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   EuGH, 28.10.2021 - C-123/20   

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https://dejure.org/2021,43347
EuGH, 28.10.2021 - C-123/20 (https://dejure.org/2021,43347)
EuGH, Entscheidung vom 28.10.2021 - C-123/20 (https://dejure.org/2021,43347)
EuGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2021 - C-123/20 (https://dejure.org/2021,43347)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ferrari

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Art. 4, 6 und 11 - Verletzungsklage - Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Erscheinungsform eines Teils eines Erzeugnisses - Schutzvoraussetzungen - Bauelement ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Art. 4, 6 und 11 - Verletzungsklage - Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Erscheinungsform eines Teils eines Erzeugnisses - Schutzvoraussetzungen - Bauelement ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Designrecht: Ferrari/Mansory Design & Holding u.a.

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2021, 1523
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 19.06.2014 - C-345/13

    Im Rahmen einer Verletzungsklage ist ein nicht eingetragenes

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-123/20
    Wie der Generalanwalt in Nr. 70 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, liefe eine solche Pflicht dem Ziel der Einfachheit und Schnelligkeit zuwider, das, wie der Gerichtshof festgestellt hat, die Einführung des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gerechtfertigt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2014, Karen Millen Fashions, C-345/13, EU:C:2014:2013, Rn. 42).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es, wie der Gerichtshof zum Begriff "ein anderes Geschmacksmuster" in Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 bereits entschieden hat, für die Beurteilung der Frage, ob das beanspruchte Geschmacksmuster Eigenart besitzt, möglich sein muss, dieses mit einem oder mehreren genau bezeichneten, einzeln benannten Geschmacksmustern, die aus der Gesamtheit der der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Geschmacksmuster ermittelt und bestimmt wurden, zu vergleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2014, Karen Millen Fashions, C-345/13, EU:C:2014:2013, Rn. 25).

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 dahin auszulegen ist, dass sich für die Bejahung der Eigenart eines Geschmacksmusters der Gesamteindruck, den dieses beim informierten Benutzer hervorruft, nicht von dem Gesamteindruck, den eine Kombination isolierter Elemente von mehreren älteren Geschmacksmustern hervorruft, sondern von dem Gesamteindruck, den ein oder mehrere ältere Geschmacksmuster für sich genommen hervorrufen, unterscheiden muss (Urteil vom 19. Juni 2014, Karen Millen Fashions, C-345/13, EU:C:2014:2013" Rn. 35).

  • EuGH, 05.07.2018 - C-217/17

    Mast-Jägermeister/ EUIPO - Rechtsmittel - Gemeinschaftsgeschmacksmuster -

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-123/20
    In Bezug auf eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass das sich aus der Verordnung Nr. 6/2002 ergebende Gemeinschaftssystem für Geschmacksmuster verlangt, dass die Wiedergabe eines Geschmacksmusters dieses klar erkennen lassen muss, damit die Wirtschaftsteilnehmer einschlägige Informationen über die Rechte Dritter erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2018, Mast-Jägermeister/EUIPO, C-217/17 P, EU:C:2018:534, Rn. 54, 55 und 60).
  • EuGH, 21.09.2017 - C-361/15

    Easy Sanitary Solutions / Group Nivelles - Rechtsmittel - Geistiges Eigentum -

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-123/20
    Folglich ist die Erscheinungsform im Rahmen der in der Verordnung Nr. 6/2002 vorgesehenen Systematik das entscheidende Merkmal eines Geschmacksmusters (Urteile vom 21. September 2017, Easy Sanitary Solutions und EUIPO/Group Nivelles, C-361/15 P und C-405/15 P, EU:C:2017:720, Rn. 62, sowie vom 8. März 2018, DOCERAM, C-395/16, EU:C:2018:172, Rn. 25).
  • EuGH, 13.02.2014 - C-479/12

    Gautzsch Großhandel - Vorabentscheidungsersuchen - Geistiges Eigentum -

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-123/20
    Dieses Kriterium kann erfüllt sein, wenn Abbildungen des in Rede stehenden Geschmacksmusters an in diesem Wirtschaftszweig tätige Händler verteilt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, H. Gautzsch Großhandel, C-479/12, EU:C:2014:75, Rn. 30).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-397/16

    Acacia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-123/20
    Der Begriff "Teil davon" ist mangels einer Definition in der Verordnung Nr. 6/2002 entsprechend dem Sinn, den er nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch hat, zu bestimmen (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Dezember 2017, Acacia und D'Amato, C-397/16 und C-435/16, EU:C:2017:992, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.07.2019 - C-624/17

    Tronex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Abfälle - Verbringung -

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-123/20
    Es ist jedoch Aufgabe des Gerichtshofs, dem vorlegenden Gericht alle für die Entscheidung über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit sachdienlichen Hinweise zu geben (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 4. Juli 2019, Tronex, C-624/17, EU:C:2019:564, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.03.2018 - C-395/16

    DOCERAM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum -

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-123/20
    Folglich ist die Erscheinungsform im Rahmen der in der Verordnung Nr. 6/2002 vorgesehenen Systematik das entscheidende Merkmal eines Geschmacksmusters (Urteile vom 21. September 2017, Easy Sanitary Solutions und EUIPO/Group Nivelles, C-361/15 P und C-405/15 P, EU:C:2017:720, Rn. 62, sowie vom 8. März 2018, DOCERAM, C-395/16, EU:C:2018:172, Rn. 25).
  • EuGH, 27.09.2017 - C-24/16

    Nintendo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-123/20
    Der Gerichtshof hat zudem bereits entschieden, dass mit der Verordnung das Ziel eines wirksamen Schutzes der Gemeinschaftsgeschmacksmuster verfolgt wird (Urteil vom 27. September 2017, Nintendo, C-24/16 und C-25/16, EU:C:2017:724, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 10.03.2022 - I ZR 1/19

    Front kit II - Entstehung eines nicht eingetragenen

    Durch die Veröffentlichung der Fotografie eines Fahrzeugs wird ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster an einem Bauelement des Fahrzeugs als komplexem Erzeugnis im Sinne von Art. 3 Buchst. c und Art. 4 Abs. 2 GGV der Öffentlichkeit gemäß Art. 11 GGV zugänglich gemacht, sofern die Erscheinungsform dieses Bauelements eindeutig erkennbar ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2021 - C-123/20, GRUR 2021, 1523 [juris Rn. 52] = WRP 2022, 42 - Ferrari).

    Dies setzt voraus, dass die Erscheinungsform des Bauelements geeignet sein muss, selbst einen "Gesamteindruck" hervorzurufen, und nicht vollständig in dem Gesamterzeugnis untergeht (Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2021 - C-123/20, GRUR 2021, 1523 [juris Rn. 50] = WRP 2022, 42 - Ferrari).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2021 - C-123/20, GRUR 2021, 1523 = WRP 2022, 42 - Ferrari):.

    Damit geprüft werden kann, ob diese Erscheinungsform die Voraussetzung der Eigenart im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GGV erfüllt, ist es erforderlich, dass der in Rede stehende Teil oder das in Rede stehende Bauelement einen sichtbaren Teilbereich des Erzeugnisses oder des komplexen Erzeugnisses darstellt, der durch Linien, Konturen, Farben, die Gestalt oder eine besondere Oberflächenstruktur klar abgegrenzt ist (EuGH, GRUR 2021, 1523 [juris Rn. 52] - Ferrari).

    Dies setzt voraus, dass die Erscheinungsform dieses Teils eines Erzeugnisses oder dieses Bauelements eines komplexen Erzeugnisses geeignet sein muss, selbst einen "Gesamteindruck" hervorzurufen, und nicht vollständig in dem Gesamterzeugnis untergeht (EuGH, GRUR 2021, 1523 [juris Rn. 50] - Ferrari).

  • OLG Düsseldorf, 02.02.2023 - 20 U 124/17

    Schutz von geistigem Eigentum: Keine Verletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmuster

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen wie folgt beantwortet (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2021, Az.: C-123/20, GRUR 2021, 1523 - A. ):.

    Wie der EuGH mit Urteil vom 28. Oktober 2021 - Az.: C-123/20 - auf Vorlage des Bundesgerichtshofes vom 30. Januar 2020 entschieden hat, ist Art. 11 Abs. 2 GGV dahin auszulegen, dass, wenn Abbildungen eines Erzeugnisses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wie bei der Veröffentlichung von Fotografien eines Fahrzeugs, dies dazu führt, dass ein Geschmacksmuster an einem Teil dieses Erzeugnisses im Sinne von Art. 3 Buchst. a GGV oder an einem Bauelement dieses Erzeugnisses als komplexem Erzeugnis im Sinne von Art. 3 Buchst. c und Art. 4 Abs. 2 GGV der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sofern die Erscheinungsform dieses Teils oder Bauelements bei dieser Offenbarung eindeutig erkennbar ist.

    Damit geprüft werden kann, ob diese Erscheinungsform die Voraussetzung der Eigenart im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GGV erfüllt, ist es erforderlich, dass der in Rede stehende Teil oder das in Rede stehende Bauelement einen sichtbaren Teilbereich des Erzeugnisses oder des komplexen Erzeugnisses darstellt, der durch Linien, Konturen, Farben, die Gestalt oder eine besondere Oberflächenstruktur klar abgegrenzt ist (EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2021, Az.: C-123/20 - A. , zitiert nach juris, Rn. 52).

    Dies setzt voraus, dass die Erscheinungsform dieses Teils eines Erzeugnisses oder dieses Bauelements eines komplexen Erzeugnisses geeignet sein muss, selbst einen "Gesamteindruck" hervorzurufen, und nicht vollständig in dem Gesamterzeugnis untergeht (EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2021, Az.: C-123/20 - A. , zitiert nach juris, Rn. 50).

    Ein Schutz unbedeutender oder willkürlich ausgewählter Teile des Gesamterzeugnisses scheidet aus (siehe die Schlussanträge des Generalanwaltes vom 15. Juli 2021, Az.: C-123/20, zitiert nach juris, Rn. 117).

  • EuGH, 16.02.2023 - C-472/21

    Monz Handelsgesellschaft International - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Im Zusammenhang mit dem in der Verordnung Nr. 6/2002 geregelten Schutz von Geschmacksmustern hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die Erscheinungsform das entscheidende Merkmal eines Geschmacksmusters ist und die Tatsache, dass ein Merkmal eines Geschmacksmusters sichtbar ist, eine wesentliche Voraussetzung für diesen Schutz darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2017, Easy Sanitary Solutions und EUIPO/Group Nivelles, C-361/15 P und C-405/15 P, EU:C:2017:720, Rn. 62 und 63, sowie vom 28. Oktober 2021, Ferrari, C-123/20, EU:C:2021:889, Rn. 30).

    Dies setzt voraus, dass die Erscheinungsform dieses Bauelements nicht vollständig in dem Gesamterzeugnis untergeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2021, Ferrari, C-123/20, EU:C:2021:889, Rn. 49 und 50).

  • BGH, 24.03.2022 - I ZR 16/21

    Schneidebrett - Auslegung eines Designs: Bestimmung des Schutzgegenstandes bei

    Im Fall eines Kombinationserzeugnisses ist ein isolierter Schutz für das Schneidebrett - ohne eine gesonderte Anmeldung - ausgeschlossen, weil das Designrecht keinen Schutz für Teile oder Elemente eines eingetragenen Designs kennt (vgl. BGH, GRUR 2012, 1139 [juris Rn. 28 und 35 bis 40] - Weinkaraffe; Eichmann/Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser aaO § 37 DesignG Rn. 15; BeckOK.Designrecht/Stöckel aaO § 37 DesignG Rn. 22; zum Schutz von Teilen eines Erzeugnisses durch ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster vgl. aber BGH, Beschluss vom 30. Januar 2020 - I ZR 1/19, GRUR 2020, 302 [juris Rn. 21 bis 25] = WRP 2020, 478 - Front kit; EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2021 - C-123/20, GRUR 2021, 1523 = WRP 2021, 42 - Ferrari).
  • OLG München, 22.12.2023 - 36 U 5710/22

    Verfassungsmäßig berufener Vertreter, Streitwertfestsetzung, Art der

    Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 14.07.2022, C-123/20, NJW 2022, 2605 Rn. 65, im Zusammenhang mit einer Ausnahme vom Verbot die Kontrollüberlegung angestellt, dass eine Abschalteinrichtung aus Gründen des Motorschutzes, welche unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, offensichtlich dem mit der Verordnung Nr. 715/2007 verfolgten Ziel zuwiderlaufen würde.
  • EuGH, 02.03.2023 - C-684/21

    Papierfabriek Doetinchem - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

    Somit ist die Erscheinungsform im Rahmen der in der Verordnung vorgesehenen Systematik das entscheidende Merkmal eines Geschmacksmusters (Urteile vom 8. März 2018, DOCERAM, C-395/16, EU:C:2018:172, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Oktober 2021, Ferrari, C-123/20, EU:C:2021:889, Rn. 30).

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass die Wiedergabe des angemeldeten Geschmacksmusters dieses Geschmacksmuster klar erkennen lassen muss (Urteil vom 28. Oktober 2021, Ferrari, C-123/20, EU:C:2021:889, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OLG Hamburg, 05.07.2023 - 5 U 121/22

    Unterlassungsansprüche wegen der Verletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist in der Offenbarung eines komplexen Erzeugnisses im Regelfall gleichzeitig die (isolierte) Offenbarung der einzelnen Bauteile zu sehen (EuGH GRUR 2021, 1523 Rn. 43 - Ferrari/Mansory Design; Jestaedt in Jestaedt/Fink/Meiser, DesignG, GGV, 7. Aufl., § 1 Rn. 36).
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