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   BGH, 21.01.2021 - I ZR 207/19   

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https://dejure.org/2021,395
BGH, 21.01.2021 - I ZR 207/19 (https://dejure.org/2021,395)
BGH, Entscheidung vom 21.01.2021 - I ZR 207/19 (https://dejure.org/2021,395)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 2021 - I ZR 207/19 (https://dejure.org/2021,395)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JurPC

    Urlaubslotto

  • Wolters Kluwer

    Unterlassungsanspruch wegen der Nutzung des Bildes und des Namens des Schauspielers Sascha Hehn für Werbezwecke in der Bild Zeitung; Kein Anspruch auf Auskunftserteilung über die betreffende Druckauflage der "Bild am Sonntag"; Vorliegen der Wiederholungsgefahr

  • rewis.io

    Recht einer prominenten Person am eigenen Bild: Bebilderung eines Presseartikels mit einem von einem breiten Publikum als Symbolbild für eine Kreuzfahrt angesehenen Foto - Urlaubslotto

  • kanzlei.biz

    Nutzung von Prominentenbild zur Gewinnspielwerbung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    "Traumschiff"- Unentgeltliche Nutzung eines Prominentenlichtbild als Symbolbild zur überwiegend kommerziellen Nutzung; §§ 22, 23 KunstUrhG

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Unzulässige werbliche Nutzung eines Prominentenfotos - Urlaubslotto

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterlassungsanspruch wegen der Nutzung des Bildes und des Namens des Schauspielers Sascha Hehn für Werbezwecke in der Bild Zeitung; Kein Anspruch auf Auskunftserteilung über die betreffende Druckauflage der "Bild am Sonntag"; Vorliegen der Wiederholungsgefahr

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrecht/Persönlichkeitsrecht: Urlaubslotto

  • datenbank.nwb.de

    Urlaubslotto

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Unzulässige Nutzung eines Prominentenbildes für die Bebilderung eines "Urlaubslottos"

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Urlaubslotto - Unzulässige Nutzung eines Prominentenbildes für die Bebilderung eines Gewinnspiels

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Werbung der Bild am Sonntag für Gewinnspiel mit Foto eines ehemaligen Traumschiffkapitäns ohne Zustimmung des Schauspielers

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Verbotene Werbung mit Promi-Foto in Zeitung

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Unzulässige Nutzung eines Prominentenbildes für Gewinnspiel

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Bebilderung von "Urlaubslotto"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bebilderung einer Marketing-Aktion - mit einem Promibild

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bild unterliegt: Keine Promi-Fotos für Gewinnspiel-Werbung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unzulässige Nutzung eines Prominentenbildes für die Bebilderung eines "Urlaubslottos" ...

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Traumschiff: Nutzung eines Prominentenbildes für die Bebilderung eines Urlaubslottos unzulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bild eines Prominenten darf nicht für Gewinnspiel ("Urlaubslotto") benutzt werden

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Nutzung eines Prominentenbildes für die Bebilderung eines "Urlaubslottos"

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Kreuzfahrt-Werbung darf nicht mit Traumschiff-Kapitän beworben werden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Clickbaiting - kein Einsatz von Promi-Fotos als reine Werbe- und Klick-Köder

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Bebilderung eines Urlaubslottos mit Foto des Traumschiff-Kapitäns

  • verweyen.legal (Pressemitteilung)

    Grenzen des Clickbaiting mit Prominenten

  • juve.de (Kurzinformation)

    Klickköder: Traumschiffkapitän und Quizmaster setzen sich gegen Verlage durch

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Rechtmäßigkeit der Bildnis- und Namensnutzung für ein "Urlaubslotto"

Besprechungen u.ä. (2)

  • lhr-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bild-Zeitung darf nicht mit Traumschiff-Kapitän für Urlaubslotto werben

  • verlag-rolf-schmidt.de (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Unzulässige Verwendung eines Prominentenbildes als Blickfang für ein Gewinnspiel ("Urlaubslotto")

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 1311
  • MDR 2021, 826
  • GRUR 2021, 643
  • afp 2021, 150
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (38)

  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 234/10

    Playboy am Sonntag

    Auszug aus BGH, 21.01.2021 - I ZR 207/19
    a) Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher - vermögensrechtlicher - Bestandteil des Persönlichkeitsrechts (BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 Rn. 15 = WRP 2013, 184 - Playboy am Sonntag, mwN).

    Ein Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwendung des Bildnisses den Werbe- und Imagewert des Abgebildeten ausnutzt, indem die Person des Abgebildeten beispielsweise als Vorspann für die Anpreisung eines Presseerzeugnisses vermarktet wird (vgl. BGH, GRUR 2013, 196 Rn. 17 - Playboy am Sonntag).

    Die für die Beurteilung der Verwendung von Bildnissen im Rahmen von Werbeanzeigen entwickelten Grundsätze gelten gleichermaßen für eine redaktionelle Bildberichterstattung, die (auch) der Eigenwerbung dient (vgl. BGH, GRUR 2013, 196 Rn. 17 - Playboy am Sonntag).

    Mit Blick darauf umfasst er ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse (vgl. BGH, GRUR 2013, 196 Rn. 22 - Playboy am Sonntag; BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, ZUM-RD 2020, 642 Rn. 12; BGH, ZUM-RD 2020, 637 Rn. 21, jeweils mwN).

    Auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG kann sich allerdings nicht berufen, wer keinem schutzwürdigen Informationsinteresse der Allgemeinheit nachkommt, sondern durch Verwertung des Bildnisses eines anderen zu Werbezwecken allein sein Geschäftsinteresse befriedigen will (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - I ZR 182/04, BGHZ 169, 340 Rn. 15 - Rücktritt des Finanzministers; BGH, GRUR 2013, 196 Rn. 22 - Playboy am Sonntag, jeweils mwN).

    Dabei ist jedoch zu beachten, dass auch die eigene Werbung für ein Presseerzeugnis - ebenso wie das Presseerzeugnis selbst - den Schutz der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genießt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - VI ZR 220/01, BGHZ 151, 26, 30 f. [juris Rn. 13]; BGH, GRUR 2013, 196 Rn. 27 - Playboy am Sonntag, mwN), weil sie den Absatz des Presseerzeugnisses fördert und auf diese Weise zur Verbreitung der Informationen beiträgt (vgl. BGHZ 151, 26, 30 f. [juris Rn. 13]).

    (2) Sofern der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eröffnet ist, erfordert die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine - revisionsrechtlich voll zu überprüfende - Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit (vgl. BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 15 - Wer wird Millionär?; GRUR 2010, 546 Rn. 16 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 29 - Markt & Leute; GRUR 2013, 196 Rn. 23 - Playboy am Sonntag; ZUM-RD 2020, 637 Rn. 21, jeweils mwN).

    Erschöpft sich eine Berichterstattung aber nur darin, einen Anlass für die Abbildung einer prominenten Person zu schaffen, weil ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennbar ist, begrenzt das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten nicht nur die Berichterstattung, sondern auch die Werbung für das Presseerzeugnis (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 28 - Wer wird Millionär?; GRUR 2013, 196 Rn. 39 - Playboy am Sonntag, jeweils mwN).

    Ein Eingriff hat besonderes Gewicht, wenn die Werbung den Eindruck erweckt, die abgebildete Person identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, empfehle es oder preise es an (BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2013, 196 Rn. 25 - Playboy am Sonntag).

    Erhebliches Gewicht kommt einem Eingriff aber auch dann zu, wenn - ohne dass der Bildberichterstattung eine ausdrückliche Empfehlung des Abgebildeten für das Produkt entnommen werden kann - durch ein unmittelbares Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten in der Werbung das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware übertragen wird, weil der Betrachter der Werbung eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt, die zu einem Imagetransfer führt (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 29 ff. - Wer wird Millionär?, mwN; GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 31 - Markt & Leute; GRUR 2013, 196 Rn. 25 - Playboy am Sonntag).

    Dagegen hat der Eingriff geringeres Gewicht, wenn die Abbildung einer prominenten Person in der Werbung weder Empfehlungscharakter hat noch zu einem Imagetransfer führt, sondern lediglich die Aufmerksamkeit des Betrachters auf das beworbene Produkt lenkt (BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 31 - Markt & Leute; GRUR 2013, 196 Rn. 25 - Playboy am Sonntag, mwN).

    Die für die Beurteilung der Verwendung von Bildnissen im Rahmen von Werbeanzeigen entwickelten Grundsätze gelten gleichermaßen für eine redaktionelle Bildberichterstattung, die (auch) der Eigenwerbung dient (vgl. BGH, GRUR 2013, 196 Rn. 17 - Playboy am Sonntag).

    bb) Das abgestufte Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG steht sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang (vgl. BGH, GRUR 2013, 196 Rn. 13 - Playboy am Sonntag; ZUM-RD 2020, 637 Rn. 15, jeweils mwN).

    Die unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses stellt einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild dar und begründet grundsätzlich - neben dem Verschulden voraussetzenden Schadensersatzanspruch - einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr (vgl. BGH, GRUR 2013, 196 Rn. 42 - Playboy am Sonntag, mwN).

  • BGH, 11.03.2009 - I ZR 8/07

    Wer wird Millionär?

    Auszug aus BGH, 21.01.2021 - I ZR 207/19
    Dies gilt selbst dann, wenn das Bild mit einer Berichterstattung über die abgebildete Person verknüpft ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 Rn. 28 = WRP 2009, 1269 - Wer wird Millionär?; Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 119/08, GRUR 2011, 647 Rn. 36 = WRP 2011, 921 - Markt & Leute).

    (2) Sofern der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eröffnet ist, erfordert die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine - revisionsrechtlich voll zu überprüfende - Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit (vgl. BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 15 - Wer wird Millionär?; GRUR 2010, 546 Rn. 16 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 29 - Markt & Leute; GRUR 2013, 196 Rn. 23 - Playboy am Sonntag; ZUM-RD 2020, 637 Rn. 21, jeweils mwN).

    Der Prüfung ist ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, der den widerstreitenden Interessen ausreichend Rechnung trägt (vgl. BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 15 - Wer wird Millionär?).

    Bei der Gewichtung des Informationsinteresses der Allgemeinheit kommt dem Informationswert der Abbildung und der sie begleitenden Berichterstattung eine entscheidende Bedeutung zu (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 17 - Wer wird Millionär?).

    Eine solche Gewichtung ist nicht aufgrund der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) ausgeschlossen, weil das Recht der Presse, nach publizistischen Kriterien selbst über Gegenstand und Inhalt ihrer Berichterstattung zu entscheiden, nicht von der Abwägung mit den geschützten Rechtspositionen derjenigen befreit, über die berichtet wird (vgl. BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 19 - Wer wird Millionär?).

    Erschöpft sich eine Berichterstattung aber nur darin, einen Anlass für die Abbildung einer prominenten Person zu schaffen, weil ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennbar ist, begrenzt das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten nicht nur die Berichterstattung, sondern auch die Werbung für das Presseerzeugnis (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 28 - Wer wird Millionär?; GRUR 2013, 196 Rn. 39 - Playboy am Sonntag, jeweils mwN).

    Bei der Gewichtung des Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten ist die Intensität des in Rede stehenden Eingriffs zu berücksichtigen, die sich auch auf eine ungewollte Vereinnahmung für fremde kommerzielle Werbeinteressen beziehen kann (vgl. BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 25 - Wer wird Millionär?, mwN).

    Erhebliches Gewicht kommt einem Eingriff aber auch dann zu, wenn - ohne dass der Bildberichterstattung eine ausdrückliche Empfehlung des Abgebildeten für das Produkt entnommen werden kann - durch ein unmittelbares Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten in der Werbung das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware übertragen wird, weil der Betrachter der Werbung eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt, die zu einem Imagetransfer führt (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 29 ff. - Wer wird Millionär?, mwN; GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 31 - Markt & Leute; GRUR 2013, 196 Rn. 25 - Playboy am Sonntag).

  • BGH, 18.11.2010 - I ZR 119/08

    Markt & Leute

    Auszug aus BGH, 21.01.2021 - I ZR 207/19
    Dies gilt selbst dann, wenn das Bild mit einer Berichterstattung über die abgebildete Person verknüpft ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 Rn. 28 = WRP 2009, 1269 - Wer wird Millionär?; Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 119/08, GRUR 2011, 647 Rn. 36 = WRP 2011, 921 - Markt & Leute).

    (2) Sofern der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eröffnet ist, erfordert die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine - revisionsrechtlich voll zu überprüfende - Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit (vgl. BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 15 - Wer wird Millionär?; GRUR 2010, 546 Rn. 16 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 29 - Markt & Leute; GRUR 2013, 196 Rn. 23 - Playboy am Sonntag; ZUM-RD 2020, 637 Rn. 21, jeweils mwN).

    Erhebliches Gewicht kommt einem Eingriff aber auch dann zu, wenn - ohne dass der Bildberichterstattung eine ausdrückliche Empfehlung des Abgebildeten für das Produkt entnommen werden kann - durch ein unmittelbares Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten in der Werbung das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware übertragen wird, weil der Betrachter der Werbung eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt, die zu einem Imagetransfer führt (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 29 ff. - Wer wird Millionär?, mwN; GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 31 - Markt & Leute; GRUR 2013, 196 Rn. 25 - Playboy am Sonntag).

    Dagegen hat der Eingriff geringeres Gewicht, wenn die Abbildung einer prominenten Person in der Werbung weder Empfehlungscharakter hat noch zu einem Imagetransfer führt, sondern lediglich die Aufmerksamkeit des Betrachters auf das beworbene Produkt lenkt (BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 31 - Markt & Leute; GRUR 2013, 196 Rn. 25 - Playboy am Sonntag, mwN).

    Den nur einfachrechtlich geschützten vermögensrechtlichen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts kommt nicht grundsätzlich der Vorrang gegenüber der verfassungsrechtlich geschützten Pressefreiheit zu (vgl. BGH, GRUR 2011, 647 Rn. 34 und 40 - Markt & Leute).

    Der Kläger ist durch die Bildnisnutzung zudem nur im - lediglich einfachrechtlich geschützten - vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt seines Persönlichkeitsrechts und nicht auch in dessen - auch verfassungsrechtlich gewährleisteten - ideellen Bestandteil betroffen (vgl. hierzu auch BGH, GRUR 2011, 647 Rn. 34 und 40 - Markt & Leute).

  • BGH, 29.10.2009 - I ZR 65/07

    Der strauchelnde Liebling

    Auszug aus BGH, 21.01.2021 - I ZR 207/19
    Es genügt jedoch auch, führt allerdings zu einem geringeren Gewicht des Eingriffs, wenn eine bloße Aufmerksamkeitswerbung vorliegt, also lediglich die Aufmerksamkeit des Betrachters auf das beworbene Produkt gelenkt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 65/07, GRUR 2010, 546 Rn. 19 f. = WRP 2010, 780 - Der strauchelnde Liebling, mwN).

    (2) Sofern der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eröffnet ist, erfordert die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine - revisionsrechtlich voll zu überprüfende - Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit (vgl. BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 15 - Wer wird Millionär?; GRUR 2010, 546 Rn. 16 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 29 - Markt & Leute; GRUR 2013, 196 Rn. 23 - Playboy am Sonntag; ZUM-RD 2020, 637 Rn. 21, jeweils mwN).

    Ein Eingriff hat besonderes Gewicht, wenn die Werbung den Eindruck erweckt, die abgebildete Person identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, empfehle es oder preise es an (BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2013, 196 Rn. 25 - Playboy am Sonntag).

    Erhebliches Gewicht kommt einem Eingriff aber auch dann zu, wenn - ohne dass der Bildberichterstattung eine ausdrückliche Empfehlung des Abgebildeten für das Produkt entnommen werden kann - durch ein unmittelbares Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten in der Werbung das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware übertragen wird, weil der Betrachter der Werbung eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt, die zu einem Imagetransfer führt (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 29 ff. - Wer wird Millionär?, mwN; GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 31 - Markt & Leute; GRUR 2013, 196 Rn. 25 - Playboy am Sonntag).

    Dagegen hat der Eingriff geringeres Gewicht, wenn die Abbildung einer prominenten Person in der Werbung weder Empfehlungscharakter hat noch zu einem Imagetransfer führt, sondern lediglich die Aufmerksamkeit des Betrachters auf das beworbene Produkt lenkt (BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 31 - Markt & Leute; GRUR 2013, 196 Rn. 25 - Playboy am Sonntag, mwN).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

    Auszug aus BGH, 21.01.2021 - I ZR 207/19
    Nicht anders als bei der Abwägung gemäß Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46/EG sind im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG auf Seiten des Datenverarbeitenden insbesondere die Meinungsfreiheit sowie das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 95 und 102 - Recht auf Vergessen II; zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BDSG aF, der ebenfalls der Umsetzung von Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46/EG dient, vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 27; Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 51).

    Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind diese aufgrund des grundsätzlichen Anwendungsvorrangs des Unionsrechts vorrangig, soweit der durch sie gewährleistete Grundrechtsschutz - wie nach ständiger Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts anzunehmen ist - hinreichend wirksam ist (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 42 bis 49 - Recht auf Vergessen II).

    Von einer vollständigen Vereinheitlichung ist bei den von der Datenschutz-Grundverordnung erfassten Materien auszugehen (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 41 - Recht auf Vergessen II).

    Auch für einen grundsätzlichen Vor- oder Nachrang eines der auf einer Seite betroffenen Grundrechte gegenüber den auf der anderen Seite einzustellenden Grundrechten gibt es weder in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union selbst noch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Anhaltspunkte (zum Verhältnis von Art. 7 und 8 EU-Grundrechtecharta zu Art. 11 EU-Grundrechtecharta vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 141 - Recht auf Vergessen II).

  • BGH, 18.06.2019 - VI ZR 80/18

    Strafverfahrensbegleitende identifizierende Wort- und Bildberichterstattung:

    Auszug aus BGH, 21.01.2021 - I ZR 207/19
    Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann ein Auskunftsanspruch gegeben sein, wenn eine Rechtsverletzung vorliegt, die Auskunft zur Rechtsverfolgung erforderlich ist und vom Verletzer unschwer erteilt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 198/13, BGHZ 210, 77 Rn. 103 - Verlegeranteil; Urteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196 Rn. 58, jeweils mwN).

    Bei bekannten Printmedien wie vorliegend der "Bild am Sonntag" kann grundsätzlich von einem vergleichsweise hohen Verbreitungsgrad ausgegangen werden (vgl. BGHZ 222, 196 Rn. 59).

    cc) Daher kann offenbleiben, ob der Kläger die von ihm begehrte Auskunft auch deswegen nicht benötigt, weil er seinen Zahlungsantrag nicht beziffern muss, sondern dessen Bemessung in das Ermessen des Tatgerichts stellen kann (so BGHZ 222, 196 Rn. 59 für den Anspruch auf Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen außerhalb des vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalts).

  • BGH, 05.06.2008 - I ZR 96/07

    Zerknitterte Zigarettenschachtel

    Auszug aus BGH, 21.01.2021 - I ZR 207/19
    Jedoch greift die Nutzung eines Namens zu kommerziellen Zwecken in die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts ein (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97, BGHZ 143, 214, 219 f. und 230 [juris Rn. 51 und 75] - Marlene Dietrich, mwN; Urteil vom 5. Juni 2008 - I ZR 96/07, GRUR 2008, 1124 Rn. 12 = WRP 2008, 1524 - Zerknitterte Zigarettenschachtel; Urteil vom 5. Juni 2008 - I ZR 223/05, WRP 2008, 1567 Rn. 13).

    Auch insoweit ist die Rechtmäßigkeit des Eingriffs anhand einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Rechtspositionen beider Seiten zu beurteilen (BGH, GRUR 2008, 1124 Rn. 15 - Zerknitterte Zigarettenschachtel; WRP 2008, 1567 Rn. 14).

    Für die unbefugte kommerzielle Nutzung eines fremden Namens gilt dies ebenfalls (vgl. BGH, GRUR 2008, 1124 Rn. 11 - Zerknitterte Zigarettenschachtel).

  • BGH, 09.04.2019 - VI ZR 533/16

    Beurteilung der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung nach dem abgestuften

    Auszug aus BGH, 21.01.2021 - I ZR 207/19
    Zwar steht es der Presse grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren, ohne dass eine Bedürfnisprüfung stattfindet, ob die Bebilderung veranlasst war (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2019 - VI ZR 533/16, GRUR 2019, 866 Rn. 10; BGH, ZUM-RD 2020, 637 Rn. 21, jeweils mwN).

    Das Berufungsgericht hat auch nicht den in der Rechtsprechung gefestigten Grundsatz verkannt, dass Meinungsbildung auch durch unterhaltende Beiträge stattfinden kann (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 13; BGH, GRUR 2019, 866 Rn. 9; ZUM-RD 2020, 642 Rn. 13, jeweils mwN).

  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 187/17

    Schadensersatzanspruch für die unberechtigte Vervielfältigung und öffentliche

    Auszug aus BGH, 21.01.2021 - I ZR 207/19
    Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (zum Schadensersatzanspruch vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 187/17, GRUR 2019, 292 Rn. 18 = WRP 2019, 209 - Sportwagenfoto).

    Dem Tatgericht kommt in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (vgl. BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 24 - Sportwagenfoto).

  • BGH, 05.06.2008 - I ZR 223/05

    Namensnennung von Prominenten in der Werbung

    Auszug aus BGH, 21.01.2021 - I ZR 207/19
    Jedoch greift die Nutzung eines Namens zu kommerziellen Zwecken in die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts ein (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97, BGHZ 143, 214, 219 f. und 230 [juris Rn. 51 und 75] - Marlene Dietrich, mwN; Urteil vom 5. Juni 2008 - I ZR 96/07, GRUR 2008, 1124 Rn. 12 = WRP 2008, 1524 - Zerknitterte Zigarettenschachtel; Urteil vom 5. Juni 2008 - I ZR 223/05, WRP 2008, 1567 Rn. 13).

    Auch insoweit ist die Rechtmäßigkeit des Eingriffs anhand einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Rechtspositionen beider Seiten zu beurteilen (BGH, GRUR 2008, 1124 Rn. 15 - Zerknitterte Zigarettenschachtel; WRP 2008, 1567 Rn. 14).

  • EuGH, 14.02.2019 - C-345/17

    Buivids - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung personenbezogener Daten -

  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 206/17

    Gewährung von Werbegaben durch Apotheken

  • EuGH, 29.07.2019 - C-40/17

    Der Betreiber einer Website, in der der "Gefällt mir"-Button von Facebook

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

  • BGH, 07.04.2009 - KZR 42/08

    Millionenklage gegen Mitglieder des Zementkartells ist zulässig

  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 198/13

    Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

  • BAG, 11.12.2014 - 8 AZR 1010/13

    Videoaufnahme eines Arbeitnehmers - Veröffentlichung - Unterlassungsanspruch

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BGH, 17.12.2019 - VI ZR 249/18

    Erkennbarmachung des Beschuldigten durch Wortberichterstattung über ein

  • BGH, 28.11.2019 - I ZR 23/19

    Pflichten des Batterieherstellers - Verbot des Vertriebs von Batterien ohne

  • EuGH, 01.10.2015 - C-452/14

    Doc Generici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Pflicht zur

  • BVerfG, 05.03.2009 - 1 BvR 127/09

    Sarah Wiener

  • BGH, 28.10.2008 - VI ZR 307/07

    Bildberichterstattung über den Strafvollzug eines prominenten Gefängnisinsassen

  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 489/16

    Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de)

  • BGH, 29.05.2018 - VI ZR 56/17

    Anspruch auf Unterlassung einer Bild- und Wortberichterstattung bezogen auf ein

  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08

    Lehrerbewertungen im Internet

  • BGH, 26.10.2010 - VI ZR 230/08

    Bundesgerichthof hebt Verbot einer Wort- und Bildberichterstattung über den

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

  • BGH, 20.03.2012 - VI ZR 123/11

    Postmortaler Persönlichkeitsschutz: Anspruch der Eltern auf Geldentschädigung für

  • BGH, 26.10.2006 - I ZR 182/04

    Sixt-Werbung mit Lafontaine-Bild wegen satirischer Natur zulässig

  • BGH, 14.05.2002 - VI ZR 220/01

    Marlene Dietrich III

  • BGH, 29.09.2020 - VI ZR 445/19

    Zulässigkeit einer identifizierenden Bildberichterstattung im Zusammenhang mit

  • BGH, 07.07.2020 - VI ZR 250/19

    Rechtsstreit um die Zulässigkeit einer Wort- und Bildberichterstattung über ein

  • BGH, 31.10.2012 - I ZR 205/11

    Preisrätselgewinnauslobung V

  • LG Köln, 30.01.2019 - 28 O 216/18
  • OLG Köln, 10.10.2019 - 15 U 39/19

    Traumreise ohne Traumschiffkapitän

  • BGH, 14.03.1995 - VI ZR 52/94

    GG - Pressefreiheit

  • BGH, 24.02.2022 - I ZR 2/21

    "SIMPLY THE BEST - die Tina Turner Story" - Darf mit Doppelgängerin geworben

    Es genügt jedoch auch, führt allerdings zu einem geringeren Gewicht des Eingriffs, wenn eine bloße Aufmerksamkeitswerbung vorliegt, also lediglich die Aufmerksamkeit des Betrachters auf das beworbene Produkt gelenkt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 207/19, GRUR 2021, 643 Rn. 12 bis 14 = WRP 2021, 484 - Urlaubslotto, mwN).

    b) Das abgestufte Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG steht sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang (vgl. BGH, GRUR 2021, 643 Rn. 31 - Urlaubslotto, mwN).

    Von einer vollständigen Vereinheitlichung ist bei den von der Datenschutz-Grundverordnung erfassten Materien auszugehen (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 41 - Recht auf Vergessen II; BGH, GRUR 2021, 643 Rn. 40 - Urlaubslotto).

    Auch für einen grundsätzlichen Vor- oder Nachrang eines der auf einer Seite betroffenen Grundrechte gegenüber den auf der anderen Seite einzustellenden Grundrechten gibt es weder in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union selbst noch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Anhaltspunkte (zu Art. 7, 8 und 11 EU-Grundrechtecharta vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 141 - Recht auf Vergessen II; zu Art. 7, 8, 11 und 16 EU-Grundrechtecharta vgl. BGH, GRUR 2021, 643 Rn. 41 - Urlaubslotto).

    Auf § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG kann sich allerdings nicht berufen, wer keinen dem Schutzbereich der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unterfallenden Zweck verfolgt, sondern durch Verwertung des Bildnisses eines anderen zu Werbezwecken allein sein Geschäftsinteresse befriedigen will (vgl. RT-Verhandl. 11-II 1905/06 Nr. 30, S. 1540; Götting in Schricker/Loewenheim aaO § 23 KUG Rn. 102; Fricke in Wandtke/Bullinger aaO § 23 KUG Rn. 41; Specht in Dreier/Schulze aaO § 23 KUG Rn. 43; zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vgl. BGH, GRUR 2021, 643 Rn. 26 - Urlaubslotto, mwN).

    Der Prüfung ist ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, der den widerstreitenden Interessen ausreichend Rechnung trägt (zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, NJW 2012, 763 Rn. 24; BGH, GRUR 2021, 643 Rn. 27 - Urlaubslotto, mwN; vgl. auch BVerfG, NJW 2018, 1744 Rn. 18 bis 22; BGH, GRUR 2021, 1222 Rn. 34; OLG Celle, ZUM 2011, 341, 345 [juris Rn. 32]; LG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2012 - 12 O 545/11, juris Rn. 28; OLG Düsseldorf, AfP 2014, 454, 455 [juris Rn. 17]; LG Berlin, AfP 2015, 177, 170 [juris Rn. 30 bis 40]; LG Frankfurt, ZUM 2017, 772, 775 [juris Rn. 67]; LG Hamburg, NJW-RR 2017, 1392, 1393 [juris Rn. 39 f.]; LG Darmstadt, CR 2020, 47, 48 [juris Rn. 23 f.]; LG Berlin, AfP 2020, 264, 266 f. [juris Rn. 52 bis 56]; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch aaO § 22 KUG Rn. 56).

    Auch im Anwendungsbereich des Namensrechts als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die Rechtmäßigkeit eines Eingriffs anhand einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Rechtspositionen beider Seiten zu beurteilen (vgl. BGHZ 143, 214, 219 f. und 230 [juris Rn. 51 und 75] - Marlene Dietrich, mwN; BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - I ZR 96/07, GRUR 2008, 1124 Rn. 12 und 15 = WRP 2008, 1524 - Zerknitterte Zigarettenschachtel; Urteil vom 5. Juni 2008 - I ZR 223/05, WRP 2008, 1567 Rn. 13 f.; BGH, GRUR 2021, 643 Rn. 67 - Urlaubslotto).

  • OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19

    Dr. Kohl-Richter gegen Dr. Schwan u.a.

    Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ist ein solcher Auskunftsanspruch gegeben, wo eine Rechtsverletzung vorliegt, die Auskunft zur Rechtsverfolgung erforderlich ist und zudem vom Verletzer unschwer erteilt werden kann, wobei der Auskunftsanspruch als akzessorischer Hilfsanspruch zum einen das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach voraussetzt, zu dessen Berechnung die konkret begehrten Auskünfte zum anderen sachlich-inhaltlich "erforderlich" sein müssen (st. Rspr., vgl. etwa BGH v. 16.12.2021 - I ZR 201/20, GRUR 2022, 229 Rn. 92 zum Markenrecht und BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 70 ff. zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht).

    Dies zeigt auch ein Vergleich mit der Rechtslage ohne vertragliche Bindung des Verletzers: Erfolgt beispielsweise eine Verletzung der Privatsphäre eines Betroffenen oder dessen Rechts am eigenen Bild im eindeutig kommerziellen Interesse eines Presseorgans zur Steigerung der Auflagenhöhe (insbesondere durch die sog. Boulevard-Medien), steht dem Betroffenen außerhalb vertraglicher Beziehungen nach ständiger Rechtsprechung im Regelfall kein materieller Anspruch auf eine Lizenzanalogie für die rechtsverletzende redaktionelle Berichterstattung zu (vgl. ausführlich in der Vorinstanz zu BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR 2021, 548 etwa Senat v. 10.10.2019 - 15 U 39/19, BeckRS 2019, 25735 Rn. 47 m.w.N. und als Vorinstanz zu BGH v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, GRUR-RS 2021, 2186 auch Senat v. 28.05.2019 - 15 U 160/18, GRUR-RR 2019, 396 Rn. 31).

    Das hat die Rechtsprechung zwar vor allem für den - noch recht eindeutigen - Fall einer in der Öffentlichkeit zuvor unbekannten Person erkannt, da dort ein messbarer wirtschaftlicher Wert der "Verwertung" der jeweiligen Lebensgeschichte oder der berichteten persönlichen Umstände kaum feststellbar ist (BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR 2021, 548 Rn. 13; v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, GRUR-RS 2021, 2186 Rn. 27 jeweils unter Verweis auf BGH v. 20.03.2012 - VI ZR 123/11, NJW 2012, 1728 Rn. 28/31 f.).

    Dabei kann entgegen der Klägerseite (S. 35 der Replik = Bl. 502 d.A.: "Marktwert" des Erblassers) allerdings nicht schon unmittelbar an den Gedanken einer "werblichen Vereinnahmung" des Namens, des Bildes und der Person des Erblassers als typische Form eines Eingriffs in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (siehe für die Verletzung des Rechts am eigenen Bild bzw. des Namensrechts BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR 2021, 548) angeknüpft werden.

    Ob über § 12 BGB hinaus eine werbliche Nutzung von vermögenswerten Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts vorliegt, ist aus Sicht des Durchschnittsrezipienten zu ermitteln (BGH v. 28.07.2022 - I ZR 171/21, juris Rn. 21; v. 24.02.2022 - I ZR 2/21, juris Rn. 13; v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR 2021, 548 Rn. 14/15; v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, GRUR-RS 2021, 2186 Rn. 28).

    Zwar ist durchaus anerkannt, dass aus Sicht des durchschnittlichen Lesers die nur der Eigenwerbung für ein Presseprodukt dienenden und den Werbewert des Prominenten ausnutzenden Titelblattankündigungen und auch redaktionelle Berichterstattungen einen typischen Eingriff (auch) in die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts Prominenter darstellen können (BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 13-15; v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, GRUR-RS 2021, 2186 Rn. 27-29), doch geht es vorliegend nicht um einen solchen "klassischen" Fall einer Eigenwerbung.

    Auch eine sog. Aufmerksamkeitswerbung, mit der die Aufmerksamkeit des Rezipienten über den Prominenten auf ein beworbenes (anderes) Produkt oder ein beworbenes Presseerzeugnis gelenkt wird (zu diesen Fallgruppen BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR 2021, 548 Rn. 29; v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, GRUR-RS 2021, 2186 Rn. 41), liegt nicht vor, weil - ähnlich dem Bewerben einer Musikshow mit dem Doppelgänger-Bildnis des prominenten Künstlers (BGH v. 24.02.2022 - I ZR 2/21, juris, Rn.46 ff. zu § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG) - nur der Inhalt des Buches über den Erblasser umschrieben wird, was dieser jedenfalls in Ansehung seiner ehemaligen Funktion als Bundeskanzler in der Abwägung der widerstreitenden Interessen hinzunehmen hat (ähnlich wie bei einer beliebigen "Drittbiografie" über den Erblasser als Person der Zeitgeschichte, die ebenfalls nur über die "Nutzung" des Namens und der Person des Erblassers einen Marktwert erfahren wird).

    Der Annahme eines Eingriffs (auch) in vermögenswerte Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Erblassers durch den Beklagten zu 1) steht nicht entgegen, dass die streitgegenständliche Publikation aus der im Grundsatz für die Frage, ob eine (auch) kommerzielle Ausnutzung vorliegt, allein maßgeblichen Sicht des Durchschnittslesers (dazu BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 14; v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, GRUR-RS 2021, 2186 Rn. 28) jedenfalls primär journalistisch-publizistische Ziele verfolgt haben mag und im Schwerpunkt sicherlich ideelle Interessen des Erblassers verletzt hat (Vertraulichkeitssphäre, öffentliche Bloßstellung etc.).

    Die möglicherweise bestehende Absicht, durch die Gestaltung der Nachricht mit einem Bild des Betroffenen zusätzlichen Gewinn durch eine Steigerung der Auflage zu erzielen, ist hier nur ein mitwirkendes Element (vgl. BGH v. 20.03.2012 - VI ZR 123/11, NJW 2012, 1728 Rn. 26, 28; v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 13; v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, GRUR-RS 2021, 2186 Rn. 27).

  • OLG Köln, 28.10.2021 - 15 U 230/20

    Ungefragt zitiert - Die Wiedergabe von fachlichen Äußerungen in einer

    b) Unterlassungsansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 12 BGB scheiden richtigerweise schon allein deswegen aus, weil - trotz der zuletzt etwas offener gehaltenen Ausführungen in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. etwa BGH v. 01.12.1999 - I ZR 49/97, GRUR 2000, 709, 715; v. 05.06.2008 - I ZR 96/07, BeckRS 2008, 21298 Rn. 11 f.; v. 21.02.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 67) - allein die eigenmächtige Nutzung des Namens einer natürlichen Person als Hinweis auf diese Person (auch) zu Werbezwecken im Grundsatz gerade noch keinen Namensgebrauch i.S.d. § 12 BGB darstellt (deutlicher insofern etwa noch BGH v. 18.03.1959 - IV ZR 182/58, GRUR 1959, 430, 431 - Caterina Valente; v. 26.06.1981 - I ZR 73/79, GRUR 1981, 846, 847; allg. zum Problem MüKo-BGB/ Säcker , 8. Aufl. 2019, § 12 Rn. 116 f. m.w.N.).

    Die Frage, wann eine werbliche Nutzung vorliegt, beurteilt sich aus der Sicht des Durchschnittsrezipienten (für eine Bildnisnutzung jeweils etwa BGH v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, NJW 2021, 1303 Rn. 28; v. 21.02.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 14).

    bb) Wegen des sog. Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts führt ein solcher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aber nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit; vielmehr ist - wie es das Landgericht im Ergebnis dann auch zutreffend getan hat - eine umfassende Interessenabwägung geboten (zur Namensverwendung zuletzt etwa BGH v. 21.02.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 67).

    Die Fallgruppe ist aus Sicht des Senats aber nicht zwingend darauf zu beschränken und abschließend gemeint: Auch eine sonstige Informationsvermittlung mit "Meinungsbildungseignung" ist so denkbar, etwa im Fall redaktioneller Eigenwerbung der Presse (nur im konkreten Fall ein überwiegendes Interesse verneinenden BGH v. 11.03.2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 Rn. 20/22 f.; v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196; allg. auch BGH v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, NJW 2021, 1303 Rn. 40; v. 21.02.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 15/26 f., 51 ff.; zum Symbolcharakter eines Fotos und zur zulässigen Eigenwerbung der Presse zudem auch BGH v. 18.11.2010 - I ZR 119/08, GRUR 2011, 647) oder auch bei zutreffender Beschreibung der (auch) eigenen künstlerischen Leistungen etwa bei einer Tribute-Show mit dem Namen eines Stars (Senat v. 17.12.2020 - 15 U 37/20, GRUR-RS 2020, 35712 Rn. 37/48/54 [z.Zt. BGH - I ZR 2/21]).

    Das ist insbesondere bei reinen Belanglosigkeiten als Mitteilungsgegenstand nicht anzunehmen (BGH v. 11.03.2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 Rn. 20/22 f.; v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 Rn. 20/28/37 - 39; v. 21.02.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 28, 51 ff.).

    Zum anderen ist im Rahmen der Abwägung vor allem auch die Eingriffsintensität der werblichen Vereinnahmung einer Person bedeutsam: Regelmäßig ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt, wenn über eine bloße sog. Aufmerksamkeitswerbung hinaus etwa auch ein eigener Werbe- oder Imagewert des (dann zumeist prominenten) Betroffenen ausgenutzt, die Person quasi als Vorspann für die Anpreisung des Produktes vermarktet wird und so zudem der Eindruck entsteht, die betroffene Person identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, preise es an oder empfehle es (sog. Testimonialwerbung, vgl. etwa BGH v. 11.03.2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 Rn. 29 ff.; v. 29.10.2009 - I ZR 65/07, GRUR 2010, 546 Rn. 19 f.; v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, NJW 2021, 1303 Rn. 28/41; v. 21.02.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 29).

    Allerdings ist für eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht zwingend, dass beim Rezipienten ein solcher Eindruck entsteht, denn es genügt in der Abwägung oft auch schon, wenn das Interesse am Betroffenen und/oder seine Beliebtheit nur in eine eigene gedankliche Beziehung zum beworbenen Produkt gesetzt werden, weil beispielsweise im Zuge eines sog. "Imagetransfers" die fachliche Kompetenz eines prominenten Moderators einer Quizsendung auch auf ein mit Namen/Bild beworbenes Rätselheft übertragen werden soll (allg. BGH v. 11.03.2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 Rn. 32; v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 Rn. 19/25; v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, NJW 2021, 1303 Rn. 41; v. 21.02.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 29).

    Selbst wenn man die streitgegenständliche Werbeanzeige trotz ihres (auch) fachlichen Gehalts nicht als "Verarbeitung... zu wissenschaftlichen... Zwecken" i.S.d. Art. 85 DSGVO ansehen und deswegen die zu c) angeführten nationalen Vorschriften -möglicherweise sogar als von den Vorgaben der DS-GVO verdrängt ansehen wollte (zum Problem mit Blick auf §§ 22, 23 KUG etwa BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR 2021, 643 Rn. 36, 42), wäre im Rahmen eines dann jedenfalls denkbaren Unterlassungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO auch kein dem Kläger günstigeres Ergebnis zu erzielen.

    Zwar wäre - die Anwendung der DS-GVO unterstellt - im Rahmen der dann nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO gebotenen Abwägung nicht auf die nationalen Grundrechtspositionen der Parteien abzustellen, sondern auf diejenigen der Grundrechtecharta (BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR 2021, 643 Rn. 40 m.w.N.).

    Dass zudem selbst bei Annahme eines Unterlassungsanspruchs erhebliche Bedenken bestehen dürften, ob überhaupt ein über eine - hier theoretisch denkbare, aber mit frei im Internet abrufbaren Daten zur Auflagenhöhe leicht bezifferbare (BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR 2021, 643) - Lizenzanalogie noch hinausgehender (unbezifferbarer) Schaden denkbar gewesen wäre, ist dann nicht mehr zu erörtern.

  • OLG Köln, 08.11.2022 - 15 U 142/22
    21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 - nunmehr auf der sog. Zahlungsstufe weiter über angebliche Zahlungsansprüche des Klägers, gerichtet auf eine sog. Lizenzanalogie, dies wegen Veröffentlichung eines Bildnisses des Klägers bzw. Verwendung seines Namens im Zusammenhang mit einem Preisausschreiben der Beklagten im Innenteil der von der Beklagten vertriebenen Zeitung "O." in der Ausgabe vom 00.00.2018.

    Dass dem Grunde nach ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr für die Nutzung seines Bildnisses und seins Namens zuzuerkennen ist, steht im Hinblick auf die - inzident zum Auskunftsbegehren auf der ersten Stufe gemachten - Ausführungen des I. Zivilsenats (BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 74) außer Frage.

    Wesentliche Faktoren der Bemessung sind anerkanntermaßen die Bekanntheit und der Sympathie-/Imagewert des Abgebildeten, der Aufmerksamkeitswert, die Wirkung, der Verbreitungsgrad der Werbung und die Rolle, die dem Abgebildeten in der Werbung zugeschrieben wird, aber auch noch - je nach Einzelfall - noch andere Fragen/Faktoren wie etwa diejenige nach einer nur einmaligen Nutzung/Verwendung und jedenfalls auch nach der Art und Weise der konkreten kommerziellen Ausnutzung des Verletzten im konkreten Fall und der Werbewirkung der Veröffentlichung (st. Rspr., vgl. etwa nur BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 76; v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, GRUR 2021, 636 Rn. 59 und BVerfG v. 05.03.2009 - 1 BvR 127/09, GRUR-RR 2009, 375 Rn. 15, 20 ff. - Fiktive Lizenzgebühr sowie zu den Faktoren auch etwa Wanckel , in: Paschke u.a., Hamburger Kommentar Gesamtes MedienR, 4. Aufl. 2021, 42.

    aa) Das Landgericht hat zunächst zu Recht einen hohen Verbreitungsgrad der streitgegenständlichen Veröffentlichung in einer Zeitung mit einer Druckauflage von über 1 Mio. in dem fraglichen Quartal (Anlage K 23, Bl. 401 ff. d.A.) festgestellt, bei der es trotz der bloßen Spekulation der Klägerseite ins Blaue hinein auf S. 14 des Schriftsatzes vom 16.02.2022 (Bl. 485 d.A.) keine greifbaren Anhaltspunkte für Abweichungen nach oben hin nur bei der konkreten Auflage gab (BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 77) und auch weiterhin nicht gibt.

    Zugleich erfolgte aber auch ein "gewisser Imagetransfer" (so BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 21, 61).

    Ferner wurde, wie der Senat a.a.O. Rn. 51 ausgeführt hat, zumindest mittelbar noch die partielle Refinanzierung des Gewinnspiels über die Mehrwertdienste gefördert (dazu auch BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 59).

    Denn seit BGH v. 17.11.1960 - I ZR 87/59, GRUR 1961, 138 - Schölermann ist in der Rechtsprechung geklärt, dass auch bei der kommerziellen Ausnutzung (nur) von Auftritten in Serienrollen, hinter denen - anders als hier (dazu auch BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 20, 61) - die Person des Schauspielers (etwa durch die Maske wie im Fall von ALF oder Chewbacca) nicht völlig zurücktritt, der Werbewert einer Person durchaus weiter ausgenutzt werden kann.

    Die insofern bewirkte teilweise "Entkopplung" des Motivs von der Person des Klägers lässt den Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht in der Abwägung zumindest etwas weniger gravierend erscheinen, zumal der Kläger das Entstehen der Symbolik durch die Übernahme der Serienrolle gebilligt hat (BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 54).

    Daher bedarf hier auch keiner Entscheidung, ob die Regelung - die bei Veröffentlichungen zu "journalistischen Zwecken" i.S.d. Art. 85 DSGVO nicht anwendbar ist (BGH v. 22.2.2022 - VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751 Rn. 18) - für die vorliegende kommerzielle Verwendung einschlägig wäre (offen allgemein zum Verhältnis zu §§ 22, 23 KUG etwa BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 36 ff.) und ob man diese Ersatzregelung auch den Grundsätzen der sog. dreifachen Schadensberechnung unterwerfen kann.

  • BGH, 28.07.2022 - I ZR 171/21

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Bezugnahme auf Fachaussagen eines Arztes in

    Die Frage, ob der Name zur Werbung, also kommerziell, eingesetzt worden ist, beurteilt sich aus der Sicht des Durchschnittslesers (zum Recht am eigenen Bild vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 207/19, GRUR 2021, 643 [juris Rn. 12 bis 14] = WRP 2021, 484 - Urlaubslotto; BGH, GRUR 2022, 665 [juris Rn. 13] - Tina Turner).

    bb) Die Rechtmäßigkeit eines Eingriffs ist anhand einer - revisionsrechtlich voll zu überprüfenden - umfassenden Güter- und Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Rechtspositionen beider Seiten zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97, BGHZ 143, 214 [juris Rn. 51 und 75] - Marlene Dietrich, mwN; Urteil vom 5. Juni 2008 - I ZR 96/07, GRUR 2008, 1124 [juris Rn. 12 und 15] = WRP 2008, 1524 - Zerknitterte Zigarettenschachtel; Urteil vom 5. Juni 2008 - I ZR 223/05, WRP 2008, 1567 [juris Rn. 13 f.]; BGH, GRUR 2021, 643 [juris Rn. 27 und 67] - Urlaubslotto; GRUR 2022, 665 [juris Rn. 49 und 85] - Tina Turner).

    Der Prüfung ist ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, der den widerstreitenden Interessen ausreichend Rechnung trägt (zum Recht am eigenen Bild vgl. BGH, GRUR 2021, 643 [juris Rn. 27] - Urlaubslotto; GRUR 2022, 665 [juris Rn. 49] - Tina Turner, jeweils mwN).

    Bei der Gewichtung des Informationsinteresses der Allgemeinheit kommt dem Informationswert der Namensverwendung und der sie begleitenden Berichterstattung eine entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGH, GRUR 2021, 643 [juris Rn. 28 und 68] - Urlaubslotto, mwN).

    Dagegen hat der Eingriff geringeres Gewicht, wenn die Verwendung des Namens in der Werbung weder Empfehlungscharakter hat noch zu einem Imagetransfer führt, sondern lediglich die Aufmerksamkeit des Betrachters auf das beworbene Produkt lenkt (vgl. BGH, GRUR 2021, 643 [juris Rn. 29 und 67] - Urlaubslotto, mwN).

    Vielmehr ist auch in diesem Fall eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, bei der - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - insbesondere die durch die werbliche Vereinnahmung des Klägers ausgelöste Eingriffsintensität bedeutsam ist (vgl. BGH, GRUR 2008, 1124 [juris Rn. 18] - Zerknitterte Zigarettenschachtel; GRUR 2021, 643 [juris Rn. 58 bis 62 und 68] - Urlaubslotto).

    cc) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine Interessenabwägung nach dem Maßstab des Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. f DSGVO, in die mit Blick auf grundrechtlich geschützte Rechtspositionen nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einzustellen wären, zu keinem anderen Ergebnis führt als die von ihm vorgenommene Interessenabwägung und daher die Frage der Anwendbarkeit dieser Vorschrift vor dem Hintergrund der Regelung des Art. 85 DSGVO offenbleiben kann (zu ähnlichen Fallkonstellationen vgl. bereits BGH, GRUR 2021, 643 [juris Rn. 40 bis 42] - Urlaubslotto; GRUR 2022, 665 [juris Rn. 33 bis 35] - Tina Turner).

  • LG Wiesbaden, 20.01.2022 - 10 O 14/21

    Kein Unterlassungsanspruch nach der DSGVO

    Auch die von ihm im Schriftsatz vom 7.1.2022 zitierte Entscheidung des BGH vom 21.1.2021, Az. I ZR 207/19 stützt seine Auffassung nicht.
  • OLG Frankfurt, 30.03.2023 - 16 U 22/22

    Unterlassungsansprüche bei Verstößen gegen die DSGVO

    Soweit der Kläger sich für seine Rechtsauffassung auf Urteile des Bundesgerichtshofs und von Oberlandesgerichten beruft, betreffen diese Veröffentlichungen in der Presse, bei denen nach Art. 85 Abs. 1 und 2 DS-GVO ergänzende und abweichende nationale Regelungen zur DS-GVO getroffen werden können (so insbesondere die angeführte Entscheidung BGH, Urteil vom 21.1.2021 - I ZR 207/19 Rz. 36 - 44: Bildnisveröffentlichung).
  • BAG, 08.09.2021 - 10 AZR 11/19

    Auskunftsanspruch für die gerichtliche Leistungsbestimmung - Stufenklage - Bonus

    Das Auskunftsbegehren muss also gerade dazu dienen, die auf der letzten Stufe noch nachzuholenden bestimmten Angaben vorzubereiten (vgl. BGH 21. Januar 2021 - I ZR 207/19 - Rn. 75 ff.; 8. Dezember 2016 - IX ZR 257/15 - Rn. 14) .
  • OLG Dresden, 04.04.2023 - 4 U 1486/22

    Bild einer sorbischen Künstlerin auf T-Shirts: Recht am eigenen Bild gegen

    Entscheidend ist vielmehr, dass der Beklagte das Bildnis nicht unter Ausnutzung des Bekanntheitsgrades der abgebildeten Person und/oder ausschließlich zu kunstfreien Werbezwecken für sich nutzt, um seinen eigenen Bekanntheitsgrad zu fördern (vgl. etwa BGHZ 20, 345 = GRUR 1956, 427 - Paul Dahlke; BGHZ 30, 7 = GRUR 1959, 430 - Caterina Valente; BGH, GRUR 1961, 138 - Familie Schölermann; GRUR 1968, 652 - Ligaspieler; GRUR 1979, 425 - Fußballspieler; GRUR 1979, 732 - Fußballtor; NJW-RR 1987, 231 - Nena; AfP 1992, 149 (150) - Joachim Fuchsberger; Urt. v. 21.01.2021, I ZR 207/19, - Urlaubslotto - KG, UFITA Bd. 90 (1981), S. 163 (164) - Udo Lindenberg; OLG Frankfurt a.M., ZUM 1988, 248 - Boris Becker).
  • LG Erfurt, 19.11.2020 - 8 O 559/20

    Anspruch auf Unterlassung des Verbreitens des Bildnisses eines Journalisten

    Die hergebrachte Abwägung der widerstreitenden Interessen nach §§ 22, 23 KUG scheidet nach dem am 25. Mai 2018 erfolgten Inkrafttreten der Verordnung aus (offengelassen in BGH, Urteil vom 21.01.2021 - I ZR 207/19, juris Rn. 36 ff.).

    Vor allem haben die grundrechtlichen Wertungen nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, vielmehr im Lichte der bereits im Jahr 2009 in Kraft getretenen und gemäß Art. 6 EUV mit höchstem Rang in der Union geltenden Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfolgen (s. auch BGH, Urteil vom 21.01.2021 - I ZR 207/19, juris Rn. 40).

    b) Der Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung ist gemäß der Artikel 2 und 4 DS-GVO allgemein eröffnet (zu den Voraussetzungen s. BGH, Urteil vom 21.01.2021 - I ZR 207/19, juris Rn. 37).

  • OLG Köln, 10.08.2023 - 15 U 183/22
  • OLG Köln, 10.08.2023 - 15 U 20/22
  • BGH, 25.03.2021 - I ZR 49/19

    Unbegründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen nicht grundsätzlicher

  • OLG Köln, 26.04.2023 - 15 U 24/23
  • OLG Köln, 04.05.2023 - 15 U 3/23

    Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO kann auch eine fiktive Lizenzgebühr

  • OLG Hamburg, 29.11.2022 - 7 U 47/22

    Unterlassungsantrag einer Reality-TV-Show-Teilnehmerin gegen eine

  • OLG Köln, 18.02.2022 - 19 U 130/21
  • LG Köln, 30.01.2019 - 28 O 216/18
  • LG Frankfurt/Main, 11.11.2021 - 3 O 36/21
  • LG Köln, 29.06.2022 - 28 O 337/21
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