Rechtsprechung
   BGH, 05.11.2020 - I ZR 204/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,45199
BGH, 05.11.2020 - I ZR 204/19 (https://dejure.org/2020,45199)
BGH, Entscheidung vom 05.11.2020 - I ZR 204/19 (https://dejure.org/2020,45199)
BGH, Entscheidung vom 05. November 2020 - I ZR 204/19 (https://dejure.org/2020,45199)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,45199) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3a UWG, § 3 S 1 HeilMWerbG, § 3 S 2 Nr 1 HeilMWerbG
    Sinupret

  • IWW

    § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § ... 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG, § 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 HWG, § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG, § 3 Satz 1 HWG, § 1 Abs. 1 HWG, § 3 HWG, § 25 Abs. 2 Satz 3 AMG, § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AMG, § 11a HWG, § 22 Abs. 7 Satz 1, § 25 Abs. 5 Satz 1 AMG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Werbung für das Arzneimittel "Sinupret" mit therapeutischer Wirksamkeit oder Wirkungen bei einer Anwendung am Menschen als irreführend ohne gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis; Entzündungshemmende und antivirale Wirkung bei der Behandlung von Patienten mit akuten und ...

  • rewis.io

    Wettbewerbsverstoß: Irreführende Werbung für ein Arzneimittel - Sinupret

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Werbung für das Arzneimittel "Sinupret" mit therapeutischer Wirksamkeit oder Wirkungen bei einer Anwendung am Menschen als irreführend ohne gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis; Entzündungshemmende und antivirale Wirkung bei der Behandlung von Patienten mit akuten und ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht/Heilmittelwerberecht: Sinupret

  • datenbank.nwb.de

    Sinupret

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Sinupret - Wettbewerbswidrige Irreführung durch Wirkversprechen wenn keine human-pharmakologischen Untersuchungen zur Wirksamkeit vorliegen

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Therapeutische Wirksamkeit nicht belegt: Werbung für Arzneimittel unzulässig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bewerbung eines Arzneimittels mit nicht gesicherter therapeutischer Wirksamkeit unzulässig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Für Werbung von Arzneimitteln gelten strenge Anforderungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 1676
  • MDR 2021, 311
  • GRUR 2021, 513
  • MIR 2021, Dok. 009
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 06.02.2013 - I ZR 62/11

    Basisinsulin mit Gewichtsvorteil

    Auszug aus BGH, 05.11.2020 - I ZR 204/19
    a) Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (sogenanntes "Strengeprinzip", vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 62/11, GRUR 2013, 649 Rn. 16 = WRP 2013, 772 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 29/14, GRUR 2015, 1244 Rn. 16 = WRP 2016, 44 - Äquipotenzangabe in Fachinformation, jeweils mwN).

    Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung stützen können (BGH, GRUR 2013, 649 Rn. 16 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

    Darüber hinaus kann es irreführend sein, wenn eine Werbeaussage auf Studien gestützt wird, die diese Aussage nicht tragen (vgl. BGH, GRUR 2013, 649 Rn. 17 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; GRUR 2015, 1244 Rn. 16 - Äquipotenzangabe in Fachinformation).

    Eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast kommt allerdings unter anderem dann in Betracht, wenn der Kläger darlegt und nachweist, dass nach der wissenschaftlichen Diskussion die Grundlagen, auf die der Werbende sich stützt, seine Aussage nicht rechtfertigen oder sogar jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage für die Behauptung fehlt (vgl. BGH, GRUR 2013, 649 Rn. 32 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

    Dies erfordert nach dem sogenannten "wissenschaftlichen Goldstandard" im Regelfall, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (BGH, GRUR 2013, 649 Rn. 19 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil, mwN).

    Im Hinblick auf Angaben, die der Zulassung des Arzneimittels wörtlich oder sinngemäß entsprechen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sie im Zeitpunkt der Zulassung dem gesicherten Stand der Wissenschaft entsprochen haben (BGH, GRUR 2013, 649 Rn. 35 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; GRUR 2015, 1244 Rn. 35 - Äquipotenzangabe in Fachinformation).

    Aus § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AMG ergibt sich, dass auch diese nicht unmittelbar das Anwendungsgebiet betreffenden Eigenschaften Gegenstand der behördlichen Prüfung sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 649 Rn. 35 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

    Auch diese Angaben werden gemäß § 22 Abs. 7 Satz 1, § 25 Abs. 5 Satz 1 AMG im Zulassungsverfahren behördlich geprüft (vgl. BGH, GRUR 2013, 649 Rn. 36 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

    Damit wird eine dem medizinischen "Goldstandard" entsprechende Studie (vgl. dazu BGH, GRUR 2013, 649 Rn. 19, 45 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil, mwN) allein im Hinblick auf die mit dem Arzneimittel zu erzielende Wirkung einer Reduzierung der typischen Symptome einer akuten, unkomplizierten Rhinosinusitis beschrieben, nicht aber in Bezug auf die in der Werbung behauptete ursächliche Bekämpfung von Viren und Entzündungen.

  • BGH, 07.05.2015 - I ZR 29/14

    Wettbewerbswidrige Heilmittelwerbung: Irreführende Werbung für ein Arzneimittel

    Auszug aus BGH, 05.11.2020 - I ZR 204/19
    a) Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (sogenanntes "Strengeprinzip", vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 62/11, GRUR 2013, 649 Rn. 16 = WRP 2013, 772 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 29/14, GRUR 2015, 1244 Rn. 16 = WRP 2016, 44 - Äquipotenzangabe in Fachinformation, jeweils mwN).

    Darüber hinaus kann es irreführend sein, wenn eine Werbeaussage auf Studien gestützt wird, die diese Aussage nicht tragen (vgl. BGH, GRUR 2013, 649 Rn. 17 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; GRUR 2015, 1244 Rn. 16 - Äquipotenzangabe in Fachinformation).

    Im Hinblick auf Angaben, die der Zulassung des Arzneimittels wörtlich oder sinngemäß entsprechen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sie im Zeitpunkt der Zulassung dem gesicherten Stand der Wissenschaft entsprochen haben (BGH, GRUR 2013, 649 Rn. 35 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; GRUR 2015, 1244 Rn. 35 - Äquipotenzangabe in Fachinformation).

  • BGH, 02.10.2003 - I ZR 150/01

    BGH entscheidet Streit zwischen Spiegel und Focus

    Auszug aus BGH, 05.11.2020 - I ZR 204/19
    a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass auch im Heilmittelwerberecht für die Bestimmung des Inhalts einer Werbeaussage das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Werbeadressaten (vgl. zu diesem Maßstab nur BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01, BGHZ 156, 250, 252 [juris Rn. 13] - Marktführerschaft) maßgeblich ist.

    Denn zuweilen ist nicht ersichtlich, dass die Fachkreise für die Beurteilung einer Werbeangabe über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2000 - I ZR 126/98, GRUR 2001, 73, 75 [juris Rn. 30] = WRP 2000, 1284 - Stich den Buben; BGHZ 156, 250, 255 [juris Rn. 20] - Marktführerschaft).

  • OLG Saarbrücken, 19.12.2018 - 1 U 41/18

    Salzgrotte Maritim Air - Wettbewerbsverstoß im Internet: Gesundheitsbezogene

    Auszug aus BGH, 05.11.2020 - I ZR 204/19
    Ein erst nachträglich eingeholtes Gutachten könnte nämlich den Vorwurf nicht entkräften, mit einer im Zeitpunkt der Werbung nicht belegten Aussage geworben zu haben (vgl. auch OLG Düsseldorf, MPR 2016, 25, 33 f. [juris Rn. 89]; OLG Hamburg, WRP 2012, 1586, 1591 f. [juris Rn. 74]; OLG Saarbrücken, GRUR-RR 2019, 184, 187 [juris Rn. 48]; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 5 Rn. 1.238; Feddersen, GRUR 2013, 127, 130, jeweils mwN).
  • OLG Düsseldorf, 12.02.2015 - 15 U 70/14

    Wettbewerbswidrigkeit der unvollständigen Angabe der Inhaltsstoffe bei einem

    Auszug aus BGH, 05.11.2020 - I ZR 204/19
    Ein erst nachträglich eingeholtes Gutachten könnte nämlich den Vorwurf nicht entkräften, mit einer im Zeitpunkt der Werbung nicht belegten Aussage geworben zu haben (vgl. auch OLG Düsseldorf, MPR 2016, 25, 33 f. [juris Rn. 89]; OLG Hamburg, WRP 2012, 1586, 1591 f. [juris Rn. 74]; OLG Saarbrücken, GRUR-RR 2019, 184, 187 [juris Rn. 48]; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 5 Rn. 1.238; Feddersen, GRUR 2013, 127, 130, jeweils mwN).
  • OLG Hamburg, 21.06.2012 - 3 U 97/11

    Fitness für die grauen Zellen, Ginkgo Kapseln, Fitness für die grauen Zellen -

    Auszug aus BGH, 05.11.2020 - I ZR 204/19
    Ein erst nachträglich eingeholtes Gutachten könnte nämlich den Vorwurf nicht entkräften, mit einer im Zeitpunkt der Werbung nicht belegten Aussage geworben zu haben (vgl. auch OLG Düsseldorf, MPR 2016, 25, 33 f. [juris Rn. 89]; OLG Hamburg, WRP 2012, 1586, 1591 f. [juris Rn. 74]; OLG Saarbrücken, GRUR-RR 2019, 184, 187 [juris Rn. 48]; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 5 Rn. 1.238; Feddersen, GRUR 2013, 127, 130, jeweils mwN).
  • BGH, 29.09.2016 - I ZR 232/15

    Internet-Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel: Vorliegen einer speziellen

    Auszug aus BGH, 05.11.2020 - I ZR 204/19
    Vielmehr wird die entzündungshemmende und antivirale Wirkung des Arzneimittels mit den beanstandeten Werbeaussagen ohne jede Einschränkung und damit in irreführender Weise hervorgehoben (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2016 - I ZR 232/15, juris Rn. 11).
  • BGH, 20.09.2018 - I ZR 71/17

    Erforderlichkeit von über eine fast identische Nachahmung hinausgehenden

    Auszug aus BGH, 05.11.2020 - I ZR 204/19
    Gehören die Mitglieder des erkennenden Gerichts den angesprochenen Verkehrskreisen nicht an, sind sie daher gleichwohl nicht an der Feststellung der Verkehrsauffassung aus eigener Sachkunde gehindert, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich das Verständnis der angesprochenen speziellen Verkehrskreise von dem des Verkehrskreises unterscheiden könnte, dem sie angehören (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2018 - I ZR 71/17, GRUR 2019, 196 Rn. 19 = WRP 2019, 184 - Industrienähmaschinen, mwN; OLG Hamburg, ZLR 2016, 715, 721 [juris Rn. 50]; Feddersen, GRUR 2013, 127, 128).
  • BVerwG, 14.10.1993 - 3 C 21.91

    Voraussetzungen für die Zulassungsfähigkeit eines Arzneimittels - Anforderungen

    Auszug aus BGH, 05.11.2020 - I ZR 204/19
    Mit dem im Heilmittelwerbegesetz nicht definierten Begriff der "therapeutischen Wirksamkeit" wird der therapeutische Erfolg der Wirkung eines Heilmittels auf bestimmten Anwendungsgebieten bei bestimmungsgemäßem Gebrauch beschrieben (vgl. zum Arzneimittelgesetz BVerwGE 94, 215, 217 f. [juris Rn. 30]), während der Begriff der "Wirkungen" generell Aussagen über die tatsächlichen oder gewünschten Folgen der Anwendung von Heilmitteln im Sinne des § 1 Abs. 1 HWG, ausgenommen Neben- oder Wechselwirkungen, betrifft (vgl. Prütting/Mand, Medizinrecht, 5. Aufl., § 3 HWG Rn. 62; ähnlich Reese in Doepner/Reese, HWG, 3. Aufl., § 3 Rn. 266 bis 267 mwN; BeckOK.HWG/Reese, 3. Edition [Stand 1. Juni 2020], § 3 Rn. 263 bis 269).
  • BGH, 10.08.2000 - I ZR 126/98

    Stich den Buben - Unbillige Behinderung; Irreführung/Geschäftsverhältnisse;

    Auszug aus BGH, 05.11.2020 - I ZR 204/19
    Denn zuweilen ist nicht ersichtlich, dass die Fachkreise für die Beurteilung einer Werbeangabe über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2000 - I ZR 126/98, GRUR 2001, 73, 75 [juris Rn. 30] = WRP 2000, 1284 - Stich den Buben; BGHZ 156, 250, 255 [juris Rn. 20] - Marktführerschaft).
  • OLG Nürnberg, 29.10.2019 - 3 U 559/19

    Irreführende Werbung für ein Arzneimittel mit einem nicht ausreichend

  • BGH, 19.03.2015 - I ZR 94/13

    Zur Haftung eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines

  • BGH, 31.10.2018 - I ZR 73/17

    Beschränken der Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich

  • OLG Hamburg, 25.02.2016 - 3 U 214/14

    Walnusstraum - Wettbewerbsverstoß: Irreführung bei Vertrieb von Käse unter der

  • OLG Hamburg, 23.06.2022 - 5 U 173/19

    Ganzkörperkältetherapie - Wettbewerbsverstoß im Internet: Irreführung bei Werbung

    Dies rechtfertigt sich durch die Bedeutung des Rechtsguts Gesundheit und die hohe Werbewirksamkeit gesundheitsbezogener Aussagen (BGH GRUR 2013, 649 Rn. 15 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; BGH GRUR 2021, 513 Rn. 17 - Sinupret).

    Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 17 - Sinupret; BGH GRUR 2013, 649 Rn. 16 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

    Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung stützen können (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 17 - Sinupret; BGH GRUR 2013, 649 Rn. 16 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

    Unzulässig ist es außerdem, wenn mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben wird, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen, sowie wenn eine Werbeaussage auf Studien gestützt wird, die diese Aussage nicht tragen (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 17 - Sinupret; BGH GRUR 2013, 649 Rn. 16 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

    Auch bei der Werbung mit einer gesundheitsbezogenen Aussage gilt zunächst der allgemeine Grundsatz, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen und zu beweisen hat (Tavanti/Scholz in BeckOK UWG, 14. Ed. 01.12.2021, UWG § 12 Rn. 273; BGH GRUR 2021, 513 Rn. 18 - Sinupret).

    Ihn trifft deshalb die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die beanstandete Aussage wissenschaftlich umstritten ist oder nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 18 - Sinupret; OLG Frankfurt BeckRS 2019, 4651 Rn. 3f.).

    Eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast kommt dann in Betracht, wenn der Kläger darlegt und nachweist, dass nach der wissenschaftlichen Diskussion die Grundlagen, auf die der Werbende sich stützt, seine Aussage nicht rechtfertigen oder sogar jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage für die Behauptung fehlt (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 18 - Sinupret; BGH GRUR 2013, 649 Rn. 32 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

    Welche Anforderungen an den Nachweis einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis zu stellen sind, hängt von den im Wesentlichen tatrichterlich zu würdigenden Umständen des Einzelfalls ab (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 19 - Sinupret).

    (3) Für die Bestimmung des Inhalts einer Werbeaussage ist das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Werbeadressaten maßgeblich (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 11 - Sinupret).

    (6) Im Streitfall hat der Kläger seiner primären Darlegungs- und Beweislast genügt, dass die vorliegend beanstandeten (Wirkungs-)Aussagen nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen (vgl. hierzu BGH GRUR 2021, 513 Rn. 18 - Sinupret; OLG Frankfurt BeckRS 2019, 4651 Rn. 3f.).

    Vielmehr ergibt sich aus dem Klägervortrag und dem ergänzenden Zueigenmachen der von der Beklagten in Bezug auf die einzelnen Werbeaussagen vorgelegten Anlagen, dass der Beklagten als Werbenden in Bezug auf die hier beworbenen Anwendungen wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung stützen können (vgl. BGH GRUR 2021, 513 Rn. 17 - Sinupret; BGH GRUR 2013, 649 Rn. 16 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

    Somit oblag es der Beklagten, darzulegen und zu beweisen, dass die in der angegriffenen Werbung gemachten Wirkungsaussagen den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 31 - Sinupret).

    Damit hat der Kläger dargelegt, dass nach der wissenschaftlichen Diskussion die Grundlagen, auf die sich die Beklagte als Werbende stützt, ihre Aussage nicht rechtfertigen (vgl. hierzu BGH GRUR 2021, 513 Rn. 18 - Sinupret).

    Welche Anforderungen an den Nachweis einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis zu stellen sind, hängt von den im Wesentlichen tatrichterlich zu würdigenden Umständen des Einzelfalls ab (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 18 - Sinupret).

    Studienergebnisse, die in der Werbung oder - wie hier - im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, sind grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 18 - Sinupret).

    Dies erfordert nach dem sog. "wissenschaftlichen Goldstandard" im Regelfall, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (BGH GRUR 2013, 649 Rn. 19 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; BGH GRUR 2021, 513 Rn. 20 - Sinupret).

    Ein gerichtliches Sachverständigengutachten war insoweit nicht einzuholen (vgl. BGH GRUR 2021, 513 Rn. 34 - Sinupret).

    Denn ein erst nachträglich eingeholtes Gutachten könnte nämlich den Vorwurf nicht entkräften, mit einer im Zeitpunkt der Werbung - hier Januar 2019 - nicht belegten Aussage geworben zu haben (vgl. BGH GRUR 2021, 513 Rn. 34 - Sinupret).

    Studienergebnisse, die in der Werbung oder - wie hier - im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, sind grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 18 - Sinupret).

    Mit dem im Heilmittelwerbegesetz nicht definierten Begriff der "therapeutischen Wirksamkeit" wird der therapeutische Erfolg der Wirkung eines Heilmittels auf bestimmten Anwendungsgebieten bei bestimmungsgemäßem Gebrauch beschrieben, während der Begriff der "Wirkungen" generell Aussagen über die tatsächlichen oder gewünschten Folgen der Anwendung von Heilmitteln i.S.v. § 1 Abs. 1 HWG, ausgenommen Neben- oder Wechselwirkungen, betrifft (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 9 - Sinupret).

    Eine exakte Unterscheidung zwischen den sich in ihrer Bedeutung überschneidenden Begriffen ist im Rahmen des Irreführungstatbestands des § 3 HWG nicht erforderlich (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 9 - Sinupret).

    Auch im Heilmittelwerberecht ist für die Bestimmung des Inhalts einer Werbeaussage das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Werbeadressaten maßgeblich (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 11 - Sinupret).

  • BGH, 09.12.2021 - I ZR 146/20

    Werbung für Fernbehandlungen

    Zudem berücksichtigt die Revision nicht, dass bei gesundheitsbezogener Werbung besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen sind, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (BGH, Urteil vom 3. Mai 2001 - I ZR 318/98, GRUR 2002, 182, 185 [juris Rn. 44] = WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen; Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 62/11, GRUR 2013, 649 Rn. 15 = WRP 2013, 772 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; Urteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 126/19, GRUR 2021, 746 Rn. 32 = WRP 2021, 604 - Dr. Z; zum für die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben geltenden Strengeprinzip vgl. auch BGH, Urteil vom 5. November 2020 - I ZR 204/19, GRUR 2021, 513 Rn. 17 = WRP 2021, 327 - Sinupret).
  • KG, 04.05.2021 - 5 U 126/19

    Arthrose-Gel - Unterlassungsprozess wegen wettbewerbswidriger

    (a) Bei § 3 S. 1 und 2 Nr. 1 und 2 lit. a) HWG handelt es sich um Marktverhaltensregeln i. S. von § 3a UWG (vgl. BGH, Urt. v. 05.11.2020 - I ZR 204/19, GRUR 2021, 513 Rn. 7 - Sinupret).

    Adressat der beanstandeten Werbeanzeige ist hier das allgemeine Publikum (BGH, Urt. v. 5.11.2020 - I ZR 204/19, GRUR 2021, 513 Rn. 11 - Sinupret), zu dem - wie bereits oben ausgeführt - auch die Mitglieder des Senats gehören.

    Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung stützen können (BGH, Urt. v. 05.11.2020 - I ZR 204/19, GRUR 2021, 513 Rn. 7 - Sinupret).

    Eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast kommt allerdings unter anderem dann in Betracht, wenn der Kläger darlegt und nachweist, dass nach der wissenschaftlichen Diskussion die Grundlagen, auf die der Werbende sich stützt, seine Aussage nicht rechtfertigen oder sogar jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage für die Behauptung fehlt (vgl. BGH, Urt. v. 05.11.2020 - I ZR 204/19, GRUR 2021, 513 Rn. 7 - Sinupret; GRUR 2013, 649 Rn. 32 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

  • OLG Hamm, 21.04.2022 - 4 U 39/22

    Irreführende Werbeaussagen über eine Wundauflage; Verstoß gegen eine

    Maßgeblich für die Frage, ob Werbeangaben gesundheitsbezogene Wirkungsangaben enthalten, ist das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Werbeadressaten (im Anschluss an BGH, Urteil vom 05.11.2020 - I ZR 204/19, GRUR 2021, 513 - Sinupret).

    Maßgeblich ist insoweit das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Werbeadressaten (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2020 - I ZR 204/19, GRUR 2021, 513, Rn. 11 mwN., zit. nach juris - Sinupret), hier nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien jedenfalls überwiegend medizinisches Fachpersonal, aber - schon im Hinblick auf die von jedermann im Internet abrufbare beanstandete Werbung - durchaus auch das allgemeine Publikum bzw. entsprechend interessierte "Laien".

    Eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast kommt allerdings in Betracht, wenn der (Verfügungs-)Kläger darlegt und nachweist, dass nach der wissenschaftlichen Diskussion die Grundlagen, auf die der Werbende sich stützt, seine Aussage nicht rechtfertigen (st. Respr., vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2020 - I ZR 204/19, GRUR 2021, 513, Rn. 16 ff. - Sinupret; OLG Frankfurt, aaO., Rn. 41, jew. mwN. und zit. nach juris).

    Dies erfordert nach dem sog. "wissenschaftlichen Goldstandard" im Regelfall, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (st. Respr., BGH, Urteil vom 05.11.2020 - I ZR 204/19, GRUR 2021, 513, Rn. 20 mwN., zit. nach juris - Sinupret).

  • OLG Karlsruhe, 25.01.2023 - 6 U 373/22

    Erdungsbetttuch - Lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Werbung für

    aa) Auch im Heilmittelwerberecht ist für die Bestimmung des Inhalts einer Werbeaussage das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Werbeadressaten (vgl. zu diesem Maßstab nur BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01, BGHZ 156, 250, 252, juris Rn. 13 - Marktführerschaft) maßgeblich (vgl. BGH, Urt. v. 5.11.2020 - I ZR 204/19, GRUR-RS 2020, 39105 Rn. 11 - Sinupret zum Heilmittelwerberecht; vgl. im Übrigen BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 Rn. 27 - Tiegelgröße; Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 200/17, GRUR 2019, 631 Rn. 30 - Das beste Netz; siehe auch Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 221/12, GRUR 2014, 1013 Rn. 33 - Original-Bach-Blüten).

    Das gilt auch im Heilmittelwerberecht (vgl. BGH Urt. v. 5.11.2020 - I ZR 204/19, GRUR-RS 2020, 39105 Rn. 14 - Sinupret).

    Eine exakte Unterscheidung zwischen den sich in ihrer Bedeutung überschneidenden Begriffen ist im Rahmen des Irreführungstatbestands des § 3 HWG nicht erforderlich (vgl. BGH Urt. v. 5.11.2020 - I ZR 204/19, GRUR-RS 2020, 39105 Rn. 9 - Sinupret).

    Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (sogenanntes " Strengeprinzip ", vgl. BGH, GRUR 2002, 2713, 275 - Eusovit; Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 62/11, GRUR 2013, 649 Rn. 16 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 29/14, GRUR 2015, 1244 Rn. 16 - Äquipotenzangabe in Fachinformation; Urt. v. 5.11.2020 - I ZR 204/19, GRUR-RS 2020, 39105 Rn. 14 - Sinupret je m.w.N).

  • OLG Karlsruhe, 11.01.2023 - 6 U 233/22

    Wissenschaftlicher Dienst für Familienfragen II, familienpsychologische Gutachten

    (2) Fachliche Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung sind nach ständiger Rechtsprechung nur zulässig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen (vgl. BGH, GRUR 2013, 649 Rn. 16 m.w.N. - Basisinulin mit Gewichtsvorteil; GRUR 2015, 1244 Rn. 16 m.w.N. - Äquipotenzangabe in Fachinformation, GRUR 2021, 513 Rn. 17 - Sinupret).

    Es bedarf keiner Entscheidung, inwieweit diese unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes nach dem "Strengeprinzip" (vgl. BGH, GRUR 2021, 513 Rn. 17 - Sinupret) und zumal auch mit Blick auf die entsprechenden Marktverhaltensregeln entwickelten Kriterien umfänglich auch generell auf nicht gesundheitsbezogene Werbeaussagen anzuwenden sind, die sich auf Studien stützen.

  • OLG Köln, 20.08.2021 - 6 U 47/21

    Unlautere Bewerbung von Hustensaft; Werbung mit einer nicht vorhandenen

    Der Fall betrifft die Irreführungsgebote des § 5 Abs. 1 S. 2 UWG sowie die über § 3a UWG erfassten spezialgesetzlichen Irreführungsverbote in §§ 8 AMG und § 3 UWG, die jeweils Marktverhaltensnormen darstellen (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 7 - Sinupret; BGH GRUR 2015, 1244 Rn. 13 - Äquipotenzangabe in Fachinformation; Köhler/ Bornkamm/Feddersen , UWG, 39. Aufl. 2021, § 5 Rn. 0.95 mit 0.96).

    Angesichts des vom Antragsteller zutreffend genannten Strengeprinzips (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 17; GRUR 2013, 649 R. 16 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil) ist hier jedoch die syntaktisch naheliegende, weil genauere Lesart zu bevorzugen.

    Die diesbezügliche Formulierung ist zur Irreführung geeignet, da die therapeutische Wirksamkeit nicht hinreichend nachgewiesen ist (vgl. insoweit BGH GRUR 2021, 513 - Sinupret).

    Zwar ist es im Unterlassungsverfahren grundsätzlich die Aufgabe des Antragstellers, den Beweis für die fehlende Wirksamkeit zu erbringen (BGH GRUR 2021, 513, Rn. 18 - Sinupret).

  • OLG Köln, 10.06.2022 - 6 U 204/21

    Unzulässigkeit der Werbung für fernärztliche Behandlung Schutz der öffentlichen

    Zudem berücksichtigt die Revision nicht, dass bei gesundheitsbezogener Werbung besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen sind, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (BGH, Urteil vom 3. Mai 2001 - I ZR 318/98, GRUR 2002, 182, 185 [juris Rn. 44] = WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen; Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 62/11, GRUR 2013, 649 Rn. 15 = WRP 2013, 772 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; Urteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 126/19, GRUR 2021, 746 Rn. 32 = WRP 2021, 604 - Dr. Z; zum für die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben geltenden Strengeprinzip vgl. auch BGH, Urteil vom 5. November 2020 - I ZR 204/19, GRUR 2021, 513 Rn. 17 = WRP 2021, 327 - Sinupret).
  • OLG Nürnberg, 16.06.2021 - 3 U 458/21

    Auslegung einer Unterwerfungsvereinbarung

    Darüber hinaus kann es irreführend sein, wenn eine Werbeaussage auf Studien gestützt wird, die diese Aussage nicht tragen (BGH, GRUR 2021, 513, Rn. 17 - Sinupret).
  • LG Düsseldorf, 23.12.2022 - 38 O 20/22
    An die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit von Werbeaussagen zu solchen Vorteilen sind überall dort, wo die Gesundheit ins Spiel gebracht wird, besonders strenge Anforderungen zu stellen, da die eigene Gesundheit in der Wertschätzung des Verbrauchers einen hohen Stellenwert hat und sich deshalb an die Gesundheit anknüpfende Werbemaßnahmen erfahrungsgemäß als besonders wirksam erweisen und außerdem mit irreführenden gesundheitsbezogenen Werbeangaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2020 - I ZR 204/19 - Sinupret [unter B II 4 a]; Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 62/11 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil [unter B I 1]; Urteil vom 3. Mai 2001 - I ZR 318/98 - Das Beste jeden Morgen [unter II 2 a bb]; s.a. Urteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 126/19 - Dr. Z [unter II 4 a ee]).

    Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, woran es fehlt, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung stützen können, oder wenn mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben wird, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen; ferner kann es irreführend sein, wenn eine Werbeaussage auf Studien gestützt wird, die diese Aussage nicht tragen oder die in Bezug genommene Studie selbst Zweifel erkennen lässt, die Werbung indessen diese Einschränkungen nicht wiedergibt (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2020 - I ZR 204/19 - Sinupret [unter B II 4 a]; Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 62/11 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil [unter B I 1]).

    Ob die beanstandete Aussage wissenschaftlich umstritten ist, muss wiederum vom Unterlassungsgläubiger dargelegt und bewiesen werden, wobei eine entsprechende Umkehr der Darlegungs- und Beweislast gilt, wenn dieser darlegt und nachweist, dass nach der wissenschaftlichen Diskussion die Grundlagen, auf die der Werbende sich stützt, seine Aussage nicht rechtfertigen oder sogar jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage für die Behauptung fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2020 - I ZR 204/19 - Sinupret [unter B II 4 b]; Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 62/11 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil [unter B II 3 b]).

  • OLG Frankfurt, 02.12.2021 - 6 U 121/20

    Heilerde zur Entgiftung

  • BGH, 20.04.2023 - I ZR 108/22

    Hautfreundliches Desinfektionsmittel

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2022 - 15 U 24/21

    § 11 Abs. 1 S. 3 HWG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Ein

  • OLG München, 04.05.2023 - 29 U 458/22

    Außergerichtliche Kosten, Ordnungshaft, Wettbewerbsverhältnis,

  • LG Essen, 17.06.2021 - 43 O 72/20

    Unterlassungsanspruch, Werbung, irreführend

  • LG München I, 02.03.2021 - 33 O 17533/20

    Erfolgloser Verfügungsantrag gegen Werbeaussagen für Heilmittel

  • KG, 06.12.2023 - 5 W 149/23
  • LG Düsseldorf, 21.06.2023 - 12 O 115/22

    Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung für EMS-Gerät mit "Traumkörper ganz

  • KG, 25.03.2021 - 5 U 15/20

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Werbung mit

  • OLG Hamm, 12.01.2023 - 4 U 45/20
  • KG, 04.10.2022 - 5 U 1048/20

    Ansprüche auf Unterlassung von unzulässiger Werbung für "Biform Pflanzliches

  • OLG Hamm, 02.03.2021 - 4 U 6/21
  • KG, 22.02.2021 - 5 W 1024/20

    Programmheft zum Ärztekongress - Kosten nach übereinstimmender Erledigterklärung

  • LG München I, 19.12.2023 - 33 O 12090/22

    Wegfall der Wiederholungsgefahr, Unterlassungsanspruch, Strafbewehrte

  • LG Kempten, 20.04.2023 - 1 HKO 149/22

    Irreführende Werbung für ein Schlafsystem mit gesundheitsbezogenen Angaben ohne

  • OLG Karlsruhe, 22.06.2022 - 6 U 259/21

    produktiver Husten - Heilmittelwerbung im Internet: Irreführende Bewerbung eines

  • OLG Köln, 16.09.2022 - 6 U 24/22

    Irreführung durch Bewerbung eines Hustensafts mit der Bezeichnung "Bronchostop"

  • KG, 21.02.2023 - 5 U 138/21

    Gelenkschmerztherapie - Mehrfache Begründung eines lauterkeitsrechtlichen

  • LG München I, 28.03.2023 - 33 O 3573/22

    Unzulässige Bewerbung eines Lebensmittels als solches für besondere medizinische

  • OLG München, 24.02.2022 - 29 U 7517/20

    Werbung für ein homöopatisches Mittel zur Bekämpfung von Mittelohrbeschwerden

  • LG Köln, 20.01.2022 - 81 O 40/21
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht