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   BGH, 15.10.2020 - I ZR 210/18   

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https://dejure.org/2020,35305
BGH, 15.10.2020 - I ZR 210/18 (https://dejure.org/2020,35305)
BGH, Entscheidung vom 15.10.2020 - I ZR 210/18 (https://dejure.org/2020,35305)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2020 - I ZR 210/18 (https://dejure.org/2020,35305)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Vorwerk

    § 14 Abs 2 S 1 Nr 1 MarkenG, § 14 Abs 2 S 1 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 2 S 1 Nr 3 MarkenG, § 5 Abs 1 S 1 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 Alt 2 UWG

  • IWW
  • JurPC

    Vorwerk

  • Wolters Kluwer

    Täuschung über die Identität eines Anbieters; Hervorrufen einer unzutreffenden Vorstellung über die Herkunft eines mit der Marke beworbenen Produkts aus dem Betrieb des Markeninhabers; Definition des Schutzbereichs der markenrechtlichen Herkunftshinweisfunktion; ...

  • rewis.io

    Täuschung über die Identität eines Anbieters auf einer Online-Platform aus markenrechtlicher Sicht und als irreführende geschäftliche Handlung - Vorwerk

  • Betriebs-Berater

    Vorwerk - keine Beeinträchtigung der Herkunftshinweisfunktion bei Täuschung über die Identität eines Anbieters ohne herkunftstäuschendes Potential

  • suchmaschinen-und-recht.de

    Täuschung über Identität eines Anbieters

  • kanzlei.biz

    Kein Markenrechtsverstoß bei Täuschung über den Anbieter

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Marken- und lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche bei keyword-Werbung in Suchmaschine - Vorwerk

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Täuschung über die Identität eines Anbieters; Hervorrufen einer unzutreffenden Vorstellung über die Herkunft eines mit der Marke beworbenen Produkts aus dem Betrieb des Markeninhabers; Definition des Schutzbereichs der markenrechtlichen Herkunftshinweisfunktion; ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht/Wettbewerbsrecht: Vorwerk

  • datenbank.nwb.de

    Vorwerk

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Täuschung über die Identität eines Anbieters auf Amazon

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Täuschung über den Anbieter, nicht aber die Herkunft eines Produkts stellt keinen Markenrechtsverstoß dar / Amazon vs. Vorwerk

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Täuschung über Identität des Anbieters auf Online-Handelsplattform nicht vom Schutzbereich des Markenrechts erfasst wenn nicht über Hersteller getäuscht wird

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Täuschung über Identität eines Anbieters

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Lockwerbung mit Herstellermarken durch Amazon über Adwords oder Bing-Ads

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Täuschung über Identität eines Anbieters auf Online-Plattform kann Wettbewerbsverstoß sein

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbsverstoß bei Täuschung über Identität des Anbieters - Irreführung durch fehlerhafte Identität auf Online Marktplatz Amazon ?

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Google-Ads von Amazon markenrechtlich nicht zu beanstanden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 230
  • MDR 2021, 47
  • GRUR 2020, 1311
  • MMR 2021, 143
  • MIR 2020, Dok. 083
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 25.07.2019 - I ZR 29/18

    Zur markenrechtlichen Haftung für auch auf Produkte von Drittanbietern verlinkte

    Auszug aus BGH, 15.10.2020 - I ZR 210/18
    aa) Die Auslegung des Klageantrags als Prozesserklärung unterliegt in vollem Umfang der Prüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 217/15, GRUR 2017, 918 Rn. 28 = WRP 2017, 1085 - Wettbewerbsbezug; Urteil vom 25. Juli 2019 - I ZR 29/18, GRUR 2019, 1053 Rn. 17 = WRP 2019, 1311 - ORTLIEB II, jeweils mwN).

    Eine Partei, die - wie im Streitfall die Beklagte - die Klagemarke als Schlüsselwort auswählt, um das Erscheinen von Anzeigen auszulösen und die auf ihrer Internetseite zum Verkauf angebotenen Waren zu bewerben, benutzt die Marke im geschäftlichen Verkehr (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - C-558/08, Slg. 2010, I-6959 = GRUR 2010, 841 Rn. 27 - Portakabin; BGH, GRUR 2019, 165 Rn. 60 - keine-vorwerk-vertretung; GRUR 2019, 1053 Rn. 22 - ORTLIEB II, jeweils mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens vor, wenn es durch Dritte markenmäßig oder - was dem entspricht - als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (vgl. BGH, GRUR 2019, 1053 Rn. 27 - ORTLIEB II).

    Ob nach diesen Grundsätzen eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vorliegt oder vorliegen kann, ist Sache der Würdigung durch das nationale Gericht (vgl. EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 83 f. - Google France und Google; EuGH, Urteil vom 25. März 2010 - C-278/08, Slg. 2010, I-2520 = GRUR 2010, 451 Rn. 35 - BergSpechte; EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 34 - Portakabin; BGH, GRUR 2019, 1053 Rn. 28 - ORTLIEB II, mwN).

    Die Herkunftshinweisfunktion ist beeinträchtigt, wenn der angesprochene Verkehr erwartet, beim Anklicken von mittels Marken als Schlüsselwörtern generierter Anzeigen ausschließlich Angebote von Produkten des Markeninhabers gezeigt zu bekommen, die sodann erscheinenden Ergebnislisten jedoch ohne gesonderte Kenntlichmachung neben Produkten des Markeninhabers gleichrangig Angebote anderer Hersteller enthalten (BGH, GRUR 2019, 1053 Rn. 29 - ORTLIEB II).

    Auch die hier vom Tatgericht zu treffenden Feststellungen zum Verkehrsverständnis sind im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob das Gericht bei seiner Würdigung einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab angewendet, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, GRUR 2019, 631 Rn. 33 - Das beste Netz; GRUR 2019, 1053 Rn. 28 - ORTLIEB II, mwN).

    Die Herkunftsfunktion ist deshalb verletzt, wenn der angesprochene Verkehr erwartet, beim Anklicken von mittels Marken als Schlüsselwörtern generierter Anzeigen ausschließlich Produkte des Markeninhabers angeboten zu bekommen, die sodann erscheinenden Ergebnislisten jedoch ohne gesonderte Kenntlichmachung neben Produkten des Markeninhabers gleichrangig Angebote anderer Hersteller enthalten (BGH, GRUR 2019, 1053 Rn. 29 - ORTLIEB II, mwN).

    Ist in Fällen der Benutzung einer Marke als Schlüsselwort eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Klagemarken gegeben, kommt die Annahme der Erschöpfung gemäß § 24 MarkenG nicht in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2019, 1053 Rn. 38 - ORTLIEB II).

  • BGH, 28.06.2018 - I ZR 236/16

    Betrieb eines Online-Shops für Staubsauger und -zubehör unter dem Domainnamen

    Auszug aus BGH, 15.10.2020 - I ZR 210/18
    b) Frei von Rechtsfehlern ist auch die - von der Revision nicht angegriffene - Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei aufgrund einer Ermächtigung der Markeninhaberin zur Geltendmachung der Markenrechte im eigenen Namen berechtigt (zu den Voraussetzungen einer solchen Ermächtigung vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 236/16, GRUR 2019, 165 Rn. 79 = WRP 2019, 200 - keine-vorwerk-vertretung, mwN).

    Eine Partei, die - wie im Streitfall die Beklagte - die Klagemarke als Schlüsselwort auswählt, um das Erscheinen von Anzeigen auszulösen und die auf ihrer Internetseite zum Verkauf angebotenen Waren zu bewerben, benutzt die Marke im geschäftlichen Verkehr (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - C-558/08, Slg. 2010, I-6959 = GRUR 2010, 841 Rn. 27 - Portakabin; BGH, GRUR 2019, 165 Rn. 60 - keine-vorwerk-vertretung; GRUR 2019, 1053 Rn. 22 - ORTLIEB II, jeweils mwN).

    Es muss ausgeschlossen sein, dass diese Information auch auf andere Art und Weise, wie etwa durch Angabe technischer Standards oder Normen, bewerkstelligt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Februar 1999 - C-63/97, Slg. 1999, I-905 = GRUR Int. 1999, 438 Rn. 60 - BMW/Deenik; Urteil vom 17. März 2005 - C-228/03, Slg. 2005, I-2337 = GRUR 2005, 509 Rn. 35 - Gillette; BGH, GRUR 2019, 165 Rn. 24 f. - keine-vorwerk-vertretung, mwN).

    Andererseits sollen Drittanbieter davon abgehalten werden, in ungerechtfertigter Weise von der Reputation einer Marke zu profitieren, die der Markeninhaber durch seine Investitionen geschaffen hat (BGH, GRUR 2019, 165 Rn. 50 - keine-vorwerk-vertretung, mwN).

    Die Benutzung einer Marke auf einer Internetseite entspricht nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel, wenn für die Nutzer nicht erkennbar ist, dass der in einer das Markenwort enthaltenden Anzeige anwählbare elektronische Verweis zu einem Angebot nicht nur von Originalwaren, sondern auch von Produkten anderer Hersteller führt (vgl. BGH, GRUR 2019, 165 Rn. 51 - keine-vorwerk-vertretung).

  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Auszug aus BGH, 15.10.2020 - I ZR 210/18
    Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn sie im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C-236/08 bis C-238/08, Slg. 2010, I-2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 50 - Google France und Google).

    Zu den Funktionen der Marke gehören neben der Hauptfunktion, der Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung, auch deren anderen Funktionen wie etwa die Gewährleistung der Qualität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 58 - L'Oréal u.a.; EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 76 f. - Google France und Google; GRUR 2010, 841 Rn. 29 f. - Portakabin).

    Ob nach diesen Grundsätzen eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vorliegt oder vorliegen kann, ist Sache der Würdigung durch das nationale Gericht (vgl. EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 83 f. - Google France und Google; EuGH, Urteil vom 25. März 2010 - C-278/08, Slg. 2010, I-2520 = GRUR 2010, 451 Rn. 35 - BergSpechte; EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 34 - Portakabin; BGH, GRUR 2019, 1053 Rn. 28 - ORTLIEB II, mwN).

    Von einer Beeinträchtigung ist auszugehen, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen (vgl. EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 83 f. - Google France und Google; GRUR 2010, 451 Rn. 35 - BergSpechte; GRUR 2010, 841 Rn. 34 - Portakabin).

  • EuGH, 08.07.2010 - C-558/08

    Portakabin - Marken - Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

    Auszug aus BGH, 15.10.2020 - I ZR 210/18
    Eine Partei, die - wie im Streitfall die Beklagte - die Klagemarke als Schlüsselwort auswählt, um das Erscheinen von Anzeigen auszulösen und die auf ihrer Internetseite zum Verkauf angebotenen Waren zu bewerben, benutzt die Marke im geschäftlichen Verkehr (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - C-558/08, Slg. 2010, I-6959 = GRUR 2010, 841 Rn. 27 - Portakabin; BGH, GRUR 2019, 165 Rn. 60 - keine-vorwerk-vertretung; GRUR 2019, 1053 Rn. 22 - ORTLIEB II, jeweils mwN).

    Zu den Funktionen der Marke gehören neben der Hauptfunktion, der Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung, auch deren anderen Funktionen wie etwa die Gewährleistung der Qualität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 58 - L'Oréal u.a.; EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 76 f. - Google France und Google; GRUR 2010, 841 Rn. 29 f. - Portakabin).

    Ob nach diesen Grundsätzen eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vorliegt oder vorliegen kann, ist Sache der Würdigung durch das nationale Gericht (vgl. EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 83 f. - Google France und Google; EuGH, Urteil vom 25. März 2010 - C-278/08, Slg. 2010, I-2520 = GRUR 2010, 451 Rn. 35 - BergSpechte; EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 34 - Portakabin; BGH, GRUR 2019, 1053 Rn. 28 - ORTLIEB II, mwN).

    Von einer Beeinträchtigung ist auszugehen, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen (vgl. EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 83 f. - Google France und Google; GRUR 2010, 451 Rn. 35 - BergSpechte; GRUR 2010, 841 Rn. 34 - Portakabin).

  • BGH, 15.02.2018 - I ZR 138/16

    Zur markenrechtlichen Haftung für die durch einen Algorithmus erzeugte

    Auszug aus BGH, 15.10.2020 - I ZR 210/18
    Die Klägerin macht die Verletzung im Inland geschützter Marken mittels eines in Deutschland abrufbaren und bestimmungsgemäß an den inländischen Verkehr gerichteten Internetangebots geltend (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 138/16, GRUR 2018, 924 Rn. 12 bis 18 = WRP 2018, 1074 - ORTLIEB I).

    Soweit die Klägerin ihre Klageanträge auf das Wettbewerbsrecht stützt, sind die deutschen Gerichte gemäß Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO international zuständig, weil die Klägerin geltend macht, das Verhalten der Beklagten verletze das Wettbewerbsrecht und verursache einen Schaden im Zuständigkeitsbereich der angerufenen deutschen Gerichte (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - C-360/12, GRUR 2014, 806 Rn. 57 f. = WRP 2014, 1047 - Coty/First Note Perfumes; BGH, GRUR 2018, 924 Rn. 19 - ORTLIEB I).

    Daher sind, wenn sich ein Markeninhaber auf den lauterkeitsrechtlichen Schutz vor einer Irreführung über die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen beruft, die Wertungen des Markenrechts zu berücksichtigen, um bei der Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 UWG im Einzelfall Wertungswidersprüche zum Markenrecht zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 241/14, GRUR 2016, 965 Rn. 23 = WRP 2016, 1236 - Baumann II; BGH, GRUR 2018, 924 Rn. 65 - ORTLIEB I; BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 201/16, GRUR 2018, 935 Rn. 57 = WRP 2018, 1081 - goFit).

  • EuGH, 25.03.2010 - C-278/08

    BergSpechte - Marken - Internet - Werbung anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

    Auszug aus BGH, 15.10.2020 - I ZR 210/18
    Ob nach diesen Grundsätzen eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vorliegt oder vorliegen kann, ist Sache der Würdigung durch das nationale Gericht (vgl. EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 83 f. - Google France und Google; EuGH, Urteil vom 25. März 2010 - C-278/08, Slg. 2010, I-2520 = GRUR 2010, 451 Rn. 35 - BergSpechte; EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 34 - Portakabin; BGH, GRUR 2019, 1053 Rn. 28 - ORTLIEB II, mwN).

    Von einer Beeinträchtigung ist auszugehen, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen (vgl. EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 83 f. - Google France und Google; GRUR 2010, 451 Rn. 35 - BergSpechte; GRUR 2010, 841 Rn. 34 - Portakabin).

  • BGH, 24.01.2019 - I ZR 200/17

    Das beste Netz - Wettbewerbsverstöße eines

    Auszug aus BGH, 15.10.2020 - I ZR 210/18
    Die im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen der Verkehrsauffassung durch das Berufungsgericht sind in der Revisionsinstanz nur darauf nachprüfbar, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung einen falschen rechtlichen Maßstab angelegt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (st. Rspr.; vgl. nur Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 200/17, GRUR 2019, 631 Rn. 33 = WRP 2019, 736 - Das beste Netz, mwN).

    Auch die hier vom Tatgericht zu treffenden Feststellungen zum Verkehrsverständnis sind im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob das Gericht bei seiner Würdigung einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab angewendet, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, GRUR 2019, 631 Rn. 33 - Das beste Netz; GRUR 2019, 1053 Rn. 28 - ORTLIEB II, mwN).

  • BGH, 15.02.2018 - I ZR 201/16

    Zur markenrechtlichen Haftung für die durch eine Autovervollständigen-Funktion

    Auszug aus BGH, 15.10.2020 - I ZR 210/18
    Daher sind, wenn sich ein Markeninhaber auf den lauterkeitsrechtlichen Schutz vor einer Irreführung über die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen beruft, die Wertungen des Markenrechts zu berücksichtigen, um bei der Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 UWG im Einzelfall Wertungswidersprüche zum Markenrecht zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 241/14, GRUR 2016, 965 Rn. 23 = WRP 2016, 1236 - Baumann II; BGH, GRUR 2018, 924 Rn. 65 - ORTLIEB I; BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 201/16, GRUR 2018, 935 Rn. 57 = WRP 2018, 1081 - goFit).
  • BGH, 23.06.2016 - I ZR 241/14

    Baumann II - Marken- und Wettbewerbsrecht: Vermeidung von Wertungswidersprüchen

    Auszug aus BGH, 15.10.2020 - I ZR 210/18
    Daher sind, wenn sich ein Markeninhaber auf den lauterkeitsrechtlichen Schutz vor einer Irreführung über die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen beruft, die Wertungen des Markenrechts zu berücksichtigen, um bei der Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 UWG im Einzelfall Wertungswidersprüche zum Markenrecht zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 241/14, GRUR 2016, 965 Rn. 23 = WRP 2016, 1236 - Baumann II; BGH, GRUR 2018, 924 Rn. 65 - ORTLIEB I; BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 201/16, GRUR 2018, 935 Rn. 57 = WRP 2018, 1081 - goFit).
  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus BGH, 15.10.2020 - I ZR 210/18
    Zu den Funktionen der Marke gehören neben der Hauptfunktion, der Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung, auch deren anderen Funktionen wie etwa die Gewährleistung der Qualität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 58 - L'Oréal u.a.; EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 76 f. - Google France und Google; GRUR 2010, 841 Rn. 29 f. - Portakabin).
  • EuGH, 01.10.2015 - C-452/14

    Doc Generici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Pflicht zur

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EuGH, 17.03.2005 - C-228/03

    OHNE INHABER DER MARKE ZU SEIN, DARF EIN DRITTER DIESE BENUTZEN, UM AUF DIE

  • BGH, 27.04.2017 - I ZR 55/16

    Zu Informationspflichten eines Preisvergleichsportals im Internet

  • EuGH, 23.02.1999 - C-63/97

    RECHTSANGLEICHUNG

  • EuGH, 05.06.2014 - C-360/12

    Coty Germany (früher Coty Prestige Lancaster Group) - Justizielle Zusammenarbeit

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 78/14

    Streit zwischen den Sparkassen und dem Bankkonzern Santander wegen Verletzung der

  • BGH, 12.01.2017 - I ZR 253/14

    Lauterkeitsrechtlicher Schutz eines durch AGB ausgestalteten Geschäftsmodells -

  • BGH, 07.11.2019 - I ZR 222/17

    Kennzeichenschutz: Voraussetzungen für eine inländische relevante

  • BGH, 12.12.2019 - I ZR 117/17

    Werbung mit dem markenrechtlich geschützten "ÖKO-TEST-Siegel"

  • BGH, 26.01.2017 - I ZR 217/15

    Wettbewerbsrecht: Mitbewerbereigenschaft einer auf Kapitalmarktrecht

  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

  • BGH, 08.02.2007 - I ZR 71/04

    bodo Blue Night

  • EuGH, 20.03.2003 - C-291/00

    LTJ Diffusion

  • BGH, 21.09.2017 - I ZR 58/16

    Sicherung der Drittauskunft - Urheberrechtsverletzung durch Filesharing im

  • BGH, 26.01.2023 - I ZR 27/22

    Haftung für Affiliate-Partner

    Sie ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO), weil die Klägerin geltend macht, das den Beklagten zuzurechnende Verhalten des Betreibers der Internetseite s.    .de verletze das Wettbewerbsrecht und verursache einen Schaden im Zuständigkeitsbereich der angerufenen deutschen Gerichte (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - C-360/12, GRUR 2014, 806 [juris Rn. 57 f.] = WRP 2014, 1047 - Coty Germany; BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 210/18, GRUR 2020, 1311 [juris Rn. 16 f.] = WRP 2021, 42 - Vorwerk, mwN; zu Art. 5 Nr. 3 der Verordnung [EG] Nr. 44/2001 [Brüssel-I-VO] vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14, GRUR 2016, 946 [juris Rn. 14 f.] = WRP 2016, 958 - Freunde finden; zur Abgrenzung von EuGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - C-228/11, NJW 2013, 2099 - Melzer vgl. OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2020, 386 [juris Rn. 36 f.]).
  • BGH, 27.07.2023 - I ZB 43/22

    Zulässigkeit von Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren bei dem ICSID auf

    Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt allerdings, wenn der Kläger oder Antragsteller sein Ziel auch auf einfacherem oder kostengünstigerem Weg oder durch die beantragte Maßnahme gar nicht erreichen kann (zu einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2016 - IV AR (VZ) 8/15, NJW-RR 2016, 445 [juris Rn. 10] mwN; zu einem markenrechtlichen Unterlassungsantrag vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 210/18, GRUR 2020, 1311 [juris Rn. 27] = WRP 2021, 42 - Vorwerk, mwN; zum Zwangsvollstreckungsrecht vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2022 - I ZB 69/21, GRUR 2023, 105 [juris Rn. 13] mwN).
  • BGH, 14.07.2022 - I ZR 121/21

    Google-Drittauskunft - Markenrechtsverletzung im Internet: Umfang der

    Die Klägerin macht die Verletzung von im Inland geschützten Kennzeichenrechten - ihrer Marke und ihres Unternehmenskennzeichens - mittels eines in Deutschland abrufbaren und bestimmungsgemäß an den inländischen Verkehr gerichteten Internetangebots geltend (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 201/16, GRUR 2018, 935 [juris Rn. 17] = WRP 2018, 1081 - goFit; Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 210/18, GRUR 2020, 1311 [juris Rn. 16] = WRP 2021, 42 - Vorwerk).
  • BGH, 25.07.2023 - XI ZR 221/22

    Feststellung des Fortbestandes eines mit der Sparkasse geschlossenen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revisionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer Partei uneingeschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen (BGH, Urteile vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 11 und vom 15. Oktober 2020 - I ZR 210/18, NJW-RR 2021, 230 Rn. 24, jeweils mwN).
  • OLG Düsseldorf, 10.02.2022 - 15 U 16/21

    Bewerbung eines Angebots von Mobilfunkdienstleistungen; Bewerbung mit "Bester

    Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Rechtsstreitigkeiten in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, für die eine solche Prüfung nicht erforderlich ist (BGH GRUR 2020, 1311 - Vorwerk; BGH GRUR 2017, 1236 - Sicherung der Drittauskunft; BGH NJW 1996, 2036).

    Darüber hinaus steht es einem Kläger bzw. Verfügungskläger grundsätzlich frei, ein und dieselbe Verletzungsform unter mehreren Gesichtspunkten anzugreifen und diese Angriffe zum Gegenstand eigenständig formulierter Klageanträge zu machen (BGH GRUR 2020, 1311 - Vorwerk; BGH GRUR 2013, 401 - Biomineralwasser).

  • KG, 12.05.2021 - 5 W 58/21

    Copyright-Inkasso - Rechtsschutzbedürfnis und Dringlichkeitsvermutung für den

    Grundsätzlich haben sie einen Anspruch darauf, dass die staatlichen Gerichte ihr Anliegen sachlich prüfen und darüber entscheiden (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 210/18, Rn. 27, juris - Vorwerk; Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 58/16, Rn. 37, juris - Sicherung der Drittauskunft, mwN).
  • KG, 25.03.2021 - 5 U 15/20

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Werbung mit

    Grundsätzlich haben sie einen Anspruch darauf, dass die staatlichen Gerichte ihr Anliegen sachlich prüfen und darüber entscheiden (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 210/18, Rn. 27, juris - Vorwerk; Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 58/16, Rn. 37, juris - Sicherung der Drittauskunft, mwN).

    Es steht dem Kläger jedoch frei, die von ihm beanstandete konkrete Verletzungsform (den auf den in Bezug genommenen Screenshots wiedergegebenen Ausschnitt aus dem Onlineshop der Beklagten und die dort enthaltenen Werbeaussagen) unter mehreren Gesichtspunkten anzugreifen und diese Angriffe zum Gegenstand eigenständig formulierter Klageanträge zu machen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 210/18, Rn. 28, juris - Vorwerk; Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 25 - Biomineralwasser; Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 5 W 1100/20, GRUR-RS 2020, 33999 Rn. 15, beck-online).

    Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über - nachfolgend aufgezählte - Umstände enthält (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 210/18, Rn. 55, juris - Vorwerk; Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 96/19, Rn. 14, juris - LTE Geschwindigkeit).

  • BGH, 27.07.2023 - I ZB 75/22

    Zulässigkeit von Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren bei dem ICSID auf

    Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt allerdings, wenn der Kläger oder Antragsteller sein Ziel auch auf einfacherem oder kostengünstigerem Weg oder durch die beantragte Maßnahme gar nicht erreichen kann (zu einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2016 - IV AR (VZ) 8/15, NJW-RR 2016, 445 [juris Rn. 10] mwN; zu einem markenrechtlichen Unterlassungsantrag vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 210/18, GRUR 2020, 1311 [juris Rn. 27] = WRP 2021, 42 - Vorwerk, mwN; zum Zwangsvollstreckungsrecht vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2022 - I ZB 69/21, GRUR 2023, 105 [juris Rn. 13] mwN).
  • LG Bamberg, 02.02.2024 - 41 S 1/23

    Rechenwerk zur Jahresabrechnung

    Das Rechtsschutzbedürfnis kann auch dann fehlen, wenn eine Klage objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann (vgl. BGH NJW-RR 2021, 230 Rn. 27; 2016, 445 Rn. 12; NJW 2013, 2906 Rn. 8; BeckOK ZPO/Bacher, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 253 Rn. 28-31).
  • KG, 14.09.2022 - 24 U 9/22

    Ziemiak-Interview

    Die Verfügungsklägerinnen mussten nicht angegeben, in welcher Reihenfolge sie ihre Ansprüche auf die verschiedenen Streitgegenstände stützen (dazu beispielsweise BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 210/18, Randnummer 21 - Vorwerk - oder BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, Randnummer 12 ff.).
  • OLG Nürnberg, 25.10.2022 - 3 U 2576/22

    Verwendung der Wortmarke "Torjägerkanone" für den Verkauf eines Fußballpokals in

  • OLG Düsseldorf, 22.06.2022 - 15 U 50/21

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für ein Verfahren und eine

  • OLG München, 18.02.2021 - 29 U 1202/20

    Ein Herz für Tiere

  • KG, 04.10.2022 - 5 U 1048/20

    Ansprüche auf Unterlassung von unzulässiger Werbung für "Biform Pflanzliches

  • LG Nürnberg-Fürth, 19.08.2022 - 4 HKO 3466/22

    Ernsthafte Benutzung eines Zeichens für Marketing

  • LG Düsseldorf, 12.01.2022 - 2a O 202/20
  • OLG Hamburg, 02.12.2020 - 3 U 46/20

    Unterlassungsanspruch bei Beeinträchtigung einer Markenfunktion

  • LAG Sachsen, 07.11.2022 - 2 Sa 282/21

    Berufungsbegründung - Kündigungsschutzantrag - allgemeiner Feststellungsantrag

  • KG, 22.02.2023 - 5 U 49/21

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Irreführende Werbung für den kostenlosen Versand

  • LG Bielefeld, 07.09.2023 - 6 O 190/23
  • KG, 22.02.2023 - 5 U 50/21

    Matratzen "auf Lager"

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