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   BPatG, 25.05.2022 - 25 W (pat) 2/21   

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BPatG, 25.05.2022 - 25 W (pat) 2/21 (https://dejure.org/2022,22738)
BPatG, Entscheidung vom 25.05.2022 - 25 W (pat) 2/21 (https://dejure.org/2022,22738)
BPatG, Entscheidung vom 25. Mai 2022 - 25 W (pat) 2/21 (https://dejure.org/2022,22738)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2022, 1753
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 27.11.2008 - C-252/07

    Intel Corporation - Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Art. 4 Abs. 4 Buchst. a -

    Auszug aus BPatG, 25.05.2022 - 25 W (pat) 2/21
    b) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist noch vor der Prüfung, ob eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft bzw. der Wertschätzung der bekannten Marke vorliegt, festzustellen, ob der Verkehr zwischen dem angegriffenen Zeichen und der bekannten Marke eine gedankliche Verknüpfung vornimmt bzw. ob jenes geeignet ist, die bekannte Marke in Erinnerung zu rufen (vgl. etwa EuGH GRUR 2009, 56, Nr. 60 - Intel Corporation/CPM United Kingdom; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 14 Rn. 388).

    Die Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung zwischen zwei Kennzeichen stattfindet, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und (ohne dass dies erforderlich wäre) das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (vgl. EuGH GRUR Int. 2011, 500 Rn. 56 - TiMi KINDERJOGHURT/KINDER; GRUR 2009, 56 Rn. 41 f. - Intel/CPM; BGH GRUR 2015, 1214 Rn. 20 - Goldbären; GRUR 2017, 75 Rn. 37 - Wunderbaum II; GRUR 2020, 401 Rn. 28 - ÖKO-TEST I).

    Darstellung übernommen worden ist (vgl. EuGH GRUR 2009, 56 Rn. 30 - Intel/CPM; GRUR 2004, 58 Rn. 29 und 31 - Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503 Rn. 41 - adidas/Marca; BGH GRUR 2015, 1114 Rn. 29 - Springender Pudel; BPatG GRUR-RR 2020, 208 Rn. 25 - apfel & i/Apple).

    Damit würden die Interessenten, an die sich jeweils eine der beiden Marken richtet, möglicherweise niemals mit der anderen Marke konfrontiert werden, so dass sie auch keine Verknüpfung zwischen diesen Marken herstellen werden (vgl. EuGH GRUR 2009, 56 Rn. 48 ff. - Intel Corporation Inc./CPM United Kingdom Ltd.).

    Dabei ist umso wahrscheinlicher, dass die angesprochenen Verkehrskreise bei der Begegnung mit der jüngeren Marke an die ältere Marke erinnert werden, je stärker die der älteren Marke von Haus aus innewohnende oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft ist (vgl. EuGH GRUR 2009, 56 Rn. 53 f - Intel Corporation Inc./CPM United Kingdom Ltd.).

  • BPatG, 25.03.2021 - 30 W (pat) 23/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "DEGOBASF (Wortmarke) /BASF (Wort-Bild-Marke)" -

    Auszug aus BPatG, 25.05.2022 - 25 W (pat) 2/21
    Sehr bekannte Marken lösen sich mit zunehmender Bekanntheit von den Waren und Dienstleistungen, für die sie Schutz genießen oder benutzt werden und werden unabhängig von den geschützten Waren oder Dienstleistungen selbst zu einem wertvollen Besitzstand (vgl. BPatG 30 W (pat) 23/19 - DEGOBASF/BASF).

    In diesem Bereich werden Assoziationen auch dadurch gefördert, dass die ältere Marke in die Jüngere quasi identisch übernommen worden ist (vgl. auch 30 W (pat) 23/19 - DEGOBASF/BASF).

  • BGH, 02.04.2015 - I ZR 59/13

    Zur Zulässigkeit einer Parodie einer bekannten Marke

    Auszug aus BPatG, 25.05.2022 - 25 W (pat) 2/21
    Zu den maßgeblichen Bekanntheitsfaktoren zählen dabei neben der Bekanntheit im demoskopischen Sinne der Marktanteil der Marke, die Intensität ihrer Benutzung (Umsatzstärke), die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat, wie z. B. Werbeaufwendungen (vgl. EuGH GRUR 2009, 1158 Rn. 25 - PAGO/Tirolmilch; BGH GRUR 2017, 75 Rn. 37 - WUNDERBAUM II; GRUR 2015, 1214 Rn. 20 - Goldbären; GRUR 2015, 1114 Rn. 10 - Springender Pudel).

    Darstellung übernommen worden ist (vgl. EuGH GRUR 2009, 56 Rn. 30 - Intel/CPM; GRUR 2004, 58 Rn. 29 und 31 - Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503 Rn. 41 - adidas/Marca; BGH GRUR 2015, 1114 Rn. 29 - Springender Pudel; BPatG GRUR-RR 2020, 208 Rn. 25 - apfel & i/Apple).

  • EuGH, 06.10.2009 - C-301/07

    PAGO International - Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. c

    Auszug aus BPatG, 25.05.2022 - 25 W (pat) 2/21
    Zu den maßgeblichen Bekanntheitsfaktoren zählen dabei neben der Bekanntheit im demoskopischen Sinne der Marktanteil der Marke, die Intensität ihrer Benutzung (Umsatzstärke), die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat, wie z. B. Werbeaufwendungen (vgl. EuGH GRUR 2009, 1158 Rn. 25 - PAGO/Tirolmilch; BGH GRUR 2017, 75 Rn. 37 - WUNDERBAUM II; GRUR 2015, 1214 Rn. 20 - Goldbären; GRUR 2015, 1114 Rn. 10 - Springender Pudel).

    Soweit nach § 119 Nr. 1 MarkenG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Buchstabe c UMV an die Stelle der Bekanntheit im Inland die Bekanntheit in der Europäischen Union tritt, ist bei der Bezeichnung "documenta" angesichts der grenzüberschreitenden Wirkung der entsprechenden Ausstellung und vor dem Hintergrund, dass mit der Bekanntheit in Deutschland eine Bekanntheit in einem jedenfalls sehr großen Mitgliedstaat und damit in einem wesentlichem Teil der Europäischen Union einhergeht, von einer ausreichenden Bekanntheit in Letztgenannter auszugehen (vgl. hierzu auch EuGH GRUR 2009, 1158 Rn. 29 - PAGO/Tirolmilch; EuGH GRUR 2019, 621 Rn. 50 - ÖKO-Test Verlag/Dr. Liebe sowie Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 14 Rn. 377 m. w. N).

  • EuGH, 11.04.2019 - C-690/17

    ÖKO-Test Verlag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Marken -

    Auszug aus BPatG, 25.05.2022 - 25 W (pat) 2/21
    Herkunft von mit "documenta" gekennzeichneten Dienstleistungen wahrgenommen wird, zumal den angesprochenen Verkehrskreisen die Eintragung als Marke in das Register nicht bekannt sein muss (vgl. insoweit auch EuGH GRUR 2019, 621 Rn. 49 - ÖKO-Test Verlag/Dr. Liebe sowie Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 14 Rn. 374).

    Soweit nach § 119 Nr. 1 MarkenG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Buchstabe c UMV an die Stelle der Bekanntheit im Inland die Bekanntheit in der Europäischen Union tritt, ist bei der Bezeichnung "documenta" angesichts der grenzüberschreitenden Wirkung der entsprechenden Ausstellung und vor dem Hintergrund, dass mit der Bekanntheit in Deutschland eine Bekanntheit in einem jedenfalls sehr großen Mitgliedstaat und damit in einem wesentlichem Teil der Europäischen Union einhergeht, von einer ausreichenden Bekanntheit in Letztgenannter auszugehen (vgl. hierzu auch EuGH GRUR 2009, 1158 Rn. 29 - PAGO/Tirolmilch; EuGH GRUR 2019, 621 Rn. 50 - ÖKO-Test Verlag/Dr. Liebe sowie Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 14 Rn. 377 m. w. N).

  • BGH, 02.06.2016 - I ZR 75/15

    Wunderbaum II - Markenrechtsschutz: Originäre Kennzeichnungskraft der Marke bei

    Auszug aus BPatG, 25.05.2022 - 25 W (pat) 2/21
    Zu den maßgeblichen Bekanntheitsfaktoren zählen dabei neben der Bekanntheit im demoskopischen Sinne der Marktanteil der Marke, die Intensität ihrer Benutzung (Umsatzstärke), die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat, wie z. B. Werbeaufwendungen (vgl. EuGH GRUR 2009, 1158 Rn. 25 - PAGO/Tirolmilch; BGH GRUR 2017, 75 Rn. 37 - WUNDERBAUM II; GRUR 2015, 1214 Rn. 20 - Goldbären; GRUR 2015, 1114 Rn. 10 - Springender Pudel).

    Die Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung zwischen zwei Kennzeichen stattfindet, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und (ohne dass dies erforderlich wäre) das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (vgl. EuGH GRUR Int. 2011, 500 Rn. 56 - TiMi KINDERJOGHURT/KINDER; GRUR 2009, 56 Rn. 41 f. - Intel/CPM; BGH GRUR 2015, 1214 Rn. 20 - Goldbären; GRUR 2017, 75 Rn. 37 - Wunderbaum II; GRUR 2020, 401 Rn. 28 - ÖKO-TEST I).

  • BGH, 31.10.2013 - I ZR 49/12

    OTTO CAP - Markenverletzungsstreit: Ausnutzung eines bekannten

    Auszug aus BPatG, 25.05.2022 - 25 W (pat) 2/21
    Dazu rechnet auch, dass die Marke während eines längeren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt (vgl. BGH GRUR 2011, 1043 Rn. 49 - TÜV II; GRUR 2014, 378 Rn. 27 - OTTO Cap).

    Von der Ausnutzung der Wertschätzung einer bekannten Marke ist auszugehen, wenn ein Dritter durch Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne eigene Anstrengungen zu profitieren oder auf andere Weise an der Aufmerksamkeit teilzuhaben, die mit der Verwendung eines mit der bekannten Marke ähnlichen Zeichens verbunden ist (vgl. EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 49 - L´Oréal/Bellure; BGH GRUR 2013, 1239 Rn. 54 - VOLKSWAGEN/VOLKS.Inspektion; GRUR 2014, 378 Rn. 33 - OTTO Cap; BPatG 29 W (pat) 9/15 - GRÜNKÄPPCHEN/Rotkäppchen).

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 105/14

    Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

    Auszug aus BPatG, 25.05.2022 - 25 W (pat) 2/21
    Zu den maßgeblichen Bekanntheitsfaktoren zählen dabei neben der Bekanntheit im demoskopischen Sinne der Marktanteil der Marke, die Intensität ihrer Benutzung (Umsatzstärke), die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat, wie z. B. Werbeaufwendungen (vgl. EuGH GRUR 2009, 1158 Rn. 25 - PAGO/Tirolmilch; BGH GRUR 2017, 75 Rn. 37 - WUNDERBAUM II; GRUR 2015, 1214 Rn. 20 - Goldbären; GRUR 2015, 1114 Rn. 10 - Springender Pudel).

    Die Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung zwischen zwei Kennzeichen stattfindet, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und (ohne dass dies erforderlich wäre) das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (vgl. EuGH GRUR Int. 2011, 500 Rn. 56 - TiMi KINDERJOGHURT/KINDER; GRUR 2009, 56 Rn. 41 f. - Intel/CPM; BGH GRUR 2015, 1214 Rn. 20 - Goldbären; GRUR 2017, 75 Rn. 37 - Wunderbaum II; GRUR 2020, 401 Rn. 28 - ÖKO-TEST I).

  • BGH, 30.10.2003 - I ZR 236/97

    "Davidoff II"; Rechtsstellung des Inhabers einer Marke bei Verwendung eines

    Auszug aus BPatG, 25.05.2022 - 25 W (pat) 2/21
    Dienstleistungen (vgl. BGH GRUR 2004, 235, 238 - Davidoff II).
  • EuGH, 10.04.2008 - C-102/07

    DAS ALLGEMEININTERESSE AN DER VERFÜGBARKEIT BESTIMMTER ZEICHEN FÜR JEDERMANN

    Auszug aus BPatG, 25.05.2022 - 25 W (pat) 2/21
    Darstellung übernommen worden ist (vgl. EuGH GRUR 2009, 56 Rn. 30 - Intel/CPM; GRUR 2004, 58 Rn. 29 und 31 - Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503 Rn. 41 - adidas/Marca; BGH GRUR 2015, 1114 Rn. 29 - Springender Pudel; BPatG GRUR-RR 2020, 208 Rn. 25 - apfel & i/Apple).
  • BPatG, 18.09.2019 - 29 W (pat) 540/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "apfel&i (Wort-Bild-Marke)/APPLE (Unionsmarke)" -

  • EuGH, 24.03.2011 - C-552/09

    Ferrero / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

  • BGH, 12.12.2019 - I ZR 173/16

    Werbung mit dem markenrechtlich geschützten "ÖKO-TEST-Siegel"

  • EuGH, 23.10.2003 - C-408/01

    DER INHABER EINER BEKANNTEN MARKE KANN DIE BENUTZUNG EINES ÄHNLICHEN ZEICHENS,

  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 214/11

    VOLKSWAGEN/Volks. Inspektio

  • BPatG, 18.01.2017 - 29 W (pat) 9/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "GRÜNKÄPPCHEN - natürlich Bio www.gruenkaeppchen.de

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 108/09

    TÜV II

  • OLG Hamburg, 22.02.2023 - 5 U 28/22

    BOSS - Unionsmarkenrechtverletzung: Verletzung der Unionsmarke "HUGO BOSS" durch

    Es ist festzustellen, ob der Verkehr zwischen dem angegriffenen Zeichen und der bekannten Marke eine gedankliche Verknüpfung vornimmt bzw. ob jenes geeignet ist, die bekannte Marke in Erinnerung zu rufen (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 14 Rn. 388; BPatG GRUR 2022, 1753 Rn. 21 - dOCUMENTA).

    Im Rahmen des Bekanntheitsschutzes ist aber, anders als bei Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV, - wie ausgeführt - nicht erforderlich, dass eine Verwechslungsgefahr oder Herkunftstäuschung besteht (vgl. BPatG GRUR 2022, 1753 Rn. 22 - dOCUMENTA).

    Es ist vielmehr ausreichend, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem angegriffenen Zeichen bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine gedankliche Verknüpfung zwischen den Zeichen bewirkt (vgl. BPatG GRUR 2022, 1753 Rn. 22 - dOCUMENTA).

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