Weitere Entscheidung unten: EuGH, 11.04.2019

Rechtsprechung
   BGH, 21.02.2019 - I ZR 99/17   

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https://dejure.org/2019,3236
BGH, 21.02.2019 - I ZR 99/17 (https://dejure.org/2019,3236)
BGH, Entscheidung vom 21.02.2019 - I ZR 99/17 (https://dejure.org/2019,3236)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 2019 - I ZR 99/17 (https://dejure.org/2019,3236)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 14 UrhG, § ... 97 Abs. 1, § 23 UrhG, § 552 Abs. 1 ZPO, § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 97 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG, § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG, § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG, Art. 14 Abs. 1 GG, § 903 Satz 1 BGB, Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 3c Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, § 903 BGB, § 1090 BGB, Art. 103 Abs. 1 GG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Verletzung der Urheberschaft eines Künstlers durch Entfernung seiner Lichtinstallation "PHaradise" aus einer Kunsthalle; Vorliegen einer Beeinträchtigung im Sinne des § 14 UrhG bei Vernichtung des Kunstwerks

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zerstörung eines mit dem Bauwerk verbundenen Kunstwerks, "HHole (for Mannheim) 2006"

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    PHaradise

    Art. 5 Abs. 3 S. 1, 14 Abs. 1, 28 Abs. 2 S. 1 GG

  • rewis.io

    Urheberpersönlichkeitsrecht eines Künstlers: Entfernung einer mit dem Gebäude unlösbar verbundenen Lichtinstallation auf dem Dach einer Kunsthalle und Wiederherstellungsanspruch

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 14 ; UrhG § 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 1
    Verletzung der Urheberschaft eines Künstlers durch Entfernung seiner Lichtinstallation "PHaradise" aus einer Kunsthalle; Vorliegen einer Beeinträchtigung im Sinne des § 14 UrhG bei Vernichtung des Kunstwerks

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Zulässigkeit der Entfernung von Kunstinstallationen in einem Museum

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Die Vernichtung von Kunst: Unter Umständen erlaubt - aber um welchen Preis?

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Entfernung von Kunstinstallationen in einem Museum

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    § 14 UrhG
    Kann der Urheber eine Vernichtung seines Werkes verbieten?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechte eines Künstlers bei Deinstallation seines Werks in einer Kunsthalle

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Baukunstwerke können ohne Entschädigung beseitigt werden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Zur Zulässigkeit der Entfernung von Kunstinstallationen in einem Museum

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Vollständige Zerstörung von (Bau-)Werken kann einen Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht darstellen

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Urteilsbegründung zu "HHole" und "PHaradies"

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zur Zulässigkeit der Entfernung von Kunstinstallationen in einem Museum

  • urheberrecht.org (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zulässigkeit der Entfernung von Kunstinstallationen in einem Museum

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Urheberrecht: Der Kampf um kaputte Kunst

  • noerr.com (Entscheidungsbesprechung)

    Eigentum contra Urheberrecht: BGH urteilt über die Vernichtung von Kunstwerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2331
  • GRUR 2019, 621
  • ZUM 2019, 521
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 19.03.2008 - I ZR 166/05

    St. Gottfried

    Auszug aus BGH, 21.02.2019 - I ZR 99/17
    Auf Seiten des Eigentümers können, etwa wenn ein Bauwerk oder Kunst in oder an einem solchen betroffen ist, bautechnische Gründe oder das Interesse an einer Nutzungsänderung von Bedeutung sein (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2008 - I ZR 166/05, GRUR 2008, 984 Rn. 38 f. = WRP 2008, 1440 - St. Gottfried; Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim aaO § 14 UrhG Rn. 39 f.; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 14 Rn. 28; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht aaO Rn. 399).

    Betroffen ist hier nicht der im Falle von Bauwerken typische Konflikt zwischen dem Eigentümer des Bauwerks und dem beauftragten Architekten (vgl. dazu BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 25 bis 39 - St. Gottfried; BGH, Beschluss vom 9. November 2011 - I ZR 216/10, GRUR 2012, 172), sondern das Verhältnis zwischen einem Kunstmuseum der öffentlichen Hand und der Schöpferin eines zweckfreien Kunstwerks.

    Ob daneben noch andere, den Urheber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hierfür nicht von entscheidender Bedeutung (BGH, Urteil vom 31. Mai 1974 - I ZR 10/73, BGHZ 62, 331, 338 [juris Rn. 36] - Schulerweiterung; BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 39 - St. Gottfried; von Ungern-Sternberg aaO 47, 59).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruchsteller sich für den behaupteten Rang des Werks auf dessen Eindruck und Form und nicht auf die Beurteilung in der Kunstwelt stützt (vgl. in diesem Sinn zu Bauwerken: BGH, Urteil vom 29. März 1957 - I ZR 236/55, BGHZ 24, 55, 67 f. [juris Rn. 27] - Ledigenheim; BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 20 - St. Gottfried; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2013, 423, 427 [juris Rn. 38]; OLG Stuttgart, GRUR-RR 2011, 56, 58 [juris Rn. 27]; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 2 Rn. 60; anders zu Musikwerken: BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12, GRUR 2015, 1189 Rn. 59 ff. = WRP 2015, 1507 - Goldrapper).

  • BGH, 17.03.2011 - I ZR 93/09

    KD

    Auszug aus BGH, 21.02.2019 - I ZR 99/17
    Dessen Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick darauf, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 17 f. = WRP 2011, 1302 - KD; Urteil vom 18. Oktober 2017 - I ZR 6/16, GRUR 2018, 297 Rn. 32 = WRP 2018, 551 - media control, jeweils mwN).

    Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags (BGH, GRUR 2011, 946 Rn. 18 - KD, mwN).

  • BGH, 01.10.1998 - I ZR 104/96

    Umgestaltung eines Werkes der Baukunst (Treppenhaus) durch Einbringung eines

    Auszug aus BGH, 21.02.2019 - I ZR 99/17
    Die Veränderung des Werkstücks berührt stets das Interesse des Urhebers an der Entscheidung darüber, wie das Werk an die Öffentlichkeit treten soll (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1998 - I ZR 104/96, GRUR 1999, 230, 232 [juris Rn. 30] - Treppenhausgestaltung).

    f) Ästhetische Interessen allein berechtigen den Eigentümer in der Regel nicht zur Umgestaltung eines Kunstwerks (vgl. BGH, GRUR 1999, 230, 232 [juris Rn. 30] - Treppenhausgestaltung; von Ungern-Sternberg aaO 47, 60).

  • BGH, 18.10.2017 - I ZR 6/16

    Unwirksamkeit eines von einem einzelvertretungsberechtigten GmbH-Geschäftsführer

    Auszug aus BGH, 21.02.2019 - I ZR 99/17
    Dessen Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick darauf, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 17 f. = WRP 2011, 1302 - KD; Urteil vom 18. Oktober 2017 - I ZR 6/16, GRUR 2018, 297 Rn. 32 = WRP 2018, 551 - media control, jeweils mwN).
  • BGH, 28.07.2016 - I ZR 9/15

    auf fett getrimmt - Grenzen freier Benutzung von urheberrechtsgeschützten Fotos:

    Auszug aus BGH, 21.02.2019 - I ZR 99/17
    Die in diesem Zusammenhang gebotene tatrichterliche Interessenabwägung ist durch das Revisionsgericht lediglich daraufhin zu überprüfen, ob Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind und die für die Interessenabwägung des konkreten Streitfalls maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und zutreffend gewichtet worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - I ZR 9/15, BGHZ 211, 309 Rn. 36 - auf fett getrimmt).
  • BGH, 17.03.2016 - IX ZR 211/14

    Rechtliches Gehör: Nichtzulassungsbeschwerde bei unterlassener Rüge einer im

    Auszug aus BGH, 21.02.2019 - I ZR 99/17
    Ihr ist es daher verwehrt, die behauptete Gehörsverletzung erstmals in der Revisionsinstanz zu rügen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX ZR 211/14, NJW-RR 2016, 699 Rn. 4).
  • OLG Karlsruhe, 03.06.2013 - 6 U 72/12

    Zwölffamilienhaus - Urheberrechtsschutz: Schutzfähige Gestaltung der Architektur

    Auszug aus BGH, 21.02.2019 - I ZR 99/17
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruchsteller sich für den behaupteten Rang des Werks auf dessen Eindruck und Form und nicht auf die Beurteilung in der Kunstwelt stützt (vgl. in diesem Sinn zu Bauwerken: BGH, Urteil vom 29. März 1957 - I ZR 236/55, BGHZ 24, 55, 67 f. [juris Rn. 27] - Ledigenheim; BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 20 - St. Gottfried; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2013, 423, 427 [juris Rn. 38]; OLG Stuttgart, GRUR-RR 2011, 56, 58 [juris Rn. 27]; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 2 Rn. 60; anders zu Musikwerken: BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12, GRUR 2015, 1189 Rn. 59 ff. = WRP 2015, 1507 - Goldrapper).
  • BGH, 16.04.2015 - I ZR 225/12

    Goldrapper - Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Übernahme von kurzen

    Auszug aus BGH, 21.02.2019 - I ZR 99/17
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruchsteller sich für den behaupteten Rang des Werks auf dessen Eindruck und Form und nicht auf die Beurteilung in der Kunstwelt stützt (vgl. in diesem Sinn zu Bauwerken: BGH, Urteil vom 29. März 1957 - I ZR 236/55, BGHZ 24, 55, 67 f. [juris Rn. 27] - Ledigenheim; BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 20 - St. Gottfried; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2013, 423, 427 [juris Rn. 38]; OLG Stuttgart, GRUR-RR 2011, 56, 58 [juris Rn. 27]; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 2 Rn. 60; anders zu Musikwerken: BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12, GRUR 2015, 1189 Rn. 59 ff. = WRP 2015, 1507 - Goldrapper).
  • BGH, 09.11.2011 - I ZR 216/10

    Grenzen postmortalen Urheberrechtsschutzes: Interessenabwägung bei

    Auszug aus BGH, 21.02.2019 - I ZR 99/17
    Betroffen ist hier nicht der im Falle von Bauwerken typische Konflikt zwischen dem Eigentümer des Bauwerks und dem beauftragten Architekten (vgl. dazu BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 25 bis 39 - St. Gottfried; BGH, Beschluss vom 9. November 2011 - I ZR 216/10, GRUR 2012, 172), sondern das Verhältnis zwischen einem Kunstmuseum der öffentlichen Hand und der Schöpferin eines zweckfreien Kunstwerks.
  • BGH, 16.02.2012 - I ZR 150/10

    Haftung des Fixkostenspediteurs: Verletzung einer speditionellen Nebenpflicht;

    Auszug aus BGH, 21.02.2019 - I ZR 99/17
    Das Gebot der nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung erfordert, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren wechselseitigen Interessen zu berücksichtigen und die Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt zurückzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2012 - I ZR 150/10, TranspR 2012, 148 Rn. 37 mwN).
  • OLG Stuttgart, 06.10.2010 - 4 U 106/10

    Urheberrechtsverletzung: Ansprüche eines Miterben des Architekten des Stuttgarter

  • BGH, 31.05.1974 - I ZR 10/73

    Schulerweiterung

  • BGH, 29.03.1957 - I ZR 236/55

    Bauwerk und Kunstschutz

  • BGH, 22.03.2018 - I ZR 118/16

    Hinreichende Bestimmtheit eines auf Unterlassung des Herstellens, Anbietens und

  • OLG Karlsruhe, 26.04.2017 - 6 U 207/15

    Verbot der Entstellung eines Kunstwerks: Abwägung des Interesses des Urhebers an

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 60/11

    Peek & Cloppenburg III

  • KG, 22.05.1981 - 5 U 2295/81

    Annahme eines Werkes der bildenden Kunst bei einer Totenmaske; Glaubhaftmachung

  • BVerwG, 24.11.1994 - 7 C 25.93

    Abfallrecht: Anspruch privater Vorhabenträger auf fehlerfreie Ermessensausübung

  • LG München I, 08.12.1981 - 7 O 17562/79

    ADAC-Hauptverwaltung I

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05

    Roman Esra

  • OLG Schleswig, 28.02.2006 - 6 U 63/05
  • LG Hamburg, 03.12.2004 - 308 O 690/04

    Teilabriss muss nicht immer eine Entstellung im Sinne des § 14 UrhG sein!

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

  • BGH, 21.11.2023 - VI ZR 380/22

    Aufklärung eines Patienten vor chirurgischen Eingriffen über

    Danach muss ein Beteiligter über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine solche zu verhindern (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juni 2018 - III ZR 54/17, BGHZ 219, 77 Rn. 37; vom 18. November 2020 - VIII ZR 123/20, NJW-RR 2021, 76 Rn. 67; vom 21. Februar 2019 - I ZR 99/17, ZUM 2019, 521 Rn. 69; Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2021 - VI ZB 50/20, juris Rn. 8).
  • BGH, 21.01.2020 - VI ZR 410/17

    Grundsatz der Subsidiarität: Verpflichtung zur Ausschöpfung aller prozessualer

    Besteht im Berufungsverfahren eine solche Gelegenheit, darf die Partei sie nicht ungenutzt lassen und den Ausgang des Berufungsverfahrens abwarten, um dann erst das für sie ungünstige Berufungsurteil im Revisionsverfahren mit der Gehörsrüge anzugreifen (vgl. BGH, Urteile vom 21. Februar 2019 - I ZR 99/17, ZUM 2019, 521 Rn. 69; vom 14. Juni 2018 - III ZR 54/17, BGHZ 219, 77 Rn. 37; Beschluss vom 17. März 2016 - IX ZR 211/14, NJW-RR 2016, 699 Rn. 5).

    Damit hat sie gegen das Gebot verstoßen, alle prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine Korrektur einer behaupteten Gehörsverletzung zu erwirken (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 - I ZR 99/17, ZUM 2019, 521 Rn. 69).

  • LG Düsseldorf, 13.01.2021 - 12 O 240/20

    Neben der Lichtinstallation Rheinkomet® bleiben auch weitere Lichtshows am

    Dies hat der BGH hinsichtlich der Lichtinstallation "PHaradise" im Kuppelbereich des Billing-Baus der Kunsthalle Mannheim bestätigt, in dem er die Rechtsauffassung des OLG Karlsruhe ausdrücklich geteilt und Rechtsfehler verneint hat (BGH ZUM 2019, 521, Rdnr. 23).
  • VK Nordbayern, 29.05.2020 - RMF-SG21-3194-5-4

    Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Unterlagen zum Zwecke der Vergabe

    Bei der Prüfung einer Urheberrechtsverletzung ist insbesondere eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werkes (BGH, Urteil vom 21.2.2019 - I ZR 99/17).
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Rechtsprechung
   EuGH, 11.04.2019 - C-690/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,8716
EuGH, 11.04.2019 - C-690/17 (https://dejure.org/2019,8716)
EuGH, Entscheidung vom 11.04.2019 - C-690/17 (https://dejure.org/2019,8716)
EuGH, Entscheidung vom 11. April 2019 - C-690/17 (https://dejure.org/2019,8716)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    ÖKO-Test Verlag

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Marken - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 9 Abs. 1 - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 5 Abs. 1 und 2 - Rechte aus der Marke - Individualmarke, die aus einem Testsiegel besteht

  • kanzlei.biz

    Rechte bei Verwendung des Zeichens einer Testsiegel-Individualmarke

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Marken - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 9 Abs. 1 - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 5 Abs. 1 und 2 - Rechte aus der Marke - Individualmarke, die aus einem Testsiegel besteht

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: ÖKO-Test Verlag/Dr. Rudolf Liebe

Kurzfassungen/Presse (5)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Zahnpasta mit "uralter" Öko-Test-Bestnote

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    ÖKO-TEST-Label-Nutzung für Testsieger ist keine Markenverletzung

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    "Öko-Test": Zum markenrechtlichen Schutz von Testsiegeln

  • juve.de (Kurzinformation)

    Öko-Test-Verlag: Missbräuchliche Verwendung seiner Testsiegel

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Schutz für Testsiegel gesichert

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Markenrecht für Öko-Test & Co.: Ein bekanntes Siegel muss es sein

Sonstiges (3)

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Voraussetzungen für zulässige Nutzung einer aus Testsiegel bestehenden Marke - Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 11.04.2019" von Dr. Andreas Sattler, LL.M., GRUR 2019, 621 - 626

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2019, 621
  • GRUR Int. 2019, 678
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 06.10.2009 - C-301/07

    PAGO International - Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. c

    Auszug aus EuGH, 11.04.2019 - C-690/17
    Dieses Publikum ist nach der unter der betreffenden Marke vermarkteten Ware oder Dienstleistung zu bestimmen, und der erforderliche Bekanntheitsgrad ist als erreicht anzusehen, wenn die Marke einem bedeutenden Teil dieses Publikums bekannt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2009, PAGO International, C-301/07, EU:C:2009:611, Rn. 21 bis 24, und vom 3. September 2015, 1ron & Smith, C-125/14, EU:C:2015:539, Rn. 17).

    Ist diese Voraussetzung erfüllt, so ist davon auszugehen, dass die fragliche Unionsmarke in der gesamten Union bekannt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2009, PAGO International, C-301/07, EU:C:2009:611, Rn. 27, 29 und 30, sowie vom 20. Juli 2017, Ornua, C-93/16, EU:C:2017:571, Rn. 51).

  • EuGH, 22.09.2011 - C-323/09

    Interflora und Interflora British Unit - Marken - Werbung im Internet anhand von

    Auszug aus EuGH, 11.04.2019 - C-690/17
    Was zunächst Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 und Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/95 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmungen den Fall "doppelter Identität" betreffen, bei dem ein Dritter ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist (Urteil vom 22. September 2011, 1nterflora und Interflora British Unit, C-323/09, EU:C:2011:604, Rn. 33).

    Die Ausübung dieses Rechts setzt nicht voraus, dass für die beteiligten Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr besteht (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 22. September 2011, 1nterflora und Interflora British Unit, C-323/09, EU:C:2011:604, Rn. 68, 70 und 71, sowie vom 20. Juli 2017, Ornua, C-93/16, EU:C:2017:571, Rn. 50).

  • EuGH, 20.07.2017 - C-93/16

    Ornua - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Unionsmarke -

    Auszug aus EuGH, 11.04.2019 - C-690/17
    Die Ausübung dieses Rechts setzt nicht voraus, dass für die beteiligten Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr besteht (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 22. September 2011, 1nterflora und Interflora British Unit, C-323/09, EU:C:2011:604, Rn. 68, 70 und 71, sowie vom 20. Juli 2017, Ornua, C-93/16, EU:C:2017:571, Rn. 50).

    Ist diese Voraussetzung erfüllt, so ist davon auszugehen, dass die fragliche Unionsmarke in der gesamten Union bekannt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2009, PAGO International, C-301/07, EU:C:2009:611, Rn. 27, 29 und 30, sowie vom 20. Juli 2017, Ornua, C-93/16, EU:C:2017:571, Rn. 51).

  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus EuGH, 11.04.2019 - C-690/17
    Im Übrigen lässt keines der Ziele des Markenrechts der Union, wie dasjenige, zum System unverfälschten Wettbewerbs in der Union beizutragen (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2001, Merz & Krell, C-517/99, EU:C:2001:510, Rn. 21 und 22, sowie vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 38), den Schluss zu, dass die Zielsetzung dieser Rechtsvorschriften es gebietet, dass sich der Inhaber einer aus einem Testsiegel bestehenden Individualmarke gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 207/2009 oder Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/95 der Anbringung dieses Siegels, versehen mit dem Ergebnis des Tests, dem die Ware unterzogen wurde, durch den Hersteller dieser Ware widersetzen kann.
  • EuGH, 25.01.2007 - C-48/05

    DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN

    Auszug aus EuGH, 11.04.2019 - C-690/17
    Mit Ausnahme dieses spezifischen Falles sind Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 und Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/95 jedoch dahin auszulegen, dass sie die Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens für von dem Dritten vertriebene Waren oder erbrachte Dienstleistungen betreffen, die mit denen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2007, Adam Opel, C-48/05, EU:C:2007:55, Rn. 27 und 28).
  • EuGH, 12.06.2008 - C-533/06

    O2 kann sich nicht auf ihre Markenrechte berufen, um die Benutzung eines

    Auszug aus EuGH, 11.04.2019 - C-690/17
    Ebenso wie die Wendung "für Waren oder Dienstleistungen" in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 und in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/95 bezieht sich die in diesen Abs. 1 Buchst. b enthaltene Formulierung "durch ... das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen" grundsätzlich auf von dem Dritten vertriebene Waren oder erbrachte Dienstleistungen (Urteil vom 12. Juni 2008, 02 Holdings und O2 [UK], C-533/06, EU:C:2008:339, Rn. 34).
  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Auszug aus EuGH, 11.04.2019 - C-690/17
    Sie kann sich gegebenenfalls auch auf die Waren oder Dienstleistungen einer anderen Person beziehen, für deren Rechnung der Dritte handelt (Urteil vom 23. März 2010, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.09.2010 - C-48/09

    Der Spielbaustein von Lego ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

    Auszug aus EuGH, 11.04.2019 - C-690/17
    Im Übrigen lässt keines der Ziele des Markenrechts der Union, wie dasjenige, zum System unverfälschten Wettbewerbs in der Union beizutragen (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2001, Merz & Krell, C-517/99, EU:C:2001:510, Rn. 21 und 22, sowie vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 38), den Schluss zu, dass die Zielsetzung dieser Rechtsvorschriften es gebietet, dass sich der Inhaber einer aus einem Testsiegel bestehenden Individualmarke gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 207/2009 oder Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/95 der Anbringung dieses Siegels, versehen mit dem Ergebnis des Tests, dem die Ware unterzogen wurde, durch den Hersteller dieser Ware widersetzen kann.
  • EuGH, 15.12.2011 - C-119/10

    Die Dienstleistung des reinen Abfüllens von Getränkedosen, die mit einem als

    Auszug aus EuGH, 11.04.2019 - C-690/17
    Besteht keine Ähnlichkeit zwischen den Waren oder den Dienstleistungen des Dritten und denjenigen, für die die Marke eingetragen ist, kann der von diesen Bestimmungen gewährte Schutz nicht angewandt werden (vgl. u. a. Urteil vom 15. Dezember 2011, Frisdranken Winters, C-119/10, EU:C:2011:837, Rn. 31 bis 33).
  • EuGH, 06.02.2014 - C-65/12

    Leidseplein Beheer und de Vries - Vorabentscheidungsersuchen - Marken -

    Auszug aus EuGH, 11.04.2019 - C-690/17
    Im letzteren Fall wäre nämlich zu schließen, dass ÖKO-TEST Verlag nicht berechtigt ist, die Benutzung auf der Grundlage dieser Bestimmungen zu verbieten (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries, C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 43 und 44).
  • EuGH, 03.09.2015 - C-125/14

    Iron & Smith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Anmeldung einer

  • EuGH, 03.03.2016 - C-179/15

    Ehemals autorisierte Werkstätten von Daimler sind nicht für Anzeigen

  • BGH, 12.12.2019 - I ZR 117/17

    Werbung mit dem markenrechtlich geschützten "ÖKO-TEST-Siegel"

    Der Senat hat mit Beschluss vom 20. November 2018 das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-690/17 ausgesetzt.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in diesem Verfahren durch Urteil vom 11. April 2019 entschieden (C-690/17, GRUR 2019, 621 = WRP 2019, 863 - ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST]).

    Ein Händler, der im Rahmen seines Warenangebots über die Eigenschaften einer Ware wie deren Bewertung in einem von Dritten durchgeführten Test informiert, erbringt neben der Handelsdienstleistung nicht zugleich die Dienstleistung der Verbraucherberatung und -information (vgl. EuGH, GRUR 2019, 621 Rn. 33 = WRP 2019, 863 - ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST]).

    Dieses Publikum ist nach der unter der betreffenden Marke vermarkteten Ware oder Dienstleistung zu bestimmen; der erforderliche Bekanntheitsgrad ist als erreicht anzusehen, wenn die Marke einem bedeutenden Teil dieses Publikums bekannt ist (EuGH, GRUR 2019, 621 Rn. 47 - ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST], mwN).

    Ferner genügt es, wenn ein bedeutender Teil des maßgeblichen Publikums dieses Zeichen kennt; es ist nicht erforderlich, dass dem Publikum die Eintragung dieses Zeichens als Marke bekannt ist (EuGH, GRUR 2019, 621 Rn. 49 - ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST]).

    Bekanntheit der Unionsmarke in einem wesentlichen Teil des Unionsgebiets, das dem Gebiet eines Mitgliedstaats entsprechen kann, reicht für die Annahme einer Bekanntheit der fraglichen Unionsmarke in der gesamten Union aus (EuGH, GRUR 2019, 621 Rn. 50 - ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST], mwN).

    Der Charakter der Klagemarke als Testsiegel steht einer rechtsverletzenden Benutzung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV nicht entgegen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 621 Rn. 53 - ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST]).

  • BGH, 12.12.2019 - I ZR 173/16

    Werbung mit dem markenrechtlich geschützten "ÖKO-TEST-Siegel"

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in diesem Verfahren durch Urteil vom 11. April 2019 entschieden (C-690/17, GRUR 2019, 621 = WRP 2019, 863 - ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST]).

    Dieses Publikum ist nach der unter der betreffenden Marke vermarkteten Ware oder Dienstleistung zu bestimmen; der erforderliche Bekanntheitsgrad ist als erreicht anzusehen, wenn die Marke einem bedeutenden Teil dieses Publikums bekannt ist (EuGH, GRUR 2019, 621 Rn. 47 - ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST], mwN).

    Ferner genügt es, wenn ein bedeutender Teil des maßgeblichen Publikums dieses Zeichen kennt; es ist nicht erforderlich, dass dem Publikum die Eintragung dieses Zeichens als Marke bekannt ist (EuGH, GRUR 2019, 621 Rn. 49 - ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST]).

    Bekanntheit der Unionsmarke in einem wesentlichen Teil des Unionsgebiets, das dem Gebiet eines Mitgliedstaats entsprechen kann, reicht für die Annahme einer Bekanntheit der fraglichen Unionsmarke in der gesamten Union aus (EuGH, GRUR 2019, 621 Rn. 50 - ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST], mwN).

    Ein Händler, der im Rahmen seines Warenangebots über die Eigenschaften einer Ware wie deren Bewertung im Rahmen eines von Dritten durchgeführten Tests informiert, erbringt neben der Handelsdienstleistung nicht zugleich die Dienstleistung der Verbraucherberatung und -information (vgl. EuGH, GRUR 2019, 621 Rn. 33 - ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST]).

    Der Charakter der Klagemarke als Testsiegel steht einer rechtsverletzenden Benutzung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV nicht entgegen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 621 Rn. 53 - ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST]).

  • OLG Düsseldorf, 19.11.2020 - 20 U 152/16

    Kein Schadenersatz bei markenrechtswidriger Verwendung des ÖKO-TEST Labels -

    Der Gerichtshof hat die Fragen mit Urteil vom 11.04.2019 (C-690/17, GRUR 2019, 621) wie folgt beantwortet:.

    Ein Hersteller oder Händler, der im Rahmen seines Warenangebots über die Eigenschaften einer Ware wie deren Bewertung in einem von Dritten durchgeführten Test informiert, erbringt neben der Handelsdienstleistung nicht zugleich die Dienstleistung der Verbraucherberatung und -information (EuGH, GRUR 2019, 621 Rn. 33 - ÖKO-Test Verlag; BGH GRUR 2020, 405 Rn. 30 - Öko-Test II).

    Dieses Publikum ist nach der unter der betreffenden Marke vermarkteten Ware oder Dienstleistung zu bestimmen; der erforderliche Bekanntheitsgrad ist als erreicht anzusehen, wenn die Marke einem bedeutenden Teil dieses Publikums bekannt ist (EuGH GRUR 2019, 621 Rn. 47 - ÖKO-Test Verlag m.w.N.).

    Ferner genügt es, wenn ein bedeutender Teil des maßgeblichen Publikums dieses Zeichen kennt; es ist nicht erforderlich, dass dem Publikum die Eintragung dieses Zeichens als Marke bekannt ist (EuGH GRUR 2019, 621 Rn. 49 - ÖKO-Test Verlag).

    Bekanntheit der Unionsmarke in einem wesentlichen Teil des Unionsgebiets, das dem Gebiet eines Mitgliedstaats entsprechen kann, reicht für die Annahme einer Bekanntheit der fraglichen Unionsmarke in der gesamten Union aus (EuGH GRUR 2019, 621 Rn. 50 - ÖKO-Test Verlag, m.w.N.).

    Der Charakter der Klagemarke als Testsiegel steht einer rechtsverletzenden Benutzung i.S.v. Art. 9 Absatz 1 Satz 2 Buchst. c GMV und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV nicht entgegen (EuGH GRUR 2019, 621 Rn. 53 - ÖKO-Test Verlag.

    Ein Händler oder Hersteller, der im Rahmen seines Warenangebots über die Eigenschaften einer Ware wie deren Bewertung im Rahmen eines von Dritten durchgeführten Tests informiert, erbringt neben der Handelsdienstleistung nicht zugleich die Dienstleistung der Verbraucherberatung und -information (vgl. EuGH GRUR 2019, 621 Rn. 33 - ÖKO-Test Verlag).

  • BGH, 16.12.2021 - I ZR 201/20

    ÖKO-TEST III - Markenverletzung: Verwendung einer ein Testlogo darstellenden

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Fragen beantwortet (EuGH, Urteil vom 11. April 2019 - C-690/17, GRUR 2019, 621 = WRP 2019, 863 - ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST]).

    Für die Bekanntheit einer Unionsmarke reicht es aus, dass ein bedeutender Teil des maßgeblichen Publikums in Deutschland das Zeichen kennt, ohne dass ihm dessen Eintragung als Marke bekannt sein muss (EuGH, GRUR 2019, 621 Rn. 49 bis 51 - ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST]).

  • BGH, 12.12.2019 - I ZR 174/16

    Werbung mit dem markenrechtlich geschützten "ÖKO-TEST-Siegel"

    Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Januar 2018 das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-690/17 ausgesetzt.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in diesem Verfahren durch Urteil vom 11. April 2019 entschieden (C-690/17, GRUR 2019, 621 = WRP 2019, 863 - ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST]).

    Dieses Publikum ist nach der unter der betreffenden Marke vermarkteten Ware oder Dienstleistung zu bestimmen; der erforderliche Bekanntheitsgrad ist als erreicht anzusehen, wenn die Marke einem bedeutenden Teil dieses Publikums bekannt ist (EuGH, GRUR 2019, 621 Rn. 47 - ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST], mwN).

    Ferner genügt es, wenn ein bedeutender Teil des maßgeblichen Publikums dieses Zeichen kennt; es ist nicht erforderlich, dass dem Publikum die Eintragung dieses Zeichens als Marke bekannt ist (EuGH, GRUR 2019, 621 Rn. 49 - ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST]).

    Bekanntheit der Unionsmarke in einem wesentlichen Teil des Unionsgebiets, das dem Gebiet eines Mitgliedstaats entsprechen kann, reicht für die Annahme einer Bekanntheit der fraglichen Unionsmarke in der gesamten Union aus (EuGH, GRUR 2019, 621 Rn. 50 - ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST], mwN).

    Ein Händler, der im Rahmen seines Warenangebots über die Eigenschaften einer Ware wie deren Bewertung im Rahmen eines von Dritten durchgeführten Tests informiert, erbringt neben der Handelsdienstleistung nicht zugleich die Dienstleistung der Verbraucherberatung und -information (vgl. EuGH, GRUR 2019, 621 Rn. 33 - ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST]).

    Der Charakter der Klagemarke als Testsiegel steht einer rechtsverletzenden Benutzung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV nicht entgegen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 621 Rn. 53 - ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST]).

  • OLG Frankfurt, 28.06.2022 - 6 W 32/22

    Zeichenähnlichkeit zwischen "THE NORTH FACE" und "THE DOG FACE"

    Bekanntheit der Unionsmarke in einem wesentlichen Teil des Unionsgebiets, das dem Gebiet eines Mitgliedsstaats entsprechen kann, reicht für die Annahme einer Bekanntheit der fraglichen Unionsmarke in der gesamten Union aus (EuGH, GRUR 2019, 621, Rn 50 - ÖKO-Test Verlag).
  • LG München I, 15.02.2022 - 33 O 4811/21

    Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch Verwendung der

    Es sei zudem eine Parallele zur Werbung mit Testzertifikat-Referenzen zu sehen, wie etwa EuGH GRUR 2019, 621 - ÖKO-TEST Verlag/Dr. L. Es gebe keinen Unterschied zwischen "Empfohlen von ÖKO-TEST" einerseits und "Empfohlen von BMW Group" andererseits.

    Vielmehr zeigt sie nur auf, dass diese zu den "Kunden und Referenzen" gehören würden, wobei sie ihre Dienstleistungen gerade nicht damit bewirbt, beispielsweise auf Profiling-Dienstleistungen für die "BMW Group" spezialisiert zu sein (vgl. hierzu auch EuGH GRUR 2019, 621, 623 Rn. 32 - ÖKO-TEST Verlag/Dr. L. unter Verweis auf EuGH GRUR 2016, 375 Rn. 28 - Daimler).

    Weiter greift auch die von der Klägerin angeführte Parallele zur ÖKO-TEST-Rechtsprechung des EuGH (EuGH GRUR 2019, 621) nicht, mit der sie anführt, es gebe keinen Unterschied zwischen "Empfohlen von ÖKO-TEST" einerseits und "Empfohlen von BMW Group" andererseits.

    Denn die genannte Rechtsprechung greift die Besonderheit auf, dass es sich bei dem dort in Rede stehenden Testsiegel um eine bekannte Individualmarke handelt, die gerade für Dienstleistungen eingetragen ist, die in der Durchführung von Tests und der Bereitstellung von Informationen sowie der Verbraucherberatung bestehen (vgl. hierzu EuGH GRUR 2019, 621, 624 Rn. 38 - ÖKO-TEST Verlag/Dr. L.).

  • BPatG, 20.01.2022 - 30 W (pat) 15/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "British Hairways/BRITISH AIRWAYS

    Dieses Publikum ist nach der unter der betreffenden Marke vermarkteten Ware oder Dienstleistung zu bestimmen; der erforderliche Bekanntheitsgrad ist als erreicht anzusehen, wenn die Marke einem bedeutenden Teil dieses Publikums bekannt ist (vgl. EuGH GRUR 2019, 621 Rn. 47 - ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST]; BGH GRUR 2020, 401 Nr. 19 - ÖKO-Test I; GRUR 2020, 405 Rn 36 - ÖKO-Test II).

    Ferner genügt es, wenn ein bedeutender Teil des maßgeblichen Publikums dieses Zeichen kennt; es ist nicht erforderlich, dass dem Publikum die Eintragung dieses Zeichens als Marke bekannt ist (EuGH GRUR 2019, 621 Rn. 49 - ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST]).

    Dabei reicht die Bekanntheit der Unionsmarke in einem wesentlichen Teil des Unionsgebiets, das dem Gebiet eines Mitgliedstaats entsprechen kann, für die Annahme einer Bekanntheit der fraglichen Unionsmarke in der gesamten Union aus (EuGH, GRUR 2019, 621 Rn. 50 - ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST], mwN; BGH GRUR 2020, 405 Rn 36 - ÖKO-Test II).

    Andererseits kann nach der Rechtsprechung des EuGH aber auch nicht gefordert werden, dass die bekannte Marke auch im Kollisionsgebiet im rechtsbegründenden Sinn bekannt ist; vielmehr reicht es aus, wenn ein wirtschaftlich nicht unerheblicher Teil des Verkehrs im Kollisionsgebiet die bekannte Marke kennt und das Kollisionszeichen mit ihr verknüpft (EuGH GRUR 2015, 1002, 1004, Nr. 29 - Iron & Smith/Unilever; möglicherweise weitergehend EuGH GRUR 2019, 621, 625, Nr. 30 - ÖKO-Test Verlag/Dr. Liebe, wonach davon auszugehen ist, dass eine Marke, die (rechtsbegründend) in einem wesentlichen Teil des Unionsgebiet bekannt ist, "in der gesamten Union bekannt ist", vgl. hierzu Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 14 Rn. 377).

  • BGH, 18.01.2018 - I ZR 173/16

    Aussetzung des Verfahrens zur Werbung mit dem ÖKO-TEST-Siegel

    EuGH im Verfahren C-690/17 ausgesetzt.
  • BPatG, 02.07.2020 - 29 W (pat) 16/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "Kanubay/EBAY (Unionswortmarke)/ebay

    Bekanntheit der Unionsmarke in einem wesentlichen Teil des Unionsgebiets, das dem Gebiet eines Mitgliedstaats entsprechen kann, reicht für die Annahme einer Bekanntheit der fraglichen Unionsmarke in der gesamten Union aus (vgl. EuGH GRUR 2019, 621 Rn. 50 - ÖKO-Test Verlag/Dr. Liebe [ÖKO-TEST]).

    Die Marke muss einem bedeutenden Teil dieses Publikums bekannt sein (vgl. EuGH GRUR 2019, 621 Rn. 47 - ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST]), ein bestimmter Prozentsatz ist dabei aber nicht zu fordern (vgl. EuGH GRUR 2009, 1158 Rn. 24 - PAGO/Tirolmilch [Pago]).

    Bereits die Bekanntheit in Deutschland würde vorliegend für die Annahme einer Bekanntheit in der Union ausreichen (vgl.EuGH GRUR 2019, 621 Rn. 50 - ÖKO-Test Verlag/Dr. Liebe [ÖKO-TEST GRUR 2009, 1158 Rn. 24 - PAGO/Tirolmilch [Pago].

  • OLG Hamburg, 22.02.2023 - 5 U 28/22

    Verletzung der Unionswortmarke "BOSS"

  • LG Düsseldorf, 08.04.2020 - 2a O 162/19
  • LG Düsseldorf, 19.02.2020 - 2a O 162/19
  • EuGH, 12.09.2019 - C-104/18

    Koton Magazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke -

  • BPatG, 25.05.2022 - 25 W (pat) 2/21

    Markenrecht: documenta/dOCUMENTA Steuerberatung

  • BPatG, 21.01.2021 - 30 W (pat) 517/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "MyGecko/Geck" - Einrede mangelnder Benutzung - keine

  • BGH, 18.01.2018 - I ZR 174/16

    Aussetzung des Verfahrens zur Werbung mit dem ÖKO-TEST-Siegel

  • BPatG, 25.03.2021 - 30 W (pat) 23/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "DEGOBASF (Wortmarke) /BASF (Wort-Bild-Marke)" -

  • BPatG, 25.03.2021 - 30 W (pat) 33/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "DeGoBasf (Wort-Bild-Marke) /BASF (Wort-Bild-Marke)"

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-361/22

    Inditex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 89/104/EWG -

  • LG München I, 14.02.2023 - 33 O 15074/21

    Ausnutzen der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke im Automobilsektor

  • BPatG, 13.01.2022 - 30 W (pat) 23/20
  • BPatG, 21.04.2022 - 30 W (pat) 524/19
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