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   BGH, 22.09.2021 - I ZR 192/20   

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https://dejure.org/2021,51619
BGH, 22.09.2021 - I ZR 192/20 (https://dejure.org/2021,51619)
BGH, Entscheidung vom 22.09.2021 - I ZR 192/20 (https://dejure.org/2021,51619)
BGH, Entscheidung vom 22. September 2021 - I ZR 192/20 (https://dejure.org/2021,51619)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Keine unlautere Nachahmung bei preislich und qualitativ gleichwertigen Produkten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 654
  • GRUR 2022, 160
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Frankfurt, 10.11.2022 - 6 U 104/22

    Verwendung eines Gütesiegels "Klimaneutral"

    Innerhalb eines einzigen Verkehrskreises scheidet eine gespaltene Verkehrsauffassung aus (BGH WRP 2015, 732 Rn 23 - PINAR; BGH GRUR 2022, 160 Rn 16 - Flying V).
  • BGH, 26.01.2023 - I ZR 15/22

    KERRYGOLD

    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 192/20, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 12] = WRP 2022, 177 - Flying V, mwN).

    Eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne liegt vor, wenn der Verkehr von geschäftlichen oder organisatorischen - wie lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen - Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht oder wenn er die Nachahmung für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält (BGH, Urteil vom 20. September 2018 - I ZR 71/17, GRUR 2019, 196 [juris Rn. 15] = WRP 2019, 184 - Industrienähmaschinen; BGH, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 46] - Flying V, mwN).

    Sofern die Gefahr einer Herkunftstäuschung damit begründet werden soll, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt werde, es handele sich bei dem Produkt des Wettbewerbers um eine neue Serie oder eine Zweitmarke des Unterlassungsgläubigers, müssen entsprechende Feststellungen zu den Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Markt und zum Verständnis der von den Produkten angesprochenen Verkehrskreise getroffen werden (vgl. BGH, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 53 f.] - Flying V).

    Die Gefahr einer mittelbaren Herkunftstäuschung unter dem Gesichtspunkt, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt wird, es handele sich bei dem Produkt des Wettbewerbers um eine neue Serie oder eine Zweitmarke des Unterlassungsgläubigers, kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn das in Rede stehende Produkt über einen anderen Vertriebsweg oder zu einem günstigeren Preis als das Originalprodukt angeboten wird (vgl. BGH, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 53 f.] - Flying V).

  • OLG Hamburg, 31.08.2022 - 5 U 60/22

    Orangensaftflaschen

    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2021 - I ZR 192/20, GRUR 2022, 160 Rn. 12 - Flying V).

    Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn nach der Verkehrsanschauung die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 21 - Flying V).

    Die Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart ist eine Rechtsfrage, auch wenn ihr tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen (vgl. BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 21 - Flying V).

    Dabei müssen aber gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses ausmachen, für das Schutz beansprucht wird (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 14.09.2017 - I ZR 2/16, GRUR 2017, 1135 Rn. 29 - Leuchtballon; BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 40 - Flying V).

    Eine nachschaffende Übernahme ist demgegenüber gegeben, wenn die fremde Leistung lediglich als Vorbild genutzt wird und eine bloße Annäherung an das Originalprodukt festzustellen ist (BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 38 - Flying V).

    Ein solcher Hinweis kann beispielsweise darin liegen, dass die Beklagte zuvor Originalprodukte der Klägerin vertrieben hat oder die Parteien früher einmal durch einen Lizenzvertrag verbunden waren (BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 51 - Flying V).

    Dabei sind auch die Besonderheiten des in Rede stehenden Marktes in den Blick zu nehmen (BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 52 - Flying V).

    Bei der Frage einer wettbewerbsrechtlichen Herkunftstäuschung besteht von Rechts wegen das Problem, dass sie nur dann angenommen werden kann, wenn - wie ausgeführt - gerade diejenigen Gestaltungsmittel übernommen worden sind, die die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses ausmachen, für das Schutz beansprucht wird (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 14.09.2017 - I ZR 2/16, GRUR 2017, 1135 Rn. 29 - Leuchtballon; BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 40 - Flying V).

  • BGH, 25.11.2021 - I ZR 148/20

    Wettbewerbswidrige Preisangaben: Inhaltsanforderungen an die Preisinformation bei

    Innerhalb eines einzigen Verkehrskreises - wie hier der gewerblichen Kundinnen und Kunden der Beklagten - scheidet eine gespaltene Verkehrsauffassung dagegen aus (zur Verwechslungsgefahr im Markenrecht vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 100/11, GRUR 2013, 631 Rn. 64 = WRP 2013, 778 - AMARULA/Marulablu; Urteil vom 17. November 2014 - I ZR 114/13, GRUR 2015, 587 Rn. 23 = WRP 2015, 732 - PINAR; zum lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 192/20, juris Rn. 16 - Flying V).
  • BGH, 10.03.2022 - I ZR 1/19

    Front kit II - Entstehung eines nicht eingetragenen

    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 192/20, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 14] = WRP 2022, 177 - Flying V, mwN).

    Allerdings reicht es für eine Rufausbeutung nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden (vgl. BGH, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 57] - Flying V, mwN).

    Eine Beeinträchtigung der Wertschätzung (§ 4 Nr. 3 Buchst. b Fall 2 UWG) liegt vor, wenn der Vertrieb der Nachahmung den guten Ruf des Originalprodukts schädigt (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2010 - I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 [juris Rn. 46] = WRP 2010, 1465 - Femur-Teil; BGH, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 67] - Flying V, mwN).

    Darüber hinaus bestand im Fall "Tchibo/Rolex" nach den tatsächlichen Feststellungen die Gefahr der Täuschung zwar nicht bei den Käufern der Nachahmungen, wohl aber bei dem Publikum, das bei den Käufern die Nachahmungen sieht und zu irrigen Vorstellungen über die Echtheit verleitet wird (vgl. BGH, GRUR 1985, 876 [juris Rn. 17] - Tchibo/Rolex; siehe auch BGH, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 63 bis 65] - Flying V).

  • OLG München, 12.07.2022 - 29 W 739/22

    Unlautere Nachahmung der Aufmachung eines hochwertigen Schaumweingetränks

    Die eine wettbewerbliche Eigenart begründenden Merkmale bestimmen nicht nur den wettbewerbsrechtlichen Schutzgegenstand und seinen Schutzumfang, sondern sind auch für die Feststellung einer Verletzungshandlung maßgeblich (BGH GRUR 2022, 160 Rn. 21 - Flying V).

    Dabei müssen die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen (BGH GRUR 2022, 160 Rn. 38 - Flying V).

    Eine nahezu identische Nachahmung liegt vor, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist; eine nachschaffende Übernahme ist demgegenüber gegeben, wenn die fremde Leistung lediglich als Vorbild genutzt wird und eine bloße Annäherung an das Originalprodukt festzustellen ist (BGH GRUR 2018, 832 Rn. 50 - Ballerinaschuh mwN; BGH GRUR 2022, 160 Rn. 38 - Flying V).

    Die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse ist aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise nach ihrem Gesamteindruck zu beurteilen, wobei es weniger auf die Unterschiede und mehr auf die Übereinstimmungen der Produkte ankommt, weil der Verkehr diese erfahrungsgemäß nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sofern sie nicht unmittelbar nebeneinander vertrieben werden, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden (BGH GRUR 2017, 1135 Rn. 29 - Leuchtballon mwN; BGH GRUR 2022, 160 Rn. 40 - Flying V).

    Eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne liegt vor, wenn der Verkehr die Nachahmung für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen - wie lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen - Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht (vgl. BGH GRUR 2019, 196 Rn. 15 - Industrienähmaschinen mwN; BGH GRUR 2022, 160 Rn. 46 - Flying V).

  • OLG Frankfurt, 17.02.2022 - 6 U 202/20

    Mittelbare Herkunftstäuschung beim Vertrieb von "Plastikuhren"

    Bei einer (nahezu) identischen Nachahmung gilt ein strenger Maßstab (BGH GRUR 2022, 160, Rn 57 - Flying V).
  • LG Hamburg, 13.01.2022 - 312 O 294/21

    Albi-Saftflasche unlautere Granini-Nachahmung

    Eine nachschaffende Nachahmung liegt vor, wenn die fremde Leistung nicht identisch oder nahezu identisch nachgeahmt, sondern lediglich als Vorbild benutzt und nachschaffend unter Einsatz eigener Leistung wiederholt wird, somit eine bloße Annäherung an das Originalprodukt vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 22.9.2021, I ZR 192/20, Rz 38. Flying V; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 4 Rz 3.37).

    Zu berücksichtigen ist bei der Beurteilung des Gesamteindrucks, dass es weniger auf die Unterschiede und mehr auf die Übereinstimmungen der Produkte ankommt, weil der Verkehr diese erfahrungsgemäß nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seiner Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden (vgl. BGH, Urteil vom 22.9.2021, I ZR 192/20, Rz 40, Flying V).

    Ein solcher Hinweis kann z.B. darin liegen, dass die Beklagte zuvor Originalprodukte der Klägerin vertrieben hat (vgl. BGH, Urteil vom 22.9.2021, I ZR 192/20, Rz 51, Flying V; BGH, Urteil vom 1.7.2021, I ZR 137/20, Rz 62, Kaffeebereiter; BGH, GRUR 2019, 196, Rz 20, Industrienähmaschinen; BGH, Urteil vom 24.5.2007 - I ZR 104/04, GRUR 2007, 984, Rz 36 - Gartenliege) oder die Parteien früher einmal durch einen Lizenzvertrag verbunden waren (BGH, Urteil vom 1.7.2021, I ZR 137/20, Rz 52, Kaffeebereiter; BGH, GRUR 2019, 196, Rz 20 - Industrienähmaschinen).

  • OLG Düsseldorf, 02.06.2022 - 20 U 259/20
    Denn Merkmale, die - wie hier - nicht technisch notwendig, sondern (nur) technisch bedingt sind und ohne Qualitätseinbußen frei austauschbar sind, können die wettbewerbliche Eigenart begründen (st. Rspr., siehe nur BGH, GRUR 2022, 160 - Flying V, Rn. 25; BGH, GRUR 2017, 734 - Bodendübel, Rn. 19; BGH, GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil, Rn. 22).

    Denn wie der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden hat, ist die dahingehende Rechtsprechung nicht anwendbar, wenn das Original und die Nachahmung qualitativ ebenbürtig sind und sich im gleichen hochpreisigen Marktsegment bewegen (BGH, GRUR 2022, 160 - Flying V, Rn. 65).

  • LG Köln, 24.11.2022 - 33 O 82/22
    Ein Erzeugnis hat keine wettbewerbliche Eigenart, wenn der angesprochene Verkehr die prägenden Gestaltungsmerkmale des Erzeugnisses nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einer bestimmten Ware zuordnet (GRUR 2022, 160 Rn. 21 - Flying V).

    Dabei kann grundsätzlich schon die Annäherung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts als solche zu einer für die Annahme einer Rufausbeutung erforderlichen Übertragung der Gütevorstellung führen (GRUR 2022, 160 Rn. 57 - Flying V; BGH GRUR 2010, 1125 Rn. 42 - Femur-Teil; OLG Köln GRUR-RR 2021, 30 Rn. 62 - Goldbären).

  • LG Nürnberg-Fürth, 19.08.2022 - 4 HKO 3466/22

    Ernsthafte Benutzung eines Zeichens für Marketing

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