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   BGH, 31.05.1974 - I ZR 28/73   

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https://dejure.org/1974,666
BGH, 31.05.1974 - I ZR 28/73 (https://dejure.org/1974,666)
BGH, Entscheidung vom 31.05.1974 - I ZR 28/73 (https://dejure.org/1974,666)
BGH, Entscheidung vom 31. Mai 1974 - I ZR 28/73 (https://dejure.org/1974,666)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anerkennung der abgewandelten Benutzungsform als Benutzung des eingetragenen Warenzeichens - Abhängigkeit der Verkehrsanschauung von der tatsächlichen Übung in der jeweiligen Branche - Qualifizierung als Kernbestandteil des Warenzeichens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 496
  • MDR 1975, 119
  • GRUR 1975, 135
  • DB 1975, 48
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.06.1966 - Ib ZR 74/64

    Löschungsklage gegen das Zeichen in seiner eingetragenen Gestalt - Übernahme

    Auszug aus BGH, 31.05.1974 - I ZR 28/73
    Werden solche abweichende Benutzungen vom Zeicheninhaber nicht willkürlich vorgenommen, sondern stellen sie die bestimmungsgemäße und verkehrsübliche oder die durch den praktischen Gebrauch gebotene Art der Benutzung dar, so gebührt danach diesen Abwandlungen der aus der Eintragung folgende Schutz (RG MuW 1935, 344, 346; BGH GRUR 1967, 89, 91 - Rose).
  • BGH, 08.10.1969 - I ZR 7/68

    Ein-Tannen-Zeichen

    Auszug aus BGH, 31.05.1974 - I ZR 28/73
    Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß es nicht der Sinn der Neuregelung durch das PatÄndG ist, alte, über lange Zeit hinaus nicht benutzte Zeichen besser zu stellen, als sie vor dem Inkrafttreten der Neuregelung gestanden haben (BGH GRUR 69, 604, 605 - Slip; BGH GRUR 70, 27, 29 - Ein-Tannen-Zeichen).
  • BGH, 19.11.1971 - I ZR 72/70
    Auszug aus BGH, 31.05.1974 - I ZR 28/73
    Ausgangspunkt für die rechtliche Einordnung dieses Begriffs ist der Grundsatz, daß Inhalt und Umfang des Zeichenrechts sich nach der Eintragung in die Warenzeichenrolle, insbesondere nach der dort eingetragenen Zeichenform bestimmen und nachträgliche Änderungen des durch die Eintragung konstitutiv entstehenden Zeichenrechts unzulässig sind, da das Warenzeichen von seiner Anmeldung ab eine unteilbare und unveränderliche Einheit darstellt (BGH GRUR 1972, 180, 182 - Cheri).
  • BGH, 26.10.1973 - I ZR 67/72

    Annahme eines schutzwürdigen Interesses an der Aufrechterhaltung eines

    Auszug aus BGH, 31.05.1974 - I ZR 28/73
    War das Klagezeichen Nr. 611 913 bereits löschungsreif, als die Klägerin das Wort "KIM" ohne den Bildbestandteil in Benutzung nahm, kann diese sich der Beklagten gegenüber nicht auf den älteren Zeitrang des Klagezeichens berufen (BGH GRUR 1971, 409, 410 - Stallmeister; BGH NJW 1974, 142, 143 - King), ohne daß es dann noch darauf ankäme, ob die Inbenutzungnahme des Wortes "KIM" als wirksame Benutzung des Klagezeichens anzusehen ist.
  • BGH, 27.06.1969 - I ZR 125/67

    Streit zwischen Lackherstellern über die Verwendung von Warenzeichen - Vorliegen

    Auszug aus BGH, 31.05.1974 - I ZR 28/73
    Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß es nicht der Sinn der Neuregelung durch das PatÄndG ist, alte, über lange Zeit hinaus nicht benutzte Zeichen besser zu stellen, als sie vor dem Inkrafttreten der Neuregelung gestanden haben (BGH GRUR 69, 604, 605 - Slip; BGH GRUR 70, 27, 29 - Ein-Tannen-Zeichen).
  • BGH, 28.05.1971 - I ZR 35/70

    Bestehen einer Verwechslungsgefahr von Warenzeichen - Gesamteindruck durch den

    Auszug aus BGH, 31.05.1974 - I ZR 28/73
    War das Klagezeichen Nr. 611 913 bereits löschungsreif, als die Klägerin das Wort "KIM" ohne den Bildbestandteil in Benutzung nahm, kann diese sich der Beklagten gegenüber nicht auf den älteren Zeitrang des Klagezeichens berufen (BGH GRUR 1971, 409, 410 - Stallmeister; BGH NJW 1974, 142, 143 - King), ohne daß es dann noch darauf ankäme, ob die Inbenutzungnahme des Wortes "KIM" als wirksame Benutzung des Klagezeichens anzusehen ist.
  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 84/09

    PROTI

    Der Senat hat insoweit jedoch nur geringfügige Abweichungen der Benutzungsform von dem eingetragenen Zeichen als unschädlich angesehen, weil eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung im Warenzeichengesetz zur rechtserhaltenden Benutzung durch von der Eintragung abweichende Zeichenformen fehlte (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1974  I ZR 28/73, GRUR 1975, 135, 137  KIM-Mohr; Beschluss vom 13. Juli 1979 - I ZB 25/77, GRUR 1979, 856, 858 - Flexiole).
  • BGH, 17.07.1997 - I ZR 228/94

    "ECCO"; Rechtserhaltende Benutzung einer Marke

    Demgemäß gewährleistet auch nur eine der registrierten Markenform entsprechende Benutzung den Fortbestand des Zeichenrechts und es reicht die Benutzung einer von der Registrierung abweichenden Zeichenform grundsätzlich nicht aus, um als Benutzung des registrierten Zeichens zu gelten (BGH, Urt. v. 19.11.1971 - I ZR 72/70, GRUR 1972, 180, 182 - Cheri; Urt. v. 31.5.1974 - I ZR 28/73, GRUR 1975, 135, 137 - KIM-Mohr).

    Als Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage der Identität von Benutzungsform und eingetragener Form hat der Bundesgerichtshof den Begriff der zur Aufrechterhaltung des Zeichenrechts erforderlichen Benutzung in Anlehnung an Art. 5 Abschn. C Abs. 2 PVÜ ausgelegt (BGH GRUR 1975, 135, 137 f. - KIM-Mohr).

  • OLG Hamburg, 24.04.2002 - 5 U 2/01

    EVIAN/Revian II

    Denn der Verkehr erkennt - entsprechend den vom BGH (GRUR 75, 135, 138 - KIM-Mohr) aufgestellten Grundsätzen - die abgewandelte Benutzungsform als Benutzung des eingetragenen Zeichens, weil er Eintragung und Benutzung als ein und dasselbe Zeichen ansieht.
  • BGH, 14.12.1989 - I ZR 1/88

    "Baelz"; Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Wort-Marke bei

    Liegen solche Abwandlungen vor, so kommt es ferner darauf an, ob das Zeichen in Übereinstimmung mit der Verkehrsauffassung noch als identisch mit der eingetragenen Form zu betrachten ist (BGH, Urt. v. 04.07.1980 - I ZR 56/78, GRUR 1981, 53, 54 - Arthrexforte; Urt. v. 31.05.1974 - I ZR 28/73, GRUR 1975, 135, 137 - KIM-Mohr).
  • OLG Hamburg, 10.02.2003 - 5 U 192/01

    Ichthyol/Ethyol II

    Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass der Verkehr z.B. älteren Zeichen vielfach in anderer, etwa modernisierter Gestalt oder kombinierten Zeichen nicht in ihrer Kombination, sondern in einer auf ihren - den Gesamteindruck bestimmenden - wesentlichen Kern reduzierten Form begegnet (BGH GRUR 75, 135, 137 - KIM-Mohr).
  • BPatG, 20.04.2016 - 26 W (pat) 37/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "De-Mail" - ursprünglich als

    Der Grundsatz der Unveränderlichkeit der Marke sei in der Rechtsprechung ausschließlich entweder auf deren Erscheinungsbild oder auf deren Form, also auf den Kern der Markenidentität, bezogen worden (BGH GRUR 1976, 353 f. - COLORBOY; GRUR 1975, 135, 137 - KIM-Mohr; GRUR 1972, 180, 182 - Cheri; GRUR 2007, 55 - Farbmarke gelb/grün II).

    Nach diesem schon frühzeitig entwickelten (u. a. Rhenius, Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen, 2. Aufl. 1908, S. 20) und von der Rechtsprechung zum Warenzeichengesetz übernommenen Grundsatz der Unveränderlichkeit der Marke (BGH GRUR 1958, 185, 186 - Wyeth; GRUR 1972, 180, 182 - Cheri; GRUR 1975, 135, 137 - KIM-Mohr; GRUR 1976, 353, 354 - COLORBOY)) stellt die Marke vom Anmeldetag an eine unveränderliche und unteilbare Einheit dar.

  • OLG Hamburg, 27.03.2014 - 3 U 33/12

    Montblanc Meisterstück - Wettbewerbs- und Markenrecht: Herkunftstäuschung bei

    Dabei ist eine einzelfallorientierte Entscheidung zu treffen (vgl. BGH, Urteil v. 31.05.1974 - I ZR 28/73 GRUR 1975, 135, 137 - KIM-Mohr; Ingerl/Rohnke, § 26 MarkenG Rn. 136).
  • BPatG, 02.06.2016 - 26 W (pat) 37/14

    Umwandlung einer angemeldeten Gemeinschaftsindividualmarke in nationale

    Der Grundsatz der Unveränderlichkeit der Marke sei in der Rechtsprechung ausschließlich entweder auf deren Erscheinungsbild oder auf deren Form, also auf den Kern der Markenidentität, bezogen worden (BGH GRUR 1976, 353 f. - COLORBOY; GRUR 1975, 135, 137 - KIM-Mohr; GRUR 1972, 180, 182 - Cheri; GRUR 2007, 55 - Farbmarke gelb/grün II).

    Nach diesem schon frühzeitig entwickelten (u. a. Rhenius, Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen, 2. Aufl. 1908, S. 20) und von der Rechtsprechung zum Warenzeichengesetz übernommenen Grundsatz der Unveränderlichkeit der Marke (BGH GRUR 1958, 185, 186 - Wyeth; GRUR 1972, 180, 182 - Cheri; GRUR 1975, 135, 137 - KIM-Mohr; GRUR 1976, 353, 354 - COLORBOY)) stellt die Marke vom Anmeldetag an eine unveränderliche und unteilbare Einheit dar.

  • BGH, 09.03.1989 - I ZR 153/86

    "Teekanne II"; Schutzfähigkeit der bildlichen Darstellung einer Teekanne;

    Das Berufungsgericht ist bei seiner Prüfung ohne Rechtsverstoß von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgegangen, wonach eine rechtserhaltende Benutzung eines Zeichens zwar grundsätzlich in der eingetragenen Form erfolgen muß, eine Ausnahme hiervon aber - u.a. - dann zulässig ist, wenn gewisse Abwandlungen des eingetragenen Zeichens eine (objektiv) bestimmungsgemäße und verkehrsübliche oder durch den praktischen Gebrauch gebotene Form der Benutzung sind und wenn der Verkehr außerdem Eintragung und Benutzungsform als ein- und dasselbe Zeichen ansieht (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.1974 - I ZR 28/73, GRUR 1975, 135, 138 - KIM-Mohr; Urt. v. 4.7.1980 - I ZR 56/78, GRUR 1981, 53, 54 - Arthrexforte; Urt. v. 20.6.1984 - I ZR 60/82, GRUR 1984, 872 - Wurstmühle; Urt. v. 19.3.1987 - I ZR 23/85, GRUR 1987, 822, 823 - Pandabär).
  • BGH, 04.07.1980 - I ZR 56/78

    Anspruch auf Einwilligung zur Löschung eines Warenzeichens - Von der

    Dabei sieht das Berufungsgericht unter Hinweis auf die KIM-Mohr-Entscheidung des Senats (WRP 1975, 151, 153 ff) als maßgeblich an, ob der Verkehr Eintragung und Benutzungsform als ein und dasselbe Zeichen ansehe.

    Für die Beurteilung der Frage, ob eine von der eingetragenen Form abweichende Verwendung eines Warenzeichens als eine Benutzung dieses Zeichens im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG zu beurteilen ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entscheidend, daß Inhalt und Umfang des Zeichenrechts sich nach der Eintragung in der Warenzeichenrolle, insbesondere nach der dort eingetragenen Zeichenform bestimmen, daß demgemäß auch nur eine der eingetragenen Zeichenform entsprechende Benutzung den Fortbestand des Zeichenrechts gewährleistet, und daß die Benutzung einer von der Rolleneintragung abweichende Zeichenform grundsätzlich nicht ausreicht, um als Benutzung des eingetragenen Zeichens zu gelten (BGH GRUR 1972, 180, 182 - Cehri; 1975, 135, 137 - KIM-Mohr; GRUR 1979, 469 - Audio I).

  • BGH, 09.06.1978 - I ZR 67/76

    Eintragung einen neuen Warenzeichens - Zeitlich begrenzte Benutzung eines

  • BGH, 10.07.1981 - I ZR 124/79

    Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung von Warenzeichenrechten und

  • BGH, 11.07.1975 - I ZR 77/74
  • BPatG, 15.02.2005 - 27 W (pat) 4/04
  • BGH, 17.04.1986 - I ZR 18/84

    "Gaucho"; Benutzung eines Bildzeichens

  • BGH, 24.10.1985 - I ZR 209/83

    "Computertest"; Eintragung eines weiteren, von einem vorhandenen kaum

  • BGH, 19.03.1987 - I ZR 23/85

    "Panda-Bär"; Unerhebliche Änderungen in der Benutzungsform eines Zeichens

  • OLG Köln, 21.06.2000 - 6 U 179/99

    Verwechslungsgefahr bei Süsswaren - "MENTOS" - Schwächung der Kennzeichnungskraft

  • BGH, 25.05.1979 - I ZB 13/76

    Verwendung eines Zeichens zur Verschleierung der Herkunft aus dem eigenen Betrieb

  • BGH, 28.04.1983 - I ZR 52/81

    Anspruch auf Löschung eines älteren Warenzeichens - Schutz gegen den Gebrauch

  • BGH, 17.05.1984 - I ZR 5/82

    Klage auf Unterlassen der Verwendung einer Warenbezeichnung - Widerklage auf

  • OLG Köln, 26.07.1996 - 6 U 67/96
  • BPatG, 19.12.1997 - 25 W (pat) 69/95

    Veränderung des kennzeichnenden Charakters einer mehrgliedrigen Marke

  • BPatG, 17.11.1992 - 27 W (pat) 85/91

    Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung des Widerspruchszeichens in dem

  • BGH, 16.02.1979 - I ZB 8/77

    Anforderungen an Benutzung eines eingetragenen Warenzeichens - Widerspruch gegen

  • BGH, 07.07.1976 - I ZR 17/75

    Löschungsreife eines Zeichens, dass seit mehr als 20 Jahren nicht in einer für

  • BPatG, 12.11.2002 - 27 W (pat) 309/00
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