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   EuGH, 18.09.2003 - C-338/00 P   

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https://dejure.org/2003,1435
EuGH, 18.09.2003 - C-338/00 P (https://dejure.org/2003,1435)
EuGH, Entscheidung vom 18.09.2003 - C-338/00 P (https://dejure.org/2003,1435)
EuGH, Entscheidung vom 18. September 2003 - C-338/00 P (https://dejure.org/2003,1435)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Vertrieb von Kraftfahrzeugen - Abschottung - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - Verordnung (EWG) Nr. 123/85 - Zurechnung der dem betroffenen Unternehmen vorgeworfenen Zuwiderhandlung - Anspruch auf rechtliches Gehör - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Volkswagen / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Volkswagen AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Absatz 1 Buchstabe c
    1. Rechtsmittel - Gründe - Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente - Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Volkswagen AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Ausschließlichkeitsverträge

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel gegen das Urteil in der Rechtssache T-62/98 (Volkswagen/Kommission), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 98/273/EG der Kommission in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag teilweise abgewiesen hat; Voraussetzungen für die ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. D... ezember 1984 über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge; ; Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge Art. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Rechtsmittel - Gründe - Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente - Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers - Unzulässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Volkswagen / Kommission

  • 123recht.net (Pressebericht, 18.9.2003)

    90-Millionen-Bußgeld gegen VW bestätigt // Volkswagen unterliegt im Streit um Reimporte aus Italien

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil in der Rechtssache T-62/98, soweit das Gericht eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung 98/273/EG der Kommission in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag abgewiesen hat - Vertrieb von Kraftfahrzeugen in Italien

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2004, 45
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (36)

  • EuGH, 17.09.1985 - 25/84

    Ford / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.09.2003 - C-338/00
    Das Gericht hat u. a. ausgeführt: "236 Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Aufforderung eines Kraftfahrzeugherstellers an seine Vertragshändler keine einseitige Handlung dar, die sich dem Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag entzieht, sondern eine Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen erfolgt, die einer im Voraus getroffenen allgemeinen Vereinbarung unterliegen (Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1985 in den Rechtssachen 25/84 und 26/84, Ford/Kommission, Slg. 1985, 2725, Randnr. 21, und Bayerische Motorenwerke, Randnrn.

    Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich erheblich von denen, die den vom Gericht angeführten Urteilen Ford/Kommission und Bayerische Motorenwerke zugrunde gelegen hätten.

    Die Auffassung der Rechtsmittelführerin, es müsse nach den Motiven differenziert werden, die sie beim Gebrauchmachen von der vertraglich vorgesehenen Möglichkeit einer restriktiven Belieferung verfolgt habe, finde in den Urteilen Ford/Kommission und Bayerische Motorenwerke keine Stütze.

    Der Vergleich zwischen diesem Urteil und dem vorerwähnten Urteil Bayerische Motorenwerke zeige nur, dass eine scheinbar einseitige Handlung (wie die Aufforderung eines Kraftfahrzeugherstellers an seine Vertragshändler oder die einseitige Belieferung dieser Händler durch den Hersteller) in Wirklichkeit eine Vereinbarung darstelle, wenn sie im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen erfolge, die einer im Voraus getroffenen allgemeinen Vereinbarung unterlägen (vgl. Urteile Ford/Kommission und Bayerische Motorenwerke, zitiert vom Gericht in Randnr. 236 des angefochtenen Urteils), oder wenn die Händler durch ein bestimmtes Verhalten als Reaktion auf die Maßnahme ihre Zustimmung zum Ausdruck gebracht hätten (Urteil BMW Belgium u. a./Kommission).

    Die Auffassung der Rechtsmittelführerin, eine Vereinbarung könne nur dadurch zustande kommen, dass die Adressaten oder "Opfer" einer scheinbar einseitigen Maßnahme durch ihr Verhalten ihre Zustimmung zum Ausdruck brächten, nicht aber dadurch, dass sich die einseitige Maßnahme in laufende Geschäftsbeziehungen einfüge, die einer im Voraus getroffenen allgemeinen Vereinbarung unterlägen, sei mit den Urteilen Ford/Kommission und Bayerische Motorenwerke nicht vereinbar und daher zurückzuweisen.

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Aufforderung eines Kraftfahrzeugherstellers an seine Vertragshändler keine einseitige Handlung dar, die sich dem Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag entzieht, sondern eine Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen erfolgt, die einer im Voraus getroffenen allgemeinen Vereinbarung unterliegen (Urteile Ford/Kommission, Randnr. 21, und Bayerische Motorenwerke, Randnrn.

    In den Urteilen Ford/Kommission und Bayerische Motorenwerke hätten die festgestellten Beschränkungen ihre Grundlage in den Händlerverträgen gehabt.

  • EuGH, 24.10.1995 - C-70/93

    Bayerische Motorenwerke / ALD

    Auszug aus EuGH, 18.09.2003 - C-338/00
    Denn die Verordnung Nr. 123/85 bietet den Herstellern zwar weitreichende Möglichkeiten zum Schutz ihrer Vertriebsnetze, ermächtigt sie jedoch nicht zu Maßnahmen, die zu einer Abschottung der Märkte beitragen (Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1995 in der Rechtssache C-70/93, Bayerische Motorenwerke, Slg. 1995, I-3439, Randnr. 37).

    Das Gericht hat u. a. ausgeführt: "236 Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Aufforderung eines Kraftfahrzeugherstellers an seine Vertragshändler keine einseitige Handlung dar, die sich dem Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag entzieht, sondern eine Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen erfolgt, die einer im Voraus getroffenen allgemeinen Vereinbarung unterliegen (Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1985 in den Rechtssachen 25/84 und 26/84, Ford/Kommission, Slg. 1985, 2725, Randnr. 21, und Bayerische Motorenwerke, Randnrn.

    Wie das Gericht in Randnummer 49 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt hat, bietet nämlich diese Verordnung den Herstellern zwar weitreichende Möglichkeiten zum Schutz ihrer Vertriebsnetze, ermächtigt sie aber nicht zu Maßnahmen, die zu einer Abschottung der Märkte beitragen (Urteil Bayerische Motorenwerke, Randnr. 37).

    Der Vergleich zwischen diesem Urteil und dem vorerwähnten Urteil Bayerische Motorenwerke zeige nur, dass eine scheinbar einseitige Handlung (wie die Aufforderung eines Kraftfahrzeugherstellers an seine Vertragshändler oder die einseitige Belieferung dieser Händler durch den Hersteller) in Wirklichkeit eine Vereinbarung darstelle, wenn sie im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen erfolge, die einer im Voraus getroffenen allgemeinen Vereinbarung unterlägen (vgl. Urteile Ford/Kommission und Bayerische Motorenwerke, zitiert vom Gericht in Randnr. 236 des angefochtenen Urteils), oder wenn die Händler durch ein bestimmtes Verhalten als Reaktion auf die Maßnahme ihre Zustimmung zum Ausdruck gebracht hätten (Urteil BMW Belgium u. a./Kommission).

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Aufforderung eines Kraftfahrzeugherstellers an seine Vertragshändler keine einseitige Handlung dar, die sich dem Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag entzieht, sondern eine Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen erfolgt, die einer im Voraus getroffenen allgemeinen Vereinbarung unterliegen (Urteile Ford/Kommission, Randnr. 21, und Bayerische Motorenwerke, Randnrn.

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.09.2003 - C-338/00
    Es ist Sache des Gerichts, im Rahmen seiner Befugnis in diesem Bereich selbst die Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, um die Höhe der Geldbuße festzusetzen (Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 111; Urteil des Gerichts vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-148/94, Preussag Stahl/Kommission, Slg. 1999, II-613, Randnr. 728).

    Diese Feststellung gilt jedoch nicht für den vorliegenden Fall, da das angefochtene Urteil in einem Verfahren erlassen wurde, das nur die Rechtsmittelführerin betraf, und das Gericht somit bei der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung grundsätzlich nicht an die von der Kommission befolgte Methode zur Berechnung der Geldbuße gebunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Michelin/Kommission, Randnr. 111).

  • EuGH, 12.07.1979 - 32/78

    BMW Belgium / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.09.2003 - C-338/00
    Schließlich habe das Gericht in Randnummer 169 des von der Rechtsmittelführerin angeführten Urteils Bayer/Kommission ein anderes Urteil des Gerichtshofes ausgelegt, das ebenfalls die Bayerische Motorenwerke AG betroffen habe, nämlich das Urteil vom 12. Juli 1979 in den Rechtssachen 32/78 und 36/78 bis 82/78 (BMW Belgium u. a./Kommission, Slg. 1979, 2435).

    Der Vergleich zwischen diesem Urteil und dem vorerwähnten Urteil Bayerische Motorenwerke zeige nur, dass eine scheinbar einseitige Handlung (wie die Aufforderung eines Kraftfahrzeugherstellers an seine Vertragshändler oder die einseitige Belieferung dieser Händler durch den Hersteller) in Wirklichkeit eine Vereinbarung darstelle, wenn sie im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen erfolge, die einer im Voraus getroffenen allgemeinen Vereinbarung unterlägen (vgl. Urteile Ford/Kommission und Bayerische Motorenwerke, zitiert vom Gericht in Randnr. 236 des angefochtenen Urteils), oder wenn die Händler durch ein bestimmtes Verhalten als Reaktion auf die Maßnahme ihre Zustimmung zum Ausdruck gebracht hätten (Urteil BMW Belgium u. a./Kommission).

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.09.2003 - C-338/00
    Selbst unter der Annahme, dass ein Unternehmen für das Verhalten aller Personen hafte, die in seinem Wirkungs- und Verantwortungsbereich handelten (in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique Diffusion Française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 97), müsse zumindest festgestellt werden können, dass gerade diese Personen, d. h. diejenigen, die die beanstandete Handlung vorgenommen hätten, schuldhaft gehandelt hätten.

    Deshalb würden sämtliche Handlungen von Personen, die berechtigt seien, für Unternehmen tätig zu werden, Letzteren zugerechnet (vgl. Urteil Musique Diffusion Française u. a./Kommission, Randnr. 97).

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.09.2003 - C-338/00
    Das Gericht fährt fort: "283 Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Unregelmäßigkeit dieser Art zur Nichtigerklärung der fraglichen Entscheidung führen, wenn erwiesen ist, dass ohne diese Unregelmäßigkeit die Entscheidung inhaltlich anders ausgefallen wäre (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnr. 91; Urteil [des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92] Dunlop Slazenger/Kommission [Slg. 1994, II-441], Randnr. 29).

    Dort heißt es: "Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Unregelmäßigkeit dieser Art zur Nichtigerklärung der fraglichen Entscheidung führen, wenn erwiesen ist, dass ohne diese Unregelmäßigkeit die Entscheidung inhaltlich anders ausgefallen wäre (Urteil des Gerichtshofes Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 91; Urteil Dunlop Slazenger/Kommission, Randnr. 29).

  • EuG, 06.07.2000 - T-62/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN

    Auszug aus EuGH, 18.09.2003 - C-338/00
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache T-62/98 (Volkswagen/Kommission, Slg. 2000, II-2707) wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Wiedner als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt H.-J. Freund, Beklagte im ersten Rechtszug,.

    Die Volkswagen AG hat mit Rechtsmittelschrift, die am 14. September 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache T-62/98 (Volkswagen/Kommission, Slg. 2000, II-2707, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 98/273/EG der Kommission vom 28. Januar 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/35.733 - VW) (ABl. L 124, S. 60, im Folgenden: Entscheidung oder angefochtene Entscheidung) teilweise abgewiesen hat.

  • EuG, 21.02.1995 - T-29/92

    Vereniging van Samenwerkende Prijsregelende Organisaties in de Bouwnijverheid und

    Auszug aus EuGH, 18.09.2003 - C-338/00
    Was sodann die Frage angeht, ob die 15%-Regelung bei der Kommission angemeldet wurde und welche Folgen sich daraus für die Festsetzung der Geldbuße in der angefochtenen Entscheidung ergeben, hat das Gericht ausgeführt: "342 Zu dem Argument, die Convenzione B sei 1988 angemeldet worden, so dass die Kommission eine Anwendung der in dieser Vereinbarung vorgesehenen 15%-Regelung durch die Klägerin nicht ahnden könne, ist zunächst festzustellen, dass das Verbot des Artikels 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung Nr. 17, Geldbußen für Handlungen festzusetzen, .die nach der bei der Kommission vorgenommenen Anmeldung und vor der Entscheidung der Kommission nach Artikel 85 Absatz (3) des Vertrages begangen werden, soweit sie in den Grenzen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeit liegen, nur für tatsächlich gemäß den erforderlichen Förmlichkeiten angemeldete Vereinbarungen gilt (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1985 in den Rechtssachen 240/82 bis 242/82, 261/82, 262/82, 268/82 und 269/82, Stichting Sigarettenindustrie/Kommission, Slg. 1985, 3831, Randnr. 77; Urteil [des Gerichts vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-29/92, Slg. 1995, II-289] SPO u. a./Kommission, Randnr. 342; vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 30/78, Distillers Company/Kommission, Slg. 1980, 2229, Randnrn.
  • EuG, 10.03.1992 - T-12/89

    Solvay & Cie SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuGH, 18.09.2003 - C-338/00
    Im vorliegenden Fall erfordern zum einen die der begangenen Zuwiderhandlung eigene besondere Schwere - wie sie oben in Randnummer 336 herausgestellt wurde - und zum anderen die Intensität, mit der die unzulässigen Maßnahmen praktiziert wurden, - wie die oben im Rahmen des ersten Klagegrundes erörterte umfangreiche Korrespondenz belegt - eine wirklich abschreckende Geldbuße (vgl. [Urteil] des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-12/89, Solvay/Kommission, Slg. 1992, II-907, Randnr. 309, und [Urteil des Gerichtshofes] vom 17. Juli 1997 [in der Rechtssache C-219/95 P], Ferriere Nord/Kommission [Slg. 1997, I-4411], Randnr. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.09.2003 - C-338/00
    Der Gerichtshof kann daher im Stadium des Rechtsmittelverfahrens nicht überprüfen, ob die vom Gericht im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung festgesetzte Höhe der Geldbuße zur Schwere und zur Dauer der Zuwiderhandlung, wie sie vom Gericht als Ergebnis der vom ihm vorgenommenen Sachverhaltswürdigung festgestellt worden sind, im Verhältnis steht (Urteil vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I-8375, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

  • EuGH, 16.05.2002 - C-321/99

    ARAP u.a. / Kommission

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-291/98

    Sarrió / Kommission

  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-280/98

    Weig / Kommission

  • EuGH, 13.07.2000 - C-210/98

    Salzgitter / Kommission

  • EuGH, 15.12.1994 - C-320/92

    Finsider / Kommission

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuGH, 17.07.1997 - C-219/95

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuGH, 11.07.1989 - 246/86

    Belasco u.a. / Kommission

  • EuGH, 17.01.1984 - 43/82

    VBVB und VBBB / Kommission EWG

  • EuGH, 10.12.1985 - 240/82

    Stichting Sigarettenindustrie / Kommission

  • EuGH, 10.07.1980 - 30/78

    Distillers / Kommission

  • EuGH, 06.04.1995 - C-310/93

    BPB Industries und British Gypsum / Kommission

  • EuG, 26.10.2000 - T-41/96

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, IN DER DEM

  • EuG, 11.03.1999 - T-148/94

    Preussag / Kommission

  • EuG, 11.03.1999 - T-141/94

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 11.07.2007 - T-229/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE RICHTLINIE, MIT DER PARAQUAT ALS PFLANZENSCHUTZWIRKSTOFF

  • EuG, 02.07.1992 - T-61/89

    Dansk Pelsdyravlerforening gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 07.07.1994 - T-43/92

    Dunlop Slazenger International Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 06.04.1995 - T-150/89

    G. B. Martinelli gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 06.04.1995 - T-143/89

    Ferriere Nord SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

  • EuGH, 15.05.1997 - C-278/95

    Siemens / Kommission

  • EuG, 21.10.1997 - T-229/94

    Deutsche Bahn / Kommission

  • KG, 06.12.2021 - 3 Ws 250/21

    EuGH-Vorlage: Kann ein Unternehmen unmittelbar Betroffener im Bußgeldverfahren

    Nicht einmal erforderlich sei es, den Mitarbeiter und seine konkrete taterfolgauslösende Handlung zu bezeichnen (vgl. EuGH GRUR Int 2004, 45; Bergt, DuD 2017, 555 ([556]); Holländer, a.a.O. Rn. 11).
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    337 Was das auf das angefochtene Urteil Dansk Rørindustri/Kommission gestützte Vorbringen von KE KELIT angeht, so ergibt sich zwar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass die Ausübung einer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht dazu führen darf, dass Unternehmen, die an einer gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstoßenden Vereinbarung beteiligt waren, bei der Ermittlung der Höhe ihrer Geldbußen ungleich behandelt werden, und dass das Gericht, wenn es speziell gegenüber einem dieser Unternehmen von der Berechnungsmethode abweichen will, der die Kommission gefolgt ist und die vom Gericht nicht in Frage gestellt worden ist, dies im angefochtenen Urteil erläutern muss (vgl. u. a. Urteil vom 18. September 2003 in der Rechtssache C-338/00 P, Volkswagen/Kommission, Slg. 2003, I-9189, Randnr. 146).
  • EuGH, 13.07.2006 - C-74/04

    Kommission / Volkswagen - Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 81 Absatz 1 EG -

    15 und 16, sowie vom 18. September 2003 in der Rechtssache C-338/00 P, Volkswagen/Kommission, Slg. 2003, I-9189, Randnr. 60).
  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

    Unter diesen Umständen ist somit davon auszugehen, dass die Anmeldung des TACA es der Kommission ermöglicht hat, die Missbräuchlichkeit der vom TACA vorgesehenen Verhaltensweisen im Bereich von Servicekontrakten leichter festzustellen und damit zur Erleichterung der in der Feststellung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft bestehenden Aufgabe der Kommission beigetragen hat, was nach der Rechtsprechung ein Umstand ist, der eine Herabsetzung der Geldbußen rechtfertigen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-297/98 P, SCA Holding/Kommission, Slg. 2000, I-10101, Randnr. 36; vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 18. September 2003 in der Rechtssache C-338/00 P, Volkswagen/Kommission, Slg. 2003, I-9189, Randnr. 179).
  • EuGH, 25.01.2007 - C-407/04

    Dalmine / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose

    70 Das Gericht hat somit zwar nicht geprüft, ob die Kommission berechtigt war, in der streitigen Entscheidung Informationen über Kartelle auf den Märkten außerhalb der Gemeinschaft und über die Preisabstimmung zu veröffentlichen, doch selbst wenn die Kommission durch die Offenlegung dieser Informationen ihre Pflicht zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse der Rechtsmittelführerin verletzt haben sollte, hätte eine solche Unregelmäßigkeit nur dann zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung führen können, wenn erwiesen wäre, dass ohne diese Unregelmäßigkeit die Entscheidung inhaltlich anders ausgefallen wäre (Urteile des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnr. 91, und vom 18. September 2003, Volkswagen/Kommission, C-338/00 P, Slg. 2003, I-9189, Randnrn.
  • EuG, 18.06.2013 - T-404/08

    Fluorsid und Minmet / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für

    Selbst wenn die Klägerinnen tatsächlich einen Begründungsmangel geltend machten oder ein solcher von Amts wegen zu prüfen wäre, wäre festzustellen, dass die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihre Rechte wahrnehmen können und der Unionsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile des Gerichtshofs vom 18. September 2003, Volkswagen/Kommission, C-338/00 P, Slg. 2003, I-9189, Randnr. 124, und vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, Slg. 2008, I-4951, Randnrn.

    Nach Art. 253 EG hat die Kommission zwar die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die rechtlichen Erwägungen aufzuführen, die sie zum Erlass ihrer Entscheidung veranlasst haben; sie braucht jedoch nicht auf alle sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen, die im Verwaltungsverfahren behandelt worden sind (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Januar 1984, VBVB und VBBB/Kommission, 43/82 und 63/82, Slg. 1984, 19, Randnr. 22, vom 11. Juli 1989, Belasco u. a./Kommission, 246/86, Slg. 1989, 2117, Randnr. 55, und Volkswagen/Kommission, Randnr. 127; Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06, Slg. 2011, II-6681, Randnr. 233).

    Die Kommission hat nach Art. 253 EG zwar die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die rechtlichen Erwägungen aufzuführen, die sie zum Erlass ihrer Entscheidung veranlasst haben; sie braucht jedoch nicht auf alle sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen, die im Verwaltungsverfahren behandelt worden sind (Urteile VBVB und VBBB/Kommission, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnr. 22, Belasco u. a./Kommission, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnr. 55, Volkswagen/Kommission, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnr. 127, und Romana Tabacchi/Kommission, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnr. 233).

  • EuGH, 07.06.2007 - C-362/05

    Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung -

    Ein solches Rechtsmittel zielt in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs nicht in dessen Zuständigkeit fällt (vgl. u. a. Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 35, sowie vom 18. September 2003, Volkswagen/Kommission, C-338/00 P, Slg. 2003, I-9189, Randnr. 47).
  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

    394 Folglich ist die Entscheidung insoweit mit einem Rechtsfehler behaftet, der dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu klären (vgl. in diesem Sinne das oben in Randnr. 62 angeführte Urteil Michelin/Kommission, Randnr. 111, und das Urteil des Gerichtshofes vom 18. September 2003 in der Rechtssache C-338/00 P, Volkswagen/Kommission, Slg. 2003, I-9189, Randnr. 151), ob die Klägerin gleichwohl zu den Anführern des Kartells gezählt werden kann und ob der Grundbetrag der wegen ihrer Beteiligung an diesem Kartell gegen sie verhängten Geldbuße aufgrund dieses erschwerenden Umstands erhöht werden muss.
  • EuG, 03.12.2003 - T-208/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER

    In der Rechtssache Volkswagen ergibt sich sowohl aus der Entscheidung der Kommission wie auch aus dem Urteil des Gerichts (vgl. Randnr. 236 des Urteils Volkswagen in Verbindung mit den Randnummern, auf die dort verwiesen wird), vom Gerichtshof mit Urteil vom 18. September 2003 in der Rechtssache C-338/00 P (Volkswagen/Kommission, Slg. 2003, I-0000) bestätigt, eindeutig, dass sich die Maßnahmen des Herstellers tatsächlich ausgewirkt hatten, da die italienischen Händler sich ihnen gefügt und also nicht an ausländische Kunden verkauft hatten.
  • OLG München, 09.02.2012 - U 3283/11

    Gesamtschuldnerinnenausgleich unter mehreren Unternehmen bei einer von der

    Für diese kartellrechtliche Verantwortlichkeit genügt die Handlung einer Person, die berechtigt ist, für das Unternehmen tätig zu werden (vgl. EuGH, Urt. v. 18. September 2003 - C-338/00 - Volkswagen AG/Kommission Tz. 98, juris; Urt. v. 7. Juni 1983 Rs. 100-103/80 - Musique Diffusion Française u. a./Kommission Tz. 97 f., juris; Nowak in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff , Kartellrecht, 2. Aufl. 2009, Art. 23 Verf-VO Rz. 17; Dannecker/Biermann in: Immenga/Mestmäcker , Wettbewerbsrecht - EG/Teil 2, 4. Aufl. 2007, Vorbemerkungen zu VO 1/2003 Rz. 113).
  • EuG, 03.03.2011 - T-117/07

    Areva u.a. / Kommission

  • EuG, 23.10.2008 - T-256/07

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS 2007/868/EG DES RATES

  • EuG, 27.09.2006 - T-44/02

    DAS GERICHT ERHÄLT DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNG AUFRECHT, MIT DER DIE

  • OLG Frankfurt, 21.12.2017 - 11 U 6/14

    Kartellrecht: markenspezifische Abgrenzung des Ressourcenmarktes für die

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2012 - C-628/10

    Alliance One International und Standard Commercial Tobacco / Kommission -

  • EuG, 23.01.2014 - T-391/09

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-295/12

    Generalanwalt Melchior Wathelet schlägt dem Gerichtshof vor, die Rechtssache, in

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-883/19

    HSBC Holdings u.a./ Kommission

  • EuGH, 30.05.2013 - C-70/12

    Quinn Barlo u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-109/10

    Solvay / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-247/11

    Areva / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-434/13

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing (früher Parker ITR) und

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-407/04

    Dalmine / Kommission - Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz

  • EuG, 03.03.2011 - T-121/07

    Alstom / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich

  • EuG, 18.07.2005 - T-241/01

    Scandinavian Airlines System / Kommission - Wettbewerb - Kartell - Luftfahrt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2008 - C-510/06

    Archer Daniels Midland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-93/13

    Kommission / Versalis und Eni - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-665/19

    NeXovation / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

  • EuG, 09.09.2015 - T-82/13

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen Panasonic und Toshiba wegen ihrer

  • EuG, 12.07.2011 - T-113/07

    Toshiba / Kommission

  • EuG, 09.07.2009 - T-450/05

    Peugeot und Peugeot Nederland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Vertrieb von

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-411/04

    Salzgitter Mannesmann / Kommission - Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts

  • EuG, 01.07.2008 - T-276/04

    Compagnie maritime belge / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer kollektiven

  • EuGH, 28.06.2005 - C-208/02

    LR af 1998 (Deutschland) / Kommission

  • EuGH, 28.06.2005 - C-206/02

    LR af 1998 / Kommission

  • EuGH, 28.06.2005 - C-205/02

    Ke Kelit / Kommission

  • EuG, 30.09.2003 - T-213/98

    Nippon Yusen Kaisha / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2005 - C-74/04

    Kommission / Volkswagen - Wettbewerb - Vertrieb von Kraftfahrzeugen - Artikel 81

  • EuG, 07.12.2022 - T-130/21

    CCPL u.a. / Kommission

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