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   BGH, 26.09.1980 - I ZR 69/78   

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https://dejure.org/1980,569
BGH, 26.09.1980 - I ZR 69/78 (https://dejure.org/1980,569)
BGH, Entscheidung vom 26.09.1980 - I ZR 69/78 (https://dejure.org/1980,569)
BGH, Entscheidung vom 26. September 1980 - I ZR 69/78 (https://dejure.org/1980,569)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Untersagung des firmenrechtlichen oder warenzeichenrechtlichen Gebrauchs eines Wortes - Verwechslungsgefahr mit einem Firmenbestandteil - Verstärkung der Kennzeichnungskraft eines Firmenbestandteils durch langjährige Benutzung - Anspruch gegen ein ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1981, 117
  • GRUR 1981, 60
  • DB 1981, 83
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 04.10.1974 - I ZR 75/73

    Anforderungen an die Darlegung eines wertvollen Besitzstandes - Benutzung eines

    Auszug aus BGH, 26.09.1980 - I ZR 69/78
    Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats davon ausgegangen, daß Unterlassungs- und Löschungsansprüche aus einem prioritätsälteren Firmenrecht verwirken können, wenn der Verletzer durch die Kennzeichnungsbenutzung - bis zum Einschreiten des Verletzten - einen wertvollen Besitzstand erlangt hat und hinzukommt, daß er auf Grund des Verhaltens des Berechtigten annehmen konnte, dieser werde der Benutzung des Zeichens nicht mehr entgegentreten, und wenn daher eine verspätete Geltendmachung der Verletzungsansprüche auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände als unzulässige Rechtsausübung anzusehen ist (BGH GRUR 1975, 69, 70 - Marbon; BGHZ 21, 67, 78, 80 [BGH 15.06.1956 - I ZR 71/54]- Hausbücherei).

    In der Marbon-Entscheidung des erkennenden Senats (GRUR 1975, 69, 70) ist daher auch zum Ausdruck gebracht worden, daß sich die für einen wettbewerblichen Besitzstand vorausgesetzte feste und dauerhafte Vorstellung von der fraglichen Kennzeichnung (der damals in Rede stehenden Kosmetikartikel) sowohl in den Kreisen des Handels als auch der Letztabnehmer gebildet haben müsse.

    Vorausgesetzt ist vielmehr, daß der Verletzer aufgrund seines Auftretens in der Öffentlichkeit damit rechnen kann, daß die Inhaber von Gegenrechten von seiner Kennzeichenbenutzung Kenntnis erlangen (BGH GRUR 1966, 623, 626 - Kupferberg); denn nur dann läßt sich davon ausgehen, daß der Verletzte durch sein Untätigbleiben ermöglicht hat, daß der Verletzer sich durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung einen Besitzstand schaffen konnte, der ihm nach Treu und Glauben vom Verletzten nachträglich nicht mehr streitig gemacht werden kann (BGH aaO; vgl. ferner BGHZ 21, 66, 80, 83 - Hausbücherei; BGH GRUR 1975, 69, 70 - Marbon).

  • BGH, 29.09.1965 - Ib ZR 88/63

    Verwendung der Bezeichnung "multikord" - Beruteilung des Bestehens einer

    Auszug aus BGH, 26.09.1980 - I ZR 69/78
    Die Verurteilung zur Beseitigung einer Störung darf grundsätzlich nicht weiter gehen, als dies zur Beseitigung der Beeinträchtigung des Verletzten erforderlich ist (BGH GRUR 1966, 35, 38 - multikord).

    Daß die grundsätzlich unzulässige Teillöschung eines Warenzeichens einer abweichenden Beurteilung dieser Frage im Firmenrecht nicht entgegensteht, ist bereits in der multikord-Entscheidung (GRUR 1966, 35, 38) näher dargelegt worden; anders als das Warenzeichen, das von seiner Anmeldung ab eine unteilbare und unveränderliche Einheit darstellt, kann bei der Handelsfirma die Registereintragung jederzeit geändert werden (§ 31 Abs. 1 HGB).

  • BGH, 06.07.1973 - I ZR 129/71

    Verletzung des Namensrechts durch die Firma und den Gebrauch der Bezeichnung e. -

    Auszug aus BGH, 26.09.1980 - I ZR 69/78
    Daß sich der Antrag nicht auf eine Löschung der vollen Firmenbezeichnungen erstreckt, sondern nur den jeweils beanstandeten Firmenbestandteil "S." erfaßt, entspricht der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGH GRUR 1974, 162, 164 - etirex).

    Die Löschung dieses Firmenbestandteils stellt einen weniger weitgehenden Eingriff in die Rechtsstellung des Verletzers dar als die Löschung der vollen Firmenbezeichnung; denn die Verurteilung zur Löschung dieses Firmenbestandteils in der konkret eingetragenen Firma steht der Eintragung und Verwendung dieses Bestandteils innerhalb einer anderen Kombination nicht zwingend entgegen (BGH GRUR 1974, 162, 164 - etirex).

  • BGH, 15.06.1956 - I ZR 71/54

    Kennzeichnungsschutz. Vorübergehende Betriebseinstellung

    Auszug aus BGH, 26.09.1980 - I ZR 69/78
    Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats davon ausgegangen, daß Unterlassungs- und Löschungsansprüche aus einem prioritätsälteren Firmenrecht verwirken können, wenn der Verletzer durch die Kennzeichnungsbenutzung - bis zum Einschreiten des Verletzten - einen wertvollen Besitzstand erlangt hat und hinzukommt, daß er auf Grund des Verhaltens des Berechtigten annehmen konnte, dieser werde der Benutzung des Zeichens nicht mehr entgegentreten, und wenn daher eine verspätete Geltendmachung der Verletzungsansprüche auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände als unzulässige Rechtsausübung anzusehen ist (BGH GRUR 1975, 69, 70 - Marbon; BGHZ 21, 67, 78, 80 [BGH 15.06.1956 - I ZR 71/54]- Hausbücherei).

    Vorausgesetzt ist vielmehr, daß der Verletzer aufgrund seines Auftretens in der Öffentlichkeit damit rechnen kann, daß die Inhaber von Gegenrechten von seiner Kennzeichenbenutzung Kenntnis erlangen (BGH GRUR 1966, 623, 626 - Kupferberg); denn nur dann läßt sich davon ausgehen, daß der Verletzte durch sein Untätigbleiben ermöglicht hat, daß der Verletzer sich durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung einen Besitzstand schaffen konnte, der ihm nach Treu und Glauben vom Verletzten nachträglich nicht mehr streitig gemacht werden kann (BGH aaO; vgl. ferner BGHZ 21, 66, 80, 83 - Hausbücherei; BGH GRUR 1975, 69, 70 - Marbon).

  • BGH, 04.06.1969 - I ZR 115/67

    Streit unter Mehlherstellern über die Verwendung einer Warenbezeichnung -

    Auszug aus BGH, 26.09.1980 - I ZR 69/78
    Anderes ergibt sich auch nicht, wie die Revision meint, aus der Entscheidung des Senats vom 4. Juni 1969 (GRUR 1969, 694, 696 - Brillant), denn bei der dort zu beurteilenden Bezeichnung "Simon's-Brillant" - lag eine Besonderheit insofern vor, als der Bestandteil "Brillant" im Publikum als gehobene Qualitätsangabe, also als Sortenbezeichnung wirkte, während in der geänderten Form "Neusser-Brillant" wegen der Farblosigkeit des örtlichen Hinweises der Bestandteil "Brillant" eine eher kennzeichnungsmäßige Bedeutung erlangt hatte.

    Der Senat hat in der "Brillant"-Entscheidung (BGH GRUR 1969, 694) den Verwirkungseinwand, der dort dem verpachteten Unternehmen zustand, auch dem Pächter zugebilligt, der den gepachteten Betrieb wie eine Zweigniederlassung geführt hatte, solange das Pachtverhältnis andauere (a.a.O. S. 697 unter 3.).

  • BGH, 29.09.1978 - I ZR 110/73

    Frist zur Änderung des Streitwertes - Änderung des Streitwertes bei einer Sache,

    Auszug aus BGH, 26.09.1980 - I ZR 69/78
    Das Berufungsgericht ist weiter mit Recht davon ausgegangen, daß die von ihm festgestellte Fahrlässigkeit des Rechtsvorgängers der Beklagten bei der Aufnahme der Benutzung der Kennzeichnung "S." eine Anspruchsverwirkung nicht grundsätzlich ausschließt, sondern insoweit nur zu strengeren Anforderungen führt, ob und ab wann der Verletzer von der Zulässigkeit seines Vorgehens ausgehen konnte (vgl. BGH GRUR 1975, 434, 437 - Bouchet).

    Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Beurteilung des Verwirkungseinwands im Kennzeichnungsrecht unter sorgfältiger Abwägung der beiderseitigen Interessen und unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob dem Zeichenverletzer, der sich durch längere redliche und unangefochtene Benutzung seiner Kennzeichnung einen wertvollen Besitzstand geschaffen hat, dieser Besitzstand nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß oder ob das Interesse des Inhabers der verletzten Kennzeichnung an deren ungestörtem Gebrauch den Vorrang verdient (BGH GRUR 1967, 490, 494 - Pudelzeichen; 1975, 434, 437 - Bouchet).

  • BGH, 20.09.1967 - Ib ZR 105/65

    Klage auf Unterlassen der Verwendung eines Firmennamens oder auf Änderung eines

    Auszug aus BGH, 26.09.1980 - I ZR 69/78
    Wird die Verwechslungsgefahr nur durch einen Bestandteil der angegriffenen Firma begründet, so hat der bisher berechtigte Firmeninhaber im allgemeinen keinen Anspruch darauf, daß jedwede Benutzung des streitigen Firmenbestandteils verboten werde; denn es ist in der Regel die Möglichkeit nicht auszuschließen, den streitigen Bestandteil in eine aus sonstigen Bestandteilen zusammengesetzten Firmenbezeichnung derart einzufügen, daß die Gefahr von Verwechslungen mit der älteren Firma ausscheidet (BGH GRUR 1968, 212, 213 - "Hellige" m.w.N.).
  • BGH, 30.01.1963 - Ib ZR 118/61

    Bleiarbeiter

    Auszug aus BGH, 26.09.1980 - I ZR 69/78
    Das gilt entgegen der Meinung der Revision nicht nur in dem Fall, in dem sich der Verletzer, etwa als Lieferant von Roh- oder Halbfabrikaten, Spezialartikeln, praktisch ausschließlich an gewerbliche Abnehmer wendet (vgl. BGH GRUR 1963, 478 - Bleiarbeiter: Spezialartikel für die chemische Industrie).
  • BGH, 10.11.1965 - Ib ZR 101/63

    Einwilligung in die Löschung einer Firma im Handelsregister - Schutz der sog.

    Auszug aus BGH, 26.09.1980 - I ZR 69/78
    Vorausgesetzt ist vielmehr, daß der Verletzer aufgrund seines Auftretens in der Öffentlichkeit damit rechnen kann, daß die Inhaber von Gegenrechten von seiner Kennzeichenbenutzung Kenntnis erlangen (BGH GRUR 1966, 623, 626 - Kupferberg); denn nur dann läßt sich davon ausgehen, daß der Verletzte durch sein Untätigbleiben ermöglicht hat, daß der Verletzer sich durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung einen Besitzstand schaffen konnte, der ihm nach Treu und Glauben vom Verletzten nachträglich nicht mehr streitig gemacht werden kann (BGH aaO; vgl. ferner BGHZ 21, 66, 80, 83 - Hausbücherei; BGH GRUR 1975, 69, 70 - Marbon).
  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 85/11

    Culinaria/Villa Culinaria

    Der Antrag auf Einwilligung in die Löschung eines Firmenbestandteils geht weniger weit als der Antrag auf Einwilligung in die Löschung der vollen Firma; dagegen geht der Antrag auf Unterlassung der Nutzung eines Firmenbestandteils weiter als der Antrag auf Unterlassung der Nutzung der vollen Firma (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. Juli 1973, I ZR 129/71, GRUR 1974, 162 - etirex; Urteil vom 26. September 1980, I ZR 69/78, GRUR 1981, 60 - Sitex; Urteil vom 3. November 1994, I ZR 71/92, GRUR 1995, 117 = WRP 1995, 96 - NEUTREX; Urteil vom 14. Februar 2008, I ZR 162/05, GRUR 2008, 803 = WRP 2008, 1192 - HEITEC; Aufgabe von BGH, Urteil vom 26. Juni 1997, I ZR 14/95, GRUR 1998, 165 = WRP 1998, 51 - RBB; Urteil vom 14. Oktober 1999, I ZR 90/97, GRUR 2000, 605 = WRP 2000, 525 - comtes/ComTel; Urteil vom 31. Juli 2008, I ZR 171/05, GRUR 2008, 1104 = WRP 2008, 1532 - Haus & Grund II; Urteil vom 31. Juli 2008, I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 = WRP 2008, 1537 - Haus & Grund III).

    Der Antrag auf Einwilligung in die Löschung der vollen Firma geht deshalb weiter als der Antrag auf Einwilligung in die Löschung eines Firmenbestandteils (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1973 - I ZR 129/71, GRUR 1974, 162, 164 - etirex; Urteil vom 26. September 1980 - I ZR 69/78, GRUR 1981, 60, 64 - Sitex; Urteil vom 3. November 1994 - I ZR 71/92, GRUR 1995, 117, 119 = WRP 1995, 96 - NEUTREX; Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 162/05, GRUR 2008, 803 Rn. 31 = WRP 2008, 1192 - HEITEC; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. März 2007 - I ZR 122/04, GRUR 2007, 1079 Rn. 41 = WRP 2007, 1346 - Bundesdruckerei).

    Bei einem Unterlassungsantrag geht das Verbot des Firmenbestandteils weiter als das Verbot der vollen Firma, weil es die Verwendung des Firmenbestandteils auch in jeder anderen Kombination ausschließt (vgl. BGH, GRUR 1974, 162, 164 - etirex; GRUR 1981, 60, 64 - Sitex).

  • BGH, 19.12.2000 - X ZR 150/98

    Temperaturwächter; Verwirkung der Ansprüche wegen Patentverletzung

    Beim Unterlassungsanspruch kommt Verwirkung in Betracht, wenn der Rechtsinhaber über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl er den Verstoß gegen seine Rechte kannte oder bei der gebotenen Wahrung seiner Interessen kennen mußte, so daß der Verletzer mit der Duldung seines Verhaltens durch etwaige Berechtigte rechnen durfte und sich daraufhin einen wertvollen Besitzstand geschaffen hat (BGH, Urt. v. 26.9.1980 - I ZR 69/78, GRUR 1981, 60, 61 - Sitex; v. 12.7.1984 - I ZR 49/82, GRUR 1985, 72, 73 - Consilia; v. 2.2.1989 - I ZR 183/86, GRUR 1989, 449, 452 - Maritim; v. 24.6.1993 - I ZR 187/91, GRUR 1993, 913, 914 - KOWOG; v. 19.2.1998 - I ZR 138/95, GRUR 1998, 1034, 1037 - Makalu).
  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 162/05

    HEITEC

    a) Im rechtlichen Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass bei einer Rechtsnachfolge, die - wie im Streitfall - die Fortführung eines Unternehmens durch einen anderen Rechtsträger umfasst, in den Verwirkungszeitraum auch die Zeit einzubeziehen ist, während deren der Rechtsvorgänger des Verletzers die Kennzeichnung benutzt hat, gegen deren Benutzung durch den Verletzer sich der Inhaber des älteren Rechts nunmehr wendet (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1980 - I ZR 69/78, GRUR 1981, 60, 62 - Sitex).

    III. Die Klägerin kann von der Beklagten danach Unterlassung der Benutzung der (isolierten) Bezeichnung "HAITEC AG" (§ 15 Abs. 2, Abs. 4, § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG), Einwilligung in die Löschung des Bestandteils "HAITEC" der für die Beklagte im Handelsregister des Amtsgerichts M. unter HR B eingetragenen Firma "HAITEC Aktiengesellschaft" (vgl. BGH GRUR 1981, 60, 64 - Sitex; GRUR 2002, 898, 900 - defacto, jeweils m.w.N.), Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten (§ 15 Abs. 2, 4 und 5, § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) sowie zur Vorbereitung der Durchsetzung ihres Schadensersatzanspruchs Auskunftserteilung (§ 242 BGB) verlangen.

  • BGH, 31.07.2008 - I ZR 21/06

    Haus & Grund III

    Für ein Schlechthinverbot des Bestandteils "Haus und Grund" besteht kein Anlass, weil nicht auszuschließen ist, dass der angegriffene Bestandteil - wenn er mit anderen Bestandteilen kombiniert wird - keine Verwechslungsgefahr begründet (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.1997 - I ZR 14/95, GRUR 1998, 165, 167 = WRP 1998, 51 - RBB; Urt. v. 14.10.1999 - I ZR 90/97, GRUR 2000, 605, 607 = WRP 2000, 525 - comtes/ComTel; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Vor §§ 14-19 Rdn. 79; anders noch BGH, Urt. v. 26.9.1980 - I ZR 69/78, GRUR 1981, 60, 64 - Sitex).
  • BGH, 31.07.2008 - I ZR 171/05

    Haus & Grund II

    Für ein Schlechthinverbot des Bestandteils "Haus und Grund" besteht kein Anlass, weil nicht auszuschließen ist, dass der angegriffene Bestandteil - wenn er mit anderen Bestandteilen kombiniert wird - keine Verwechslungsgefahr begründet (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.1997 - I ZR 14/95, GRUR 1998, 165, 167 = WRP 1998, 51 - RBB; Urt. v. 14.10.1999 - I ZR 90/97, GRUR 2000, 605, 607 = WRP 2000, 525 - comtes/ComTel; Ingerl/Rohnke aaO Vor §§ 14-19 Rdn. 79; anders noch BGH, Urt. v. 26.9.1980 - I ZR 69/78, GRUR 1981, 60, 64 - Sitex).
  • BGH, 21.11.1996 - I ZR 149/94

    "NetCom"; Unterscheidungskraft eines Firmenbestandteils

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bei Eingriffen in das Recht an einer Firmenbezeichnung das Unterlassungsgebot in der Regel nur gegen den angegriffenen Firmennamen in seiner vollständigen Gestalt zu richten (BGH, Urt. v. 26.9.1980 - I ZR 69/78, GRUR 1981, 60, 64 - Sitex).
  • OLG Frankfurt, 04.08.2005 - 6 U 33/00

    Unternehmensbezeichnung; Firma; Bezeichnung; Kennzeichen; Verwechslungsgefahr

    Im Falle einer Rechtsnachfolge, die wie hier die Fortführung eines Unternehmens durch einen anderen Rechtsträger umfaßt, ist bei der Bestimmung des Verwirkungszeitraums auch die Zeit einzubeziehen, innerhalb derer der Rechtsvorgänger des Verletzers diejenige Kennzeichnung benutzt hat, gegen deren Benutzung durch den Verletzer sich der Inhaber älterer Rechte nunmehr wendet (vgl. BGH, GRUR 1981, 60, 62 - Sitex; Ingerl / Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, § 21 Rdnr. 30).

    Eine entsprechende Zurechnung kann sogar dann erfolgen, wenn keine Rechtsnachfolge im eigentlichen Sinne, sondern nur eine damit vergleichbare Situation vorliegt; so ist der Verwirkungseinwand u.a. einem Betriebspächter, einer Komplementär-GmbH und einer Konzerntochter als Repräsentantin ihrer Muttergesellschaft zugebilligt worden (vgl. BGH, GRUR 1969, 694, 697 - Brillant; GRUR 1981, 60, 63 - Sitex; GRUR 1998, 1034, 1037 - Makalu).

    Vor allem sind die aus der älteren Rechtsprechung (vgl. BGH, GRUR 1969, 694, 697 - Brillant; GRUR 1981, 60, 62 f. - Sitex) ableitbaren Grundsätze durch das Inkrafttreten des Umwandlungsgesetzes im Jahre 1994 nicht hinfällig geworden.

  • OLG Hamburg, 24.04.2002 - 5 U 2/01

    EVIAN/Revian II

    Die Klägerin hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH GRUR 81, 60 - Sitex) zutreffend darauf hingewiesen, dass der Löschungsantrag - anders als der Unterlassungsanspruch (vgl. insoweit BGH GRUR 97, 469 f -NetCom) - zulässigerweise auf einen Firmenbestandteil beschränkt werden kann.

    Die Löschung dieses Firmenbestandteils stellt einen weniger weitgehenden Eingriff in die Rechtsstellung des Verletzers dar als die Löschung der vollen Firmenbezeichnung; denn die Verurteilung zur Löschung dieses Firmenbestandteils in der konkret eingetragenen Firma steht der Eintragung und Verwendung dieses Bestandteils innerhalb einer anderen Kombination nicht zwingend entgegen (BGH GRUR 81, 60, 64 - Sitex).

  • OLG Hamm, 01.04.2003 - 4 U 157/02

    Dem Firmenschlagwort "Aldi" kommt im Sinne des § 15 Abs. 3 MarkenG überragende

    Der Löschungsanspruch erstreckt sich lediglich auf den Firmenbestandteil "B" in der konkret eingetragenen Firmenbezeichnung (vgl. BGH GRUR 1981, 60 ff, 64 - Sytex).
  • BGH, 20.02.1997 - I ZR 187/94

    "Garonor"; Auslegung einer Gestattung zur Namensführung

    Das gilt auch dann, wenn, wie im Streitfall, nur ein Teil dieser Gesamtbezeichnung, nämlich der angegriffene Firmenbestandteil "GARONOR", als rechtsverletzend in Betracht kommt (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1980 - I ZR 69/78, GRUR 1981, 60, 64 - Sitex, m.w.N.; Urt. v. 21.11.1996 - I ZR 149/94, GRUR 1997, 468, 470 - NetCom), weil anderenfalls auch Benutzungsformen verboten würden, die, obwohl unter Mitverwendung des angegriffenen Teils gebildet, wegen Fehlens einer Verwechslungsgefahr vom Schutzbereich der geschützten Kennzeichnung nicht erfaßt sind.

    Denn jedenfalls bei der Mitverwendung eines weiteren kennzeichnungskräftigen Bestandteils in einer Form, die die Prägung der Gesamtbezeichnung durch "GARONOR" ausschließt (vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 8.6.1973 - I ZR 6/72, GRUR 1974, 84, 88 = WRP 1973, 578 - Trumpf; Urt. v. 26.9.1980 - I ZR 69/78, GRUR 1981, 60, 64 - Sitex; Urt. v. 1.10.1980 - I ZR 174/78, GRUR 1981, 277, 278 - Biene Maja; vgl. neuerdings auch zur insoweit übereinstimmenden Beurteilung bei Marken: BGH, Beschl. v. 14.3.1996 I ZB 36/93, GRUR 1996, 404, 405 = WRP 1996, 739 - Blendax Pep; Beschl. v. 14.3.1996 - I ZB 37/93, GRUR 1996, 406 - JU - WEL; Beschl. v. 9.5.1996 - I ZB 11/94, GRUR 1996, 775, 776 = WRP 1996, 903 - Sali Toft), erscheint eine zulässige Verwendung denkbar, so daß ein Schlechthinverbot im Streitfall nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urt. v. 24.7.1957 - I ZR 21/56, GRUR 1958, 189, 196 = WRP 1958, 17 - Zeiß, in dem selbst bei der Annahme von Weltgeltung der Bezeichnung "Zeiß" ein Schlechthin-Verbot versagt worden ist).

  • BGH, 28.05.1998 - I ZR 275/95

    "Ha-Ra/HARIVA"; Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils

  • BGH, 02.02.1989 - I ZR 183/86

    "Maritim"; Verwechslungsgefahr zweier Marken; Verwirkung eines firmenrechtlichen

  • OLG Stuttgart, 29.11.2012 - 2 U 64/12

    Irreführende Werbung: Verwendung des Begriffs "Zentrum" für ein

  • BGH, 03.11.1994 - I ZR 71/92

    "NEUTREX"; Leerübertragung eines Warenzeichens

  • BGH, 26.06.1997 - I ZR 14/95

    Schutzfähigkeit einer aus einer nicht aus sich heraus verständlichen

  • BGH, 06.12.1990 - I ZR 249/88

    "MEDICE"; Beurteilung der Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen

  • BGH, 06.12.1990 - I ZR 27/89

    "Ärztliche Allgemeine"; Verwechslungsfähigkeit zweier Firmenbezeichnungen

  • BGH, 22.11.1984 - I ZR 101/82

    Alleinstellungsberechtigung unter Inhabern gleicher Familiennamen

  • BGH, 12.07.1984 - I ZR 49/82

    Schutz einer prioritätsälteren Firmenbezeichnung

  • BGH, 06.12.1990 - I ZR 25/89

    "Erneute Vernehmung"; Erneute Vernehmung eines Zeugen in der Berufungsinstanz

  • LG Düsseldorf, 24.03.2011 - 4b O 1/10

    Fugenband IV

  • OLG Hamburg, 21.05.2008 - 5 U 92/07

    Markenrechtsverletzung: Anbringung der Gesamtbezeichnung "Sumitomo Bakelite" auf

  • OLG Köln, 08.12.2000 - 6 U 28/97

    Verwirkung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche - Geltendmachung durch

  • OLG Frankfurt, 29.10.1987 - 6 U 118/86

    Zeichenrecht als Bestandteil der Konkursmasse; Folgen der Aufnahme eines

  • LG Düsseldorf, 16.08.2017 - 12 O 154/16
  • LG Düsseldorf, 01.10.1998 - 4 O 165/98

    Kennzeichenrechtlicher Schutz kann für Bezeichnung "Incom" als Firmenbezeichnung

  • BGH, 12.06.1981 - I ZR 135/79

    Wettbewerbswidrigkeit der Bezeichnung Steuerberatungsgemeinschaft für einen

  • LG Düsseldorf, 26.07.2012 - 4a O 266/10

    Patentrechtlicher Unterlassungsanspruch und Schadensersatzanspruch im

  • LG Düsseldorf, 24.11.1998 - 4 O 159/98

    Vorspann-Technik

  • LG Düsseldorf, 12.11.1998 - 4 O 165/98

    INCOM

  • BayObLG, 10.11.1994 - 3Z BR 225/94

    Befugnis zum Widerspruch gegen die beabsichtigte Löschung einer GmbH; Begriff der

  • LG Düsseldorf, 20.03.1997 - 4 O 185/96

    Verlage Luchterhand

  • LG Düsseldorf, 29.10.1996 - 4 O 198/96

    Net-Com

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