Weitere Entscheidung unten: EuGH, 10.07.2019

Rechtsprechung
   EuGH, 29.07.2019 - C-40/17   

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https://dejure.org/2019,21961
EuGH, 29.07.2019 - C-40/17 (https://dejure.org/2019,21961)
EuGH, Entscheidung vom 29.07.2019 - C-40/17 (https://dejure.org/2019,21961)
EuGH, Entscheidung vom 29. Juli 2019 - C-40/17 (https://dejure.org/2019,21961)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • openjur.de

    Fashion ID

  • Europäischer Gerichtshof

    Fashion ID

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 2 Buchst. d - Begriff "für die Verarbeitung Verantwortlicher" - Betreiber einer Website, der in diese ein Social Plugin eingebunden hat, ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten â€" Richtlinie 95/46/EG â€" Art. 2 Buchst. d â€" Begriff ‚für die Verarbeitung Verantwortlicher‘ â€" Betreiber einer Website, der in diese ein Social Plugin ...

  • kanzlei.biz

    Verantwortlichkeit für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei Einbindung von "Gefällt mir"-Button auf Webseite

  • Verbraucherzentrale NRW PDF
  • Betriebs-Berater

    "Gefällt mir"-Button von Facebook auf Betreiber-Website - datenschutzrechtliche Mitverantwortung

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 29. Juli 2019. Fashion ID GmbH & Co.KG gegen Verbraucherzentrale NRW eV. Vorlage zur Vorabentscheidung - Sc...

  • doev.de PDF

    Fashion ID GmbH & Co. KG - Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit von Website-Betreibern

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 2 h, 7 a, d, f, 22- 24 Richtlinie 95/46/EG

  • rabüro.de

    Betreiber einer Website mit "Gefällt mir"-Button kann für das Erheben personenbezogener Daten und deren Übermittlung an Facebook verantwortlich sein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 2 Buchst. d - Begriff "für die Verarbeitung Verantwortlicher" - Betreiber einer Website, der in diese ein Social Plugin eingebunden hat, ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht/Datenschutzrecht: Fashion ID/Verbraucherzentrale NRW

  • datenbank.nwb.de
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Mitverantwortung des Betreibers einer Website mit "Like-Button" für Datenerhebung durch Facebook ("Fashion ID")

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Social Plugin (Facebook-?Gefällt mir?-Button) in Webseite: Zu der gemeinsamen Verantwortlichkeit und den datenschutzrechtlichen Anforderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (33)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    PDON - Der Betreiber einer Website, in der der "Gefällt mir"-Button von Facebook enthalten ist, kann gemeinsam mit Facebook für das Erheben der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Website und deren Übermittlung an Facebook verantwortlich sein

  • beck-blog (Kurzinformation)

    EuGH und Datenschutz - und noch ein Klick mehr für den Website-Nutzer bei Plug-ins

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Facebook-Plugins: Mithaftung des Seitenbetreibers für den Datenschutz bei Like-Buttons

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Mitverantwortlichkeit für Datenverarbeitung bei Angebot des Gefällt-mir-Buttons

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Website mit Facebook-Plugin muss Einwilligung des Website-Nutzers zur Datenerhebung einholen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Websitebetreiber bei Einbindung des Facebook Gefällt Mir-Buttons datenschutzrechtlich für Erhebung und Übermittlung aber nicht für spätere Verarbeitung durch Facebook mitverantwortlich

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Datenschutz bei Einbinden von "Gefällt mir"-Button

  • heise.de (Pressebericht)

    Websites beim Like-Button mitverantwortlich

  • heise.de (Pressebericht)

    Websites beim Like-Button mitverantwortlich

  • heise.de (Pressebericht, 20.12.2018)

    Mithaftung für den Datenschutz bei Like-Buttons

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Facebook-"Gefällt mir"-Button auf Websites

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    "Gefällt mir"-Button von Facebook auf der Webseite ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Daten-Staubsauger Facebook - Betreiber kommerzieller Webseiten dürfen Daten der Kunden nicht ohne deren Wissen an Facebook übermitteln

  • spiegel.de (Pressebericht, 29.07.2019)

    Websites mit Like-Button müssen Einwilligung einholen

  • caspers-mock.de (Kurzinformation)

    Inhalte von Servern Dritter auf der eigenen Webseite - eine Abgrenzung der Verantwortlichkeiten

  • aid24.de (Kurzinformation)

    Zur gemeinsamen Verantwortlichkeit von Websitebetreibern und Social Plugin Anbieter beim Einsatz des Facebook Like-Button.

  • datenschutzrecht-praxis.de (Kurzinformation)

    Gemeinsame Verantwortlichkeit ("Like"-Button von Facebook)

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Gemeinsame Verantwortung für Facebook-Like-Button

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Webseitenbetreiber mitverantwortlich für Datenerhebung bei Gefällt mir-Button

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Joint Controller-Haftung bei Verwendung von Facebook Like-Buttons

  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    Unternehmen in der Pflicht bei Social-Media-Plugins

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Betreiber einer Webseite für "Gefällt mir"-Button von Facebook mit verantwortlich

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Urtei zum Facebook Like-Button - Ein neues Kapitel der gemeinsamen Verantwortlichkeit

  • datev.de (Kurzinformation)

    Website-Betreiber bei Verwendung des Gefällt mir-Buttons mitverantwortlich

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Webseitenbetreiber sind für Datensammlung über Social Plugins mitverantwortlich

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Datenschutz im Internet: Geteilte Verantwortung bei beiderseitigem Interesse

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Datenschutz-Verantwortlichkeit bei Einbetten des Facebook-Like-Buttons

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    95% aller Websites betroffen: Einwilligung für Tracking Cookies immer erforderlich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Website-Betreiber bei Verwendung des Gefällt mir-Buttons mitverantwortlich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Seitenbetreiber sind bei Einsatz des Like-Buttons in gemeinsamer Verantwortung mit Facebook

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Facebook-Like-Button - Einwilligung in Plugins und Cookies nun zwingend erforderlich?

  • va-ra.com (Kurzinformation)

    Social-Media-Plugins: Seitenbetreiber sind für Datenerhebung mitverantwortlich

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Gemeinsame Verantwortlichkeit bei der Einbindung von Website-Plugins von Drittanbietern - Facebook Like-Button

Besprechungen u.ä. (9)

  • beck-blog (Entscheidungsbesprechung)

    Fashion ID: Facebook Like Button - Keine gemeinsame Verantwortlichkeit für Datenspeicherung und weitere Verarbeitung durch Facebook

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Social-Media-Plugins: Webseitenbetreiber haften für Facebooks Like-Button

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Datenschutzrecht: Gemeinsame Verantwortlichkeit (auch) für den Gefällt mir-Button

  • ruw.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Bremst der Datenschutz die smarte Zukunft aus? Konsequenzen aus der EuGH-Entscheidung "Fashion ID"

  • it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)

    Like-Button von Facebook:

  • lawbster.de (Entscheidungsbesprechung)

    Social Plugins nur mit Einwilligung?

  • aid24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur gemeinsamen Verantwortlichkeit von Websitebetreibern und Social-Plugin-Anbieter beim Einsatz des Facebook Like-Button

  • cr-online.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Weshalb der EuGH die "Abmahnfähigkeit" von DSGVO-Verstößen schon bald klären dürfte

  • cr-online.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Wird der EuGH in der Rechtssache C-40/17 tatsächlich über die Sperrwirkung der DSGVO gegenüber Rechtsbehelfen aus dem UWG entscheiden?

Sonstiges (4)

  • lto.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    In eigener Sache - nach dem EuGH-Urteil: Keine Social-Media-Plugins mehr auf LTO

  • wbs.legal (Sonstiges)

    Kann man den Facebook-Like-Button legal einbinden?

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2755
  • ZIP 2019, 2416
  • NVwZ 2019, 1749
  • GRUR 2019, 958
  • GRUR 2019, 977
  • NZA 2019, 1125
  • MMR 2019, 579
  • BB 2019, 1995
  • DB 2019, 1730
  • K&R 2019, 562
  • ZUM 2019, 913
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 05.06.2018 - C-210/16

    Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist gemeinsam mit Facebook für die

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-40/17
    Das vorlegende Gericht verweist insoweit auf die dem Urteil vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein (C-210/16, EU:C:2018:388), zugrunde liegende Rechtssache, die eine ähnliche Frage betraf.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass entsprechend dem Ziel der Richtlinie 95/46, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere ihres Privatlebens, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten, der Begriff des "für die Verarbeitung Verantwortlichen" in Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie weit definiert ist als natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388, Rn. 26 und 27).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, besteht das Ziel dieser Bestimmung nämlich darin, durch eine weite Definition des Begriffs des "Verantwortlichen" einen wirksamen und umfassenden Schutz der betroffenen Personen zu gewährleisten (Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 34, und vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388" Rn. 28).

    Zudem verweist der Begriff des "für die Verarbeitung Verantwortlichen", da er sich, wie Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 ausdrücklich vorsieht, auf die Stelle bezieht, die "allein oder gemeinsam mit anderen" über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, nicht zwingend auf eine einzige Stelle und kann mehrere an dieser Verarbeitung beteiligte Akteure betreffen, wobei dann jeder von ihnen den Datenschutzvorschriften unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388, Rn. 29, und vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 65).

    Im Übrigen setzt die gemeinsame Verantwortlichkeit mehrerer Akteure für dieselbe Verarbeitung nach dieser Bestimmung nicht voraus, dass jeder von ihnen Zugang zu den betreffenden personenbezogenen Daten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388, Rn. 38, und vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 69).

    In letzterem Fall erscheint die Verantwortlichkeit des Betreibers einer Website, wie im vorliegenden Fall Fashion ID, hinsichtlich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten dieser Personen noch höher, da das bloße Aufrufen einer solchen Website, die den "Gefällt mir"-Button von Facebook enthält, offenbar automatisch die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch Facebook Ireland auslöst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388, Rn. 41).

  • EuGH, 10.07.2018 - C-25/17

    Eine Religionsgemeinschaft wie die der Zeugen Jehovas ist gemeinsam mit ihren als

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-40/17
    Zudem verweist der Begriff des "für die Verarbeitung Verantwortlichen", da er sich, wie Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 ausdrücklich vorsieht, auf die Stelle bezieht, die "allein oder gemeinsam mit anderen" über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, nicht zwingend auf eine einzige Stelle und kann mehrere an dieser Verarbeitung beteiligte Akteure betreffen, wobei dann jeder von ihnen den Datenschutzvorschriften unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388, Rn. 29, und vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 65).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass eine natürliche oder juristische Person, die aus Eigeninteresse auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Einfluss nimmt und damit an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung mitwirkt, als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 angesehen werden kann (Urteil vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551" Rn. 68).

    Im Übrigen setzt die gemeinsame Verantwortlichkeit mehrerer Akteure für dieselbe Verarbeitung nach dieser Bestimmung nicht voraus, dass jeder von ihnen Zugang zu den betreffenden personenbezogenen Daten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388, Rn. 38, und vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 69).

    Vielmehr können diese Akteure in die Verarbeitung personenbezogener Daten in verschiedenen Phasen und in unterschiedlichem Ausmaß einbezogen sein, so dass der Grad der Verantwortlichkeit eines jeden von ihnen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 66).

  • EuGH, 24.11.2011 - C-468/10

    ASNEF - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 7

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-40/17
    In ihrem zehnten Erwägungsgrund wird klargestellt, dass die Angleichung der in dem entsprechenden Bereich geltenden nationalen Rechtsvorschriften nicht zu einer Verringerung des durch diese Rechtsvorschriften garantierten Schutzes führen darf, sondern im Gegenteil darauf abzielen muss, in der Union ein hohes Schutzniveau sicherzustellen (Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 95, vom 16. Dezember 2008, Huber, C-524/06, EU:C:2008:724, Rn. 50, und vom 24. November 2011, Asociación Nacional de Establecimientos Financieros de Crédito, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 28).

    Die Richtlinie 95/46 führt zwar zu einer grundsätzlich umfassenden Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2011, Asociación Nacional de Establecimientos Financieros de Crédito, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 29, und vom 7. November 2013, IPI, C-473/12, EU:C:2013:715, Rn. 31).

    Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 7 dieser Richtlinie eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle vorsieht, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann, und dass die Mitgliedstaaten weder neue Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten neben diesem Artikel einführen, noch zusätzliche Bedingungen stellen dürfen, die die Tragweite eines der sechs in diesem Artikel vorgesehenen Grundsätze verändern würden (Urteile vom 24. November 2011, Asociación Nacional de Establecimientos Financieros de Crédito, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777" Rn. 30 und 32, sowie vom 19. Oktober 2016, Breyer, C-582/14, EU:C:2016:779" Rn. 57).

    Diese Vorschriften sind durch eine gewisse Flexibilität gekennzeichnet und überlassen es in vielen Fällen den Mitgliedstaaten, die Einzelheiten zu regeln oder zwischen Optionen zu wählen, so dass die Mitgliedstaaten in vielerlei Hinsicht über einen Handlungsspielraum zur Umsetzung dieser Richtlinie verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 83, 84 und 97, sowie vom 24. November 2011, Asociación Nacional de Establecimientos Financieros de Crédito, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 35).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-101/01

    Bodil Lindqvist - Verwendung personenbezogener Daten im Internet

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-40/17
    In ihrem zehnten Erwägungsgrund wird klargestellt, dass die Angleichung der in dem entsprechenden Bereich geltenden nationalen Rechtsvorschriften nicht zu einer Verringerung des durch diese Rechtsvorschriften garantierten Schutzes führen darf, sondern im Gegenteil darauf abzielen muss, in der Union ein hohes Schutzniveau sicherzustellen (Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 95, vom 16. Dezember 2008, Huber, C-524/06, EU:C:2008:724, Rn. 50, und vom 24. November 2011, Asociación Nacional de Establecimientos Financieros de Crédito, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 28).

    Diese Vorschriften sind durch eine gewisse Flexibilität gekennzeichnet und überlassen es in vielen Fällen den Mitgliedstaaten, die Einzelheiten zu regeln oder zwischen Optionen zu wählen, so dass die Mitgliedstaaten in vielerlei Hinsicht über einen Handlungsspielraum zur Umsetzung dieser Richtlinie verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 83, 84 und 97, sowie vom 24. November 2011, Asociación Nacional de Establecimientos Financieros de Crédito, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 35).

    Vorzusehen, dass ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen den mutmaßlichen Verletzer von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten erheben kann, scheint eine geeignete Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift darstellen zu können, die, wie in Rn. 51 des vorliegenden Urteils festgestellt wurde, gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie beiträgt (vgl. hierzu Urteil vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 97).

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-40/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eines der Ziele, die der Richtlinie 95/46 zugrunde liegen, darin besteht, einen wirksamen und umfassenden Schutz der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere des Rechts auf Privatleben, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 53, sowie vom 27. September 2017, Puskár, C-73/16, EU:C:2017:725, Rn. 38).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, besteht das Ziel dieser Bestimmung nämlich darin, durch eine weite Definition des Begriffs des "Verantwortlichen" einen wirksamen und umfassenden Schutz der betroffenen Personen zu gewährleisten (Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 34, und vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388" Rn. 28).

    Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, dass gemäß den Bestimmungen des Kapitels II ("Allgemeine Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten") der Richtlinie 95/46 jede Verarbeitung personenbezogener Daten - vorbehaltlich der in Art. 13 zugelassenen Ausnahmen - u. a. einem der in Art. 7 der Richtlinie angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 71, sowie vom 1. Oktober 2015, Bara u. a., C-201/14, EU:C:2015:638, Rn. 30).

  • EuGH, 07.11.2013 - C-473/12

    IPI - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 10 und 11

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-40/17
    Die Richtlinie 95/46 führt zwar zu einer grundsätzlich umfassenden Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2011, Asociación Nacional de Establecimientos Financieros de Crédito, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 29, und vom 7. November 2013, IPI, C-473/12, EU:C:2013:715, Rn. 31).

    Es scheint somit, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche diese Information sofort zu geben hat, d. h. zum Zeitpunkt des Erhebens der Daten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 2009, Rijkeboer, C-553/07, EU:C:2009:293, Rn. 68, und vom 7. November 2013, IPI, C-473/12, EU:C:2013:715, Rn. 23).

  • EuGH, 27.09.2017 - C-73/16

    Puskár - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-40/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eines der Ziele, die der Richtlinie 95/46 zugrunde liegen, darin besteht, einen wirksamen und umfassenden Schutz der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere des Rechts auf Privatleben, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 53, sowie vom 27. September 2017, Puskár, C-73/16, EU:C:2017:725, Rn. 38).

    Insbesondere verpflichtet Art. 22 dieser Richtlinie zwar die Mitgliedstaaten, vorzusehen, dass jede Person bei der Verletzung der Rechte, die ihr durch die für die betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften garantiert sind, bei Gericht einen Rechtsbehelf einlegen kann, doch enthält die Richtlinie keine Bestimmung, die speziell die Voraussetzungen regelt, unter denen dieser Rechtsbehelf ausgeübt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2017, Puskár, C-73/16, EU:C:2017:725, Rn. 54 und 55).

  • EuGH, 04.05.2017 - C-13/16

    Rigas satiksme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 95/46/EG - Art. 7

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-40/17
    7 Buchst. f enthält somit für die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten drei kumulative Voraussetzungen: 1. berechtigtes Interesse, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, 2. Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und 3. kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person (Urteil vom 4. Mai 2017, Rigas satiksme, C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 28).
  • EuGH, 19.10.2016 - C-582/14

    Breyer - Der Betreiber einer Website kann ein berechtigtes Interesse daran haben,

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-40/17
    Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 7 dieser Richtlinie eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle vorsieht, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann, und dass die Mitgliedstaaten weder neue Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten neben diesem Artikel einführen, noch zusätzliche Bedingungen stellen dürfen, die die Tragweite eines der sechs in diesem Artikel vorgesehenen Grundsätze verändern würden (Urteile vom 24. November 2011, Asociación Nacional de Establecimientos Financieros de Crédito, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777" Rn. 30 und 32, sowie vom 19. Oktober 2016, Breyer, C-582/14, EU:C:2016:779" Rn. 57).
  • EuGH, 26.10.2017 - C-195/16

    I - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-40/17
    Dies gilt für die Art. 22 bis 24 der Richtlinie 95/46, deren Wortlaut, wie der Generalanwalt in Nr. 42 seiner Schlussanträge festgestellt hat, allgemein gehalten ist und die keine umfassende Harmonisierung der nationalen Vorschriften über gerichtliche Rechtsbehelfe, die gegen den mutmaßlichen Verletzer von Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten eingelegt werden können, vornehmen (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Oktober 2017, I, C-195/16, EU:C:2017:815, Rn. 57 und 58).
  • EuGH, 16.12.2008 - C-524/06

    EIN ZENTRALES AUSLÄNDERREGISTER DARF NUR SOLCHE PERSONENBEZOGENEN DATEN

  • EuGH, 07.05.2009 - C-553/07

    Rijkeboer - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener

  • EuGH, 01.10.2015 - C-201/14

    Werden personenbezogene Daten zwecks Verarbeitung zwischen zwei

  • EuGH, 06.10.2010 - C-389/08

    Base u.a. - Elektronische Kommunikation - Richtlinie 2002/21/EG

  • EuGH, 22.02.2018 - C-103/16

    Schwangeren Arbeitnehmerinnen darf aufgrund einer Massenentlassung gekündigt

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

    Die Mitgliedstaaten dürften deren Anforderungen weder unter- noch überschreiten (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u.a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 100; Urteil vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 95 ff.; Urteil vom 16. Dezember 2008, Huber, C-524/06, EU:C:2008:724, Rn. 51 f.; Urteil vom 24. November 2011, ASNEF und FECEMD, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 28 ff.; Urteil vom 7. November 2013, IPI, C-473/12, EU:C:2013:715, Rn. 31; Urteil vom 19. Oktober 2016, Breyer, C-582/14, EU:C:2016:779, Rn. 57; Urteil vom 29. Juli 2019, Fashion ID, C-40/17, EU:C:2019:629, Rn. 54 f.).
  • LG Rostock, 15.09.2020 - 3 O 762/19

    Voreingestelltes Cookie-Banner

    (2) Der Kläger bezieht sich in seiner Argumentation auf die Entscheidung "Fashion ID" des EuGH (vgl EuGH WRP 2019, 1146).
  • VG Wiesbaden, 01.12.2021 - 6 L 738/21

    Einstweilige Untersagung der Nutzung eines Cookiedienstes auf einer Webseite

    Sie mag für nachfolgende Vorgänge, etwa die Speicherung und Verwendung durch Z nicht mehr mitverantwortlich sein, da es sich hierbei um eine andere Phase der Datenverarbeitung handelt (vgl. EuGH, Urteil vom 29.07.2019 - C-40/17 - Fashion-ID, Rn. 79, 84).
  • BVerwG, 11.09.2019 - 6 C 15.18

    Datenschutzbehörde kann Betrieb einer Facebook-Fanpage untersagen

    Vielmehr belege das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 29. Juli 2019 - C-40/17, Fashion-ID -, dass die Klägerin im Hinblick auf die bei Aufruf der Seite eintretenden Rechtsverstöße originäre und alleinige Störerin sei.

    Auch das Vorbringen der Klägerin im Nachgang zum Urteil des EuGH vom 29. Juli 2019 - C-40/17 [ECLI:EU:C:2019:629], Fashion ID -, es müsse eine isolierte Betrachtung der Verantwortlichkeit für nachgelagerte Verarbeitungsschritte stattfinden, ist mit der dargestellten Rechtsprechung des EuGH nicht in Einklang zu bringen.

  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 120/19

    Unzulässige Nutzung eines Prominentenbildes als "Klickköder"

    (2) Gemäß Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46/EG ist die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig, nämlich (1) einem berechtigten Interesse, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, dem bzw. denen die Daten übermittelt werden, (2) der Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und (3) einem fehlenden Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-40/17, GRUR 2019, 977 Rn. 95 = WRP 2019, 1146 - Fashion ID).
  • EuGH, 05.12.2023 - C-807/21

    Deutsche Wohnen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten

    Das Ziel dieser weiten Definition des Art. 4 Nr. 7 DSGVO - die ausdrücklich auch juristische Personen einschließt - besteht im Einklang mit dem Ziel der DSGVO darin, einen wirksamen Schutz der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen und insbesondere ein hohes Schutzniveau für das Recht jeder Person auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juli 2019, Fashion ID, C-40/17, EU:C:2019:629, Rn. 66, und vom 28. April 2022, Meta Platforms Ireland, C-319/20, EU:C:2022:322, Rn. 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 207/19

    Rechtmäßigkeit der Bildnis- und Namensnutzung für ein "Urlaubslotto"

    (2) Gemäß Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46/EG ist die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig, nämlich (1) einem berechtigten Interesse, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, dem bzw. denen die Daten übermittelt werden, (2) der Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und (3) einem fehlenden Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-40/17, GRUR 2019, 977 Rn. 95 = WRP 2019, 1146 - Fashion ID).
  • EuGH, 28.04.2022 - C-319/20

    Verbraucherschutzverbände können gegen Verletzungen des Schutzes

    Die deutsche Regierung weist im Übrigen darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. Juli 2019, Fashion ID (C-40/17, EU:C:2019:629), in dem es um die Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 95/46 gegangen sei, entschieden habe, dass diese Bestimmungen dieser nationalen Regelung nicht entgegenstünden.
  • BGH, 28.05.2020 - I ZR 186/17

    BGH legt EuGH die Frage vor, ob Verbraucherschutzverbände befugt sind, Verstöße

    Als eine solche Einrichtung war der Kläger unter Geltung der Richtlinie 95/46/EG befugt, im Wege der Unterlassungsklage gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3 UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 3a UWG Verstöße gegen das Datenschutzrecht (hier: Art. 10 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG, § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 TMG) unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs als unzulässige geschäftliche Handlung zu verfolgen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-40/17, GRUR 2019, 977 Rn. 63 = WRP 2019, 1146 - Fashion-ID).

    Dementsprechend geht auch der Generalanwalt des Gerichtshofs der Europäischen Union davon aus, dass aufgrund des Erlasses der Verordnung (EU) 2016/679, die die den Mitgliedstaaten die freie Wahl der Mittel zur Umsetzung lassende Richtlinie Nr. 95/46/EG ersetzt, nationale Vorschriften zur Durchführung der Verordnung grundsätzlich nur dann erlassen werden dürfen, wenn hierfür eine ausdrückliche Ermächtigung vorliegt (Schlussantrag des Generalanwalts Bobek vom 19. Dezember 2018 - C-40/17, juris Rn. 47).

  • KG, 06.12.2021 - 3 Ws 250/21

    EuGH-Vorlage: Kann ein Unternehmen unmittelbar Betroffener im Bußgeldverfahren

    Die Entscheidung des EuGH sei zwar zu Art. 2 lit d RL 95/46/EG (Begriffsbestimmung ?Verantwortlicher') ergangen, sei aber für die Auslegung des fast inhaltgleichen Art. 4 Nr. 7 DS-GVO heranzuziehen (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-40/17, juris - FashionId <ECLI:EU:C:2019:629>).
  • OVG Schleswig-Holstein, 25.11.2021 - 4 LB 20/13

    Wirtschaftsakademie ist wegen datenschutzrechtlicher Verstöße verpflichtet,

  • OLG Düsseldorf, 24.03.2021 - Kart 2/19

    Facebook gegen Bundeskartellamt: Vorlagebeschluss beim EuGH

  • LG München I, 25.04.2023 - 33 O 5976/22

    Unzulässige Übermittlung von sogenannten Positivdaten an Auskunfteien

  • EuGH, 05.12.2023 - C-683/21

    Nur ein schuldhafter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung kann zur

  • EuGH, 07.03.2024 - C-604/22

    IAB Europe

  • OLG Köln, 03.11.2023 - 6 U 58/23

    Drittlandübermittlung

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2022 - C-252/21

    Generalanwalt Rantos ist der Auffassung, dass eine Wettbewerbsbehörde in Ausübung

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-300/21

    Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles)

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-319/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Richard de la Tour können die Mitgliedstaaten

  • BGH, 12.01.2023 - I ZR 223/19

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Vertrieb von

  • OVG Hamburg, 07.10.2019 - 5 Bf 279/17

    Anspruch gegen Suchmaschinenbetreiber auf Datenlöschung nach der

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2021 - C-645/19

    Generalanwalt Bobek: Die Datenschutzbehörde des Staates, in dem sich die

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-37/20

    Luxembourg Business Registers - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-231/22

    Belgischer Staat (Données traitées par un journal officiel) - Vorlage zur

  • LAG Baden-Württemberg, 28.07.2023 - 9 Sa 73/21

    Anspruch auf Löschung (Entfernung) einer Abmahnung aus der Personalakte gemäß Art

  • OVG Hamburg, 07.10.2019 - 5 Bf 291/17

    Kein Anspruch auf behördliches Einschreiten im Hinblick auf bestimmte von der

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-175/20

    Valsts ieņēmumu dienests (Traitement des données personnelles à des

  • BGH, 13.10.2020 - VIII ZR 25/19

    Abstrakte AGB-Kontrollklage eines Verbraucherschutzverbandes: Streitwert und

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-683/21

    Nacionalinis visuomenes sveikatos centras

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-693/22

    I. (Vente d'une base de données) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

  • EuGH, 08.12.2022 - C-180/21

    Inspektor v Inspektorata kam Visshia sadeben savet (Finalités du traitement de

  • BGH, 05.08.2020 - VIII ZR 25/19

    Hinweisbeschluss bezüglich der Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die

  • EuGH, 31.03.2022 - C-472/20

    Fremdwährungskredite: Die unverbindliche Stellungnahme eines Obersten

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-245/20

    Autoriteit Persoonsgegevens - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher

  • VG Wiesbaden, 31.01.2022 - 6 K 2249/18

    Vorlage zum Europäischen Gerichtshof zur Einmeldung von Negativ-Merkmalen und

  • SG Stuttgart, 27.01.2022 - S 24 KA 166/20

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarkürzung wegen Nichtanschluss an die

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-268/21

    Norra Stockholm Bygg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) 2016/679 -

  • OLG Brandenburg, 26.05.2023 - 7 U 166/22
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-115/22

    Dopingbekämpfung und Datenschutz: Nach Ansicht von Generalanwältin Capeta

  • EGMR, 02.09.2021 - 45581/15

    SANCHEZ c. FRANCE

  • EGMR, 15.05.2023 - 45581/15

    SANCHEZ c. FRANCE

  • EuGH, 12.11.2020 - C-796/19

    Kommission/ Österreich (Autorité de sécurité ferroviaire) - Vertragsverletzung

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Rechtsprechung
   EuGH, 10.07.2019 - C-649/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,19085
EuGH, 10.07.2019 - C-649/17 (https://dejure.org/2019,19085)
EuGH, Entscheidung vom 10.07.2019 - C-649/17 (https://dejure.org/2019,19085)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 2019 - C-649/17 (https://dejure.org/2019,19085)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Europäischer Gerichtshof

    Amazon EU

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 6 Abs. 1 Buchst. c - Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - Pflicht des Unternehmers, "gegebenenfalls" seine Telefonnummer ...

  • IWW

    Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83

  • Betriebs-Berater

    Keine zwingende Verpflichtung eines Online-Händlers zur Angabe einer Telefonnummer zwecks Kontaktaufnahme

  • kanzlei.biz

    Keine generelle Pflicht zu Angabe einer Telefonnummer im Online-Handel

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. Juli 2019. Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesv...

  • debier datenbank

    Art. 6 Abs. 1 Buchst. c RiLi 2011/83/EU

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation und Volltext)

    Online-Anbieter muss schnelle Kontaktaufnahme ermöglichen

  • law:wettbewerb.law
  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 6 Abs. 1 Buchst. c - Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - Pflicht des Unternehmers, "gegebenenfalls" seine Telefonnummer ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)

    Zivilrecht/Fernabsatzrecht: Verbraucherzentrale Bundesverband/Amazon EU

  • ZIP-online.de

    Keine Verpflichtung des Unternehmers zur Angabe einer Telefonnummer ("Amazon EU")

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Onlinehändler muss nicht immer Telefonnummer angeben und auch keinen Telefonanschluss einrichten

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Amazon bzw Online-Händler müssen vor Vertragsschluss keine Telefonnummer zur Verfügung stellen wenn anderes Kommunikationsmittel zur effizienten Kontaktaufnahme besteht

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Amazon muss keine Telefonnummer bereitstellen

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Telefonnummer muss im Fernabsatz nicht zwingend angegeben werden

  • heise.de (Pressebericht, 10.07.2019)

    Online-Händler müssen nicht telefonisch erreichbar sein

  • lto.de (Kurzinformation)

    Erreichbarkeit von Online-Händlern: Ruf mich nicht an

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer für Online-Händler?

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine generelle Verpflichtung einer Online-Plattform zur Bereitstellung einer Telefonnummer vor Vertragsabschluss

  • spiegel.de (Pressebericht, 10.07.2019)

    Onlinehändler müssen nicht zwingend per Telefon erreichbar sein

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Zur Angabe von Telefonnummern

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Pflicht für Online-Plattformen wie Amazon für Verbraucher per Telefonnummer erreichbar zu sein

  • datev.de (Kurzinformation)

    Online-Handel: Keine Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Online-Portale wie Amazon müssen keine telefonische Kontaktaufnahme ermöglichen

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Online-Handel: Keine Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Für Verbraucher muss Amazon keine Telefonnummer einrichten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Amazon muss Verbrauchern keine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme zur Verfügung stellen - Unternehmen muss jedoch Kommunikationsmittel für direkte und effiziente Kommunikation bereitstellen

Besprechungen u.ä. (2)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Onlinehändler müssen nicht zwingend eine Telefonnummer angeben

  • it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine generelle Pflicht zur Vorhaltung einer Telefonnummer im Online-Handel

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 3365
  • ZIP 2019, 1431
  • GRUR 2019, 958
  • EuZW 2019, 796
  • MMR 2019, 603
  • BB 2019, 1936
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 23.01.2019 - C-430/17

    Walbusch Walter Busch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-649/17
    Die Richtlinie 2011/83 zielt darauf ab, den Verbrauchern einen weitreichenden Schutz zukommen zu lassen, indem ihnen insbesondere beim Abschluss von Verträgen im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen bestimmte Rechte gewährt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C-430/17, EU:C:2019:47, Rn. 35).

    Vor diesem Hintergrund soll Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 sicherstellen, dass dem Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags sowohl die Informationen über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses übermittelt werden, die dem Verbraucher die Entscheidung ermöglichen, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C-430/17, EU:C:2019:47, Rn. 36), als auch die Informationen, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und vor allem zur Ausübung seiner Rechte, insbesondere seines Widerrufsrechts, erforderlich sind (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juli 2012, Content Services, C-49/11, EU:C:2012:419, Rn. 34).

    Gleichwohl ist bei der Auslegung dieser Bestimmung ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sicherzustellen, wie aus dem vierten Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, und dabei die unternehmerische Freiheit des Unternehmers, wie sie in Art. 16 der Charta gewährleistet wird, zu wahren (vgl. entsprechend Urteil vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C-430/17, EU:C:2019:47, Rn. 41 und 42).

  • EuGH, 24.01.2019 - C-477/17

    Balandin u.a.

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-649/17
    Die Bestimmung ist daher nach ihrem Kontext und den Zielen auszulegen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. entsprechend Urteile vom 24. Januar 2019, Balandin u. a., C-477/17, EU:C:2019:60, Rn. 31, sowie vom 26. Februar 2019, Rimsevics und EZB/Lettland, C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139, Rn. 45).
  • EuGH, 26.02.2019 - C-202/18

    Rimsevics/ Lettland - Europäisches System der Zentralbanken - Klage wegen

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-649/17
    Die Bestimmung ist daher nach ihrem Kontext und den Zielen auszulegen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. entsprechend Urteile vom 24. Januar 2019, Balandin u. a., C-477/17, EU:C:2019:60, Rn. 31, sowie vom 26. Februar 2019, Rimsevics und EZB/Lettland, C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139, Rn. 45).
  • EuGH, 05.07.2012 - C-49/11

    Content Services - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 97/7/EG -

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-649/17
    Vor diesem Hintergrund soll Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 sicherstellen, dass dem Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags sowohl die Informationen über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses übermittelt werden, die dem Verbraucher die Entscheidung ermöglichen, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C-430/17, EU:C:2019:47, Rn. 36), als auch die Informationen, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und vor allem zur Ausübung seiner Rechte, insbesondere seines Widerrufsrechts, erforderlich sind (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juli 2012, Content Services, C-49/11, EU:C:2012:419, Rn. 34).
  • EuGH, 17.05.2023 - C-97/22

    Nichtaufklärung über das Widerrufsrecht: Widerruft ein Verbraucher einen bereits

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2011/83 den Zweck verfolgt, gemäß ihrem Art. 1 ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, wie es in Art. 169 AEUV und in Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 39).
  • EuGH, 08.10.2020 - C-641/19

    PE Digital - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Die vorstehend in den Rn. 28 und 29 vorgenommene Auslegung entspricht dem im vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/83 genannten Ziel, für ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu sorgen (vgl. entsprechend Urteile vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C-430/17, EU:C:2019:47, Rn. 41, vom 27. März 2019, slewo, C-681/17, EU:C:2019:255, Rn. 39, und vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 44).
  • EuGH, 21.10.2020 - C-529/19

    Möbel Kraft - Kein Widerrufsrecht bei Anfertigung der Ware nach

    Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 sichergestellt werden soll, dass dem Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags sowohl die Informationen über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses übermittelt werden, die dem Verbraucher die Entscheidung ermöglichen, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte, als auch die Informationen, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und vor allem zur Ausübung seiner Rechte, insbesondere seines Widerrufsrechts, erforderlich sind (Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 11.02.2021 - I ZR 241/19

    Pflicht von Internethändlern, über Herstellergarantien zu informieren

    Zudem ist der Schutz der Verbraucher in der Politik der Union in Art. 169 AEUV und in Art. 38 der EU-Grundrechtecharta verankert (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Januar 2019 - C-430/17, GRUR 2019, 296 Rn. 34 = WRP 2019, 312 - Walbusch Walter Busch; Urteil vom 10. Juli 2019 - C-649/17, GRUR 2019, 958 Rn. 39 = WRP 2019, 97 - Amazon EU).

    (1) Gemäß Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2011/83/EU ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sicherzustellen und dabei die in Art. 16 der EU-Grundrechtecharta gewährleistete unternehmerische Freiheit des Unternehmers zu wahren (vgl. EuGH, GRUR 2019, 296 Rn. 41 - Walbusch Walter Busch; GRUR 2019, 958 Rn. 44 - Amazon EU; EuGH, Urteil vom 8. Oktober 2020 -C-641/19, WRP 2020, 1559 Rn. 30 - PE Digital).

  • EuGH, 07.04.2022 - C-249/21

    Auf elektronischem Wege geschlossener Vertrag: Damit ein solcher Vertrag wirksam

    Zudem ist der Schutz der Verbraucher in der Politik der Union in Art. 169 AEUV und in Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert (Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 39).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass bei der Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2011/83 ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sicherzustellen ist, wie aus dem vierten Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, und dabei die unternehmerische Freiheit des Unternehmers, wie sie in Art. 16 der Charta der Grundrechte gewährleistet wird, zu wahren ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.05.2022 - C-179/21

    Ein Unternehmer, der auf Websites wie Amazon eine nicht von ihm selbst

    Da der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 für sich genommen keine Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts ermöglicht, ist diese Bestimmung folglich nach ihrem Kontext und den von ihr verfolgten Zielen auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 35 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist in den Politikbereichen der Union der Schutz der Verbraucher in Art. 169 AEUV und in Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert (Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 39).

    Der Gerichtshof hat allerdings entschieden, dass bei der Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2011/83 - wie in ihrem vierten Erwägungsgrund angegeben - ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sicherzustellen ist, wobei gleichzeitig die unternehmerische Freiheit des Unternehmers, wie sie in Art. 16 der Charta der Grundrechte gewährleistet wird, zu wahren ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 44).

  • EuGH, 14.05.2020 - C-266/19

    EIS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU -

    Das vorlegende Gericht stellt zudem klar, dass sich die vorliegende Rechtssache ausschließlich auf die Frage der Entgegennahme von Erklärungen der Verbraucher über die Ausübung ihres Widerrufsrechts beziehe, im Unterschied zu der Rechtssache, in der der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83 vorgelegt habe und in der das Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU (C-649/17, EU:C:2019:576), zu vorvertraglichen Informationspflichten ergangen sei.

    Hierzu ergibt sich aus dem Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU (C-649/17, EU:C:2019:576), im Wesentlichen, dass Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83 zum einen dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Unternehmer verpflichtet ist, vor Abschluss eines Vertrags mit einem Verbraucher im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne von Art. 2 Nrn. 7 und 8 dieser Richtlinie stets seine Telefonnummer anzugeben.

    Der Gerichtshof hat in dem genannten Urteil insbesondere entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83 zwar nicht die genaue Art des vom Unternehmer bereitzustellenden Kommunikationsmittels festlegt, diesen jedoch verbindlich dazu verpflichtet, jedem Verbraucher ein Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, über das dieser schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient mit ihm kommunizieren kann (Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 46).

    Eine unbedingte Verpflichtung, dem Verbraucher stets eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen, damit die Verbraucher mit dem Unternehmer in Kontakt treten können, erscheint unverhältnismäßig, insbesondere im wirtschaftlichen Kontext des Betriebs bestimmter, vor allem kleinerer Unternehmen, die ihre Betriebskosten möglicherweise dadurch zu reduzieren suchen, dass sie den Vertrieb oder die Dienstleistungserbringung im Fernabsatz oder außerhalb ihrer Geschäftsräume organisieren (Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 48).

  • BGH, 19.12.2019 - I ZR 163/16

    Hinreichende Informationspflicht über Kontaktmöglichkeit im Online-Handel durch

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 10. Juli 2019 (C-649/17, GRUR 2019, 958 = WRP 2019, 97 - Bundesverband/Amazon EU) wie folgt entschieden:.

    Anderenfalls verpflichtet ihn diese Bestimmung nicht, den Verbraucher über diese Telefonnummer zu informieren oder gar einen Telefon- oder Faxanschluss bzw. ein E-Mail-Konto neu einzurichten, damit die Verbraucher mit ihm in Kontakt treten können (EuGH, GRUR 2019, 958 Rn. 37 ff., Rn. 51 - Bundesverband/Amazon EU).

    Geht es - wie im Streitfall - um den Verkauf verschiedener Waren online über eine Internetseite, steht es der Erfüllung der Anforderungen an eine klare und verständliche Information im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU nicht entgegen, wenn die Telefonnummer erst nach einer Reihe von Klicks verfügbar ist (EuGH, GRUR 2019, 958 Rn. 37 ff., Rn. 52 - Bundesverband/Amazon EU).

    (3) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union impliziert der Umstand, dass die Telefonnummer erst nach einer Reihe von Klicks verfügbar ist, als solcher nicht, dass die verwendete Art und Weise bei einer Situation wie der im Streitfall in Rede stehenden, die einen Unternehmer betrifft, der den Verkauf verschiedener Waren ausschließlich online über eine Internetseite betreibt, nicht klar und verständlich ist (EuGH, GRUR 2019, 958 Rn. 37 ff., Rn. 52 - Bundesverband/Amazon EU).

    Die sich im Streitfall stellenden entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit seiner in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung vom 10. Juli 2019 (GRUR 2019, 958 - Bundesverband/Amazon EU) geklärt.

  • OLG Frankfurt, 22.09.2021 - 17 U 42/20

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union: Ausschluss und Befristung

    Stehen diese Begriffe in einer Bestimmung, die eine Ausnahme von einem allgemeinen Grundsatz oder, spezifischer, von gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellt, so sind sie außerdem eng auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. März 2005 - C-336/03 -, ECLI:EU:C:2005:150, Rn. 21, juris; Urteil vom 10. Juli 2019 - C-649/17 -, ECLI:EU:C:2019:576, Rn. 37, juris; jew. m.w.N.).
  • EuGH, 05.10.2023 - C-565/22

    Ein Verbraucher hat ein einziges Mal das Recht, ein im Fernabsatz abgeschlossenes

    Außerdem soll Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 u. a. sicherstellen, dass dem Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags die Informationen übermittelt werden, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und vor allem zur Ausübung seiner Rechte, insbesondere seines Widerrufsrechts, erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 43).

    Zum anderen fördert dieses Recht eine informierte Entscheidung des Verbrauchers, die alle Vertragsbedingungen und die Folgen des Abschlusses des betreffenden Vertrags berücksichtigt, so dass dieser Verbraucher entscheiden kann, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C-430/17, EU:C:2019:47, Rn. 36, und vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 43).

  • EuGH, 11.09.2019 - C-383/18

    Lexitor

  • EuGH, 25.06.2020 - C-380/19

    Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Vorlage zur

  • EuGH, 24.02.2022 - C-536/20

    Tiketa

  • OLG Hamm, 09.02.2023 - 18 U 125/22

    Erlöschen des Widerrufsrechts bei einem im Fernabsatzwege zustande gekommenen

  • OLG München, 27.01.2022 - 29 U 3556/19

    Pflicht zur Offenbarung der Verkäuferidentität beim Vertrieb von

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-488/18

    Golfclub Schloss Igling - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames

  • LG Frankenthal, 13.12.2023 - 6 O 198/23
  • EuGH, 14.11.2019 - C-255/18

    State Street Bank International

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-400/22

    Conny - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU -

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