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   BGH, 19.01.1989 - I ZR 223/86   

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BGH, 19.01.1989 - I ZR 223/86 (https://dejure.org/1989,589)
BGH, Entscheidung vom 19.01.1989 - I ZR 223/86 (https://dejure.org/1989,589)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 1989 - I ZR 223/86 (https://dejure.org/1989,589)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Warengleichartigkeit von Punktionsbestecken/Kathetern und Arzneimitteln einerseits und Desinfektionsmitteln andererseits - Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens - Herstellung in derselben Herkunftsstätte - Hinweisfunktion eines Stammbestandteils ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WZG § 31
    "Abbo"/"Abo"; Warengleichartigkeit und Verwechslungsgefahr

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 692
  • MDR 1989, 609
  • GRUR 1989, 350
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.05.1968 - I ZB 3/67

    Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens -

    Auszug aus BGH, 19.01.1989 - I ZR 223/86
    Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens in Betracht kommt, wenn die Vergleichszeichen denselben Wortstamm aufweisen und diesem Stammbestandteil für den prioritätsälteren Zeicheninhaber Hinweisfunktion zukommt, beispielsweise dann, wenn der Verkehr an diesen Stammbestandteil bereits gewöhnt ist, dieser charakteristisch hervortritt oder sich im Verkehr durchgesetzt hat oder wenn es sich bei ihm um einen als Firmenabkürzung verwendeten Bestandteil eines Einzelzeichens handelt (BGH, Urt. v. 7.3.1961 - I ZR 22/60, GRUR 1962, 241, 242 - Lutin; Beschl. v. 22.5.1968 - I ZB 3/67, GRUR 1969, 40, 41 - Pentavenon; Beschl. v. 28.9.1973 - I ZB 10/72, GRUR 1974, 93 - Räuber).

    Dabei ist allerdings, wie die Revision insoweit zu Recht geltend macht, eine strenge Beurteilung geboten, da die Annahme einer Verwechslungsgefahr bei gleichen Stammbestandteilen eine Ausnahme von dem Grundsatz darstellt, daß Zeichen regelmäßig nur dann übereinstimmen, wenn sie ihrem Gesamteindruck nach verwechselbar sind (BGH, Beschl. v. 22.5.1968 - I ZB 3/67, a.a.O. - Pentavenon).

  • BGH, 07.03.1961 - I ZR 22/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.01.1989 - I ZR 223/86
    Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens in Betracht kommt, wenn die Vergleichszeichen denselben Wortstamm aufweisen und diesem Stammbestandteil für den prioritätsälteren Zeicheninhaber Hinweisfunktion zukommt, beispielsweise dann, wenn der Verkehr an diesen Stammbestandteil bereits gewöhnt ist, dieser charakteristisch hervortritt oder sich im Verkehr durchgesetzt hat oder wenn es sich bei ihm um einen als Firmenabkürzung verwendeten Bestandteil eines Einzelzeichens handelt (BGH, Urt. v. 7.3.1961 - I ZR 22/60, GRUR 1962, 241, 242 - Lutin; Beschl. v. 22.5.1968 - I ZB 3/67, GRUR 1969, 40, 41 - Pentavenon; Beschl. v. 28.9.1973 - I ZB 10/72, GRUR 1974, 93 - Räuber).

    Jedoch kann nach der Rechtsprechung auch dann, wenn wie hier bei "Abbo" und "Abo" die Stammbestandteile zweier Zeichen nicht in völlig gleicher Weise übereinstimmen, gleichwohl Verwechslungsgefahr aus dem Gesichtspunkt des Serienzeichens anzunehmen sein, wenn nur geringfügige Abweichungen bestehen, die dem flüchtigen Verkehr nicht auffallen und daher den fraglichen Stammbestandteil als solchen gleichwohl eindeutig hervortreten lassen (BGH, Urt. v. 7.3.1961 - I ZR 22/60, a.a.O. - Lutin; Urt. v. 17.12.1971 - I ZR 79/70, GRUR 1972, 549, 550 - Messinetta).

  • BGH, 17.12.1971 - I ZR 79/70

    Auslegung des Begriffs des Serienzeichens - Voraussetzungen für das Vorliegen

    Auszug aus BGH, 19.01.1989 - I ZR 223/86
    Jedoch kann nach der Rechtsprechung auch dann, wenn wie hier bei "Abbo" und "Abo" die Stammbestandteile zweier Zeichen nicht in völlig gleicher Weise übereinstimmen, gleichwohl Verwechslungsgefahr aus dem Gesichtspunkt des Serienzeichens anzunehmen sein, wenn nur geringfügige Abweichungen bestehen, die dem flüchtigen Verkehr nicht auffallen und daher den fraglichen Stammbestandteil als solchen gleichwohl eindeutig hervortreten lassen (BGH, Urt. v. 7.3.1961 - I ZR 22/60, a.a.O. - Lutin; Urt. v. 17.12.1971 - I ZR 79/70, GRUR 1972, 549, 550 - Messinetta).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof eine bloße Ähnlichkeit der in Betracht kommenden Stammbestandteile für die Annahme der Wesensgleichheit der jeweiligen Zeichen nicht ausreichen lassen, sondern angenommen, daß nur solche Abweichungen der Annahme eines Serienzeichens nicht entgegenstehen, die so unerheblich sind, daß sie den Stammbestandteil in seinem Wesen nicht verändern und vom flüchtigen Verkehr nicht zur Kenntnis genommen werden (BGH, Urt. v. 17.12.1971 - I ZR 79/70, a.a.O. - Messinetta m.w.N.).

  • BGH, 10.04.1968 - I ZR 15/66

    Verwechslungsgefahr bei Arzneimittelwarenzeichen

    Auszug aus BGH, 19.01.1989 - I ZR 223/86
    Nach ständiger Rechtsprechung sind Waren zeichenrechtlich als gleichartig anzusehen, wenn sie im Hinblick auf ihre regelmäßige Herstellungsstätte, auf ihre stoffliche Beschaffenheit, auf ihre wirtschaftliche Bedeutung und auf ihre Verwendungsweise so enge Beführungspunkte aufweisen, daß die beteiligten Verkehrskreise bei gleichen Zeichen annehmen, die Waren stammten aus derselben Herkunftsstätte (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 10.4.1968 - I ZR 15/66, GRUR 1968, 550, 551 - Poropan; Urt. v. 25.2.1982 - I ZR 4/80, GRUR 1982, 419, 420 - Noris; Beschl. v. 7.11.1985 - I ZB 12/84, GRUR 1986, 380, 381 - RE-WA-MAT).
  • BGH, 28.09.1973 - I ZB 10/72

    Betrachtung der Verwechslungsgefahr aus dem Gesichtspunkt des Serienzeichens bei

    Auszug aus BGH, 19.01.1989 - I ZR 223/86
    Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens in Betracht kommt, wenn die Vergleichszeichen denselben Wortstamm aufweisen und diesem Stammbestandteil für den prioritätsälteren Zeicheninhaber Hinweisfunktion zukommt, beispielsweise dann, wenn der Verkehr an diesen Stammbestandteil bereits gewöhnt ist, dieser charakteristisch hervortritt oder sich im Verkehr durchgesetzt hat oder wenn es sich bei ihm um einen als Firmenabkürzung verwendeten Bestandteil eines Einzelzeichens handelt (BGH, Urt. v. 7.3.1961 - I ZR 22/60, GRUR 1962, 241, 242 - Lutin; Beschl. v. 22.5.1968 - I ZB 3/67, GRUR 1969, 40, 41 - Pentavenon; Beschl. v. 28.9.1973 - I ZB 10/72, GRUR 1974, 93 - Räuber).
  • BGH, 25.02.1982 - I ZR 4/80

    Gebrauch eines Warenzeichen ("Noris") oder Wortbildzeichens für die

    Auszug aus BGH, 19.01.1989 - I ZR 223/86
    Nach ständiger Rechtsprechung sind Waren zeichenrechtlich als gleichartig anzusehen, wenn sie im Hinblick auf ihre regelmäßige Herstellungsstätte, auf ihre stoffliche Beschaffenheit, auf ihre wirtschaftliche Bedeutung und auf ihre Verwendungsweise so enge Beführungspunkte aufweisen, daß die beteiligten Verkehrskreise bei gleichen Zeichen annehmen, die Waren stammten aus derselben Herkunftsstätte (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 10.4.1968 - I ZR 15/66, GRUR 1968, 550, 551 - Poropan; Urt. v. 25.2.1982 - I ZR 4/80, GRUR 1982, 419, 420 - Noris; Beschl. v. 7.11.1985 - I ZB 12/84, GRUR 1986, 380, 381 - RE-WA-MAT).
  • BGH, 07.11.1985 - I ZB 12/84

    "RE-WA-MAT"; Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen

    Auszug aus BGH, 19.01.1989 - I ZR 223/86
    Nach ständiger Rechtsprechung sind Waren zeichenrechtlich als gleichartig anzusehen, wenn sie im Hinblick auf ihre regelmäßige Herstellungsstätte, auf ihre stoffliche Beschaffenheit, auf ihre wirtschaftliche Bedeutung und auf ihre Verwendungsweise so enge Beführungspunkte aufweisen, daß die beteiligten Verkehrskreise bei gleichen Zeichen annehmen, die Waren stammten aus derselben Herkunftsstätte (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 10.4.1968 - I ZR 15/66, GRUR 1968, 550, 551 - Poropan; Urt. v. 25.2.1982 - I ZR 4/80, GRUR 1982, 419, 420 - Noris; Beschl. v. 7.11.1985 - I ZB 12/84, GRUR 1986, 380, 381 - RE-WA-MAT).
  • BGH, 26.10.2006 - I ZR 37/04

    Goldhase

    Soweit die Klageansprüche nur (noch) auf die für die Klägerin zu 1 eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 1698885 gestützt werden, wird das Berufungsgericht weiter der Frage nachzugehen haben, ob die Klägerin zu 2 neben der Klägerin zu 1 klagebefugt ist (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 223/86, GRUR 1989, 350, 353 - Abbo/Abo; Ullmann, Festschrift v. Gamm, S. 315, 316).
  • BGH, 11.03.1993 - I ZR 264/91

    Freie Benutzung urheberrechtlich geschützter Elemente einer Comic-Serie - Asterix

    Für eine Klage des Klägers zu 2 in Prozeßstandschaft für die Klägerin zu 1 ist hier neben deren eigener Rechtsverfolgung kein Raum (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 223/86, GRUR 1989, 350, 352 f. - Abbo/Abo; Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 147/89, GRUR 1993, 34, 35 = WRP 1992, 160, 161 - Bedienungsanweisung, m.w.N.).
  • BGH, 10.10.1991 - I ZR 147/89

    Bedienungsanweisung

    Für eine Klage in Prozeßstandschaft für die Klägerin zu 1 ist hier neben der eigenen Rechtsverfolgung durch die Klägerin zu 1 kein Raum (vgl. BGH, Urt. v. 19.1. 1989 - I ZR 223/86, GRUR 1989, 350, 352 f. - Abbo/Abo).
  • BGH, 10.10.1991 - I ZR 136/89

    Verwechslungsgefahr bei Warenkennzeichnung mit allgemein geläufigen Inhalt -

    Der Mangel eines eigenen rechtlichen Interesses bei der Geltendmachung der zeichenrechtlichen Ansprüche aus der IR-Marke, die die Klägerin zu 1 als Zeicheninhaberin selbst verfolgt (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 223/86, GRUR 1989, 350, 352 f. - Abbo/Abo), kann dem aus eigenem Kennzeichnungsrecht (§ 16 Abs. 1 UWG) hergeleiteten Unterlassungsbegehren der Klägerin zu 2 somit nicht als ein Prozeßhindernis entgegengehalten werden.
  • BGH, 29.10.1998 - I ZR 125/96

    Cefallone

    Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens nur dann angenommen werden kann, wenn die einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen nicht unmittelbar verwechselbar sind, jedoch in einem Bestandteil übereinstimmen, welchen der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen identischen oder wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Markeninhaber zuordnet (BGH, Beschl. v. 22.5.1968 - I ZB 3/67, GRUR 1969, 40, 41 = WRP 1968, 367 - Pentavenon; Urt. v. 17.1.1975 - I ZR 62/74, GRUR 1975, 312, 313 - BiBA; Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 223/86, GRUR 1989, 350, 352 - Abbo/Abo; BGHZ 131, 122, 127 - Innovadiclophlont; BGH, Urt. v. 7.12.1995 - I ZR 130/93, GRUR 1996, 267, 269 = WRP 1997, 453 - AQUA).
  • BGH, 25.10.1995 - I ZB 33/93

    "Innovadiclophlont"; Verwechslungsgefahr zweier Marken für Arzneimittel

    Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens, welche erst zu erörtern ist, wenn die beiden gegenüberstehenden Zeichen nach ihrem Gesamteindruck nicht miteinander verwechselbar sind (BGH, Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 223/86, GRUR 1989, 350, 352 - Abbo/Abo), greift nur dann ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, welchen der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, welche einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (BGH, Beschl. v. 22.5.1968 - I ZB 3/67, GRUR 1969, 40, 41 - Pentavenon; Urt. v. 17.1.1975 - I ZR 62/74, GRUR 1975, 312, 313 - BiBA; BGH - Abbo/Abo aaO.).
  • OLG Hamburg, 10.02.2003 - 5 U 192/01

    Ichthyol/Ethyol II

    Vielmehr stehen nur solche Abweichungen der Annahme eines Serienzeichens nicht entgegen, die so unerheblich sind, dass sie den Stammbestandteil in seinem Wesen nicht verändern und vom flüchtigen Verkehr nicht zur Kenntnis genommen werden (BGH GRUR 89, 350, 352 - Abbo/Abo).

    Anlass zu einer solchen Schlussfolgerung kann für den Verkehr insbesondere dann bestehen, wenn ein Unternehmen mit demselben Wortstamm innerhalb mehrerer Zeichen bereits im Verkehr aufgetreten ist (BGH WRP 99, 530, 532 - Gefallene; BGH GRUR 75, 312, 313 - BiBA), insbesondere wenn es den Stammbestandteil auch als Firmenschlagwort benutzt oder in sonstiger Weise Hinweisfunktion auf das ältere Zeichen entwickelt (BGH GRUR 89, 350, 351 - Abbo/Abo).

  • BGH, 15.11.1990 - I ZR 245/88

    Verwechslungsgefahr zweier Bezeichnungen bei Identität eines von zwei Begriffen

    Die Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens setzt voraus, daß der Zeicheninhaber den Verkehr bereits an mehrere Zeichen mit dem gleichen Stamm gewöhnt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 22.5.1968 - I ZR 3/67, GRUR 1969, 40, 41 - Pentavenon; Urt. v. 17.12.1971 - I ZR 79/70, GRUR 1972, 549, 550 - Messinetta) oder jedoch sichere Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß ein Zeichenbestandteil als Stammzeichen geeignet und bestimmt ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.9.1965 - Ib ZR 88/63, GRUR 1966, 35, 37 - multikord; Beschl. v. 18.3.1977 - I ZB 10/75, Bl. f. PMZ 1977, 371, 372 - KABELRAP; Urt. v. 19.1.1990 - I ZR 223/86, GRUR 1989, 350, 351 - ABBO/ABO).
  • OLG Dresden, 20.10.1998 - 14 U 3613/97

    Verfügungsgrund bei Marken- und Wettbewerbsverletzung

    a) Während die Verfügungsklägerin zu 1) den von ihr geltend gemachten Unterlassungsanspruch in erster Instanz - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nur auf firmen- und wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 , § 15 Abs. 4 MarkenG ; § 12 Abs. 1 BGB ; § 1 UWG ) stützen konnte, weil ihr als Lizenznehmerin aufgrund der gleichzeitigen Verfolgung der behaupteten Markenverletzung durch die damalige Markeninhaberin, die Verfügungsklägerin zu 2), ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung von Ansprüchen aus § 4 Nr. 1, § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft (§ 30 Abs. 3 MarkenG ) gefehlt hat (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.1989 - I ZR 223/86, GRUR 1989, 350, 352 f. - "Abbo"/"Abo"), ist sie nunmehr - nachdem ihr die Verfügungsklägerin zu 2) die seit dem 02.06.1992 zu ihren Gunsten unter der Nummer 2014907 beim Deutschen Patentamt eingetragenen Marke ... mit dinglicher Wirkung übertragen hat und die Marke auf die Verfügungsklägerin zu 1) umgeschrieben worden ist (vgl. § 27 Abs. 1 , Abs. 3 MarkenG ) - aus eigenem Recht befugt, aus der eingetragenen Marke Unterlassungsansprüche gegen die Verfügungsbeklagte geltend zu machen.
  • OLG Hamburg, 14.07.2006 - 5 U 3/05

    AOL II

    Anlass zu einer Schlussfolgerung auf ein Serienzeichen kann für den Verkehr insbesondere dann bestehen, wenn ein Unternehmen mit demselben Wortstamm innerhalb mehrerer Zeichen bereits im Verkehr aufgetreten ist (BGH WRP 99, 530, 532 - Cefallone; BGH GRUR 75, 312, 313 - BiBA), insbesondere wenn es den Stammbestandteil auch als Firmenschlagwort benutzt oder in sonstiger Weise Hinweisfunktion auf das ältere Zeichen entwickelt (BGH GRUR 02, 542, 543 - BIG; BGH GRUR 89, 350, 351 - Abbo/Abo).
  • OLG Köln, 20.11.2009 - 6 U 102/09

    Verwechslungsgefahr bei einer Serie von Marken mit dem übereinstimmenden

  • BPatG, 03.08.2011 - 29 W (pat) 145/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Blue Gecko/GECO (Wort-Bild-Marke)" - zur

  • BPatG, 26.08.2010 - 29 W (pat) 98/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "EMTECON GmbH/TECCON" - zur Kennzeichnungskraft -

  • OLG Köln, 21.12.2001 - 6 U 144/01

    UWG -Recht: Mittelbare Verwechslungsgefahr für den Namen "Classik Hotel"

  • OLG Köln, 06.08.1999 - 6 U 18/99

    Verwechslungsgefahr im Markenrecht

  • BPatG, 13.10.2010 - 26 W (pat) 530/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Saluslogist/SALUS (Gemeinschaftsmarke)" - Waren- und

  • BPatG, 13.12.2018 - 27 W (pat) 13/16
  • BPatG, 13.12.2018 - 27 W (pat) 14/16
  • BPatG, 07.04.2009 - 33 W (pat) 67/07

    Citiboerse ./. CITIBOND - Assoziative Verwechsungsgefahr bei Marken einer

  • BPatG, 09.03.2004 - 24 W (pat) 159/02
  • BPatG, 06.06.2012 - 26 W (pat) 24/11

    Markenbeschwerdeverfahren "Vionade/VION" - mittelbare Verwechslungsgefahr -

  • BPatG, 23.06.2008 - 30 W (pat) 85/06
  • BPatG, 24.07.2007 - 33 W (pat) 55/05
  • BPatG, 30.01.2007 - 33 W (pat) 177/04
  • BPatG, 28.08.2002 - 32 W (pat) 221/01
  • BPatG, 22.11.2001 - 25 W (pat) 106/00
  • BPatG, 26.02.2001 - 25 W (pat) 63/99
  • BPatG, 14.05.2002 - 27 W (pat) 229/00
  • BPatG, 14.05.2002 - 27 W (pat) 228/00
  • BPatG, 26.01.1998 - 30 W (pat) 155/95

    "Soundboy"

  • BPatG, 14.05.2007 - 33 W (pat) 38/06
  • BPatG, 17.07.2002 - 32 W (pat) 202/01
  • BPatG, 17.10.2001 - 32 W (pat) 212/00
  • BPatG, 13.07.2005 - 32 W (pat) 235/03
  • BPatG, 18.12.2002 - 32 W (pat) 234/01
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