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   BGH, 29.03.1960 - I ZR 109/58   

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BGH, 29.03.1960 - I ZR 109/58 (https://dejure.org/1960,160)
BGH, Entscheidung vom 29.03.1960 - I ZR 109/58 (https://dejure.org/1960,160)
BGH, Entscheidung vom 29. März 1960 - I ZR 109/58 (https://dejure.org/1960,160)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1960, 1154
  • MDR 1960, 642
  • GRUR 1960, 423
 
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Wird zitiert von ... (50)

  • OLG Karlsruhe, 09.11.2016 - 6 U 204/15

    Grauzementkartell - Kartellschadensersatz: Zulässigkeit der Feststellungsklage;

    Es muss insbesondere nicht festgestellt werden, worin der Schaden besteht (BGH, GRUR 1960, 423, 426 - Kreuzbodenventilsäcke; GRUR 2001, 849, 850 - Remailing-Angebot).
  • OLG Düsseldorf, 22.03.2019 - 2 U 31/16

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents

    Zwar genügt es für die Feststellung der Schadensersatzpflicht aus § 139 Abs. 2 PatG sowie die Verurteilung zur Auskunftserteilung und RechnungsIegung in der Regel bereits, wenn nachgewiesen wird, dass der Beklagte während der Schutzdauer des Klagepatents überhaDt irgendwelche schuldhaft rechtswidrigen VerletzungsD1dlungen begangen hat (vgl. BGH, GRUR 1956, 265, 269 - Rheinmetall-Borsig I; GRUR 1960, 423, 424 - Xbodenventilsäcke).

    Geht der Streit, wie zumeist in Patentverletzungssachen, darum, ob die von dem Beklagten hergestellten oder vertriebenen Gegenstände von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, und ist es daneben zwischen den Parteien nicht streitig, durch was für eine der in § 9 PatG genannten Benutzungsarten der Beklagte das Patent verletzt haben soll, so bestehen in der Regel - sofern die betreffenden Benutzungsformen nach der Ausrichtung des beklagten Unternehmens als möglich in Betracht kommen - keine Bedenken, auf einen entsprechenden Klageantrag hin die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Verurteilung zur Rechnungslegung auf alle in § 9 Nr. 1 PatG genannten Benutzungsarten zu erstrecken, auch wenn für sie kein konkreter Vortrag geleistet und/oder Nachweis erbracht ist (vgl. BGH, GRUR 1960, 423, 424 - Xbodenventilsäcke; Benkard/Grabinski/Zülch, PatG, 11. Aufl., § 139 Rz. 32).

    Etwas anderes gilt jedoch, wenn unstreitig ist, dass die angegriffene Ausführungsform in den Schutzbereich des Klagepatents fällt, und der Streit der Parteien nur und gerade darum geht, ob das, was der Beklagte in Bezug auf diese Ausführungsform getan haben soll, unter eine der nach § 9 PatG allein dem Patentinhaber vorbehaltenen Benutzungsarten fällt (BGH, GRUR 1960, 423, 424 - Xbodenventilsäcke; Benkard/Grabinski/Zülch, a.a.O., § 139 Rz. 32).

  • BGH, 20.05.2008 - X ZR 180/05

    Tintenpatrone

    Ob und was für ein Schaden entstanden ist, bedarf keiner Klärung (BGH, Urt. v. 29.03.1960 - I ZR 109/58, GRUR 1960, 423, 426 - Kreuzbodenventilsäcke I; Sen.Urt. v. 11.07.1995 - X ZR 99/92, GRUR 1996, 109, 116 - Klinische Versuche I [insoweit nicht in BGHZ 130, 259]), wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens der Eintritt eines Schadens mit einiger Sicherheit zu erwarten ist (st. Rspr.; vgl. Sen.Urt. v. 11.07.1995, aaO - Klinische Versuche I; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 143 Rdn. 140 m.w.N.).
  • BGH, 11.07.1995 - X ZR 99/92

    "Klinische Versuche"; Auslegung des Versuchsprivilegs; Begriff der Handlung zu

    Es braucht nicht festgestellt zu werden, ob und was für ein Schaden entstanden ist oder entstehen wird (BGH, NJW 1960, 1154 = LM § 6 PatG Nr. 18 = GRUR 1960, 423 [426]).
  • OLG Düsseldorf, 06.04.2017 - 2 U 51/16

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend eine Anlage zum Trocknen von

    In einem solchen Fall bestehen daher regelmäßig keine Bedenken, die Verurteilung auf Unterlassung auf alle in § 9 PatG genannten Benutzungsarten (bei reinen Handelsunternehmen mit Ausnahme der Benutzungsvariante des Herstellens) zu beziehen, auch wenn eine Verletzungshandlung nur für eine dieser Benutzungsarten nachgewiesen wird (vgl. auch BGH, GRUR 1960, 423, 424 - Kreuzbodenventilsäcke; Benkard/Grabinski/Zülch, Patentgesetz, 11. Auflage, § 139 PatG, Rz. 28 u. 32; a.A: LG München, Urt. v. 21.04.2016, 7 O 16945/15, BeckRS 2016, 07657).

    Zwar genügt es für die Feststellung der Schadensersatzpflicht aus § 139 Abs. 2 PatG und die Verurteilung zur RechnungsIegung in der Regel bereits, wenn nachgewiesen wird, dass der Beklagte während der Schutzdauer des Klagepatents überhaupt irgendwelche schuldhaft rechtswidrigen Verletzungshandlungen begangen hat (vgl. BGH, GRUR 1956, 265, 269 - Rheinmetall-Borsig I; GRUR 1960, 423, 424 - Kreuzbodenventilsäcke).

    Geht der Streit, wie zumeist in Patentverletzungssachen, darum, ob die von dem Beklagten hergestellten oder vertriebenen Gegenstände von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, und ist es daneben zwischen den Parteien nicht streitig, durch was für eine der in § 9 PatG genannten Benutzungsarten der Beklagte das Patent verletzt haben soll, so bestehen in der Regel - sofern die betreffenden Benutzungsformen nach der Ausrichtung des beklagten Unternehmens als möglich in Betracht kommen - keine Bedenken, auf einen entsprechenden Klagantrag hin die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Verurteilung zur Rechnungslegung auf alle in § 9 Nr. 1 PatG genannten Benutzungsarten zu erstrecken, auch wenn für sie kein konkreter Vortrag geleistet und/oder Nachweis erbracht ist (vgl. BGH, GRUR 1960, 423, 424 - Kreuzbodenventilsäcke; Benkard/Grabinski/Zülch, PatG, 11. Aufl.,§ 139 Rz. 32).

    Etwas anderes gilt jedoch, wenn unstreitig ist, dass die angegriffene Ausführungsform in den Schutzbereich des Klagepatents fällt, und der Streit der Parteien nur und gerade darum geht, ob das, was der Beklagte in Bezug auf diese Ausführungsform getan haben soll, unter eine der nach § 9 PatG allein dem Patentinhaber vorbehaltenen Benutzungsarten fällt (BGH, GRUR 1960, 423, 424 - Kreuzbodenventilsäcke; Benkard/Grabinski/Zülch, a.a.O., § 139 Rz. 32).

  • OLG Düsseldorf, 05.07.2018 - 2 U 41/17

    Ansprüche wegen Benutzung eines Patents für eine Anschlussarmatur zum Anschließen

    In einem solchen Fall bestehen daher regelmäßig keine Bedenken, die Verurteilung auf Unterlassung auf alle in § 9 PatG genannten Benutzungsarten (bei reinen Handelsunternehmen mit Ausnahme der Benutzungsvariante des Herstellens) zu beziehen, auch wenn eine Verletzungshandlung nur für eine dieser Benutzungsarten nachgewiesen wird (vgl. auch BGH, GRUR 1960, 423, 424 - Kreuzbodenventilsäcke; Benkard/Grabinski/Zülch, Patentgesetz, 11. Aufl., § 139 PatG, Rz. 28 u. 32; a.A: LG München, Urt. v. 21.04.2016, 7 O 16945/15, BeckRS 2016, 07657).

    Zwar reicht es für die Feststellung der Schadensersatzpflicht aus § 139 Abs. 2 PatG und die Verurteilung zur RechnungsIegung in der Regel bereits, wenn nachgewiesen wird, dass der Beklagte während der Schutzdauer des Klagepatents überhaupt irgendwelche schuldhaft rechtswidrigen Verletzungshandlungen begangen hat (vgl. BGH, GRUR 1956, 265, 269 - Rheinmetall-Borsig I; GRUR 1960, 423, 424 - Kreuzbodenventilsäcke).

    Geht der Streit, wie zumeist in Patentverletzungssachen, darum, ob die von dem Beklagten hergestellten oder vertriebenen Gegenstände von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, und ist es daneben zwischen den Parteien nicht streitig, durch was für eine der in § 9 PatG genannten Benutzungsarten der Beklagte das Patent verletzt haben soll, so bestehen in der Regel - sofern die betreffenden Benutzungsformen nach der Ausrichtung des beklagten Unternehmens als möglich in Betracht kommen - keine Bedenken, auf einen entsprechenden Klageantrag hin die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Verurteilung zur Rechnungslegung auf alle in § 9 Nr. 1 PatG genannten Benutzungsarten zu erstrecken, auch wenn für sie kein konkreter Vortrag geleistet und/oder Nachweis erbracht ist (vgl. BGH, GRUR 1960, 423, 424 - Kreuzbodenventilsäcke; Benkard/Grabinski/Zülch, PatG, 11. Aufl.,§ 139 Rz. 32).

    Etwas anderes gilt jedoch, wenn unstreitig ist, dass die angegriffene Ausführungsform in den Schutzbereich des Klagepatents fällt, und der Streit der Parteien nur und gerade darum geht, ob das, was der Beklagte in Bezug auf diese Ausführungsform getan haben soll, unter eine der nach § 9 PatG allein dem Patentinhaber vorbehaltenen Benutzungsarten fällt (BGH, GRUR 1960, 423, 424 - Kreuzbodenventilsäcke; Benkard/Grabinski/Zülch, a.a.O., § 139 Rz. 32).

  • OLG Düsseldorf, 25.10.2018 - 2 U 30/16

    Zur Form des Lizenzvertrags

    Zwar genügt es für die Feststellung der Schadensersatzpflicht aus § 139 Abs. 2 PatG und die Verurteilung zur RechnungsIegung in der Regel bereits, wenn nachgewiesen wird, dass der Beklagte während der Schutzdauer des Klagepatents überhaupt irgendwelche schuldhaft rechtswidrigen Verletzungshandlungen begangen hat (vgl. BGH, GRUR 1956, 265, 269 - Rheinmetall-Borsig I; GRUR 1960, 423, 424 - Kreuzbodenventilsäcke).

    Geht der Streit, wie zumeist in Patentverletzungssachen, darum, ob die von dem Beklagten hergestellten oder vertriebenen Gegenstände von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, und ist es daneben zwischen den Parteien nicht streitig, durch was für eine der in § 9 PatG genannten Benutzungsarten der Beklagte das Patent verletzt haben soll, so bestehen in der Regel - sofern die betreffenden Benutzungsformen nach der Ausrichtung des beklagten Unternehmens als möglich in Betracht kommen - keine Bedenken, auf einen entsprechenden Klagantrag hin die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Verurteilung zur Rechnungslegung auf alle in § 9 Nr. 1 PatG genannten Benutzungsarten zu erstrecken, auch wenn für sie kein konkreter Vortrag geleistet und/oder Nachweis erbracht ist (vgl. BGH, GRUR 1960, 423, 424 - Kreuzbodenventilsäcke; Benkard/Grabinski/Zülch, a.a.O., § 139 Rn. 32).

    Etwas anderes gilt jedoch, wenn unstreitig ist, dass die angegriffene Ausführungsform in den Schutzbereich des Klagepatents fällt, und der Streit der Parteien nur und gerade darum geht, ob das, was der Beklagte in Bezug auf diese Ausführungsform getan haben soll, unter eine der nach § 9 PatG allein dem Patentinhaber vorbehaltenen Benutzungsarten fällt (BGH, GRUR 1960, 423, 424 - Kreuzbodenventilsäcke; Benkard/Grabinski/Zülch, a.a.O., § 139 Rn. 32).

  • OLG Düsseldorf, 23.03.2017 - 2 U 58/16

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für eine prothektive

    Mögen auch die Schäden, die einem Patentinhaber durch widerrechtliche Benutzung seiner Erfindung auf die eine oder die andere der in § 9 Nr. 1 PatG aufgeführten Benutzungsarten entstehen, sich je nach Lage des Falles im Ergebnis mehr oder weniger decken, so handelt es sich doch rechtlich um unterschiedliche Verletzungstatbestände, die durchaus auch zu unterschiedlichen Schäden führen können (BGH, GRUR 1960, 423, 424 - Kreuzbodenventilsäcke).

    Dem steht nicht entgegen, dass es für die Feststellung der Schadensersatzpflicht aus § 139 Abs. 2 PatG und die Verurteilung zur RechnungsIegung in der Regel bereits genügt, wenn nachgewiesen wird, dass der Beklagte während der Schutzdauer des Klagepatents überhaupt irgendwelche schuldhaft rechtswidrigen Verletzungshandlungen begangen hat (vgl. BGH, GRUR 1956, 265, 269 - Rheinmetall-Borsig I; GRUR 1960, 423, 424 - Kreuzbodenventilsäcke).

    Geht der Streit, wie zumeist in Patentverletzungssachen, darum, ob die von dem Beklagten hergestellten oder vertriebenen Gegenstände von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, und ist es daneben zwischen den Parteien nicht streitig, durch was für eine der in § 9 PatG genannten Benutzungsarten der Beklagte das Patent verletzt haben soll, so bestehen in der Regel - sofern die betreffenden Benutzungsformen nach der Ausrichtung des beklagten Unternehmens als möglich in Betracht kommen - keine Bedenken, auf einen entsprechenden Klagantrag hin die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Verurteilung zur Rechnungslegung auf alle in § 9 Nr. 1 PatG genannten Benutzungsarten zu erstrecken, auch wenn für sie kein konkreter Vortrag geleistet und/oder Nachweis erbracht ist (vgl. BGH, GRUR 1960, 423, 424 - Kreuzbodenventilsäcke; Benkard/Grabinski/Zülch, a.a.O., § 139 Rn. 32).

    Etwas anderes gilt jedoch, wenn unstreitig ist, dass die angegriffene Ausführungsform in den Schutzbereich des Klagepatents fällt, und der Streit der Parteien nur und gerade darum geht, ob das, was der Beklagte in Bezug auf diese Ausführungsform getan haben soll, unter eine der nach § 9 PatG allein dem Patentinhaber vorbehaltenen Benutzungsarten fällt (BGH, GRUR 1960, 423, 424 - Kreuzbodenventilsäcke; Benkard/Grabinski/Zülch, a.a.O., § 139 Rn. 32).

  • BGH, 13.12.1990 - I ZR 21/89

    "Einzelangebot"; Begriff des "der Öffentlichkeit anbieten"

    Daß ein Einzelangebot genügen kann, entspricht im übrigen auch der patentrechtlichen Rechtsprechung zum Begriff des Feilhaltens in § 6 PatG a.F. (vgl. RG GRUR 1938, 370, 371 und 971, 976; BGH, Urt. v. 29.3.1960 - I ZR 109/58, GRUR 1960, 423, 426 - Kreuzbodenventilsäcke I; BGH, Urt. v. 28.5.1968 - X ZR 42/66, GRUR 1969, 35, 36 - Europareise; zustimmend für den Tatbestand des Anbietens in § 9 Nr. 1 PatG n.F. Benkard/Bruchhausen, Patentgesetz, 8. Aufl. 1988, § 9 Rdn. 42; Benkard/Ullmann, § 3 Rdn. 54); Feilhalten bedeutet sachlich nichts anderes als Anbieten (vgl. v. Gamm, Geschmacksmustergesetz, § 5 Rdn. 50; v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 17 Rdn. 4).

    Das Landgericht wird auch zu beachten haben, daß es für den Verletzungstatbestand nicht darauf ankommt, daß der Beklagte die Programmkopien zum Zeitpunkt seines Angebots bereits hergestellt hatte (vgl. BGH GRUR 1980, 227, 230 - Monumenta Germaniae Historica; auch BGH GRUR 1960, 423, 425 - Kreuzbodenventilsäcke I: zum Patentrecht; RGZ 104, 376, 379 - Ballet: zum Warenzeichenrecht).

  • BGH, 28.05.1968 - X ZR 42/66

    Rechtmäßigkeit einer Versagung des Vorbenutzungsrechts - Anforderung an die

    In § 6 PatG und demzufolge auch in § 7 PatG wird der Begriff des Feilhaltens als ein "Feilbieten" also ein "zum Kauf anbieten" verstanden; darunter kann auch ein erfolgloses mündliches Einzelangebot fallen (RG GRUR 1938, 770, 771; vgl. auch BGH GRUR 1960, 423, 426 - Kreuzbodenventilsäcke - zu § 6 PatG ergangen).

    Ein Feilhalten kann auch in dem Anbieten der alsbald herzustellenden und zu liefernden Geräte gesehen worden, denn der Begriff des Feilhaltens setzt nicht notwendig voraus, daß der feilgehaltene Gegenstand bereits fertig vorhanden und im Inland vorrätig ist (BGH GRUR 1960, 423, 425 m.w.Nachw. - Kreuzbodenventilsäcke).

    Wenn früher ausgesprochen worden ist, daß beim Feilhalten zum Erwerb eines Vorbenutzungsrechts die zwecks Erlangung einer Bestellung vorgelegten Zeichnungen den Gegenstand so veranschaulichen müßten, daß die die Merkmale der geschützten Erfindung getragen haben (RG GRUR 1938, 770, 771), oder wenn gesagt worden ist, ein eine Patentverletzung begründendes Feilhalten müsse ersichtlich machen, daß der Empfänger des Angebots die Maschine in einer patentverletzenden Form von dem Anbietenden erhalte (BGH GRUR 1960, 423, 425 - Kreuzbodenventilsäcke), dann ist das ersichtlich darauf zurückzuführen, daß in diesen Fällen allein die Angebotsunterlagen oder das Angebot selbst die Erfindung verkörperten.

  • BGH, 06.03.2001 - KZR 32/98

    Werbung für Remailing

  • BGH, 18.12.1969 - X ZR 52/67

    Vorführung einer in ein fremdes Patent eingreifenden Vorrichtung - Verletzung des

  • OLG Düsseldorf, 25.08.2022 - 2 U 31/18
  • LG Düsseldorf, 26.09.2017 - 4b O 25/16
  • LG Düsseldorf, 13.09.2018 - 4a O 22/17

    Zusammensetzung für Tintenstrahlaufzeichnung

  • OLG Düsseldorf, 30.10.2014 - 2 U 3/14

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines aus einer europäischen Patentanmeldung

  • LG Düsseldorf, 13.09.2018 - 4a O 107/17

    Zusammensetzung für Tintenstrahlaufzeichnung I

  • OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - 2 U 98/09

    Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents für Audio-Verbindungskabel mit

  • OLG Düsseldorf, 02.10.2003 - 2 U 53/03
  • LG Düsseldorf, 13.08.2020 - 4b O 67/19
  • LG Düsseldorf, 29.09.2020 - 4b O 67/19
  • LG Düsseldorf, 13.05.2003 - 4a O 134/03

    Cholesterin-Synthesehemmer II

  • LG Düsseldorf, 13.05.2003 - 4a O 122/03

    Cholesterin-Synthesehemmer

  • LG Düsseldorf, 12.11.2019 - 4a O 117/17

    Mehrschichtige Polyolefinfolie II

  • BGH, 24.10.1961 - I ZR 92/58

    Rechtsmittel

  • OLG Hamburg, 17.02.2005 - 5 U 24/04

    Transitlager

  • LG Düsseldorf, 03.11.2020 - 4a O 31/19

    Modifiziertes Nucleotidmolekül

  • BGH, 13.07.2004 - KZR 18/02

    Berufung auf Formnichtigkeit eines Franchisevertrages; Formularmäßige

  • LG Düsseldorf, 14.07.2009 - 4b O 210/08

    Cinch (RCA)-Stecker II

  • OLG Bremen, 06.12.2001 - Kart 2/01

    Rechtstellung der Franchisenehmer einer Optikerkette wegen Vereinbarung von

  • LG Düsseldorf, 04.10.2011 - 4b O 278/08

    Lysin III

  • LG Düsseldorf, 04.09.2018 - 4a O 30/17

    Glasflaschenprüfsystem

  • LG Düsseldorf, 04.10.2011 - 4b O 215/08

    Lysin (2)

  • LG Düsseldorf, 31.01.2006 - 4a O 14/06

    Tamsulosin

  • LG Düsseldorf, 25.11.2021 - 4b O 65/20

    Oberflächenbedruckungsverfahren

  • LG Düsseldorf, 01.03.2012 - 4b O 141/10

    Transrapid-Bau

  • BGH, 24.02.1970 - X ZR 49/66

    Schädlingsbekämpfungsmittel

  • LG Düsseldorf, 09.02.2012 - 4b O 279/10

    Fassung für Zweistiftlampen II

  • LG Düsseldorf, 05.02.2004 - 4b O 388/03

    Verfahren und Vorrichtung zum berührungslosen Messen der Temperatur einer

  • OLG Düsseldorf, 02.10.2003 - 2 U 61/03

    Unterlassen einer Werbeaussage vor Ablauf des Antragsschutzrechtes i.S.d. § 139

  • OLG Düsseldorf, 20.06.2002 - 2 U 15/01

    Kupplung für optische Geräte

  • LG Düsseldorf, 04.10.2011 - 4b O 279/08

    Lysin IV

  • LG Düsseldorf, 03.11.2009 - 4b O 187/09

    Escherichia

  • LG Düsseldorf, 03.11.2009 - 4b O 188/09

    Lysin

  • LG Düsseldorf, 02.09.2008 - 4a O 185/08

    Patentgesetz

  • LG Düsseldorf, 03.11.2009 - 4b O 189/09

    Lysin II

  • LG Düsseldorf, 17.09.2019 - 4a O 57/18

    Polarisationsumwandlungssystem

  • LG Düsseldorf, 17.09.2019 - 4a O 13/18

    Behälter mit blasgeformtem Polyestergehäuse

  • LG Düsseldorf, 23.11.2010 - 4b O 161/09

    Separate Anmeldungen

  • LG Düsseldorf, 31.01.2006 - 4a O 15/06

    Tamsulosin II

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