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   BGH, 20.10.1972 - I ZR 147/71   

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https://dejure.org/1972,1334
BGH, 20.10.1972 - I ZR 147/71 (https://dejure.org/1972,1334)
BGH, Entscheidung vom 20.10.1972 - I ZR 147/71 (https://dejure.org/1972,1334)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 1972 - I ZR 147/71 (https://dejure.org/1972,1334)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verwechslungsgefahr im Klang und im Schriftbild zwischen "twenty" und dem Klagezeichen "Gentry" - Feststellung des Gesamteindrucks von Klagezeichen und angeblichem Verletzungszeichen - Gefahr von Verwechslungen über die betriebliche Herkunft der bezeichneten Waren - ...

Papierfundstellen

  • GRUR 1973, 314
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.12.1966 - Ib ZB 11/65

    Inhaberschaft eines Zeichens in der Zeichenrolle - Nachprüfung der

    Auszug aus BGH, 20.10.1972 - I ZR 147/71
    Nähere Angaben über Art und Umfang der Benutzung des Zeichens "Teddy-twenty" waren hier überdies auch um deswillen erforderlich, weil eine Schwächung des Klagezeichens im Ergebnis allein aus der Benutzung dieses einen Drittzeichens hergeleitet werden sollte, eine rechtserhebliche Zeichenschwächung aber im allgemeinen erst beim Aufkommen mehrerer ähnlicher Zeichen angenommen werden kann (vgl. BGH GRUR 57, 499, 501 - Wipp; 67, 253, 254 - Conny; 67, 294, 296 - Triosorbin).
  • BGH, 10.05.1957 - I ZR 33/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.10.1972 - I ZR 147/71
    Nähere Angaben über Art und Umfang der Benutzung des Zeichens "Teddy-twenty" waren hier überdies auch um deswillen erforderlich, weil eine Schwächung des Klagezeichens im Ergebnis allein aus der Benutzung dieses einen Drittzeichens hergeleitet werden sollte, eine rechtserhebliche Zeichenschwächung aber im allgemeinen erst beim Aufkommen mehrerer ähnlicher Zeichen angenommen werden kann (vgl. BGH GRUR 57, 499, 501 - Wipp; 67, 253, 254 - Conny; 67, 294, 296 - Triosorbin).
  • BGH, 20.03.1970 - I ZR 7/69

    Warengleichartigkeit und Warennähe von Miederwaren und Wäsche mit Damenmänteln,

    Auszug aus BGH, 20.10.1972 - I ZR 147/71
    Das Berufungsgericht hat zutreffend zunächst den Gesamteindruck von Klagezeichen und angeblichem Verletzungszeichen festgestellt, bevor es zur sachlich nachgeordneten Prüfung übergegangen ist, ob die Übereinstimmungen in den für den jeweiligen Gesamteindruck bedeutsamen Zeichenbestandteilen die Gefahr von Verwechslungen über die betriebliche Herkunft der so bezeichneten Waren begründen können (vgl. EGH GRUR 70, 552, 553 - Felina-Britta).
  • BGH, 29.11.1955 - I ZR 4/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.10.1972 - I ZR 147/71
    In einem aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichen überwiegt im allgemeinen ersteres, da sich der Verkehr zur Bezeichnung der Waren mehr des Wortes als des Bildes bedient; dabei tritt eine bloße Herstellerangabe weitgehend in den Hintergrund, weil der Verkehr meist nicht nach dem Namen des Herstellers unterscheidet, sondern seine Aufmerksamkeit auf die sonstigen hervortretenden Merkmale zeichenmäßiger Kennzeichnung richtet (BGH GRUR 56, 183, 184 - Drei Punkte).
  • BGH, 19.10.1966 - Ib ZB 10/65
    Auszug aus BGH, 20.10.1972 - I ZR 147/71
    Nähere Angaben über Art und Umfang der Benutzung des Zeichens "Teddy-twenty" waren hier überdies auch um deswillen erforderlich, weil eine Schwächung des Klagezeichens im Ergebnis allein aus der Benutzung dieses einen Drittzeichens hergeleitet werden sollte, eine rechtserhebliche Zeichenschwächung aber im allgemeinen erst beim Aufkommen mehrerer ähnlicher Zeichen angenommen werden kann (vgl. BGH GRUR 57, 499, 501 - Wipp; 67, 253, 254 - Conny; 67, 294, 296 - Triosorbin).
  • BGH, 11.06.1954 - I ZR 174/52

    Wahrzeichen als Warenzeichen

    Auszug aus BGH, 20.10.1972 - I ZR 147/71
    Da das Zeichen der Beklagten neben ihrem aus Bild und Wort "Weisser Rabe" bestehenden Firmenzeichen und neben einer für die Herkunftsunterscheidung unerheblichen üblichen Verzierung (vgl. BGHZ 14, 15, 23 [BGH 11.06.1954 - I ZR 174/52] - Frankfurter Römer) nur das Wort "twenty" enthält, kommt es daher, wie das Berufungsgericht im Ergebnis nicht verkannt hat, entscheidend darauf an, ob dieses das Zeichen der Beklagten prägende Merkwort mit dem Klagezeichen verwechslungsfähig ist.
  • BGH, 10.01.1968 - Ib ZR 149/65

    Warenzeichenmäßige Benutzung von Dessinbezeichnungen - Benutzung eines

    Auszug aus BGH, 20.10.1972 - I ZR 147/71
    Selbst wenn aber hier letzteres unterstellt wird, so kann gleichwohl eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Klagezeichen und dem Zeichen der Beklagten nicht verneint werden, wenn die nach dem Gesamteindruck im übrigen bestehende Zeichenübereinstimmung allein durch das hinzugefügte Firmenzeichen beseitigt werden soll (BGH GRUR 68, 367, 370 - Corrida).
  • BGH, 14.03.1996 - I ZB 36/93

    "Blendax Pep"; Bedeutung des Herstellernamens in zusammengesetzten Zeichen

    Eine bloße Herstellerangabe tritt im allgemeinen weitgehend in den Hintergrund, weil der Verkehr die Waren meist nicht nach dem Namen des Herstellers unterscheidet, sondern seine Aufmerksamkeit auf die sonstigen Merkmale zeichenmäßiger Kennzeichnung richtet (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1953 - I ZR 147/52, GRUR 1954, 123, 124 - NSU-Fox; Urt. v. 29.10.1957 - I ZR 108/56, GRUR 1958, 604, 605 - Wella-Perla; Urt. v. 20.10.1972 - I ZR 147/71, GRUR 1973, 314, 315 - Gentry; Beschl. v. 3.12.1976 - I ZB 4/75, GRUR 1977, 218, 219 - MERCOL; Beschl. v. 1.12.1988 - I ZB 5/87, GRUR 1989, 264, 265 - "REYNOLDS R 1/EREINTZ"; Beschl. v. 14.12.1988 - I ZB 6/87, GRUR 1989, 349 f. - "ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY/Cenduggy").
  • BGH, 14.03.1996 - I ZB 37/93

    "JUWEL"; Verwechslungsgefahr zweier Marken auf dem Warengebiet der Bekleidung

    In Einzelfällen hat der Bundesgerichtshof bei der Verwendung des Namens des Herstellers oder eines Firmenbestandteils in Warenzeichen eine Prägung des Gesamteindrucks durch den verbleibenden Bestandteil angenommen, weil der Verkehr die Waren oft nicht nach dem Namen der Hersteller unterscheide, sondern seine Aufmerksamkeit auf die sonstigen Merkmale zeichenmäßiger Kennzeichnung richte (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1953 - I ZR 147/52, GRUR 1954, 123, 124 - NSU-Fox; Urt. v. 29.10.1957 - I ZR 108/56, GRUR 1958, 604, 605 - Wella-Perla; Urt. v. 20.10.1972 - I ZR 147/71, GRUR 1973, 314, 315 - Gentry; Beschl. v. 3.12.1976 - I ZB 4/75, GRUR 1977, 218, 219 - MERCOL; Beschl. v. 1.12.1988 aaO. - REYNOLDS R 1/EREINTZ; Beschl. v. 14.12.1988 aaO. - ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY/Cenduggy; Beschl. v. heutigen Tage - I ZB 36/93 - Blendax Pep, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 18.04.1996 - I ZB 3/94

    "falke-run/LE RUN"; Verwechslungsgefahr zweier in einem von mehreren

    In Einzelfällen hat der Bundesgerichtshof bei der Verwendung des Namens des Herstellers oder eines Firmenbestandteils in Warenzeichen eine Prägung des Gesamteindrucks durch den verbleibenden Bestandteil angenommen, weil der Verkehr die Waren oft nicht nach dem Namen der Hersteller unterscheide, sondern seine Aufmerksamkeit auf die sonstigen Merkmale zeichenmäßiger Kennzeichnung richte (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1953 - I ZR 147/52, GRUR 1954, 123, 124 - NSU-Fox; Urt. v. 29.10.1957 - I ZR 108/56, GRUR 1958, 604, 605 - Wella-Perla; Urt. v. 20.10.1972 - I ZR 147/71, GRUR 1973, 314, 315 - Gentry; Beschl. v. 3.12.1976 - I ZB 4/75, GRUR 1977, 218, 219 - MERCOL; Beschl. v. 1.12.1988 aaO - REYNOLDS R 1/EREINTZ; Beschl. v. 14.12.1988 aaO - ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY/Cenduggy; Beschl. v. 14.3.1996 - I ZB 36/93, aaO - Blendax Pep).
  • BGH, 31.01.1991 - I ZR 71/89

    "frei öl"; Prägung eines Wortbildzeichens; Feststellung des Bekanntheitsgrads;

    a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als Erfahrungsregel anerkannt, daß bei Wort-Bild-Zeichen für den Gesamteindruck meist der Wortbestandteil maßgebend ist, weil der Verkehr sich in der Regel am Wort als Kennzeichnung orientiert, wenn dieses - wie meist - die einfachste Bezeichnungsform darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 26.5.1961 I ZR 74/60, GRUR 1961, 628, 630 - Umberto Rosso; BGH, Beschl. v. 11.5.1966 - Ib ZB 8/65, GRUR 1966, 499 - Merck; BGH, Urt. v. 20.10.1972 - I ZR 147/71, GRUR 1973, 314, 315 Gentry; BGH, Beschl. v. 17.11.1972 - I ZB 15/71, GRUR 1973, 467, 468 - Praemix).
  • BGH, 01.12.1988 - I ZB 5/87

    "REYNOLDS R 1"/"EREINTZ"; Verwechslungsgefahr bei einem aus einer phonetischen

    Zwar tritt eine bloße Herstellerangabe im allgemeinen weitgehend in den Hintergrund, weil der Verkehr meist nicht nach dem Namen des Herstellers unterscheidet, sondern seine Aufmerksamkeit auf die sonstigen hervortretenden Merkmale zeichenmäßiger Kennzeichnung richtet (BGH, Urt. v. 20.10.1972 - I ZR 147/71, GRUR 1973, 314, 315 - Gentry).
  • OLG Hamburg, 10.02.2003 - 5 U 192/01

    Ichthyol/Ethyol II

    Allerdings ist die höchstrichterliche Rechtsprechung in der Vergangenheit vielfach davon ausgegangen, dass Herstellerangaben auf Produkten im allgemeinen weitgehend in den Hintergrund treten, weil der Verkehr meist nicht nach dem Namen des Herstellers unterscheidet, sondern seine Aufmerksamkeit auf de sonstigen hervortretenden Merkmale zeichenmäßiger Kennzeichnung richtet (BGH NJW-RR 89, 695 - Reynolds R1/Ereintz; BGH GRUR 73, 314, 315 - Gentry).
  • BGH, 14.12.1988 - I ZB 6/87

    "ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY"/"Cenduggy"; Verwechslungsgefahr zweier Zeichen

    Zwar tritt eine bloße Herstellerangabe im allgemeinen weitgehend in den Hintergrund, weil der Verkehr meist nicht nach dem Namen des Herstellers unterscheidet, sondern seine Aufmerksamkeit auf die sonstigen hervortretenden Merkmale zeichenmäßiger Kennzeichnung richtet (BGH, Urt. v. 20.10.1972 - I ZR 147/71, GRUR 1973, 314, 315 - Gentry).
  • BGH, 05.12.1975 - I ZB 3/75

    Eintragung des Wortzeichens "Happy" für die Waren "Dessertspeise auf Milchbasis"

    Zu Unrecht beruft sich die Rechtsbeschwerde insoweit auf die Gentry-Entscheidung des erkennenden Senats (GRUR 1973, 314).

    Diese Feststellung konnte das Bundespatentgericht treffen, ohne eine Verkehrsbefragung durchführen zu müssen; es handelte sich um die Verwertung allgemeinkundiger Tatsachen und allgemeiner Erfahrungssätze (vgl. BGH GRUR 1973, 314 - Gentry).

  • BPatG, 16.07.2014 - 26 W (pat) 523/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "Yaa! Bubble tea & more (Wort-Bild-Marke)/YO" -

    Zwar ist bei kombinierten Wort-Bild-Marken in klanglicher Hinsicht von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr in der Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform die prägende Bedeutung zumisst (BGH a. a. O. - Springende Raubkatze; a. a. O. - SIERRA ANTIGUO), da es die einfachste Form darstellt, die betreffenden Marken im Geschäftsverkehr zu benennen (BGH GRUR 1973, 314 - Gentry).
  • BGH, 14.03.1975 - I ZR 71/73

    Anspruch auf Rücknahme einer Warenzeichenanmeldung aufgrund von prioritätsälteren

    Im Hinblick darauf, daß der Wortbestandteil der Klagezeichen nur aus den als Firmenabkürzung und -Schlagwort benutzten Buchstaben "BMF" und - in dem Warenzeichen Nummer 702 417 - aus dem als Beschaffenheitsangabe wirkenden Wort "sterless" besteht, kommt dem Bildbestandteil die das Gesamtzeichen kennzeichnende Bedeutung zu (vgl. BGH GRUR 1973, 314 - Weißer Rabe twenty).
  • BGH, 10.02.1978 - I ZB 19/76

    Anmeldung eines Zeichens zum Patentschutz - Beachtung des Schutzumfangs eines

  • LG Düsseldorf, 14.08.1998 - 38 O 100/98

    Unterscheidungskraft und Schutzumfang eines Zeichens durch ungewöhliche

  • LG Düsseldorf, 17.09.1996 - 4 O 50/96

    LIBERA/ASCOM LIBRA

  • BGH, 10.02.1978 - I ZB 18/76

    Eintragung eines Warenzeichens für Waren aus Metall und/oder Kunststoff -

  • BPatG, 26.03.2001 - 30 W (pat) 133/00
  • BPatG, 01.08.1991 - 25 W (pat) 94/89

    Verwechslungsgefahr mit einem anderen Zeichen bei der Verwendung von

  • LG Düsseldorf, 20.01.1997 - 4 O 393/96

    VITA/VITAL III

  • BGH, 19.03.1976 - I ZR 115/74

    Unterlassungsanspruch und Löschungsanspruch hinsichtlich der Bezeichnung

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