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   BGH, 18.06.2020 - I ZR 93/19   

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BGH, 18.06.2020 - I ZR 93/19 (https://dejure.org/2020,21400)
BGH, Entscheidung vom 18.06.2020 - I ZR 93/19 (https://dejure.org/2020,21400)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 2020 - I ZR 93/19 (https://dejure.org/2020,21400)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 97 Abs 2 S 1 UrhG, § 97 Abs 2 S 3 UrhG, § 287 Abs 1 S 1 ZPO, § 287 Abs 1 S 2 ZPO
    Nachlizenzierung

  • webshoprecht.de

    Berechnung des Schadensersatzes bei unerlaubt übernommenen Online-Stadtplänen

  • JurPC

    Nachlizensierung

  • Wolters Kluwer

    Recht zur Nutzung von urheberrechtlich geschützten Stadtplänen gegen Zahlung von Lizenzgebühren; Revision gegen die Abweisung des weiter gehenden Schadensersatzanspruchs; Berechnung des Schadensersatzes für die Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung aus ...

  • rewis.io

    Bemessung der Vergütung einer Lizenz im Nachlizensierungsvertrag - Nachlizenzierung

  • online-und-recht.de

    Urheberrechtliche Nachlizenzierung

  • kanzlei.biz

    Zur urheberrechtlichen Nachlizenzierung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie - Nachlizenzierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 19a; UrhG § 97 Abs. 2 S. 3
    Recht zur Nutzung von urheberrechtlich geschützten Stadtplänen gegen Zahlung von Lizenzgebühren; Revision gegen die Abweisung des weiter gehenden Schadensersatzanspruchs; Berechnung des Schadensersatzes für die Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung aus ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: Nachlizenzierung

  • datenbank.nwb.de

    Bemessung der Vergütung einer Lizenz im Nachlizensierungsvertrag - Nachlizenzierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Nachlizenzierung als angemessene Berechnungsgrundlage zur Bemessung des objektiven Wertes einer Lizenz

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Nachlizensierungskosten kein Maßstab bei Lizenzanalogie

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Lizenzierung nach Urheberrechtsverletzung ist nicht ohne weiteres geeignet den objektiven Wert der bloßen zukünftigen Nutzung zu belegen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Angemessene Nachlizenzierung nach Urheberrechtsverletzung

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Branchenüblicher Vergütungssatz nicht identisch mit vertraglich angebotener Lizenz

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bemessung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie nach objektivem Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung

  • das-gruene-recht.de (Kurzinformation)

    Nachlizenzierung nach Verwendung von Stadtplanausschnitt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Zur Berechnung des Schadensersatzes bei unerlaubt übernommenen Online-Stadtplänen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 1522
  • GRUR 2020, 990
  • MMR 2020, 693
  • MIR 2020, Dok. 066
  • K&R 2020, 679
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 26.03.2009 - I ZR 44/06

    Resellervertrag

    Auszug aus BGH, 18.06.2020 - I ZR 93/19
    Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatgericht eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Rn. 23 = WRP 2009, 319 - Whistling for a train, mwN; Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Rn. 14 = WRP 2009, 847 - Resellervertrag, mwN; Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18, GRUR 2020, 611 Rn. 55 = WRP 2020, 591 - Das Boot II).

    Werden die von der Rechtsinhaberin geforderten Lizenzsätze für die eingeräumten Nutzungsrechte auf dem Markt gezahlt, können sie einer Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie auch dann zu Grunde gelegt werden, wenn sie über dem Durchschnitt vergleichbarer Vergütungen liegen (vgl. BGH, GRUR 2009, 660 Rn. 32 - Resellervertrag, mwN).

    Dieser bei einem Nachlizenzierungsvertrag gegenüber einer freihändigen Lizenz vergütete "Mehrwert" steht typischerweise der Annahme entgegen, ein solcher Lizenzvertrag habe eine Indizwirkung für den "objektiven Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung" (BGH, GRUR 2009, 660 Rn. 13 - Resellervertrag).

    (3) Lizenzsätze in nachlizenzierten Verträgen erfüllen auch nicht die Voraussetzung, dass die von der Rechtsinhaberin geforderten Lizenzsätze auf dem Markt gezahlt werden (vgl. BGH, GRUR 2009, 660 Rn. 32 - Resellervertrag).

    Welche Lizenzgebühren für die streitigen Benutzungshandlungen üblich und angemessen sind, ist - soweit erforderlich durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - vom Tatgericht zu klären (vgl. BGH, GRUR 2009, 660 Rn. 32 - Resellervertrag).

    Auf die bereits vorliegenden Sachverständigengutachten hat das Berufungsgericht zu Recht nicht abgestellt; diese setzen die Durchsetzbarkeit der Tarife der Wettbewerber voraus, ohne sie selbst festzustellen (vgl. BGH, GRUR 2009, 660 Rn. 19 - Resellervertrag).

    Die Vorschrift des § 287 ZPO zielt zwar auf eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ab und nimmt in Kauf, dass die gerichtliche Schätzung unter Umständen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt; sie rechtfertigt es aber nicht, in einer für die Streitentscheidung zentralen Frage auf nach Sachlage unerlässliche Erkenntnisse zu verzichten (vgl. BGH, GRUR 2006, 136 Rn. 28 - Pressefotos; GRUR 2009, 660 Rn. 16 - Resellervertrag; vgl. auch BVerfG, NJW 2003, 1655 [juris Rn. 17 bis 19]; NJW 2010, 1870, 1871 [juris Rn. 13]; v. Wolff in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl., § 97 UrhG Rn. 74).

  • BGH, 06.10.2005 - I ZR 266/02

    Pressefotos

    Auszug aus BGH, 18.06.2020 - I ZR 93/19
    Für die Höhe des von ihr im Wege der Lizenzanalogie geforderten Schadensersatzes bleibt die Klägerin, die sich nicht auf allgemeine Vergütungsrichtlinien berufen hat (vgl. zu den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Rn. 27 = WRP 2006, 274 - Pressefotos), darlegungs- und beweispflichtig.

    Die Vorschrift des § 287 ZPO zielt zwar auf eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ab und nimmt in Kauf, dass die gerichtliche Schätzung unter Umständen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt; sie rechtfertigt es aber nicht, in einer für die Streitentscheidung zentralen Frage auf nach Sachlage unerlässliche Erkenntnisse zu verzichten (vgl. BGH, GRUR 2006, 136 Rn. 28 - Pressefotos; GRUR 2009, 660 Rn. 16 - Resellervertrag; vgl. auch BVerfG, NJW 2003, 1655 [juris Rn. 17 bis 19]; NJW 2010, 1870, 1871 [juris Rn. 13]; v. Wolff in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl., § 97 UrhG Rn. 74).

    Diese für die Streitentscheidung zentrale Frage hat das Berufungsgericht in Verkennung der Grenzen seines tatgerichtlichen Ermessens im Rahmen von § 287 ZPO nicht aufgeklärt (vgl. dazu auch BGH, GRUR 2006, 136 Rn. 28 f. - Pressefotos; Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 90/14, GRUR 2016, 860 Rn. 34 = WRP 2016, 1142 - Deltamethrin II).

  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 187/17

    Schadensersatzanspruch für die unberechtigte Vervielfältigung und öffentliche

    Auszug aus BGH, 18.06.2020 - I ZR 93/19
    Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 187/17, GRUR 2019, 292 Rn. 18 = WRP 2019, 209 - Sportwagenfoto, mwN).

    aa) Maßgebliche Bedeutung für die Bemessung des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis der Rechtsinhaberin zu (vgl. BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 19 - Sportwagenfoto).

    aa) Fehlt es an einer eigenen am Markt durchgesetzten Lizenzierungspraxis der Rechtsinhaberin, liegt es für die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 19 - Sportwagenfoto, mwN).

  • OLG Frankfurt, 11.12.2018 - 11 U 88/17

    Schadenersatz und Vertragsstrafe für Urheberrechtsverletzung (hier:

    Auszug aus BGH, 18.06.2020 - I ZR 93/19
    Die Annahme einer üblichen Vergütung setzt jedoch voraus, dass diese Preise auf dem Markt tatsächlich gezahlt werden (vgl. OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2019, 460, 461 [juris Rn. 32]; MünchKomm.BGB/Schwab, 7. Aufl., § 818 Rn. 106; Raue, Die dreifache Schadensberechnung, 2017, S. 306 mwN).

    Jedenfalls sei die abgemahnte Partei nicht gezwungen und regelmäßig auch nicht bereit, Lizenzverträge einzugehen, die ihr unangemessen erschienen (vgl. OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2019, 460, 462 [juris Rn. 44]).

    Auch könne der Verletzer aufgrund der Abmahnung in eine Drucksituation geraten (vgl. OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2019, 460, 462 [juris Rn. 42]).

  • BAG, 14.12.1962 - 1 AZR 188/61

    Tatsachengericht - Tatsächlich festgestellte Grundlagen - Schätzung - Vorprozeß -

    Auszug aus BGH, 18.06.2020 - I ZR 93/19
    Um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob das Gericht die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens beachtet hat, müssen allerdings auch im Rahmen des § 287 ZPO die gestellten Beweisanträge gewürdigt und muss eine Ablehnung begründet werden (vgl. BAG, NJW 1963, 925, 926; BGH, Urteil vom 13. Juli 1981 - II ZR 91/80, NJW 1982, 32, 33 [juris Rn. 12], insoweit nicht in BGHZ 81, 271 abgedruckt).
  • BGH, 04.04.2014 - V ZR 275/12

    Begrenzung der Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers bei

    Auszug aus BGH, 18.06.2020 - I ZR 93/19
    (4) Zudem führte die Berücksichtigung von Nachlizenzierungsverträgen bei der Berechnung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie faktisch zu einem Verletzerzuschlag, der mit den Grundlagen des deutschen Schadensersatzrechts unvereinbar ist und dem der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums eine Absage erteilt hat (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 20. April 2007, BT-Drucks. 16/5048, S. 37 [zu § 139 Abs. 2 Satz 2 PatG] und S. 61 f.; vgl., auch zu Besonderheiten bei Verwertungsgesellschaften, BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - I ZR 194/83, BGHZ 97, 37, 49 f. [juris Rn. 39 f.] - Filmmusik und BT-Drucks. 16/5048, S. 37; zum schadensrechtlichen Bereicherungsverbot vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, BGHZ 200, 350 Rn. 20; ausführlich J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97 UrhG Rn. 98 bis 100).
  • BGH, 22.01.1986 - I ZR 194/83

    Filmmusik; Schadensberechnung bei Verbreitung von Musik auf Videokassetten;

    Auszug aus BGH, 18.06.2020 - I ZR 93/19
    (4) Zudem führte die Berücksichtigung von Nachlizenzierungsverträgen bei der Berechnung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie faktisch zu einem Verletzerzuschlag, der mit den Grundlagen des deutschen Schadensersatzrechts unvereinbar ist und dem der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums eine Absage erteilt hat (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 20. April 2007, BT-Drucks. 16/5048, S. 37 [zu § 139 Abs. 2 Satz 2 PatG] und S. 61 f.; vgl., auch zu Besonderheiten bei Verwertungsgesellschaften, BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - I ZR 194/83, BGHZ 97, 37, 49 f. [juris Rn. 39 f.] - Filmmusik und BT-Drucks. 16/5048, S. 37; zum schadensrechtlichen Bereicherungsverbot vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, BGHZ 200, 350 Rn. 20; ausführlich J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97 UrhG Rn. 98 bis 100).
  • BVerfG, 25.10.2002 - 1 BvR 2116/01

    Zur Verletzung der Eigentumsgarantie und des rechtlichen Gehörs in einem

    Auszug aus BGH, 18.06.2020 - I ZR 93/19
    Die Vorschrift des § 287 ZPO zielt zwar auf eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ab und nimmt in Kauf, dass die gerichtliche Schätzung unter Umständen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt; sie rechtfertigt es aber nicht, in einer für die Streitentscheidung zentralen Frage auf nach Sachlage unerlässliche Erkenntnisse zu verzichten (vgl. BGH, GRUR 2006, 136 Rn. 28 - Pressefotos; GRUR 2009, 660 Rn. 16 - Resellervertrag; vgl. auch BVerfG, NJW 2003, 1655 [juris Rn. 17 bis 19]; NJW 2010, 1870, 1871 [juris Rn. 13]; v. Wolff in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl., § 97 UrhG Rn. 74).
  • BGH, 13.12.2011 - XI ZR 51/10

    Zur Haftung für unterbliebene Adhoc-Mitteilungen aus § 37b WpHG

    Auszug aus BGH, 18.06.2020 - I ZR 93/19
    Die Schätzung hängt damit im Ergebnis völlig in der Luft (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2002 - I ZR 262/99, TranspR 2003, 29, 31 [juris Rn. 32]; Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 68, jeweils mwN).
  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 75/14

    Urheberrechtsverletzung durch Beteiligung an einer Internet-Musiktauschbörse:

    Auszug aus BGH, 18.06.2020 - I ZR 93/19
    Überprüfbar ist lediglich, ob das Tatgericht Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 51 = WRP 2016, 73 - Tauschbörse III, mwN).
  • BGH, 18.04.2002 - I ZR 262/99

    Erneute Vernehmung eines Zeugen in der Berufungsinstanz

  • BGH, 21.01.2016 - I ZR 90/14

    Deltamethrin II - Aufhebung des Urteils im Revisionsverfahren bei fehlender

  • BVerfG, 08.12.2009 - 1 BvR 3041/06

    Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) durch gerichtliche Schätzung von

  • BGH, 13.07.1981 - II ZR 91/80

    Umfang des Schadensersatzes nach einem Schiffszusammenstoß

  • BGH, 16.11.1989 - I ZR 15/88

    "Raubkopien"; Anforderungen an die Schätzung eines Mindestschadens aufgrund der

  • BGH, 20.02.2020 - I ZR 176/18

    Vergütung des Chefkameramanns des Filmwerks "Das Boot"

  • BGH, 26.02.2014 - I ZR 121/13

    Verletzung urheberrechtlicher Verwertungsrechte an einem Online-Stadtplan:

  • OLG München, 11.04.2019 - 29 U 3773/17

    Vergütung für eine Benutzungshandlung einer Lizenz

  • BGH, 26.02.1993 - V ZR 74/92

    Quasinegatorische Unterlassungsklage zur Durchsetzung von Lärmschutzauflagen

  • BGH, 02.10.2008 - I ZR 6/06

    Whistling for a train

  • LG München I, 20.10.2017 - 21 O 5904/14

    Urheberrechtliche Schadensersatzansprüche betreffend die öffentliche

  • OLG Brandenburg, 11.01.2011 - 6 U 93/09

    Stromeinspeisung: Erhöhte Vergütung bei Anbringung einer Photovoltaikanlage an

  • OLG Hamburg, 04.03.2021 - 5 U 81/15

    Kartenausschnitt - Berechnung des Lizenzschadensersatzes - Kartenausschnitt

    Auch unter Berücksichtigung der BGH-Entscheidung vom 18.06.2020 (GRUR 2020, 990 - Nachlizenzierung) ergebe sich für den von ihr, der Klägerin, begehrten lizenzanalogen Schadensersatz im vorliegenden Fall nichts anderes.

    Das der Klägerin zugewiesene Recht der öffentlichen Zugänglichmachung aus §§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, 19a UrhG ist verletzt worden (vgl. auch BGH GRUR 2020, 990 Rn. 9 - Nachlizenzierung).

    Die Höhe des lizenzanalogen (Mindest-)Schadensersatzes ist im hier vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Grundsätze der BGH-Entscheidung "Nachlizenzierung" (BGH GRUR 2020, 990) jedoch abweichend von der landgerichtlichen Entscheidung gem. § 287 ZPO mit insgesamt 900,- EUR zu bemessen.

    aaa Der Anspruch auf Schadensersatz für die Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19a UrhG richtet sich bei seiner Berechnung im Wege der Lizenzanalogie gem. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG auf den Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 11 - Nachlizenzierung).

    Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 12 - Nachlizenzierung).

    Die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr hat das Tatgericht gem. § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 13 - Nachlizenzierung).

    Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze reicht der Verweis der Klägerin auf die Preisliste für Lizenzen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht aus, um die übliche Lizenzgebühr festzustellen (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 17 - Nachlizenzierung).

    Die Annahme einer üblichen Vergütung setzt jedoch voraus, dass diese Preise auf dem Markt tatsächlich gezahlt werden (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 17 - Nachlizenzierung).

    Auch im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Durchsetzbarkeit ihrer Preise am Markt nicht durch den Nachweis einer eigenen repräsentativen Vertragspraxis dargelegt, weil ein Großteil der vorgelegten Verträge nach der Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer Rechtsverletzung geschlossen wurde und deshalb nicht berücksichtigt werden kann (vgl. BGH GRUR 2020, 990 Rn. 18 - Nachlizenzierung).

    Denn eine Lizenzierung nach Verletzung ist nicht ohne Weiteres geeignet ist, den objektiven Wert der bloßen (zukünftigen) Nutzung zu belegen; abgegolten wird damit regelmäßig mehr als nur die einfache Nutzung (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 23 - Nachlizenzierung).

    In beiden Fällen stellen die nachfolgend vereinbarten "Lizenzgebühren" nicht nur die Vergütung dar, die vernünftige Parteien als Gegenleistung für den Wert der künftigen legalen Benutzungshandlung vereinbart hätten; vielmehr bilden sie darüber hinaus regelmäßig eine Gegenleistung für die einvernehmliche Einigung über mögliche Ansprüche aus der vorangegangenen Rechtsverletzung (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 23 - Nachlizenzierung).

    Dieser bei einem Nachlizenzierungsvertrag gegenüber einer freihändigen Lizenz vergütete "Mehrwert" steht typischerweise der Annahme entgegen, ein solcher Lizenzvertrag habe eine Indizwirkung für den "objektiven Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung" (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 23 - Nachlizenzierung; BGH GRUR 2009, 660 Rn. 13 - Resellervertrag).

    Ein Verletzer wird in Lizenzvertragsverhandlungen angesichts eines ansonsten drohenden Rechtsstreits häufig von dem Ziel geleitet sein, eine (kostenintensive) gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 23 - Nachlizenzierung).

    Damit einher geht eine stärkere Verhandlungsposition der Rechteinhaberin, die - gegen eine höhere Lizenzgebühr - den Verzicht auf eine gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche anbieten kann (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 23 - Nachlizenzierung).

    Dass der Verletzer sich selbst in diese Lage gebracht hat, ändert an diesem Ungleichgewicht nichts (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 23 - Nachlizenzierung).

    Soweit die Klägerin vorliegend geltend macht, es sei noch nie ein Fall vorgekommen, dass einem Verletzer die Weiterbenutzung ihres Kartenmaterials für einen geringeren Preis als den geforderten Lizenzbeträgen gestattet worden sei, während es daneben Fälle gebe, in denen es zu keiner Weiterbenutzung des Kartenmaterials komme und in denen über die Höhe des Lizenzschadensersatzes nach der Abmahnung "gefeilscht" werde und man sich vergleiche, wenn das Kartenmaterial vom Abgemahnten nicht weiter verwendet werde, so verdeutlicht dieses Vorgehen, dass einem Nachlizenzierungsvertrag verschiedene Gegenleistungselemente zugrunde liegen, die über die Erteilung einer Lizenz für die künftige Nutzung hinausgehen und einen eigenen objektiven Wert haben (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 24 - Nachlizenzierung).

    Lizenzsätze in Nachlizenzierungsverträgen erfüllen auch nicht die Voraussetzung, dass die von der Rechteinhaberin geforderten Lizenzsätze auf dem Markt gezahlt werden (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 25 - Nachlizenzierung).

    Denn Marktpreise entstehen durch freien Angebots- und Nachfragewettbewerb hinsichtlich der künftigen Nutzung des Lizenzobjekts und nicht, wenn mit dem Vertragsschluss (auch) der Verzicht auf eine Rechtsverfolgung wegen einer Rechtsverletzung abgegolten wird (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 25 - Nachlizenzierung).

    Daraus ergibt sich kein durch Angebot und Nachfrage bestimmter Marktpreis für eine freihändige Lizenzierung, sondern allenfalls ein "Marktpreis" für Nachlizenzierungen, dem bei der Lizenzanalogie aber keine Bedeutung zukommt (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 25 - Nachlizenzierung).

    Weiter ist zu beachten, dass eine Berücksichtigung von Nachlizenzierungsverträgen bei der Berechnung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie faktisch zu einem Verletzerzuschlag führen würde, der mit den Grundlagen des deutschen Schadensersatzrechts unvereinbar ist und dem der Gesetzgeber bei der Umsetzung der RL 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums eine Absage erteilt hat (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 26 - Nachlizenzierung).

    Die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen wird durch die Annahme, dass Nachlizenzierungsverträge keine Indizwirkung für eine Durchsetzung der Lizenzierungspraxis der Klägerin am Markt haben, nicht infrage gestellt (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 27 - Nachlizenzierung).

    Denn die Bemessung des Schadensersatzanspruchs im Wege der Lizenzanalogie stellt auf den objektiven Wert der angemaßten Nutzung ab; darüber geben Verträge über andere Benutzungsformen keine Auskunft (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 28 - Nachlizenzierung).

    Die von der Klägerin vorgelegten Lizenzverträge für eine Template-Nutzung oder eine Print-Nutzung sind im Rahmen der Würdigung nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO daher nicht heranzuziehen (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 28 - Nachlizenzierung).

    Es ist auch vorliegend nicht ersichtlich, weshalb sich aus diesen Verträgen ergeben sollte, dass die Klägerin ihr Tarifsystem insgesamt am Markt durchsetzen könne (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 28 - Nachlizenzierung).

    Es ist sodann zu prüfen, ob der Lizenzschadensersatz auf der Grundlage branchenüblicher Vergütungssätze bemessen werden kann (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 29 - Nachlizenzierung).

    Fehlt es an einer eigenen am Markt durchgesetzten Lizenzierungspraxis der Rechteinhaberin, liegt es für die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 30 - Nachlizenzierung).

    Welche Lizenzgebühren für die streitigen Benutzungshandlungen üblich und angemessen sind, ist - soweit erforderlich durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - vom Tatgericht zu klären (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 30 - Nachlizenzierung).

    Für die Höhe des von ihr im Wege der Lizenzanalogie geforderten Schadensersatzes bleibt die Klägerin, die sich nicht auf allgemeine Vergütungsrichtlinien berufen hat, darlegungs- und beweispflichtig (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 32 - Nachlizenzierung).

    Auf die von der Klägerin vorgelegten Sachverständigengutachten (Anlagen K 13, K 14 und K 15) ist dabei nicht abzustellen, da diese die Durchsetzbarkeit der Tarife der Wettbewerber voraussetzen, ohne sie selbst festzustellen (vgl. BGH GRUR 2020, 990 Rn. 32 - Nachlizenzierung).

    (2) Zwar kommt die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der "freihändigen" Durchsetzbarkeit der Mitbewerber-Tarife am Markt in Betracht (vgl. BGH GRUR 2020, 990 Rn. 33 - Nachlizenzierung).

    (a) Nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO steht der Umfang einer Beweisaufnahme zur Höhe eines geltend gemachten Schadens im Ermessen des Gerichts; es ist insoweit an Beweisanträge nicht gebunden (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 34 - Nachlizenzierung).

    Das Tatgericht muss Beweisanträgen nur nach seinem pflichtgemäßen Ermessen nachgehen (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 34 - Nachlizenzierung).

    Im Rahmen des § 287 ZPO müssen die gestellten Beweisanträge gewürdigt und es muss eine Ablehnung begründet werden (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 34 - Nachlizenzierung).

    Die Vorschrift des § 287 ZPO zielt zwar auf eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ab und nimmt in Kauf, dass die gerichtliche Schätzung unter Umständen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt; sie rechtfertigt es aber nicht, in einer für die Streitentscheidung zentralen Frage auf nach Sachlage unerlässliche Erkenntnisse zu verzichten (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 34 - Nachlizenzierung).

    Allein der Umstand, dass Mitbewerber im maßgeblichen Zeitraum ebenfalls Preislisten in der Größenordnung des klägerischen Begehrens vorgehalten haben, reicht nicht aus, da die Durchsetzbarkeit der Tarife der Wettbewerber festzustellen ist (vgl. BGH GRUR 2020, 990 Rn. 32 - Nachlizenzierung).

    Wenn - wie hier - kein Sachverständigengutachten im Rahmen der Schadensschätzung gem. § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO einzuholen ist, ist im Ausgangspunkt bei einer freien Schätzung die rechtsverletzende Nutzungshandlung der Beklagten zugrunde zu legen (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 42 - Nachlizenzierung).

    Dabei kommt als Anknüpfungspunkt für eine Schätzung die Lizenzgebühr für eine statische Karte gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in Betracht (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 42 - Nachlizenzierung).

    Der nicht bewiesenen Durchsetzung dieser Lizenzgebühr am Markt ist durch einen angemessenen Abschlag von der ausgewiesenen Lizenzgebühr Rechnung zu tragen (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 42 - Nachlizenzierung).

    Für den maßgeblichen "objektiven Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung" (vgl. BGH GRUR 2020, 990 Rn. 23 - Nachlizenzierung) können jedoch die w.....de-Lizenzen ein weiteres Indiz sein.

    Ein weiterer Abschlag ist für die Unsicherheit vorzunehmen, die aus der nicht bewiesenen Durchsetzung der klägerischen Lizenzgebühren am Markt folgt (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 42 - Nachlizenzierung).

    Vielmehr ist der nicht bewiesenen Durchsetzung der Lizenzgebühren gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen am Markt durch einen angemessenen Abschlag von der ausgewiesenen Lizenzgebühr Rechnung zu tragen (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 42 - Nachlizenzierung).

    Der von der Klägerin gewählte Begriff des "Verletzerzuschlags" ist jedoch in diesem Zusammenhang unzutreffend, da ein allgemeiner Strafzuschlag nicht geschuldet ist (vgl. BGH GRUR 2020, 990 Rn. 26 - Nachlizenzierung).

    Im vorliegenden Fall geht es um die Anwendung der Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2020 (BGH GRUR 2020, 990 - Nachlizenzierung) auf den vorliegenden Einzelfall.

    Der abstrakte Rechtssatz, den der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "Nachlizenzierung" aufgestellt hat, ist, dass der bei einem Nachlizenzierungsvertrag gegenüber einer freihändigen Lizenz vergütete "Mehrwert" typischerweise der Annahme entgegensteht, ein solcher Lizenzvertrag habe eine Indizwirkung für den "objektiven Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung" (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 23 - Nachlizenzierung).

    Diese Entscheidung ist jedoch hinsichtlich des maßgeblichen Rechtssatzes durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2020 (BGH GRUR 2020, 990 - Nachlizenzierung) insoweit überholt.

  • BGH, 08.10.2020 - VII ARZ 1/20

    Fiktive Mängelbeseitigungskosten: VII. Zivilsenat lehnt Wunsch des V. Zivilsenats

    Das Bereicherungsverbot ist vielmehr ein gefestigter schadensrechtlicher Grundsatz (vgl. zum Beispiel BGH, Urteil vom 18. Juni 2020 - I ZR 93/19 Rn. 26, GRUR 2020, 990; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 65, NJW 2020, 1962; Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12 Rn. 20, BauR 2014, 1938), der in der Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielfach von Bedeutung gewesen ist.
  • BGH, 16.12.2021 - I ZR 201/20

    ÖKO-TEST III - Markenverletzung: Verwendung einer ein Testlogo darstellenden

    (1) Die Grundsätze der Lizenzanalogie dienen der Ermittlung des objektiven Werts der Berechtigung zur Nutzung eines Ausschließlichkeitsrechts in der betreffenden Form (BGH, GRUR 2010, 239 Rn. 36 - BTK; BGH, Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09, ZUM 2013, 406 Rn. 30; Urteil vom 18. Juni 2020 - I ZR 93/19, GRUR 2020, 990 Rn. 12 = WRP 2020, 1189 - Nachlizenzierung).

    Maßgebliche Bedeutung kommt dabei einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu (BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 19 - Sportwagenfoto; GRUR 2020, 990 Rn. 15 - Nachlizenzierung).

    Soweit der Rechtsinhaber die von ihm vorgesehenen Lizenzgebühren verlangt und auch erhält, rechtfertigt dieser Umstand die Feststellung, dass vernünftige Vertragsparteien bei Einräumung einer vertraglichen Lizenz eine entsprechende Vergütung vereinbart hätten (BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Rn. 32 = WRP 2009, 847 - Resellervertrag; BGH, GRUR 2020, 990 Rn. 15 - Nachlizenzierung).

    Die vom Rechtsinhaber geforderten und auf dem Markt durchgesetzten Lizenzsätze für die in Rede stehende Benutzungshandlung sind für die Bemessung der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr maßgeblich, auch wenn sie über dem Durchschnitt vergleichbarer Vergütungen liegen (BGH, GRUR 2009, 660 Rn. 32 - Resellervertrag; GRUR 2020, 990 Rn. 15 - Nachlizenzierung).

    Ansonsten würde der Ersatzanspruch in die Nähe eines dem deutschen Recht fremden Strafschadensersatzes gerückt (vgl. dazu BT-Drucks. 16/5048, S. 37 und 62; BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 62 - ORWI; BGHZ 225, 316 Rn. 67; BGH, GRUR 2020, 990 Rn. 26 - Nachlizenzierung).

  • OLG Hamm, 29.10.2020 - 4 U 19/19

    Schadensersatz wegen rechtswidriger öffentlicher Wiedergabe eines geschützten

    Maßgebliche Bedeutung für die Bemessung des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis der Rechtsinhaberin zu (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2020 - I ZR 93/19 = GRUR 2020, 990 - Nachlizensierung; GRUR 2019, 292 - Sportwagenfoto).

    Werden die von geforderten Lizenzsätze für die eingeräumten Nutzungsrechte auf dem Markt gezahlt, können sie einer Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie zugrunde gelegt werden, selbst wenn sie über dem Durchschnitt vergleichbarer Vergütungen liegen (BGH, Urteil vom 18.06.2020 - I ZR 93/19 = GRUR 2020, 990 - Nachlizensierung).

    Die Annahme einer üblichen Vergütung setzt nämlich voraus, dass diese Preise am Markt auch tatsächlich gezahlt werden (BGH, Urteil vom 18.06.2020 - I ZR 93/19 = GRUR 2020, 990 - Nachlizensierung m.w.N.).

    Dieser bei einem Nachlizensierungsvertrag gegenüber einer freihändigen Lizenz vergütete "Mehrwert" steht typischerweise der Annahme entgegen, ein solcher Lizenzvertrag habe eine Indizwirkung für den "objektiven Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung (BGH, Urteil vom 18.06.2020 - I ZR 93/19 = GRUR 2020, 990 - Nachlizensierung m.w.N.; GRUR 2009, 660 - Resellervertrag).

    In Lizenzvertragsverhandlungen wird ein Verletzer angesichts eines ansonsten drohenden Rechtsstreits häufig von dem Ziel geleitet sein, eine (kostenintensive Auseinandersetzung zu vermeiden. Damit geht eine stärkere Verhandlungsposition des Rechtsinhabers einher, der - gegen eine höhere Lizenzgebühr - den Verzicht auf eine gerichtliche Durchsetzung anbieten kann. Dass der Verletzer sich selbst in diese Lage gebracht hat, ändert an diesem Ungleichgewichts nichts (BGH, Urteil vom 18.06.2020 - I ZR 93/19 = GRUR 2020, 990 - Nachlizensierung).

  • BGH, 22.09.2021 - I ZR 20/21

    Layher

    Hierfür ist der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln, der in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr besteht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07, GRUR 2010, 239 Rn. 20 = WRP 2010, 384 - BTK; Urteil vom 18. Juni 2020 - I ZR 93/19, GRUR 2020, 990 Rn. 12 = WRP 2020, 1189 - Nachlizenzierung, mwN).

    Die Erhöhung des Lizenzsatzes durch einen Verletzerzuschlag kommt nicht in Betracht; ein solcher Zuschlag ist mit den Grundlagen des deutschen Schadensersatzrechts unvereinbar (vgl. BGH, GRUR 2020, 990 Rn. 26 - Nachlizenzierung).

    Überprüfbar ist lediglich, ob das Tatgericht Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, GRUR 2020, 990 Rn. 13 und 37 - Nachlizenzierung; BGH, Urteil vom 27. Juli 2021 - VI ZR 480/19, WM 2021, 1659 Rn. 24; vgl. auch BGH, GRUR 2010, 239 Rn. 21 - BTK).

    Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatgericht eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (vgl. BGH, GRUR 2020, 990 Rn. 13 - Nachlizenzierung; WM 2021, 1659 Rn. 24, jeweils mwN).

  • OLG Köln, 26.03.2021 - 6 U 101/20

    Schadensersatzansprüche wegen der Veröffentlichung von Auszügen aus einem Buch

    Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2020 - I ZR 93/19, GRUR 2020, 990 - Nachlizenzierung, mwN).

    Werden die von der Rechtsinhaberin geforderten Lizenzsätze für die eingeräumten Nutzungsrechte auf dem Markt gezahlt, können sie einer Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie auch dann zu Grunde gelegt werden, wenn sie über dem Durchschnitt vergleichbarer Vergütungen liegen (vgl. BGH, GRUR 2020, 990 - Nachlizenzierung, mwN).

    Ein Strafzuschlag kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2020, 990 - Nachlizenzierung).

    Die vereinbarte Vertragsstrafe stellt daher nicht die Vergütung dar, die vernünftige Parteien als Gegenleistung für den Wert der Benutzungshandlung vereinbart hätten; vielmehr bildet sie darüber hinaus regelmäßig eine Absicherung dafür, dass das Werk nicht entgegen der vertraglichen Vereinbarung genutzt wird (vgl. BGH, GRUR 2020, 990 - Nachlizenzierung).

    Die Vorschrift des § 287 ZPO zielt zwar auf eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ab und nimmt in Kauf, dass die gerichtliche Schätzung unter Umständen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt; sie rechtfertigt es aber nicht, in einer für die Streitentscheidung zentralen Frage auf nach Sachlage unerlässliche Erkenntnisse zu verzichten (vgl. BGH, GRUR 2020, 990 - Nachlizenzierung, mwN).

  • OLG Köln, 08.11.2022 - 15 U 142/22
    Auch muss man bei der Bemessung von Lizenzanalogien im Grundsatz eine potentielle "Durchsetzungsmacht" des Betroffenen nachweisen, weswegen etwa eine Lizenzierungspraxis für Lichtbilder für Private der genaueren Überprüfung unterliegen mag und nicht pauschal nur anhand der MFM-Sätze und/oder anhand von Lizenzierungsverträgen mit gewerblichen Lizenznehmern zu bemessen sein mag (so jedenfalls OLG Braunschweig v. 08.02.2012 - 2 U 7/11, MMR 2012, 328) und/oder allein vorgelegte "Nachlizensierungen" nach bereits erfolgter Verletzung eines Schutzrechts schon wegen des darin oft eben auch liegenden Abgeltungs- und Vergleichscharakters von beschränktem Aussagegehalt für die eigene Lizenzierungspraxis als wesentlichem Bemessungsfaktor sind (dazu BGH v. 18.06.2020 - I ZR 93/19, GRUR 2020, 990 Rn. 14 ff.).

    Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, denn dass bei Heranziehung von (Vergleichs-)Verträgen zur Bemessung der Lizenzanalogie stets primär auch die Vergleichbarkeit der vereinbarten Leistungen mit der Verletzungshandlung zu prüfen ist, steht außer Frage ( Ettig , Bereicherungsausgleich und Lizenzanalogie bei Persönlichkeitsverletzungen, 2015, S.185 m.w.Richter; siehe auch BGH v. 18.06.2020 - I ZR 93/19, GRUR 2020, 990 Rn. 28).

    Das Gericht darf zudem auch nicht unter Anmaßung einer nicht vorhandenen Sachkunde auf fundierte Feststellungen zu einer zentralen Frage des Rechtsstreits verzichten (st. Rspr., vgl. zu Lizenzanalogien etwa nur BVerfG v. 05.03.2009 - 1 BvR 127/09, GRUR-RR 2009, 375 Rn. 21 - Fiktive Lizenzgebühr; BGH v. 18.06.2020 - I ZR 93/19, GRUR 2020, 990 Rn. 34, 37, 41 m.w.Richter).

    Abweichender Vortrag zu gegenteiligen Marktmechanismen am Werbemarkt und/oder branchenüblichen Vergütungssätzen (dazu BGH v. 18.06.2020 - I ZR 93/19, GRUR 2020, 990 Rn. 30 ff.) - auf die die Klägerseite sich so auch konkret nicht berufen hat - fehlt, zumal es unstreitig hier nicht um eine "klassische Werbemaßnahme" in marktüblichen Bereichen geht, sondern um einen Grenzfall redaktioneller Werbetätigkeit.

    18.06.2020 - I ZR 93/19, GRUR 2020, 990 Rn. 26).

  • OLG Hamm, 29.10.2020 - 4 U 20/19
    Maßgebliche Bedeutung für die Bemessung des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis der Rechtsinhaberin zu (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2020 - I ZR 93/19 = GRUR 2020, 990 - Nachlizensierung; GRUR 2019, 292 - Sportwagenfoto).

    Werden die geforderten Lizenzsätze für die eingeräumten Nutzungsrechte auf dem Markt gezahlt, können sie einer Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie zugrunde gelegt werden, selbst wenn sie über dem Durchschnitt vergleichbarer Vergütungen liegen (BGH, Urteil vom 18.06.2020 - I ZR 93/19 = GRUR 2020, 990 - Nachlizensierung).

    Die Annahme einer üblichen Vergütung setzt jedoch voraus, dass diese Preise am Markt auch tatsächlich gezahlt werden (BGH, Urteil vom 18.06.2020 - I ZR 93/19 = GRUR 2020, 990 - Nachlizensierung m.w.N.).

  • LG Hamburg, 25.02.2021 - 310 O 167/20

    Zahlung von Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie wegen der Nutzung von

    Werden die von der Rechtsinhaberin geforderten Lizenzsätze für die eingeräumten Nutzungsrechte auf dem Markt gezahlt, können sie einer Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie auch dann zugrunde gelegt werden, wenn sie über dem Durchschnitt vergleichbarer Vergütungen liegen (vgl. BGH, Urteil vom 26.3. 2009 - I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Rn. 32 - Resellervertrag, mwN; BGH, Urteil vom 18.6.2020 - I ZR 93/19, GRUR 2020, 990 Rn. 15 - Nachlizenzierung).

    Nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Kläger indes die Durchsetzbarkeit seiner Preise am Markt nicht durch den Nachweis einer eigenen repräsentativen Vertragspraxis dargelegt, wenn ein Großteil der vorgelegten Verträge nach der Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer Rechtsverletzung geschlossen wurde und deshalb nicht berücksichtigt werden kann (BGH, GRUR 2020, 990 Rn. 18 - Nachlizenzierung).

    In beiden Fällen stellen die nachfolgend vereinbarten "Lizenzgebühren" nicht nur die Vergütung dar, die vernünftige Parteien als Gegenleistung für den Wert der künftigen legalen Benutzungshandlung vereinbart hätten; vielmehr bilden sie darüber hinaus regelmäßig eine Gegenleistung für die einvernehmliche Einigung über mögliche Ansprüche aus der vorangegangenen Rechtsverletzung (BGH, GRUR 2020, 990 Rn. 23 - Nachlizenzierung).

    Weiter heißt es in der Entscheidung (BGH, GRUR 2020, 990 Rn. 42 - Nachlizenzierung):.

  • OLG Hamburg, 23.03.2023 - 5 U 128/17

    Filesharing, lizenzanaloger Schadensersatzanspruch

    Der Anspruch auf Schadensersatz für die Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19a UrhG richtet sich bei seiner Berechnung im Wege der Lizenzanalogie gem. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG auf den Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2020, 990 Rn. 11 - Nachlizenzierung; Senat GRUR-RS 2021, 4474 Rn. 52 - Kartenausschnitt).

    Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 12 - Nachlizenzierung; Senat GRUR-RS 2021, 4474 Rn. 52 - Kartenausschnitt).

    Die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr hat das Tatgericht gem. § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 13 - Nachlizenzierung; Senat GRUR-RS 2021, 4474 Rn. 52 - Kartenausschnitt).

  • OLG Düsseldorf, 19.11.2020 - 20 U 152/16

    Kein Schadenersatz bei markenrechtswidriger Verwendung des ÖKO-TEST Labels -

  • BGH, 09.12.2021 - I ZB 21/21

    Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs: Perpetuierung der

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.11.2020 - 5 Sa 152/19

    Schadensersatz wegen unbefugten Kopierens betrieblicher Berechnungstabellen

  • OLG Köln, 04.05.2023 - 15 U 3/23

    Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO kann auch eine fiktive Lizenzgebühr

  • BGH, 17.12.2020 - I ZR 130/19

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Formanforderungen an

  • OLG München, 24.03.2022 - 29 U 2009/20

    Auslegung einer nachträglichen "Buyout"-Klausel

  • OLG Köln, 09.12.2022 - 6 U 40/22

    Klage gegen den IDO Verband e.V. abgewiesen - Kein Rechtsmissbrauch

  • BGH, 04.02.2021 - I ZR 169/20

    Haftung des Lagerhalters: Voraussetzungen und Grundsätze der tatrichterlichen

  • OLG Celle, 12.05.2021 - 14 U 189/20

    Voraussetzungen der Haftung des Halters eines zwei Stunden nach

  • LG Hamburg, 30.09.2020 - 308 O 404/17
  • BGH, 19.10.2022 - XII ZR 97/21

    Berufungsverfahren: erneute Anhörung eines Sachverständigen bei geplanter

  • OLG Köln, 09.12.2022 - 6 U 46/22

    Rückzahlung der Vertragsstrafe - Zum Anspruch auf Rückzahlung einer gezahlten

  • OLG Köln, 09.12.2022 - 6 U 49/22

    Klage gegen den IDO Verband e.V. abgewiesen - Kein Rechtsmissbrauch

  • AG München, 15.10.2021 - 142 C 1511/21

    Zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes i.S.d. § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG bei

  • OLG Köln, 18.11.2022 - 6 U 49/22
  • OLG Köln, 30.09.2022 - 6 U 77/22

    Höhe des Schadensersatzes wegen Verletzung eines eingetragenen Designs

  • AG Köln, 20.06.2023 - 125 C 23/22
  • LG Hamburg, 17.06.2022 - 310 O 174/21

    Ansprüche des Urhebers auf Schadens- und Abmahnkostenersatz wegen der Verwendung

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