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   BGH, 14.05.2020 - X ZR 119/18   

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https://dejure.org/2020,19937
BGH, 14.05.2020 - X ZR 119/18 (https://dejure.org/2020,19937)
BGH, Entscheidung vom 14.05.2020 - X ZR 119/18 (https://dejure.org/2020,19937)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18 (https://dejure.org/2020,19937)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO, § ... 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG, § 2 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht, § 2 RsprEinhG, § 121 Abs. 2 PatG, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1, 2, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 269 Abs. 4 ZPO, § 308 Abs. 2 ZPO

  • JurPC

    Aktivitätsüberwachung

  • Wolters Kluwer

    Eingang eines elektronischen Dokuments wirksam beim Bundesgerichtshof durch Speicherung auf dem für diesen eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichtspostfach und Verwaltungspostfach (EGVP); Geeignetheit eines elektronischen Dokuments ...

  • rewis.io

    Wirksamer Zugang eines elektronischen Dokuments mit Speicherung im EGVP; Anforderungen an Geeignetheit des elektronischen Dokuments für die gerichtliche Bearbeitung - Aktivitätsüberwachung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Eingangszeitpunkt einer per beA eingereichten Rechtsmittelbegründung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingang eines elektronischen Dokuments wirksam beim Bundesgerichtshof durch Speicherung auf dem für diesen eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichtspostfach und Verwaltungspostfach (EGVP); Geeignetheit eines elektronischen Dokuments ...

  • datenbank.nwb.de

    Wirksamer Zugang eines elektronischen Dokuments mit Speicherung im EGVP; Anforderungen an Geeignetheit des elektronischen Dokuments für die gerichtliche Bearbeitung - Aktivitätsüberwachung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Das beA und die Umlaute

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wirksamer Eingang eines elektronischen Dokuments beim Bundesgerichtshof, wenn es auf dem für diesen eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert worden ist; zu den Voraussetzungen, unter denen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Elektronisches Dokument - Wirksamer Eingang beim BGH-EGVP

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Elektronisches Dokument ist wirksam beim BGH eingegangen wenn es auf dem für diesen eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP gespeichert wurde

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 130a ZPO, § 125a PatG
    Wirksamer Eingang eines elektronischen Dokuments mit Umlauten per beA

  • haufe.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Zum fristgerechten Eingang einer Berufungsbegründung über das beA

Besprechungen u.ä. (3)

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 130a ZPO, § 125a PatG
    Wirksamer Eingang eines elektronischen Dokuments mit Umlauten per beA

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Eingangszeitpunkt einer per beA eingereichten Rechtsmittelbegründung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Das beA und die Umlaute (IBR 2020, 494)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 1272
  • MDR 2020, 1305
  • GRUR 2020, 980
  • NZA 2020, 1199
  • FamRZ 2020, 1660
  • WM 2021, 463
  • MMR 2021, 57
  • AnwBl 2020, 556
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 05.06.2019 - IX B 121/18

    Wiedereinsetzung bei Versendung von Schriftsätzen mit dem besonderen

    Auszug aus BGH, 14.05.2020 - X ZR 119/18
    Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (M. Vollkommer, MDR 2019, 1273, 1274) ergibt sich indes auch aus dieser Regelung nicht, dass ein im internen Gerichtsbetrieb auftretender Fehler zur Unwirksamkeit der Einreichung führt.

    Hierbei ist er davon ausgegangen, dass ein Dokument nicht eingegangen ist, wenn es vom zentralen Intermediär-Server des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs nicht dem Bundesfinanzhof zugestellt, sondern in ein Verzeichnis für korrupte Nachrichten verschoben worden ist, auf das der Server des Bundesfinanzhofs keinen Zugriff hat, und wenn der Bundesfinanzhof von diesem Vorgang nicht benachrichtigt worden ist (BFH, NJW 2019, 2647, 2648).

  • BGH, 28.01.1999 - III ZB 39/98

    Zulässigkeit der Berufung gegen ein lediglich eine Kostenentscheidung

    Auszug aus BGH, 14.05.2020 - X ZR 119/18
    Hinsichtlich der Gerichtskosten war hingegen gemäß § 308 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung über die Kosten auch ohne Antrag der Beklagten insgesamt im Urteil zu treffen, weil die Klagerücknahme nicht den gesamten Streitgegenstand betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 1999 - III ZB 39/89, NJW-RR 1999, 1741).
  • BGH, 11.05.2021 - VIII ZB 9/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Übermittlung eines fristwahrenden

    Zum Eingang eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichten elektronischen Dokuments (hier: Berufungsbegründung) bei Gericht (§ 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO; im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, WM 2021, 463 Rn. 8 ff.; Beschluss vom 25. August 2020 - VI ZB 79/19, NJW-RR 2020, 1519 Rn. 7).

    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14. Mai 2020 (X ZR 119/18, WM 2021, 463 Rn. 8-13 und Ls. 1) - nach Erlass des angegriffenen Beschlusses des Berufungsgerichts und in Abgrenzung zu dem von der Rechtsbeschwerde angeführten Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 5. Juni 2019 (BFHE 264, 409) - entschieden, dass ein über das beA eingereichtes elektronisches Dokument wirksam bei Gericht eingegangen ist, wenn es auf dem für dieses eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert worden ist.

  • BGH, 08.03.2022 - VI ZB 25/20

    Eingang eines elektronischen Dokuments durch Speicherung auf der für den Empfang

    Hierbei handelt es sich um gerichtsinterne Vorgänge, die für den Zeitpunkt des Eingangs des Dokuments nicht von Bedeutung sind (vgl. Senatsbeschluss vom 25. August 2020 - VI ZB 79/19, NJW-RR 2020, 1519 Rn. 7; BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, GRUR 2020, 980 Rn. 12; Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 18).

    Dementsprechend steht es der Wirksamkeit und Rechtzeitigkeit des Eingangs nicht entgegen, wenn der für die Abholung von Nachrichten eingesetzte Rechner im internen Netzwerk das Dokument nicht von dem Intermediär-Server des Gerichts herunterladen kann, sondern lediglich eine Fehlermeldung erhält (BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, GRUR 2020, 980 Rn. 13).

    bb) Diese Hinweise legen nahe, dass die am 23. August 2019 über das beA des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beim Berufungsgericht eingegangene Nachricht nicht in dem Sinne "ohne Inhalt" war, dass sie bereits inhaltsleer und ohne Anhänge auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Oberlandesgerichts eingegangen, sondern vielmehr vollständig dort gespeichert worden war und lediglich für andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes, insbesondere der virtuellen Poststelle, keinen Inhalt hatte, weil diese nicht auf sie zugreifen konnten (vgl. zu einer derartigen Fallgestaltung BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, GRUR 2020, 980).

    Diese Frage bestimmt sich aber allein nach den Regelungen, die der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO getroffen hat (BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, GRUR 2020, 980 Rn. 15).

    Die danach für den Streitfall maßgebliche Regelung in § 2 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach in der vom 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (ERVV vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2018, BGBl. I S. 200) und die Bekanntmachung zu § 5 dieser Verordnung vom 20. Dezember 2018 (https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/erv_ervb_2019.pdf, zuletzt abgerufen am 27. Februar 2022) sehen ein Verbot von Umlauten nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, GRUR 2020, 980 Rn. 16; Biallaß in Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 1. Aufl., § 2 ERVV [Stand: 1. September 2020], Rn. 35; Mardorf, jM 2020, 266, 268).

    Sollte das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis gelangen, die Berufungsbegründungsfrist sei versäumt, wird es bei der Prüfung einer Wiedereinsetzung von Amts wegen zu berücksichtigen haben, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht damit rechnen musste, dass ein Dokument, dessen Dateiname Umlaute enthält, von einem internen Rechner des Gerichts nicht abgeholt werden kann, obwohl der Versand über das besondere elektronische Anwaltspostfach möglich ist und die erfolgreiche Übermittlung des Dokuments bestätigt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, GRUR 2020, 980 Rn. 21).

  • LG Frankfurt/Main, 04.10.2021 - 13 S 9/21

    Keine Entziehung mehr wegen Zahlungsverzugs?

    Für die Frage, ob ein Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist, sind vielmehr die Regelungen maßgeblich, die der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 130 a II 2 ZPO getroffen hat (BGH NZA 2020, 1199 Rn. 15).
  • BGH, 25.08.2020 - VI ZB 79/19

    Wie wird die Frist durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt?

    Dies genügte zur Fristwahrung (§ 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, z.V.b; Bacher NJW 2015, 2753, 2756).

    Hierbei handelt es sich um gerichtsinterne Vorgänge, die für den Zeitpunkt des Eingangs des Dokuments nicht von Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, Rn. 12; vom 28. Mai 2020 - I ZR 214/19, Rn. 7; Bacher, aaO).

  • BGH, 29.09.2021 - VII ZR 94/21

    Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten hinsichtlich des nicht

    Ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte, ist demgegenüber unerheblich (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20 Rn. 18, NJW 2021, 2201; Urteil vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18 Rn. 7 ff., WM 2021, 463).
  • OLG Nürnberg, 31.01.2022 - 3 W 149/22

    Zulässiger Verfügungsantrag durch elektronisches Dokument

    Genügt das elektronische Dokument diesen Vorgaben, ist es für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet; ein im internen Gerichtsbetrieb auftretender Fehler führt dagegen nicht zur Unwirksamkeit der Einreichung (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2020 - X ZR 119/18, GRUR 2020, 980, Rn. 13 - Aktivitätsüberwachung).
  • BFH, 25.05.2022 - X B 158/21

    Zeitpunkt des Eingangs eines über das beA übermittelten Schriftsatzes

    Unerheblich ist, ob und zu welchem Zeitpunkt das Dokument von dort aus an Client-Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt bzw. ausgedruckt wird (BGH-Entscheidungen in NJW 2021, 2201, Rz 18; vom 25.08.2020 - VI ZB 79/19, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2020, 1519, Rz 6 ff., sowie vom 14.05.2020 - X ZR 119/18, Monatsschrift für Deutsches Recht 2020, 1272, Rz 12; ebenso Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 130a Rz 14).
  • BGH, 08.08.2023 - 3 StR 264/23

    Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

    Insoweit genügt der Eingang bei dem Empfänger-Intermediär (vgl. entsprechend zu § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, GRUR 2020, 980 Rn. 12 f.; Beschluss vom 30. März 2023 - III ZB 13/22, NJW 2023, 1737 Rn. 10 mwN; s. auch MüKoStPO/Beller/Gründler/Kindler/Rochner, 2. Aufl., § 32a Rn. 45; BT-Drucks. 18/9416 S. 47).
  • BGH, 18.04.2023 - X ZR 14/21

    Streitpatent betreffend ein Synchronisationsverfahren für ein mobiles

    Außergerichtliche Kosten der Beklagten sind diesen Klägerinnen dagegen nicht aufzuerlegen, weil die Beklagte keinen Kostenantrag gestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2020 - X ZR 144/17, GRUR 2020, 599 Rn. 69 - Rotierendes Menü; Urteil vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, GRUR 2020, 980 Rn. 88 - Aktivitätsüberwachung).
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