Rechtsprechung
BGH, 19.05.1972 - I ZR 42/71 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Vorführung eines Filmwerks als Werkveröffentlichung - Eingriff in Verwertungsrechte - Schutz eines Films nach der Berner Übereinkunft - Vorführung zur Untersuchung der Publikumswirksamkeit eines Films - The Gold Rush von Charlie C. - Planmäßige und umfassende ...
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
Goldrausch
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1973, 115
- GRUR 1973, 88
- GRUR Int. 1973, 49
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (1)
- RG, 20.09.1930 - I 91/30
1. Was ist erforderlich, damit die in Ungarn verlegte deutsche Übersetzung eines …
Auszug aus BGH, 19.05.1972 - I ZR 42/71
Dabei bedarf es, da - abweichend von § 6 des deutschen UrhG v. 9. September 1965 - die hier maßgebende Bestimmung des Art. 4, Abs. 4 RBÜ, Berliner Fassung (ebenso Art. 4, Abs. 4 Brüsseler Fassung) als veröffentlichte Werke nur die erschienenen Werke ansieht, einer Vervielfältigung des Werks (und damit seiner körperlichen Festlegung) und einer Verbreitung in einer für die allgemeine Kenntnisnahme der Öffentlichkeit genügenden Anzahl von Vervielfältigungsstücken (vgl. bereits RGZ 130, 11, 18, 19 - Zola-Übersetzung;… in diesem Sinn auch das Schweiz. Bundesgericht aaO); die Filmvorführung, also die öffentliche Werkwiedergabe in unkörperlicher Form, begründet für sich allein noch kein Erscheinen des Werks und damit noch keine Werkveröffentlichung im Sinne der Revidierten Berner Übereinkunft.Für das Erscheinen eines Schriftwerkes in einem Verbandsland hat das Reichsgericht zwar einen dort befindlichen geschäftlichen Vertriebsmittelpunkt vorausgesetzt, um dadurch bloße zum Schein erfolgende Verbreitungsmaßnahmen auszuschließen (RGZ 130, 11, 18, 19 - Zola-Übersetzung).
- BGH, 22.01.2009 - I ZR 19/07
Motezuma
Er ist vom Erscheinen eines Filmwerkes ausgegangen, das in 8 Kopien zum üblichen Vertrieb freigegeben und damit dem breiten Publikum zugänglich gemacht worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 19.5.1972 - I ZR 42/71, GRUR Int. 1973, 49, 51 - Goldrausch). - BGH, 23.01.1981 - I ZR 170/78
Vergütungsansprüche einer Herstellerin von Tonträgern gegen eine …
Dies zeigen die in der Amtlichen Begründung zu § 6 UrhG genannten Beispiele, wonach ein Erscheinen auch bei einem Angebot zur Leihe oder zur Miete anzunehmen ist; ein Werk der Musik, dessen Notenmaterial vom Verlag den den Werkgenuß "Vermittelnden" nur leihweise für Aufführungen zur Verfügung gestellt worden ist, gilt ebenso als erschienen wie ein Film, der zum Zwecke der öffentlichen Vorführung in den Verleih gegeben worden ist (vgl. Amtliche Begründung in BT-Drucks. IV/270, S. 40. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats, der in seiner Entscheidung vom 19. Mai 1972 vom Erscheinen eines Filmwerkes ausgegangen ist, das in 8 Kopien zum üblichen Vertrieb freigegeben und damit dem breiten Publikum zugänglich gemacht worden ist (vgl. BGH GRUR Int. 1973, 49, 51 - Goldrausch).Zwar erfolgt das Angebot der Vervielfältigungsstücke im Regelfall im herkömmlichen Buch-, Zeitschriften- und Musikalienhandel, nach der Rechtsprechung des Senats ist jedoch nach Werkart, Verwertungsart und Vertriebsform zu differenzieren (BGH GRUR Int. 1973, 49, 51 - Goldrausch).
So hat schon das Reichsgericht (aaO) bei der Notausgabe eines Schriftwerkes 7 Exemplare genügen lassen, Der Senat hat für Filmwerke ausgesprochen, daß sich der Filmkopienvertrieb grundsätzlich in weit geringeren Stückzahlen als der Vertrieb von Schriftwerken vollzieht; er hat 8 Filmkopien als hinreichend angesehen (BGH GRUR Int. 1973, 49, 51 - Goldrausch).
- BGH, 23.01.1981 - I ZR 164/78
Begriff des Erscheinens im urheberrechtlichen Sinne - Öffentliche Wiedergabe …
Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats, der in seiner Entscheidung vom 19. Mai 1972 vom Erscheinen eines Filmwerkes ausgegangen ist, das in 8 Kopien zum üblichen Vertrieb freigegeben und damit dem breiten Publikum zugänglich gemacht worden ist (vgl. BGH GRUR Int. 1973, 49, 51 - Goldrausch).Zwar erfolgt das Angebot der Vervielfältigungsstücke im Regelfall im herkömmlichen Buch-, Zeitschriften- und Musikalienhandel, nach der Rechtsprechung des Senats ist jedoch nach Werkart, Verwertungsart und Vertriebsform zu differenzieren (BGH GRUR Int. 1973, 49, 51 - Goldrausch).
Der Senat hat für Filmwerke ausgesprochen, daß sich der Filmkopienvertrieb grundsätzlich in weit geringeren Stückzahlen als der Vertrieb von Schriftwerken vollzieht; er hat 8 Filmkopien als hinreichend angesehen (BGH GRUR Int. 1973, 49, 51 - Goldrausch).
- BGH, 23.01.1981 - I ZR 169/78 Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats, der in seiner Entscheidung vom 19. Mai 1972 vom Erscheinen eines Filmwerkes ausgegangen ist, das in 8 Kopien zum üblichen Vertrieb freigegeben und damit dem breiten Publikum zugänglich gemacht worden ist (vgl. BGH GRUR Int. 1973, 49, 51 - Goldrausch).
Die Revision über sieht, daß derartige Fälle im Ergebnis nicht anders zu beurteilen sind, als wenn Vervielfältigungsstücke in den Handel und durch dessen "Vermittlung" an die weitere Öffentlichkeit gelangen- Zwar erfolgt das Angebot der Vervielfältigungsstücke im Regelfall im herkömmlichen Buch-, Zeitschrif ten- und Musikalienhandel, nach der Rechtsprechung des Senats ist jedoch nach Werkart, Verwertungsart und Vertriebsform zu differenzieren (BGH GRUR Int. 1973, 49, 51 - Goldrausch).
Der Senat hat für Filmwerke ausgesprochen, daß sich der Film kopienvertrieb grundsätzlich in weit geringeren Stückzahlen als der Vertrieb von Schriftwerken vollzieht; er hat 8 Filmkopien als hinreichend angesehen (BGH GRUR Int. 1973, 49, 51 - Goldrausch).
- BGH, 23.01.1981 - I ZR 171/78 Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats, der in seiner Entscheidung vom 19. Mai 1972 vom Erscheinen eines Filmwerkes ausgegangen ist, das in 8 Kopien zum üblichen Vertrieb freigegeben und damit dem breiten Publikum zugänglich gemacht worden ist (vgl. BGH GRUR Int. 1973, 49, 51 - Goldrausch).
Zwar erfolgt das Angebot der Vervielfältigungsstücke im Regelfall im herkömmlichen Buch-, Zeitschrif ten- und Musikalienhandel, nach der Rechtsprechung des Senats ist jedoch nach Werkart, Verwertungsart und Vertriebsform zu differenzieren (BGH GRUR Int. 1973, 49, 51 - Goldrausch).
Der Senat hat für Filmwerke ausgesprochen, daß sich der Film kopienvertrieb grundsätzlich in weit geringeren Stückzahlen als der Vertrieb von Schriftwerken vollzieht; er hat 8 Filmkopien als hinreichend angesehen (BGH GRUR Int. 1973, 49, 51 - Goldrausch).
- BGH, 23.01.1981 - I ZR 162/78
Anspruch des Herstellers eines Tonträgers gegen den ausübenden Künstler auf …
Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats, der in seiner Entscheidung vom 19. Mai 1972 vom Erscheinen eines Filmwerkes ausgegangen ist, das in 8 Kopien zum üblichen Vertrieb freigegeben und damit dem breiten Publikum zugänglich gemacht worden ist (vgl. BGH GRUR Int. 1973, 49, 51 - Goldrausch).Zwar erfolgt das Angebot der Vervielfältigungsstücke im Regelfall im herkömmlichen Buch-, Zeitschriften- und Musikalienhandel, nach der Rechtsprechung des Senats ist jedoch nach Werkart, Verwertungsart und Vertriebsform zu differenzieren (BGH GRUR Int. 1973, 49, 51 - Goldrausch).
Der Senat hat für Filmwerke ausgesprochen, daß sich der Filmkopienvertrieb grundsätzlich in weit geringeren Stückzahlen als der Vertrieb von Schriftwerken vollzieht; er hat 8 Filmkopien als hinreichend angesehen (BGH GRUR Int. 1973, 49, 51 - Goldrausch).
- BGH, 23.01.1981 - I ZR 173/78 Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats, der in seiner Entscheidung vom 19. Mai 1972 vom Erscheinen eines Filmwerkes ausgegangen ist, das in 8 Kopien zum üblichen Vertrieb freigegeben und damit dem breiten Publikum zugänglich gemacht worden ist (vgl. BGH GRUR Int. 1973, 49, 51 - Goldrausch).
Zwar erfolgt das Angebot der Vervielfältig gungsstücke im Regelfall im herkömmlichen Buch-, Zeitschrif ten- und Musikalienhandel, nach der Rechtsprechung des Senats ist jedoch nach Werkart, Verwertungsart und Vertriebsform zu differenzieren (BGH GRUR Int. 1973, 49, 51 - Goldrausch).
Der Senat hat für Filmwerke ausgesprochen, daß sich der Film kopienvertrieb grundsätzlich in weit geringeren Stückzahlen als der Vertrieb von Schriftwerken vollzieht; er hat 8 Filmkopien als hinreichend angesehen (BGH GRUR Int. 1973, 49, 51 - Goldrausch).
- BGH, 23.06.1978 - I ZR 112/77
Urheberrechtliches Folgerecht für Angehörige eines RBÜ-Verbandsstaates
Maßgebend sind dabei die insoweit übereinstimmenden Fassungen der RBÜ von Brüssel bzw. ab 10. Oktober 1974 von Paris (siehe BlPMZ 1977, 112) als die jeweils für beide Staaten in Kraft getretenen Fassungen (vgl. BGH GRUR Int 1973, 49 - Goldrausch).