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   EuGH, 15.04.2021 - C-53/20   

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https://dejure.org/2021,8300
EuGH, 15.04.2021 - C-53/20 (https://dejure.org/2021,8300)
EuGH, Entscheidung vom 15.04.2021 - C-53/20 (https://dejure.org/2021,8300)
EuGH, Entscheidung vom 15. April 2021 - C-53/20 (https://dejure.org/2021,8300)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hengstenberg

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der geografischen Angaben und der Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 - Art. 49 Abs. 3 Unterabs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 2 - Art. 53 Abs. 2 Unterabs. 1 - Änderung einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: Hengstenberg/Spreewaldverein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • hoganlovells-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH stärkt Rechte Dritter bei Spezifikationsänderung geschützter Herkunftsangaben

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2021, 860
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 29.01.2020 - C-785/18

    GAEC Jeanningros - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Schutz der

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-53/20
    Einleitend ist festzustellen, dass Anträge auf nicht geringfügige Änderungen der Spezifikation für Erzeugnisse, die eine geschützte geografische Angabe tragen, so wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, aufgrund der Verweisung in Art. 53 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 dem gleichen Verfahren unterliegen wie die Eintragung geschützter geografischer Angaben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2020, GAEC Jeanningros, C-785/18, EU:C:2020:46, Rn. 29).

    Diese Zuständigkeitsverteilung findet ihre Erklärung insbesondere darin, dass die Eintragung einer geschützten geografischen Angabe die Prüfung voraussetzt, ob eine Reihe von Anforderungen erfüllt sind; dies erfordert in hohem Maße gründliche Kenntnisse von Besonderheiten dieses Mitgliedstaats, zu deren Feststellung seine zuständigen Behörden am ehesten imstande sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2020, GAEC Jeanningros, C-785/18, EU:C:2020:46, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.06.2018 - C-44/17

    Um festzustellen, ob eine nach dem Unionsrecht unzulässige "Anspielung" vorliegt,

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-53/20
    Ferner sollen die Vorschriften der Verordnung Nr. 1151/2012 eine missbräuchliche Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben verhindern, und zwar nicht nur im Interesse der Käufer, sondern auch im Interesse der Erzeuger, die sich zu Anstrengungen bereit erklärt haben, um die von den Erzeugnissen, die solche Angaben rechtmäßig tragen, erwarteten Eigenschaften zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.10.2000 - C-447/98

    Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-53/20
    Dieser Begriff wurde vom Gerichtshof dahin ausgelegt, dass er ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse beinhaltet (Beschluss vom 26. Oktober 2000, Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, C-447/98 P, EU:C:2000:586, Rn. 72).
  • BGH, 07.10.2021 - I ZB 78/18

    Spreewälder Gurken II

    Im Verfahren über Anträge auf nicht geringfügige Änderungen der Spezifikation für Erzeugnisse, die eine geschützte geografische Angabe tragen, kann jede aktuelle oder potenzielle, jedoch nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende wirtschaftliche Betroffenheit einer natürlichen oder juristischen Person ein "berechtigtes Interesse" begründen, das erforderlich ist, um einen Einspruch gegen den Änderungsantrag oder ein Rechtsmittel gegen die positive Entscheidung über den gestellten Antrag einzulegen, sofern die Gefahr, dass die Interessen einer solchen Person beeinträchtigt werden, nicht äußerst unwahrscheinlich oder hypothetisch ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 15. April 2021 - C-53/20, GRUR 2021, 860 - Hengstenberg).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 15. April 2021 - C-53/20, GRUR 2021, 860 = WRP 2021, 889 - Hengstenberg):.

    Anträge auf nicht geringfügige Änderungen der Spezifikation für Erzeugnisse, die eine geschützte geografische Angabe tragen, unterliegen aufgrund der Verweisung in Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 dem gleichen Verfahren wie die Eintragung geschützter geografischer Angaben (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2020 - C-785/18, GRUR 2020, 413 Rn. 21 und 29 = WRP 2020, 565 - GAEC Jeanningros; EuGH, GRUR 2021, 860 Rn. 32 - Hengstenberg).

    aa) Der Begriff des "berechtigten Interesses" im Sinne von Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Art. 49 Abs. 4 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfordert entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts die gleiche Auslegung, und zwar sowohl dann, wenn es sich um ein Verfahren zur Eintragung einer geschützten geografischen Angabe handelt, als auch dann, wenn es um ein Verfahren über einen Antrag auf nicht geringfügige Änderungen der Spezifikation für Erzeugnisse geht, die eine solche Angabe tragen (vgl. EuGH, GRUR 2021, 860 Rn. 32 - Hengstenberg).

    bb) Im Verfahren über Anträge auf nicht geringfügige Änderungen der Spezifikation für Erzeugnisse, die eine geschützte geografische Angabe tragen (vgl. Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Art. 49 Abs. 4 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012), kann jede aktuelle oder potenzielle, jedoch nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende wirtschaftliche Betroffenheit einer natürlichen oder juristischen Person ein "berechtigtes Interesse" begründen, das erforderlich ist, um einen Einspruch gegen den Änderungsantrag oder ein Rechtsmittel gegen die positive Entscheidung über den gestellten Antrag einzulegen, sofern die Gefahr, dass die Interessen einer solchen Person beeinträchtigt werden, nicht äußerst unwahrscheinlich oder hypothetisch ist (vgl. EuGH, GRUR 2021, 860 Rn. 53 - Hengstenberg).

    Eine solche Prüfung muss zudem, um einen Missbrauch dieses Rechts zu verhindern, ermöglichen, konkret zu überprüfen, dass das "berechtigte Interesse", das von einer natürlichen oder juristischen Person geltend gemacht wird, nicht unwahrscheinlich oder hypothetisch ist (vgl. EuGH, GRUR 2021, 860 Rn. 52 - Hengstenberg).

    Das berechtigte Interesse im Sinne von Art. 49 Abs. 4 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist nicht den Wirtschaftsbeteiligten vorbehalten, deren Erzeugnisse die betreffende geschützte geografische Angabe tragen (vgl. EuGH, GRUR 2021, 860 Rn. 36 - Hengstenberg).

    Jede Änderung der Spezifikation, die für den Vertrieb der Erzeugnisse, die mit der geschützten geografischen Angabe gekennzeichnet sind, vorteilhaft ist, weil zum Beispiel deren Produktion günstiger wird, hat zugleich das Potenzial, sich auf die wirtschaftliche Situation der Einsprechenden als konkrete Wettbewerberin negativ auszuwirken (zu diesem Kriterium vgl. EuGH, GRUR 2021, 860 Rn. 39 - Hengstenberg).

  • EuG, 12.07.2023 - T-34/22

    Anträge auf Eintragung von Namen als geschützte geografische Angaben: Die

    Diese Zuständigkeitsverteilung findet ihre Erklärung insbesondere darin, dass die Eintragung einer g. g. A. die Prüfung voraussetzt, ob eine Reihe von Anforderungen erfüllt sind; dies erfordert in hohem Maße gründliche Kenntnisse von Besonderheiten dieses Mitgliedstaats, zu deren Feststellung seine zuständigen Behörden am ehesten imstande sind (vgl. Urteil vom 15. April 2021, Hengstenberg, C-53/20, EU:C:2021:279, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 im Licht der Erwägungsgründe 20 und 39 der Verordnung Nr. 1151/2012, dass diese auch einen unlauteren Wettbewerb verhindern soll (vgl. Urteil vom 15. April 2021, Hengstenberg, C-53/20, EU:C:2021:279, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Vorschriften der Verordnung Nr. 1151/2012 sollen eine missbräuchliche Verwendung der g. U. und der g. g. A. verhindern, und zwar nicht nur im Interesse der Käufer, sondern auch im Interesse der Erzeuger, die sich zu Anstrengungen bereit erklärt haben, um die von den Erzeugnissen, die solche Angaben rechtmäßig tragen, erwarteten Eigenschaften zu gewährleisten (vgl. Urteil vom 15. April 2021, Hengstenberg, C-53/20, EU:C:2021:279, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem 19. Erwägungsgrund der Verordnung ist die Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit Namen, die in der Union geschützt sind, ein vorrangiges Ziel, das sich besser auf Unionsebene erreichen lässt (vgl. Urteil vom 15. April 2021, Hengstenberg, C-53/20, EU:C:2021:279, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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