache hat sich durch diese Ergänzung des § 14 Abs. 2 MarkenG nichts geändert (BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 195/17, GRUR 2019, 522 Rn. 12 - SAM).

    (3) Zwar kommt insbesondere bei bekannten Dachmarken oder bekannten Modellbezeichnungen in Betracht, dass der angesprochene Verkehr in einer Modellbezeichnung einen Herkunftshinweis sieht (BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 49 - SAM).

    Dagegen wird der angesprochene Verkehr in der Verwendung einer nicht als Marke bekannten Modellbezeichnung an einer unauffälligen Stelle in der Angebotsbeschreibung regelmäßig keine markenmäßige Verwendung sehen (BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 54 - SAM).

    c) Wird eine Modellbezeichnung verwendet, die mit einer bekannten Marke identisch ist, spricht dies dafür, dass der angesprochene Verkehr die Modellbezeichnung in einem Angebot im Internet oder in einem Verkaufsprospekt, unabhängig von der Art ihrer Verwendung innerhalb dieses Angebots, als Marke auffassen wird (BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 55 - SAM).

  • OLG Hamburg, 26.03.2020 - 5 U 165/18

    Verletzung der deutschen Wortmarke "myMO" durch Verwendung des Zeichens "Mymmo"

    Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 Satz 1 MarkenG besteht nur, wenn die beanstandete Handlung sowohl nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlung geltenden Recht als auch nach der bei Schluss der mündlichen Verhandlung des Senats geltenden Fassung der Norm rechtsverletzend war (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 523 Rn. 12 - SAM BGH GRUR 2019, 1289, 1290 Rn. 10 = BeckRS 2019, 13935 - Damen Hose MO, jeweils m.w.N.).

    In der Sache hat sich jedoch durch die mit Wirkung ab dem 14.01.2019 vorgenommene Ergänzung des § 14 Abs. 2 MarkenG nichts geändert (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 523 Rn. 12 - SAM BGH GRUR 2019, 1289, 1290 Rn. 10 - Damen Hose MO, jeweils m.w.N.).

    Die Benutzung zu rein beschreibenden Zwecken verwirklicht keinen der Verletzungstatbestände des Art. 5 Abs. 1 MarkenRL a.F. (EuGH GRUR 2003, 55, 58 Rn. 54 - Arsenal Football Club), genauso wenig wie eine Verwendung, bei der es ausgeschlossen ist, dass die benutzte Marke im Verkehr als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird (EuGH GRUR 2002, 692, 693 Rn.17 - Hölterhoff; vgl. zum Ganzen BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 24 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1291 Rn. 20 - Damen Hose MO).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens vor, wenn es durch den Dritten markenmäßig oder - was dem entspricht - als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (BGH GRUR 2013, 1239, 1240 Rn. 20 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; BGH GRUR 2015, 1201, 1208 Rn. 68 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot; BGH GRUR 2018, 924, 926 Rn. 25 - ORTLIEB; BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn.25 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1291 Rn. 21 - Damen Hose MO).

    Bei der Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht und in der konkret in Rede stehenden Verwendung eines Zeichens einen Herkunftshinweis sieht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen (vgl. BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 26 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1291 Rn. 22 - Damen Hose MO).

    Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (BGH GRUR 2009, 484, 489 Rn. 61 - METROBUS; BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 26 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1291 Rn. 22 - Damen Hose MO).

    Diese Grundsätze gelten weiterhin (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 25 - Damen Hose MO).

    Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (vgl. EuGH GRUR 2008, 698, 700 Rn. 64 - O2/Hutchison; BGH GRUR 2002, 809, 811 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I; BGH GRUR 2010, 838, 840 Rn. 20 - DDR-Logo; BGH GRUR 2012, 1040, 1042 Rn. 19- pjur/pure; BGH GRUR 2017, 520, 522 Rn. 26 - MICRO COTTON; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 25 - Damen Hose MO).

    Im Bekleidungssektor gibt es verschiedene Kennzeichnungsgewohnheiten (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 25 - Damen Hose MO).

    Dagegen wird der Verkehr in Zeichen, die sich auf eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken befinden, regelmäßig einen Herkunftshinweis sehen (BGH GRUR 2018, 932, 934 Rn.18 - #darferdas?; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 25 - Damen Hose MO).

    Dies kann auch dann angenommen werden, wenn das Zeichen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hersteller- oder Dachmarke verwendet wird, während der angesprochene Verkehr in der Verwendung einer nicht als Marke bekannten Modellbezeichnung an einer unauffälligen Stelle in der Angebotsbeschreibung regelmäßig keine markenmäßige Verwendung sehen wird (BGH GRUR 2019, 522, 527 Rn. 54 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1293 Rn. 35 - Damen Hose MO).

    Erforderlich ist in jedem Einzelfall die Feststellung, dass der angesprochene Verkehr in der konkret in Rede stehenden Art der Verwendung einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des in Rede stehenden Kleidungsstücks erblickt (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 25 und 28 - Damen Hose MO).

    Bei der Beurteilung, ob eine Modellbezeichnung in Verkaufsangeboten in Katalogen oder im Internet als Herkunftshinweis erkannt wird, sind diese Angebote in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen (BGH GRUR 2019, 522, 527 Rn. 52 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 33 - Damen Hose MO).

    Allerdings spricht die Gewöhnung des Verkehrs an die Verwendung von Zweitkennzeichen für sich allein noch nicht dafür, dass im konkreten Fall das Zeichen "Mymmo" als Zweitmarke erfasst wird (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 592, 593 Rn. 14 - bodo Blue Night; BGH GRUR 2017, 1043, 1045 Rn. 30 - Dorzo; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 48 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 29 - Damen Hose MO).

    Es ist gerade keine Zeichennutzung gegeben, bei der davon gesprochen werden könnte, eine nicht als Marke bekannte Modellbezeichnung werde etwa in der Angebotsbeschreibung oder der Rechnung an einer unauffälligen Stelle verwendet, weshalb der angesprochene Verkehr hierin keine markenmäßige Verwendung sehen werde (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 527 Rn. 54 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1293 Rn. 35 - Damen Hose MO).

    Zu diesem Verkehr sind im vorliegenden Fall auch die Mitglieder des Senats zu zählen, so dass der Senat aus eigener Kenntnis eine Bewertung vornehmen kann (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 525 Rn. 33 - SAM, m.w.N.).

  • BGH, 29.07.2021 - I ZR 139/20

    Markenschutz des Goldtons des "Lindt Goldhasen"

    Die Änderungen in § 14 Abs. 2 MarkenG nF sind für die Entscheidung im Streitfall ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 195/17, GRUR 2019, 522 Rn. 12 = WRP 2019, 749 - SAM; zu den vergleichbaren Änderungen des § 9 MarkenG vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 - I ZB 34/17, GRUR 2019, 1058 Rn. 15 = WRP 2019, 1316 - KNEIPP).
  • BGH, 17.10.2019 - I ZR 44/19

    Sonntagsverkauf von Backwaren in Bäckereifilialen mit Cafébetrieb zulässig

    Die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 195/17, GRUR 2019, 522 Rn. 9 = WRP 2019, 749 - SAM, mwN).
  • LG Frankfurt/Main, 29.08.2018 - 3 O 473/18
    Diese Beurteilung obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter (zum Vorstehenden im Ganzen vgl. BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 25 f. - SAM; BGH, Urt. v. 11.04.2019 - I ZR 108/18; BeckRS 2019, 13935 Rn. 22).

    Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BGH, GRUR 1988, 307 Rn. 16 - Gaby; BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 42, 50 - SAM).

    Der Verkehr wird in Zeichen, die sich auf eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken befinden, regelmäßig einen Herkunftshinweis sehen (BGH, GRUR 2018, 932 Rn. 18 - #darferdas?; BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 42 - SAM).

    Bei Jeanshosen stellt die Anbringung des Zeichens direkt an dem Bekleidungsstück, etwa durch ein Einnähen innen im Bund oder außen am Bund auf einem angenähten Lederstück, typischerweise eine herkunftshinweisende Verwendung dar (vgl. OLG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2018, 339 Rn 64, 67 - Hudson; BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 51 - SAM).

    Der Aufdruck der Modellbezeichnung auf an den Hosen befestigten Verkaufsetiketten kann je nach den Umständen ebenfalls als Herkunftshinweis verstanden werden (vgl. OLG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2018, 339 Rn. 65, 67 - Hudson; BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 51 - SAM).

    Bei der Beurteilung, ob eine Modellbezeichnung in Verkaufsangeboten in Katalogen oder im Internet als Herkunftshinweis erkannt wird, sind diese Angebote in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen (BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 52 - SAM).

    Ist eine Modellbezeichnung als solche bekannt, spricht viel dafür, dass der Verkehr eine entsprechende Modellbezeichnung auch ohne zusätzliche Nennung eines Herstellerkennzeichens oder einer Dachmarke als Marke auffasst und sie in einem Verkaufsangebot außerdem auch dann als Herkunftshinweis ansieht, wenn sie darin nicht in besonderer Weise hervorgehoben ist (BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 53, 55 - SAM).

    Dagegen wird der angesprochene Verkehr in der Verwendung einer nicht als Marke bekannten Modellbezeichnung an einer unauffälligen Stelle in der Angebotsbeschreibung regelmäßig keine markenmäßige Verwendung sehen (zum Vorstehenden im Ganzen BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 54 - SAM und BGH Urt. v. 11.04.2019 - I ZR 108/18, BeckRS 2019, 13935 Rn. 35).

    Daraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass weniger gebräuchliche Vornamen unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls stets als Herkunftshinweis verstanden werden (zum Vorstehenden im Ganzen vgl. BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 48 - SAM).

    Darauf, ob diese tatsächlich bereits Bekleidungsstücke im Internet gekauft haben, kommt es nicht an (so auch BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 36 - SAM).

    Vorliegend werden - anders als "SAM" in dem vom BGH zum dortigen Az. I ZR 195/17 entschiedenen Fall - erhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise nicht wissen, dass es sich bei "..." um einen Vornamen handelt.

  • OLG Hamburg, 29.10.2020 - 5 U 81/17

    SchoolJUMP - Markenrechtliche Verwechslungsgefahr: Schutzunfähigkeit der

    Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsantrag aus § 14 Abs. 5 Satz 1 MarkenG besteht nur, wenn die beanstandete Handlung sowohl nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlung geltenden Recht als auch nach der bei Schluss der mündlichen Verhandlung des Senats geltenden Fassung der Norm rechtsverletzend war (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 523 Rn. 12 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1290 Rn. 10 - Damen Hose MO).

    In der Sache hat sich durch die mit Wirkung ab dem 14.01.2019 vorgenommene Ergänzung des § 14 Abs. 2 MarkenG nichts geändert (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 523 Rn. 12 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1290 Rn. 10 - Damen Hose MO).

    (1) Der Inhaber einer Marke kann der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, nur widersprechen, wenn diese Benutzung eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann (vgl. etwa BGH GRUR 2019, 522 Rn. 24 - SAM).

    Eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens liegt vor, wenn es durch den Dritten markenmäßig oder - was dem entspricht - als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (vgl. etwa BGH GRUR 2019, 522 Rn. 25 - SAM).

    Bei der Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht und in der konkret in Rede stehenden Verwendung eines Zeichens einen Herkunftshinweis sieht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen (BGH GRUR 2019, 522 Rn. 25 - SAM).

    Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (BGH GRUR 2019, 522 Rn. 25 - SAM).

    (a) Der Senat kann die Feststellungen zum Verkehrsverständnis selbst treffen, da dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (vgl. BGH GRUR 2019, 522 Rn. 33 - SAM).

    Die Tatsache, dass ein Zeichen vom angesprochenen Verkehr als Herkunftshinweis für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen und damit als Marke erkannt wird, muss anhand der Umstände des Einzelfalls positiv festgestellt werden (BGH GRUR 2019, 522 Rn. 41 - SAM).

    Diese Grundsätze gelten weiterhin (BGH GRUR 2019, 522 Rn. 42 - SAM).

    Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (BGH GRUR 2019, 522 Rn. 42 - SAM).

  • BGH, 12.12.2019 - I ZR 117/17

    Werbung mit dem markenrechtlich geschützten "ÖKO-TEST-Siegel"

  • LG Düsseldorf, 29.11.2019 - 38 O 96/19

    "Malle" - als eingetragene Unionsmarke

  • OLG Hamburg, 26.01.2023 - 5 U 61/21

    VW Bulli - Markenrechtliche Ansprüche der VW AG gegen einen Hersteller von

  • BGH, 14.11.2019 - I ZR 217/18

    Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine markenrechtliche Abmahnung nach den

  • OLG Hamburg, 31.08.2022 - 5 U 60/22

    Orangensaftflaschen, Grübchenflasche - Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart

  • OLG Frankfurt, 01.10.2019 - 6 U 111/16

    Markenmäßige Benutzung eines Vornamens als Modellbezeichnung für

  • BGH, 25.03.2021 - I ZR 37/20

    myboshi

  • OLG Düsseldorf, 06.08.2020 - 20 U 26/19

    Einwilligung in die Löschung einer deutschen Wortmarke; Benutzung eines mit einer

  • OLG Frankfurt, 13.08.2020 - 6 U 94/17

    Markenmäßige Benutzung einer Bekleidungsmarke - MO

  • OLG Hamburg, 27.08.2020 - 5 U 117/15

    Markenmäßige Benutzung von Zeichen wie "Popeye"

  • OLG Frankfurt, 03.05.2021 - 6 W 31/21

    Indizien für das Vorliegen einer Hinterhaltsmarke (ASCONI)

  • OLG Düsseldorf, 27.04.2023 - 20 U 41/22

    Eierlikörhersteller: "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" verletzt nicht Marke "Eieiei"

  • LG Düsseldorf, 06.07.2023 - 38 O 161/22
  • OLG Düsseldorf, 02.06.2022 - 20 U 282/20
  • OLG Hamburg, 21.10.2020 - 3 U 115/18

    Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Verwechselungsgefahr bei

  • OLG Hamburg, 19.12.2019 - 3 U 191/18

    MYMMO MINI - Verwechslungsgefahr zwischen der Marke "myMO" und dem Zeichen "MYMMO

  • OLG Frankfurt, 09.02.2021 - 6 W 10/21

    Keine Verletzung der Marke "Sam" durch Modellbezeichnung Sam für Steppjacken bei

  • LG Köln, 17.04.2020 - 33 O 23/19
  • OLG München, 18.02.2021 - 29 U 1202/20

    Ein Herz für Tiere

  • OLG Hamburg, 29.09.2022 - 5 U 91/21

    Telekom-T - Marken- und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche der Telekom

  • OLG Frankfurt, 11.04.2019 - 6 U 121/18

    Handeln im geschäftlichen Verkehr bei Internetangebot

  • LG München I, 06.10.2020 - 33 O 4112/20

    Kein Rechtsmissbrauch wegen Vorenthaltens außergerichtlicher Reaktion nach

  • OLG Frankfurt, 19.09.2019 - 20 VA 21/17

    Zur Frage des Anonymisierungsumfangs bei der Veröffentlichung markenrechtlicher

  • BGH, 25.06.2019 - I ZR 91/18

    Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen i.R.d.

  • OLG Frankfurt, 19.01.2023 - 6 U 38/22

    Benutzung eines Zeichens in herkunftshinweisender Weise nach Art ein Zweitmarke

  • OLG Hamburg, 30.03.2023 - 5 U 77/21

    Heizstrahler - Urheberrechtsverletzung in Bezug auf einen Heizstrahler -

  • OLG Frankfurt, 19.11.2021 - 6 W 97/21

    Modellbezeichnung als Herkunftshinweis im Sinne einer Zweitmarke (Stoffhosen SAM

  • OLG München, 05.03.2020 - 29 U 3693/17

    Schutzrechtsverwarnung bei Internetangeboten

  • LG Düsseldorf, 26.06.2019 - 2a O 129/19
  • BGH, 25.03.2021 - I ZR 49/19

    Unbegründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen nicht grundsätzlicher

  • OLG Nürnberg, 25.10.2022 - 3 U 2576/22

    Verwendung der Wortmarke "Torjägerkanone" für den Verkauf eines Fußballpokals in

  • OLG München, 29.10.2020 - 29 U 5695/19

    Keine markenmäßige Verwendung eines Modellnamens in der Möbelbranche

  • LG Düsseldorf, 17.06.2020 - 2a O 223/18
  • OLG Hamburg, 11.11.2021 - 5 U 188/19

    Verwendung eines Zeichens für Dienstleistungen in Bezug auf Grundstücksprojekte

  • OLG Frankfurt, 17.09.2021 - 6 W 51/21

    Modellbezeichnung im Bekleidungssektor als Herkunftshinweis im Sinne einer

  • LG München I, 16.03.2021 - 33 O 887/20

    Überwiegend erfolglose Verfallsklage gegen Buchstaben-Marken eines

  • OLG Frankfurt, 07.07.2022 - 6 U 239/21

    Kennzeichenmäßige Benutzung einer Modellbezeichnung für einen Mantel (SAM -

  • OLG Frankfurt, 10.05.2021 - 6 W 29/21

    Vorname als Modellbezeichnung

  • BGH, 04.11.2021 - I ZR 138/20

    Urheberrechtliche Vergütung: Indizwirkung der gesamtvertraglichen Regelung für

  • OLG Hamburg, 30.03.2023 - 5 U 84/21

    Urherrechtliche Ansprüche wegen des Vertriebs eines Terrassen-Heizstrahlers

  • LG Düsseldorf, 20.05.2020 - 2a O 50/15
  • BGH, 07.04.2022 - I ZR 84/20

    Urheberrechtliche Vergütung: Indizielle Wirkung gesamtvertraglicher

  • KG, 04.05.2021 - 5 U 126/19

    Arthrose-Gel - Unterlassungsprozess wegen wettbewerbswidriger

  • LG Düsseldorf, 13.05.2020 - 2a O 161/19
  • OLG Düsseldorf, 18.04.2019 - 20 U 28/18

    Unterlassen des Anbietens von Kühlergittern für Kraftfahrzeuge im geschäftlichen

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2021 - 20 U 229/20

    Unberechtigte Abnehmerverwarnung; Rechtswidriger Eingriff in das Recht am

  • OLG Hamburg, 21.10.2020 - 15 U 86/19

    Vermeintlich wettbewerbswidriger Vertrieb von elektrischen Gitarren Nachahmung

  • LG Düsseldorf, 18.09.2020 - 2a O 68/20
  • LG Düsseldorf, 11.03.2020 - 2a O 161/19
  • LG Frankfurt/Main, 06.11.2019 - 6 O 83/17
  • OLG Nürnberg, 15.02.2022 - 3 U 2794/21

    Markenmäßige Verwendung einer Wortmarke mit beschreibenden Anklängen

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2021 - 20 U 240/20

    Ansprüche wegen Verletzung einer Wortmarke und Bildmarke; Zeichengewohnheiten im

  • LG Düsseldorf, 14.03.2023 - 34 O 79/21
  • LG Düsseldorf, 16.12.2020 - 2a O 206/20
  • LG Düsseldorf, 10.06.2020 - 2a O 271/19
  • BGH, 04.11.2021 - I ZR 84/20

    Abstellen zur Bemessung der angemessenen Vergütung auf die abgeschlossenen

  • KG, 12.05.2022 - 5 U 139/19

    KING 01 und QUEEN 01 - Markenrechtsverletzung und Mitbewerberbehinderung im

  • LG München I, 14.11.2023 - 33 O 15759/22

    Markenverletzung durch dreidimensionale Verpackungsaufmachung

  • BPatG, 09.06.2021 - 29 W (pat) 510/20
  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 128/20

    Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin bei der Prüfung der markenmäßigen

  • OLG Frankfurt, 02.09.2021 - 6 W 58/21

    Modellbezeichnung im Bekleidungssektor als Herkunftshinweis im Sinne einer

  • BPatG, 06.11.2019 - 29 W (pat) 510/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "MAX SCHMELING" - Unterscheidungskraft - kein

  • OLG München, 18.03.2021 - 29 U 2165/20

    Verschuldensmaßstab für unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

  • BPatG, 15.06.2020 - 29 W (pat) 21/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "Fritz Walter" - Unterscheidungskraft - kein

  • LG München I, 24.11.2022 - 33 O 4349/22

    Ausnutzung der Unterscheidungskraft einer im Fahrzeugbereich bekannten Marke

  • BPatG, 12.06.2023 - 28 W (pat) 1/20
  • OLG Hamburg, 14.05.2020 - 5 U 84/16

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassunganspruch wegen unlauterer Nachahmung Echtwaffe

  • OLG Hamburg, 25.02.2021 - 3 U 115/18

    Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Verwechselungsgefahr bei

  • LG Frankfurt/Main, 25.01.2022 - 6 O 47/21
  • BPatG, 26.04.2021 - 26 W (pat) 522/19
  • LG Köln, 16.06.2020 - 31 O 427/16
  • BPatG, 01.06.2023 - 26 W (pat) 12/18
  • BPatG, 22.05.2023 - 26 W (pat) 40/20
  • LG Hamburg, 29.04.2021 - 327 O 20/21

    Anspruch auf Rechtsverfolgungskostenersatz bei fehlender Markenrechtsverletzung

  • LG Frankfurt/Main, 18.03.2020 - 6 O 465/19
  • LG Frankfurt/Main, 12.02.2020 - 6 O 481/19
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