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   OLG Hamburg, 01.03.1990 - 3 U 210/89   

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https://dejure.org/1990,4727
OLG Hamburg, 01.03.1990 - 3 U 210/89 (https://dejure.org/1990,4727)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.03.1990 - 3 U 210/89 (https://dejure.org/1990,4727)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01. März 1990 - 3 U 210/89 (https://dejure.org/1990,4727)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Rundfunkwerbung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 1991, 599
  • ZUM 1991, 90
  • afp 1991, 780
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • LG Köln, 18.08.2022 - 14 O 350/21

    Ferienhausvermieter begeht Urheberrechtsverletzung mit Fotos einer Fototapete

    Die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Einräumung bzw. deren Umfang und Reichweite der Nutzungsrechte (Spezifizierungslast) trägt hier die Beklagte als Verwerterin (BGHZ 131, 8, 14; OLG Hamburg GRUR 1991, 599, 600 - Rundfunkwerbung).
  • LG Köln, 24.08.2017 - 14 O 111/16

    MFM-Empfehlungen als Basis für Schadenshöhe

    Die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Einräumung bzw. deren Umfang und Reichweite der Nutzungsrechte (Spezifizierungslast) trägt hier die Beklagte als Verwerterin (BGHZ 131, 8, 14; OLG Hamburg GRUR 1991, 599, 600 - Rundfunkwerbung).
  • BGH, 10.06.2009 - I ZR 226/06

    Nutzung von Musik für Werbezwecke

    Nach diesen Grundsätzen kann nicht angenommen werden, dass die Berechtigten der Beklagten mit den Berechtigungsverträgen das Recht zur Nutzung der Musikwerke zu Werbezwecken zur Wahrnehmung eingeräumt haben (vgl. OLG Hamburg GRUR 1991, 599, 600 f.; OLG München ZUM 1997, 275, 278 f.; LG Düsseldorf ZUM 1986, 158, 159 f.; Schricker/v. Ungern-Sternberg a.a.O. Vor §§ 20 ff. UrhG Rdn. 21; Staudt in Kreile/Becker/Riesenhuber, Recht und Praxis der GEMA, 2. Aufl., Kap. 10 Rdn. 285; Wirtz in Bröcker/Czychowski/Schäfer, Praxishandbuch Geistiges Eigentum im Internet, 2003, § 8 Rdn. 209; Ventroni, Das Filmherstellungsrecht, 2001, S. 242 und 251; Russ, ZUM 1995, 32, 35; G. Schulze in Schulze, RzU, OLGZ 315, 7 ff.; a.A. Staats, Aufführungsrecht und kollektive Wahrnehmung bei Werken der Musik, 2004, S. 128; vgl. auch Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., Vor § 31 Rdn. 137; Schunke, Das Bearbeitungsrecht in der Musik und dessen Wahrnehmung durch die GEMA, 2008, S. 217 f.; Poll, WRP 2008, 1170 ff.).

    Die Verwendung zu Werbezwecken ist eine allgemein übliche und wirtschaftlich eigenständige Form der Nutzung von Musikwerken (OLG Hamburg GRUR 1991, 599, 600; OLG München ZUM 1997, 275, 279; Schulze in Dreier/Schulze a.a.O. § 31 Rdn. 40; Staats a.a.O. S. 126; Ventroni a.a.O. S. 245; Schunke a.a.O. S. 216 f.; a.A. Poll, WRP 2008, 1170, 1172 f.).

    Dieser Formulierung lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass dieses Recht der Beklagten eingeräumt werden soll (OLG Hamburg GRUR 1991, 599, 600).

    Es liegt daher im Interesse des Berechtigten, das Entgelt für die Werknutzung zu Werbezwecken selbst aushandeln zu können und nicht an die Tarifbestimmungen oder Verteilungsschlüssel der Beklagten gebunden zu sein (vgl. OLG Hamburg GRUR 1991, 599, 600 f.; G. Schulze in Schulze, RzU, OLGZ 315, 7, 8; Ventroni a.a.O. S. 242).

  • OLG München, 16.11.2006 - 29 U 3486/06

    Auskunfts- und Vergütungsansprüche der GEMA gegen Werbeagentur wegen Benutzung

    Für den Streitfall sei das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 01.03.1990 - GRUR 1991, 599 - The Pink Panther Theme einschlägig.

    Aus dem von der Klägerin herangezogenen Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 01.03.1990 (GRUR 1991, 599 - The Pink Panther Theme) ergebe sich, dass es sich bei "Werbung" durchaus um eine hinreichend klar abgrenzbare und wirtschaftlich-technisch einheitliche und selbständige Nutzungsart handele und dass dagegen "Eigenwerbung" keine eigenständige Nutzungsart sei, sondern lediglich ein Unterfall der Nutzungsart "Werbung".

    Das in diesem Zusammenhang von der Klägerin herangezogene Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 01.03.1990 - 3 U 210/89 = GRUR 1991, 599 = Schulze, RzU OLGZ 315 m. Anm. Gernot Schulze betrifft einen Sachverhalt, der signifikant anders gelagert ist als der Sachverhalt im hiesigen Streitfall; es ging dort um das auf § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG gestützte Verbot, das Verlagswerk "The Pink Panther Theme" (von H. M.) bzw. Teile desselben in der von der Antragsgegnerin durch Rundfunk gesendeten Eigenwerbung ohne gesonderte Einwilligung seitens der Antragstellerin, die Inhaberin der Verlagsrechte an dem betreffenden Musikwerk war, zu benutzen, im Streitfall geht es hingegen, wie eingangs ausgeführt, nur um Eigenwerbung mit solchen (Fernseh-)Werbespots, bei der die (Musik-)urheber mit der Herstellung des jeweiligen Werbespots einverstanden sind, und nur um solche Eigenwerbung, mit der die genannten (Musik-)urheber ebenfalls einverstanden sind.

  • LG Köln, 01.09.2016 - 14 O 307/15

    Berechnung des Schadensersatzanspruchs eines Fotografen bei einer

    Die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Einräumung bzw. deren Umfang und Reichweite der Nutzungsrechte (Spezifizierungslast) trägt hier die Beklagte als Verwerterin (BGHZ 131, 8, 14; OLG Hamburg GRUR 1991, 599, 600 - Rundfunkwerbung).
  • OLG Hamburg, 18.01.2006 - 5 U 58/05

    Urheberrechtsverletzung durch Umgestaltung eines Musikwerks zum Handyklingelton:

    Eine dingliche Beschränkung bei der Übertragung von Nutzungsrechten ist wirksam, wenn es sich um übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Nutzungsformen handelt ( BGH GRUR 2001, 153, 154 "OEM-Version"; OLG Hamburg GRUR 91, 599 "Rundfunkwerbung" ).
  • LG Köln, 05.05.2010 - 28 O 229/09

    Zulässige Nutzung von Bildern auf der Website umfasst nicht auch die Nutzung in

    Die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Einräumung, bzw. deren Umfang und Reichweite der Nutzungsrechte (Spezifizierungslast) trägt hier die Beklagte als Verwerterin (BGHZ 131, 8/14; OLG Hamburg GRUR 1991, 599/600 - Rundfunkwerbung).
  • LG Köln, 08.06.2017 - 14 O 331/15
    Die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Einräumung bzw. deren Umfang und Reichweite der Nutzungsrechte (Spezifizierungslast) trägt hier die Beklagte als Verwerterin (BGHZ 131, 8, 14; OLG Hamburg GRUR 1991, 599, 600 - Rundfunkwerbung).
  • OLG Hamburg, 05.11.1998 - 3 U 212/97

    Nutzungsrechte an Fotografien

    Zumindest hat die Beklagte dieses nicht dargelegt oder gar nachgewiesen (zur aus § 31 Abs. 5 UrhG folgenden Beweislast siehe das Urteil des Senats vom 1.3.1990 - 3 U 210/89, GRUR 1991, 599, 600 "Rundfunkwerbung"; Schack, a.a.O., Rdnr. 548).
  • LG Köln, 30.04.2020 - 14 O 169/19
    Die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Einräumung bzw. deren Umfang und Reichweite der Nutzungsrechte (Spezifizierungslast) trägt hier die Beklagte als Verwerterin (BGHZ 131, 8, 14; OLG Hamburg GRUR 1991, 599, 600 - Rundfunkwerbung).
  • LG München I, 03.05.2006 - 21 O 12356/05

    Vergütungspflicht für Werbespots im Internet

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