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   BGH, 05.06.1959 - I ZR 63/58   

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BGH, 05.06.1959 - I ZR 63/58 (https://dejure.org/1959,634)
BGH, Entscheidung vom 05.06.1959 - I ZR 63/58 (https://dejure.org/1959,634)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 1959 - I ZR 63/58 (https://dejure.org/1959,634)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1959, 1678
  • MDR 1959, 726
  • GRUR 1959, 484
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.10.1957 - I ZR 38/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.06.1959 - I ZR 63/58
    Schon durch diese Kennzeichnungskraft unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von dem in BGH GRUR 1958, 339 - Technika - entschiedenen.

    Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist nun allerdings die fabrikationstechnische oder sonstige wirtschaftliche Nähe der beiderseitigen Geschäftsbereiche von besonderer Bedeutung (BGH GRUR 1957, 488, 490 - MHZ; RG GRUR 1937, 148 - Kronprinz), denn die abstrakte Annahme einer Verwechslungsgefahr nur auf Grund einer weitgehenden Übereinstimmung geschäftlicher Bezeichnungen würde der Lebenswirklichkeit widersprechen, wenn die von den Beteiligten unter diesen Bezeichnungen vertriebenen Waren nach der Verkehrsauffassung einander völlig wesensfremd sind (BGH GRUR 1958, 339, 341 - Technika).

    Sie stehen sich gewiß nicht ferner als z.B. die Herstellung vom Fahrrädern und Motorrädern einerseits und Petroleumgasöfen andererseits, für welche das Reichsgericht die erforderliche Warennähe bei Anwendung des § 16 Abs. 1 bejaht hat (GRUR 1937, 148 - Kronprinz), und andererseits näher als die Hersteller von schweren Baumaschinen und hochwertigen Fotoapparaten (BGH GRUR 1958, 339 - Technika).

  • RG, 27.05.1924 - II 332/23

    1. Ist die Anwendbarkeit des § 16 UWG. auf Fälle des Wettbewerbs beschränkt? 2.

    Auszug aus BGH, 05.06.1959 - I ZR 63/58
    Die Anwendung des § 16 Abs. 1 UWG setzt nicht unbedingt voraus, daß wirtschaftliche Interessen des Inhabers der älteren Bezeichnung berührt werden, denn diese Vorschrift dient, nicht nur dem Schutz des besser Berechtigten, sondern auch den Interessen der Allgemeinheit (RGZ 108, 272, 274 - Merx); auch werden dem Begriff der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zu enge Grenzen gezogen, wenn nur auf Vorstellungen beteiligter Verkehrskreise über wirtschaftliche Abhängigkeit abgestellt wird.
  • BGH, 20.10.1953 - I ZR 134/52

    Rohrbogen

    Auszug aus BGH, 05.06.1959 - I ZR 63/58
    Damit hat es zwar nicht, wie die Revision meint, gegen den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz verstoßen, daß auch in einem solchen Falle eine Verwechslungsgefahr gegeben sein kann (RGZ 163, 233, 244; BGH GRUR 1954, 70, 71 - Rohrbogen), denn es hat nicht etwa die Verwechslungsgefahr allein aus diesem Gesichtspunkt verneint, sondern entscheidendes Gewicht auf die Brancheverschiedenheit der miteinander zu vergleichenden Waren gelegt.
  • BGH, 08.12.1953 - I ZR 199/52

    Abkürzungen. Kennzeichnungsschutz

    Auszug aus BGH, 05.06.1959 - I ZR 63/58
    Wird ein Firmenbestandteil in Alleinstellung von dem Träger des Firmennamens zur Bezeichnung seines Erwerbsgeschäfts im geschäftlichen Verkehr herausgestellt, so genügt allein die Ingebrauchnahme, um den Schutz der besonderen Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts nach § 16 Satz 1 UWG eingreifen zu lassen, wenn der Firmenbestandteil unterscheidungskräftig und nach der Verkehrsauffassung seiner Natur nach geeignet ist, wie ein Name zu wirken (BGHZ 11, 214, 216 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - KfA; BGHZ 21, 85, 88 [BGH 15.06.1956 - I ZR 105/54] - Spiegel).
  • BGH, 11.11.1955 - I ZR 157/53

    Gleichartigkeit von Waren

    Auszug aus BGH, 05.06.1959 - I ZR 63/58
    Dabei besteht bezüglich der Verwechslungsgefahr eine Wechselwirkung auch zwischen dem wirtschaftlichen Abstand der Geschäftsbereiche und dem Grad der Ähnlichkeit dar Bezeichnungen; die Verwechslungsgefahr ist um so eher zu bejahen, je verwandter die Waren sind, kann aber auch bei Waren, die sich wirtschaftlich entfernter stehen, gegeben sein, wenn ihre Bezeichnungen nur geringfügig voneinander abweichen (BGHZ 19, 23, 26 [BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] - Magirus).
  • BGH, 15.06.1956 - I ZR 105/54

    Verwechslungsgefahr für Druckschriftentitel

    Auszug aus BGH, 05.06.1959 - I ZR 63/58
    Wird ein Firmenbestandteil in Alleinstellung von dem Träger des Firmennamens zur Bezeichnung seines Erwerbsgeschäfts im geschäftlichen Verkehr herausgestellt, so genügt allein die Ingebrauchnahme, um den Schutz der besonderen Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts nach § 16 Satz 1 UWG eingreifen zu lassen, wenn der Firmenbestandteil unterscheidungskräftig und nach der Verkehrsauffassung seiner Natur nach geeignet ist, wie ein Name zu wirken (BGHZ 11, 214, 216 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - KfA; BGHZ 21, 85, 88 [BGH 15.06.1956 - I ZR 105/54] - Spiegel).
  • BGH, 25.01.1957 - I ZR 158/55

    Karo-As

    Auszug aus BGH, 05.06.1959 - I ZR 63/58
    Eine solche ist gegeben, wenn ein nicht ganz unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise auf Grund der ähnlichen Bezeichnungen geneigt ist, zwar nicht auf eine Unternehmensidentität, wohl aber auf Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher, organisatorischer oder sonstiger Art zwischen den beteiligten Unternehmen zu schließen (BGH GRUR 1957, 281, 283 - karo as).
  • BGH, 03.12.1957 - I ZR 157/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.06.1959 - I ZR 63/58
    Dieser Schutz setzt, ebenso wie der aus § 12 BGB, auch kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Benutzern gleicher oder verwechselbarer Bezeichnungen voraus; es genügt vielmehr, daß zwischen der älteren und der jüngeren Bezeichnung objektiv Verwechslungsgefahr besteht (BGH GRUR 1958, 359, 341 - Technika).
  • RG, 16.03.1940 - II 157/39

    1. Unter welchen Voraussetzungen genießt eine Firma, die aus einem dem

    Auszug aus BGH, 05.06.1959 - I ZR 63/58
    Damit hat es zwar nicht, wie die Revision meint, gegen den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz verstoßen, daß auch in einem solchen Falle eine Verwechslungsgefahr gegeben sein kann (RGZ 163, 233, 244; BGH GRUR 1954, 70, 71 - Rohrbogen), denn es hat nicht etwa die Verwechslungsgefahr allein aus diesem Gesichtspunkt verneint, sondern entscheidendes Gewicht auf die Brancheverschiedenheit der miteinander zu vergleichenden Waren gelegt.
  • LG Frankfurt/Main, 10.09.1997 - 6 O 261/97

    Lit.de

    Bei einer solchen Benutzung wäre der Firmenbestandteil zwar ohne weiteres schutzfähig (vgl. BGHZ 11, 214, 217 - KfA; BGH GRUR 1959, 484 - Condex).

    Vielmehr kommt es darauf an, ob die nach der Verkehrsauffassung für beide Parteien typischen Arbeitsgebiete und/oder Waren so wenig Berührungspunkte aufweisen, daß der Verkehr irgendwelche geschäftlichen Beziehungen oder organisatorischen Zusammenhänge zwischen den Unternehmen der Parteien nicht mehr annimmt (vgl. BGH GRUR 1956, 172, 174 - Magirus; GRUR 1958, 339, 341 - Technika; GRUR 1959, 484, 486 - Condux; GRUR 1990, 1042 - Datacolor).

    Dabei ist nicht nur auf den gegenwärtigen Zustand beider Unternehmen abzustellen, sondern auch auf eine mögliche Ausdehnung, insbesondere des Unternehmens des Inhabers der älteren Bezeichnung Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH GRUR 1959, 484, 486 - Condux; GRUR 1960, 550, 551 - Promonta; GRUR 1984, 471 - Gabor/Caber).

    Auf dieser Grundlage stehen sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die beiderseitigen Tätigkeitskreise so nahe, daß von einem nicht unerheblichen Teil beteiligter Verkehrskreise der Schluß gezogen werden kann, die eine Partei befasse sich nunmehr auch mit dem Angebot der anderen gewerblichen Leistungen, wenn auch nur im Wege der Beteiligung am fremden Betrieb oder in anderer wirtschaftlicher Form, etwa durch Vereinbarung der Zulieferung bestimmter Teile oder Dienstleistungen durch das andere Unternehmen (vgl. BGH GRUR 1959, 484, 486 - Condux).

  • BGH, 07.06.1990 - I ZR 298/88

    "Datacolor"; Übertragung von firmenrechtlichen Kennzeichnungsmitteln im Wege der

    Entscheidend kommt es insoweit auf die Frage an, welche Arbeitsgebiete und/oder Waren nach der Verkehrsauffassung typisch für die die Kennzeichnungen führenden Unternehmen sind (BGH, Urt. v. 11.11.1955 - I ZR 157/53, GRUR 1956, 172, 174 - Magirus, in BGHZ 19, 23 insoweit nicht abgedruckt; Urt. v. 25.10.1957 - I ZR 38/56, GRUR 1958, 339, 341 - Technika; Urt. v. 5.6.1959 - I ZR 63/58, GRUR 1959, 484, 486 - Condux).
  • BGH, 26.09.1985 - I ZR 181/83

    "Zentris"; Branchennähe und Verwechslungsgefahr

    Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt der Schutz nach dieser Bestimmung zusätzlich zwar nicht Gleichartigkeit der von den Beteiligten vertriebenen Waren im warenzeichenrechtlichen Sinne voraus; er entfällt aber dann, wenn die Geschäftsbereiche so weit voneinander entfernt sind, daß die Gefahr ausscheidet, angesprochene Verkehrskreise könnten durch gleiche oder verwechslungsfähige Bezeichnungen zu der irrigen Annahme verleitet werden, die fraglichen Waren stammten aus demselben Geschäftsbetrieb oder zwischen den beteiligten Unternehmen gebe es irgendwelche geschäftlichen Zusammenhänge; dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem wirtschaftlichen Abstand der Geschäftsbereiche und dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen dergestalt, daß die Verwechslungsgefahr um so eher zu bejahen ist, je verwandter die Waren sind, aber auch bei wirtschaftlich entfernten Waren bestehen kann, wenn die Bezeichnungen nur geringfügig voneinander abweichen (BGHZ 19, 23, 26 - Magirus; BGH Urt. v. 5.6.1959 - I ZR 63/58, GRUR 1959, 484, 485 = WRP 1959, 273 - Condux; Urt. v. 27.1.1965 - Ib ZR 5/63, GRUR 1965, 540, 541 - Hudson; Urt. v. 7.7.1965 - Ib ZR 9/64, GRUR 1966, 267, 269 - White Horse; Urt. v. 9.2.1984 - I ZR 11/82, GRUR 1984, 471, 472 - Gabor/Caber).

    Es erscheint daher keineswegs fernliegend, daß im Publikum, soweit es den Namen "Zentis" als den eines großen Marmeladen- und Konfitürenherstellers kennt, zumindest teilweise der Eindruck entsteht, bei dem gleichklingend bezeichneten Fruchtjoghurt mit erheblichem Fruchtmaterialanteil handele es sich um ein Erzeugnis aus dem Betrieb der Klägerin; denn es entspricht - wie der Bundesgerichtshof schon im Urteil vom 5.6.1959 (I ZR 63/58, GRUR 1959, 484, 486 = WRP 1959, 273 - Condux) ausgeführt hat - dem durchschnittlichen Erfahrungswissen der Abnehmerkreise, daß insbesondere Werke mittleren und größeren Umfangs - zu denen die Klägerin nach ihrem Umsatz und Bekanntheitsgrad unbestrittenermaßen zu zählen ist - über die tatsächliche Möglichkeit verfügen, sich auch auf anderen Gebieten zu betätigen, und zwar erst recht dann, wenn ein Erzeugnis dieses anderen Gebiets mit dem bekannten sonstigen Herstellungsbereich durch einen aus letzterem stammenden erheblichen Produktanteil ohnehin in enger Beziehung steht.

  • BGH, 09.02.1984 - I ZR 11/82

    Branchennähe von modischen Damenschuhen und Ski-Bekleidungsstücken

    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß der Schutz nach §§ 12 BGB, 16 Abs. 1 UWG Gleichartigkeit der von den Beteiligten vertriebenen Waren im warenzeichenrechtlichen Sinne nicht voraussetzt, daß er aber - zur Vermeidung uferloser Ausweitungen - dann entfällt, wenn die Geschäftsbereiche so weit voneinander entfernt sind, daß die Gefahr ausscheidet, beteiligte Verkehrskreise könnten durch gleiche oder verwechslungsfähige Bezeichnungen zu der irrigen Annahme verleitet werden, die fraglichen Waren stammten aus demselben Geschäftsbetrieb oder zwischen den beteiligten Unternehmen beständen irgendwelche geschäftlichen Zusammenhänge; dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem wirtschaftlichen Abstand der Geschäftsbereiche und dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen dergestalt, daß die Verwechslungsgefahr umso eher zu bejahen ist, je verwandter die Waren sind, aber auch bei wirtschaftlich entfernten Waren bestehen kann, wenn die Bezeichnungen nur geringfügig voneinander abweichen (BGH GRUR 1959, 484, 485 = WRP 1959, 273 - Condux; st. Rspr., vgl. z.B. auch BGHZ 19, 23, 26 - Magirus; BGH GRUR 1957, 561, 563 = WRP 1957, 269 - Rei-Chemie; GRUR 1974, 162, 163 - Etirex).

    Einer solchen Prüfung war es auch nicht deshalb enthoben, weil - wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat - bei der Beurteilung der Warennähe nicht ausschließlich auf das gegenwärtige Sortiment des schutzbeanspruchenden Kennzeichnungsinhabers abzustellen ist, sondern darüber hinaus auch Ausweitungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 8, 387, 392 - Fernsprechnummer; 11, 214, 219 - KfA; BGH GRUR 1957, 561, 563 = WRP 1957, 269 - Rei-Chemie; GRUR 1959, 484, 486 = WRP 1959, 273 - Condux).

  • BGH, 03.06.1977 - I ZR 114/73

    Angriff auf ein Unternehmen durch Kennzeichnungsverletzung - Firmenrechte und

    Eine solche Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kann auch bei warenverschiedenen Branchen in Frage kommen (BGH GRUR 1959, 484, 486 - Condux) und zwar vornehmlich dann, wenn es sich um Geschäftsbereiche handelt, die sich - trotz Verschiedenheit der Waren - sachlich nahestehen.
  • BGH, 07.07.1965 - Ib ZR 9/64

    Waren gleicher oder verwandter Art im Sinne des § 13 des Gesetzes gegen den

    Andererseits kann sie aber auch bei Waren, die sich wirtschaftlich entfernter stehen, dann vorliegen, wenn die Bezeichnungen übereinstimmen oder nur geringfügig voneinander abweichen, zumal wenn der Klagebezeichnung eine starke Kennzeichnungskraft zuzubilligen ist (BGH GRUR 1959, 484, 485 zu II - Condux; Urt. v. 27. Januar 1965 - Ib ZR 5/63 - Hudson).
  • BGH, 04.03.1960 - I ZR 43/59
    Sie folgt den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, nach denen es für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr im engeren und weiteren Sinne einerseits auf die Kennzeichnungskraft der Klagebezeichnung und andererseits auf die mehr oder weniger große technische und wirtschaftliche Nähe der beiderseitigen Waren und der für die beteiligten Unternehmen typischen Arbeitsbereiche ankommt (s.u.a. BGH 19, 23 - Magirus; BGH GRUR 1958, 339, 341 - Technika; 1959, 484, 486f - Condux).

    Das Berufungsgericht berücksichtigt zutreffend, daß der Firmenbestandteil der Klägerin "Promonta" als ein einprägsames Fantasiewort, zumal im Hinblick auf die erlangte Verkehrsgeltung, eher zu Verwechslungen Anlaß geben kann als eine Bezeichnung, die sich - wie etwa das Wort "Technika" - eng an einen Begriff der Umgangssprache anlehnt und deshalb nur geringe Unterscheidungskraft besitzt (s. die Entscheidungen "Technika" und "Condux"); es hält aber aus rechtlich nicht angreifbaren tatrichterlichen Erwägungen die erforderliche Nähe der Arbeitsbereiche nicht für gegeben, wobei es mit Recht auch die mögliche künftige Entwicklung in Betracht zieht (BGH GRUR 1958, 341 - REI-Chemie; 1959, 484, 487 - Condux).

  • BGH, 26.10.1962 - I ZR 21/61

    Rechtsmittel

    Derselbe Rechtsgedanke liegt der Berücksichtigung dieser Art von Verwechslungsgefahr auch im Kennzeichnungsrecht zugrunde (RG GRUR 1937, 148, 152 - Kronprinz - BGH GRUR 1959, 484, 486 r - Condux).
  • BGH, 21.09.1989 - I ZR 34/88

    "Quelle"; Erlöschen zeichenrechtlichen Schutzes durch Aufgabe eines Teilbereichs

    Die Wechselwirkung zwischen dem wirtschaftlichen Abstand der Geschäftsbereiche und dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen besteht dergestalt, daß die Verwechslungsgefahr umso eher zu bejahen ist, je verwandter die Waren aus den gegenüberstehenden Unternehmen sind (BGHZ 19, 23, 26 - Magirus; BGH, Urt. v. 5.6.1959 - I ZR 63/58, GRUR 1959, 484, 485 - Condux; Urt. v. 9.2.1984 - I ZR 11/82, GRUR 1984, 471, 472 - Gabor/Caber; Urt. v. 26.9.1985 - I ZR 181/83, GRUR 1986, 253, 255 - Zentis).
  • BGH, 19.01.1984 - I ZR 194/81

    Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes im Firmenrecht bei Vertrieb von mit einer

    Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne des Eindrucks von geschäftlichen oder organisatorischen Verbindungen zwischen den Beteiligten, wie im Streitfall festgestellt, kann dazu genügen (BGH GRUR 1959, 484, 486 - Condux, st. Rspr.).
  • BGH, 17.03.1965 - Ib ZR 58/63

    Verwechslungsgefahr bei Marken: "Renta" vs. "Centra"

  • BGH, 03.05.1963 - Ib ZR 119/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.02.1969 - I ZR 137/66

    Verteilung eines Buches als Werbeprämie - Vorliegen eines unlauteren Handlung des

  • BGH, 19.12.1960 - I ZR 57/59

    Unternehmenskennzeichnungen der SBZ

  • OLG Köln, 05.05.1995 - 6 U 244/89

    Identität von Firmenbezeichnungen als Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die

  • BGH, 06.07.1973 - I ZR 129/71

    Verletzung des Namensrechts durch die Firma und den Gebrauch der Bezeichnung e. -

  • BGH, 27.01.1965 - Ib ZR 5/63

    Unterscheidungskraft einer Bezeichnung - Kennzeichnungskraft einer Bezeichnung -

  • BGH, 19.03.1976 - I ZR 115/74

    Unterlassungsanspruch und Löschungsanspruch hinsichtlich der Bezeichnung

  • BGH, 06.07.1973 - I ZR 76/72
  • BGH, 10.07.1970 - I ZR 112/68

    Verwendung der Bezeichnungen "D." und "Durol-Vertrieb" bzw. der Firma

  • BGH, 18.09.1968 - I ZR 117/66

    Namensschutz und Firmenschutz bei ungleichartigen Tätigkeitsbereichen - Sinn und

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