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   EuGH, 23.05.1978 - 102/77   

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https://dejure.org/1978,77
EuGH, 23.05.1978 - 102/77 (https://dejure.org/1978,77)
EuGH, Entscheidung vom 23.05.1978 - 102/77 (https://dejure.org/1978,77)
EuGH, Entscheidung vom 23. Mai 1978 - 102/77 (https://dejure.org/1978,77)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    Hoffman-La Roche / Centrafarm

    1 . FREIER WARENVERKEHR - GERWERBLICHES UND KOMMERZIELLES EIGENTUM - BEFUGNISSE - SCHUTZ - UMFANG

  • EU-Kommission

    Hoffman-La Roche / Centrafarm

  • Wolters Kluwer

    Internationaler Schutz von Markenrechten; Umetikettierung von markenrechtlich geschützen Produkten; Maßgeblichkeit der Präsentation eines Produkts

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Hoffmann-La Roche/Centrafarm

  • Judicialis

    EWG Art. 36 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG Art. 36 S. 1
    1. FREIER WARENVERKEHR - GERWERBLICHES UND KOMMERZIELLES EIGENTUM - BEFUGNISSE - SCHUTZ - UMFANG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 1739
  • GRUR 1978, 599
  • GRUR Int. 1978, 291
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 24.05.1977 - 107/76

    Hoffmann-La Roche / Centrafarm

    Auszug aus EuGH, 23.05.1978 - 102/77
    In seinem Urteil vom 24. Mai 1977 in der Rechtssache 107/76 (Slg. 1977, 957) entschied der Gerichtshof in Beantwortung der ersten vom Oberlandesgericht vorgelegten Frage, daß ein einzelstaatliches Gericht in einem Verfahren wegen einstweiliger Verfügung zur Vorlage gemäß Artikel 177 Absatz 3 des Vertrages nicht verpflichtet sei.

    Die französische Regierung habe in ihrer Stellungnahme zur Rechtssache 107/76 zu Recht darauf hingewiesen, daß die Mitgliedstaaten ihre Rechtsvorschriften den Bestimmungen der Richtlinie Nr. 65/65 des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten (ABl. vom 9. Februar 1965, S. 369) angepaßt hätten und daß es gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere gegen ihre Artikel 4 und 13, verstoße, wenn ein Importeur eine Arzneispezialität, deren Inverkehrbringen in dem Exportland genehmigt sei, auspacke und mit einer neuen Verpakkung versehe, selbst wenn er darauf das Warenzeichen des Inhabers anbringe.

    Zum Vorentwurf für ein europäisches Markenrecht verweist die Beklagte des Ausgangsverfahrens auf die Stellungnahme der Kommission in der Rechtssache 107/76, in der die Kommission ausgeführt habe, daß das Wiederanbringen des Originalwarenzeichens zulässig sei, solange die Ware nicht verändert worden sei, wobei das bloße Umpacken nicht als Veränderung gelte.

    Als die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in der Rechtssache 107/76 die Werbefunktion der Marke in den Vordergrund gerückt und die Auffassung vertreten habe, daß der Inhaber eines Warenzeichens einen Anspruch darauf besitze, daß sein Warenzeichen auch auf der Verpackung immer das gleiche Erscheinungsbild aufweise, habe sie übersehen, daß die Werbefunktion des Warenzeichens bloß ein selbständiger Ausfluß der Herkunftsfunktion sei, aber nicht zum Wesen des Warenzeichens gehöre.

    Für die große Masse der Markenartikel sei die von der Kommission in ihrem Schriftsatz zur Rechtssache 107/76 geäußerte Auffassung, welche die Beweislast dem Zeicheninhaber auferlege, unrealistisch; sie schütze weder den Verbraucher noch den Hersteller.

    Die Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland sowie die EG-Kommission hätten in ihren in der Rechtssache 107/76 eingereichten schriftlichen Stellungnahmen zu Recht darauf hingewiesen, daß die Ausübung eines Warenzeichenrechts nicht schon allein deshalb, weil sie durch ein marktbeherrschendes Unternehmen erfolge, als Mißbrauch im Sinne von Artikel 86 EWG-Vertrag beurteilt werden könne.

    Mit Recht hielten deshalb die Regierungen Frankreichs und des Vereinigten Königreichs in ihren schriftlichen Stellungnahmen zur Rechtssache 107/76 eine solche Reduzierung des Schutzumfangs für widersinnig.

    In ihrer schriftlichen Stellungnahme in der Rechtssache 107/76 habe die Kommission die Auffassung vertreten, daß der Zeicheninhaber dann, wenn sich die Ausübung seines Warenzeichenrechts objektiv als Förderung eines anderweit begründeten Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung erweise, stärkeren Schranken unterworfen sei, als sie ihm durch den Grundsatz des freien Warenverkehrs auferlegt würden.

  • EuGH, 31.10.1974 - 16/74

    Centrafarm BV u.a. / Winthorp BV

    Auszug aus EuGH, 23.05.1978 - 102/77
    Hierzu verweisen sie auf die Urteile des Gerichtshofes vom 3. Juli 1974 in der Rechtssache 192/73 (Van Zuylen/Hag, Slg. 1974, 731) und vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache 16/74 (Centrafarm/Winthrop, Slg. 1974, 1183).

    Dieses Ergebnis fuße auf den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen 16/74 (Centrafarm) und 119/75 (Terranova).

    Die Annahme einer Garantiefunktion im vorliegenden Fall bedeute einen Bruch mit den Entscheidungsgründen des Urteils in der Rechtssache 16/74 (Centrafarm), in dem der Gerichtshof explizit verneint habe, daß die Verwendung eines gewerblichen Schutzrechts ein erlaubtes oder auch nur ein geeignetes Mittel sei, die gleichbleibende Qualität einer Arzneispezialität zu garantieren.

    Könnte durch die Berufung auf das Warenzeichenrecht die Erfüllung der in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht einzelstaatlich angeordneten Informationspflichten unterlaufen werden, so würde gleichzeitig die in den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen 15 und 16/74 - Centrafarm/Sterling Drug und Centrafarm/Winthrop - anerkannte Tragweite des Grundsatzes des freien Warenverkehrs in Frage gestellt.

    Aus dem grundlegenden Unterschied zwischen dem Schutz gewerblichen und kommerziellen Eigentums und dem Schutz der Öffentlichkeit vor Gesundheitsgefahren sei der Gerichtshof (Rechtssache 16/74, Centrafarm/Winthrop, Nr. 3 des Tenors) zu der Feststellung gelangt:.

  • EuGH, 22.06.1976 - 119/75

    Terrapin / Terranova

    Auszug aus EuGH, 23.05.1978 - 102/77
    Eine der Hauptaufgaben der Marke sei, die Ursprungsidentität der Ware zu garantieren, also dem Verbraucher die Gewähr dafür zu bieten, daß die mit dem Zeichen gekennzeichnete Ware auch tatsächlich vom Inhaber des Zeichens stamme (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 1976 in der Rechtssache 119/75, Terrapin/Terranova - Slg. 1976, 1039).

    Dieses Ergebnis fuße auf den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen 16/74 (Centrafarm) und 119/75 (Terranova).

    Nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 119/75, (Terranova) sei es die Hauptfunktion des Warenzeichens, dem Verbraucher die Identität des Warenursprungs zu garantieren.

    Zu Artikel 36 EWG-Vertrag führt die Kommission aus, der Gerichtshof hebe bei der Bestimmung des "spezifischen Gegenstandes" auf "die Hauptfunktion des Warenzeichens, dem Verbraucher die Identität des Warenursprungs zu garantieren" ab (Urteil in der Rechtssache 119/75, Terranova).

  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

    Auszug aus EuGH, 23.05.1978 - 102/77
    Der Tatbestand des Artikels 86 EWG- Vertrag könne also nur erfüllt sein, wenn der Inhaber eines Warenzeichens über die Ausübung seines Zeichenrechts hinaus mit Hilfe der erlangten faktischen oder rechtlichen Machtposition den Wettbewerb wesentlich behindere (Urteil des Gerichtshofes vom 31. Februar 1973 in der Rechtssache 6/72, Continental Can, Slg. 1973, 215).

    Die vom Bundesgerichtshof getroffene Feststellung, daß der Markt für Beruhigungsmittel einen begrenzten Teilmarkt darstelle, scheine auch bei Beachtung der vom Gerichtshof in der Rechtssache 6/72 (Continental Can, Randnr. 32 ff.) aufgestellten Regeln mit dem Vertrag in Einklang zu stehen.

    Preise gleichstelle, wie auch zu den Urteilen des Gerichtshofes in der Rechtssache 6/72 (Continental Can, Randnr. 26) und in den verbundenen Rechtssachen 6 und 7/73 (Commercial Solvents, Urteil vom 6. März 1974, Slg. 1974, 223, Randnr. 32).

  • EuGH, 18.02.1971 - 40/70

    Sirena / Eda

    Auszug aus EuGH, 23.05.1978 - 102/77
    Diese Meinung werde durch die Urteile des Gerichtshofes vom 29. Februar 1968 in der Rechtssache 24/67 (Parke, Davis and Co. Slg. 1968, 85) und vom 18. Februar 1971 in der Rechtssache 40/70 (Sirena, Slg. 1971, 69) bestätigt.

    Zur Untermauerung dieser Auffassung verweist sie auf die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 74/76 (Ianelli & Volpi vom 22. März 1977, Slg. 1977, 557), 40/70 (Sirena) und 78/70 (Deutsche Grammophon Gesellschaft/Metro, Slg. 1971, 487).

  • EuGH, 29.02.1968 - 24/67

    Parke, Davis & Co. / Probel u.a.

    Auszug aus EuGH, 23.05.1978 - 102/77
    Diese Meinung werde durch die Urteile des Gerichtshofes vom 29. Februar 1968 in der Rechtssache 24/67 (Parke, Davis and Co. Slg. 1968, 85) und vom 18. Februar 1971 in der Rechtssache 40/70 (Sirena, Slg. 1971, 69) bestätigt.

    Ein etwaiger Mißbrauch der marktbeherrschenden Stellung eines Zeicheninhabers könne nur dann zu einem Verbot der Ausübung zeichenrechtlicher Befugnisse führen, wenn der Mißbrauchstatbestand gerade durch die Art und Weise der Ausübung des Zeichenrechts begründet oder zumindest gefördert werde (vgl. das vorgenannte Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 24/67, Parke, Davis and Co.).

  • EuGH, 03.07.1974 - 192/73

    Van Zuylen / Hag AG

    Auszug aus EuGH, 23.05.1978 - 102/77
    Hierzu verweisen sie auf die Urteile des Gerichtshofes vom 3. Juli 1974 in der Rechtssache 192/73 (Van Zuylen/Hag, Slg. 1974, 731) und vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache 16/74 (Centrafarm/Winthrop, Slg. 1974, 1183).

    Der Vorbehalt des Artikels 36 EWG-Vertrag könne für diesen Schutz nicht herangezogen werden, wie das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 192/73 (Hag) zeige.

  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

    Auszug aus EuGH, 23.05.1978 - 102/77
    Dies sei eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und mit den Artikeln 30, 36 EWG-Vertrag nicht vereinbar (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837).
  • EuGH, 18.05.1962 - 13/60

    Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaften "Geitling", "Mausegatt" und "Präsident",

    Auszug aus EuGH, 23.05.1978 - 102/77
    Diese Doktrin könne in der Bundesrepublik Deutschland als herrschend angesehen werden und habe auch im Gemeinschaftsrecht weite Verbreitung gefunden (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1962 in der Rechtssache 13/60, Ruhrkohlen- Verkaufsgesellschaften "Geitling" und andere/Hohe Behörde, Slg. 1962, S. 215 Absatz 3).
  • EuGH, 20.02.1975 - 12/74

    Kommission / Deutschland - Sekt/Weinbrand: Deutsches Weingesetz verstößt gegen

    Auszug aus EuGH, 23.05.1978 - 102/77
    Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 20. Februar 1975 in der Rechtssache 12/74 (Kommission/Deutschland, Slg. 1975, 181) diene jeder Herkunftshinweis auch dem Schutz des Endabnehmers gegen Bezeichnungen, die ihn täuschen könnten.
  • EuGH, 27.03.1974 - 127/73

    BRT / SABAM

  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

  • EuGH, 08.06.1971 - 78/70

    Deutsche Grammophon / Metro SB

  • EuGH, 22.03.1977 - 74/76

    Ianelli / Meroni

  • BGH, 02.02.1973 - I ZR 85/71

    Cinzano

  • BGH, 16.12.1976 - KVR 2/76

    Mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung

  • RG, 23.12.1921 - II 224/21

    Ausschließliches Recht zum Versehen mit Warenzeichen

  • RG, 12.04.1929 - II 416/28

    1. Wann wird eine unterirdisch lagernde flüssige Ware durch eine oberhalb der

  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    34 Wie sich nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 36 EG-Vertrag ergibt, ist das ausschließliche Recht eines Markeninhabers zum Anbringen der Marke auf einer Ware unter bestimmten Umständen als erschöpft anzusehen, damit ein Importeur Waren, die vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden sind, unter dieser Marke vertreiben kann (in diesem Sinn Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, und vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 3/78, American Home Products, Slg. 1978, 1823, sowie die Urteile vom heutigen Tag in den Rechtssachen C-71/94, C-72/94 und C-73/94, Eurim-Pharm, und C-232/94, MPA Pharma).

    44 Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, besteht folglich der spezifische Gegenstand des Markenrechts insbesondere darin, daß der Inhaber durch das ausschließliche Recht, die Marke beim erstmaligen Inverkehrbringen einer Ware zu benutzen, Schutz vor Konkurrenten erlangt, die unter Mißbrauch der aufgrund der Marke erworbenen Stellung und Kreditwürdigkeit widerrechtlich mit der Marke versehene Waren veräussern (vgl. insbesondere Urteile Hoffmann-La Roche, a. a. O., Randnr. 7, Urteil vom 3. Dezember 1981 in der Rechtssache 1/81, Pfizer, Slg. 1981, 2913, Randnr. 7, HAG II, a. a. O., Randnr. 14, und Urteil IHT Internationale Heiztechnik und Danziger, a. a. O. Randnr. 33).

    Diese Herkunftsgarantie schließt ein, daß der Verbraucher oder Endabnehmer sicher sein darf, daß an einer ihm angebotenen mit der Marke versehenen Ware nicht auf einer früheren Vermarktungsstufe durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers ein Eingriff vorgenommen worden ist, der den Originalzustand der Ware beeinträchtigt hat (Urteile Hoffmann-La Roche, a. a. O., Randnr. 7, und Pfizer, a. a. O., Randnr. 8).

    48 Daraus folgt, daß das dem Markeninhaber eingeräumte Recht, sich jeder Benutzung der Marke zu widersetzen, die die so verstandene Herkunftsgarantie verfälschen könnte, zum spezifischen Gegenstand des Markenrechts gehört, zu dessen Schutz Ausnahmen vom fundamentalen Grundsatz des freien Warenverkehrs gerechtfertigt sein können (Urteile Hoffmann-La Roche, a. a. O., Randnr. 7, und Pfizer, a. a. O., Randnr. 9).

    49 Im Urteil Hoffmann-La Roche (a. a. O.) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß Artikel 36 EWG-Vertrag in Anwendung dieser Grundsätze dahin auszulegen ist, daß sich ein Markeninhaber auf die Marke berufen kann, um einen Importeur am Vertrieb einer Ware zu hindern, die von ihm oder mit seiner Zustimmung in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist, wenn dieser Importeur die Ware in eine neue Verpackung umgepackt hat, auf der die Marke wieder angebracht worden ist; dies gilt nicht, wenn folgende Voraussetzungen erfuellt sind:.

    50 Nach dieser Rechtsprechung ist Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie also dahin auszulegen, daß sich ein Markeninhaber dem weiteren Vertrieb eines Arzneimittels widersetzen kann, wenn der Importeur es umgepackt und die Marke wieder darauf angebracht hat, es sei denn, die vier im Urteil Hoffmann-La Roche (a. a. O.) genannten Voraussetzungen sind erfuellt.

    69 Im Interesse des Markeninhabers und zu seinem Schutz vor Mißbrauch ist dem Importeur diese Befugnis daher, wie der Gerichtshof im Urteil Hoffmann-La Roche (a. a. O.) festgestellt hat, nur insoweit zuzuerkennen, als er bestimmte sonstige Erfordernisse beachtet.

    71 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, muß diese Angabe auf der äusseren Verpackung der umgepackten Ware deutlich angebracht sein (Urteile Hoffmann-La Roche, a. a. O., Randnr. 12, und Pfizer, a. a. O., Randnr. 11).

    78 Schließlich muß der Markeninhaber, wie der Gerichtshof im Urteil Hoffmann-La Roche (a. a. O.) festgestellt hat, vom Feilhalten der umgepackten Ware vorab unterrichtet werden.

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Damit die Marke nämlich ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der Vertrag errichten und erhalten will, erfüllen kann, muss sie die Gewähr bieten, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die sie kennzeichnet, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. u. a. die Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7, und vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 30).

    Damit diese Herkunftsgarantie, die die Hauptfunktion der Marke darstellt, gewährleistet werden kann, muss der Markeninhaber vor Konkurrenten geschützt werden, die unter Missbrauch der Stellung und des guten Rufes der Marke widerrechtlich mit dieser Marke versehene Waren veräußern (vgl. u. a. die Urteile Hoffmann-La Roche, Randnr. 7, und vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-349/95, Loendersloot, Slg. 1997, I-6227, Randnr. 22).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-71/94

    Eurim-Pharm Arzneimittel / Beiersdorf u.a.

    31 Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, besteht folglich der spezifische Gegenstand des Markenrechts insbesondere darin, daß der Inhaber durch das ausschließliche Recht, die Marke beim erstmaligen Inverkehrbringen einer Ware zu benutzen, Schutz vor Konkurrenten erlangt, die unter Mißbrauch der aufgrund der Marke erworbenen Stellung und Kreditwürdigkeit widerrechtlich mit der Marke versehene Waren veräussern (vgl. insbesondere Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7, vom 3. Dezember 1981 in der Rechtssache 1/81, Pfizer, Slg. 1981, 2913, Randnr. 7, HAG II, a. a. O., Randnr. 14, und IHT Internationale Heiztechnik und Danziger, a. a. O., Randnr. 33).

    Diese Herkunftsgarantie schließt ein, daß der Verbraucher oder Endabnehmer sicher sein darf, daß an einer ihm angebotenen mit der Marke versehenen Ware nicht auf einer früheren Vermarktungsstufe durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers ein Eingriff vorgenommen worden ist, der den Originalzustand der Ware beeinträchtigt hat (Urteile Hoffmann-La Roche, a. a. O., Randnr. 7, und Pfizer, a. a. O., Randnr. 8).

    35 Daraus folgt, daß das dem Markeninhaber eingeräumte Recht, sich jeder Benutzung der Marke zu widersetzen, die die so verstandene Herkunftsgarantie verfälschen könnte, zum spezifischen Gegenstand des Markenrechts gehört, zu dessen Schutz Ausnahmen vom fundamentalen Grundsatz des freien Warenverkehrs gerechtfertigt sein können (Urteile Hoffmann-La Roche, a. a. O., Randnr. 7, und Pfizer, a. a. O., Randnr. 9).

    36 Im Urteil Hoffmann-La Roche (a. a. O.) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß Artikel 36 EWG-Vertrag in Anwendung dieser Grundsätze dahin auszulegen ist, daß sich ein Markeninhaber auf die Marke berufen kann, um einen Importeur am Vertrieb einer Ware zu hindern, die von ihm oder mit seiner Zustimmung in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist, wenn dieser Importeur die Ware in eine neue Verpackung umgepackt hat, auf der das Warenzeichen wieder angebracht worden ist.

    40 Die Antwort auf diese Frage ergibt sich im wesentlichen aus dem Urteil Hoffmann-La Roche (a. a. O.), wonach sich der Markeninhaber einer solchen Verwendung seiner Marke widersetzen kann, es sei denn, die vier in diesem Urteil genannten Voraussetzungen sind erfuellt.

    60 Im Interesse des Markeninhabers und zu seinem Schutz vor Mißbrauch ist dem Importeur diese Befugnis daher, wie der Gerichtshof im Urteil Hoffmann-La Roche (a. a. O.) festgestellt hat, nur insoweit zuzuerkennen, als er bestimmte sonstige Erfordernisse beachtet.

    62 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, muß diese Angabe auf der äusseren Verpackung der umgepackten Ware deutlich angebracht sein (Urteile Hoffmann-La Roche, a. a. O., Randnr. 12, und Pfizer, a. a. O., Randnr. 11).

    69 Schließlich muß der Markeninhaber, wie der Gerichtshof im Urteil Hoffmann-La Roche (a. a. O.) festgestellt hat, vom Feilhalten der umgepackten Ware vorab unterrichtet werden.

  • EuGH, 03.12.1981 - 1/81

    Pfizer / Eurim-Pharm

    Aus den Urteilen des Gerichtshofes vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77 (Hoffmann-La Roche/Centrafarm, Slg. 1978, 1139) und vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 3/78 (Centrafarm/ AHPC, Slg. 1978, 1823) ergebe sich nämlich, daß die Annahme einer "verschleierten Beschränkung" oder "willkürlichen Diskriminierung" im Sinne des Artikels 36 Satz 2 EWG-Vertrag das Vorhandensein eines subjektiven Moments voraussetze in dem Sinne, daß der Zeicheninhaber sein Zeichenrecht zu dem Zweck einsetze, den freien Warenverkehr innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu behindern und so die nationalen Märkte gegeneinander abzuschotten.

    Die Klägerin trägt weiter vor, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 23. Mai 1978 in der Rechtsache 102/77 (Hoffmann-La Roche/Centrafarm, Slg. 1978, 1139) die erste Frage bereits dahin beantwortet, daß es im Sinne von Artikel 36 Satz 1 EWG-Vertrag gerechtfertigt sei, wenn sich der Inhaber eines in zwei Mitgliedstaaten gleichzeitig geschützten Warenzeichenrechts dagegen zur Wehr setze, daß ein in einem dieser Staaten rechtmäßig mit dem Warenzeichen versehenes Erzeugnis nach dem Umfüllen in eine neue Packung, auf der das Warenzeichen durch einen Dritten angebracht wurde, in dem anderen Mitgliedstaat auf den Markt gebracht werde.

    Soweit die Form der Anbringung der geschützen Marke der Klägerin auf dem Markenartikel der Beklagten in einer technisch von dem Sachverhalt der Rechtssache 102/77 abweichenden Form geschehe, sei der Gerichtshof an die nationale gerichtliche Feststellung gebunden, daß auch diese technische Variante eine nationale Warenzeichenverletzung sei.

    Etwas genereller verweist die Klägerin des Ausgangsverfahrens noch einmal auf die Bedeutung, die der Gerichtshof in seinen Urteilen in den Rechtssachen 102/77 (a.a.O.) und 3/78 (Centrafarm/ AHPC, Slg. 1978, 1823) dem Vertrauen des Verbrauchers auf die Unversehrtheit der gekauften Ware, seit sie der Hersteller in Verkehr gebracht habe, beigelegt habe.

    Die Beklagte des Ausgangsverfahrens bezieht sich hierzu auf die folgende Passage aus den Schlußanträgen des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache 102/77 (Hoffmann-La Roche/Centrafarm): "Auch wenn die eine oder andere innerstaatliche Rechtsordnung bestimmte Nebenfunktionen der Marke schützt, bleibt es jedenfalls dabei, daß in der Gemeinschaftsrechtsordnung ein derartiger Schutz nur für zulässig gehalten werden kann, soweit er der vollen Einhaltung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs ... nicht im Wege steht.

    Zu diesem Zweck berücksichtige der Gerichtshof die Hauptfunktion des Warenzeichens, nämlich dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität des gekennzeichneten Erzeugnisses zu garantieren (vgl. die Urteile vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache 16/74, Centrafarm/Winthrop, Slg. 1974, 1183, vom 22. Juni 1976 in der Rechtssache 119/75, Terrapin/Terranova, Slg. 1976, 1039, vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, a.a.O., und vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 3/78, a.a.O.).

    Insoweit sei der der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit den Sachverhalten vergleichbar, die zu den bereits erwähnten Rechtssachen 3/78 und 102/77 geführt hätten.

    Der Gerichtshof habe im übrigen bereits in der Rechtssache 102/77 (a.a.O.) anerkannt, daß es zulässig sei, unterschiedliche Packungsgrößen je nach den Erfordernissen des betreffenden nationalen Marktes anzubieten.

    Aus dem Urteil in der Rechtssache 102/77 (a.a.O.) ergebe sich aber deutlich, daß der Gerichtshof ein besonderes finales Element nicht für erforderlich gehalten habe.

    In dem Urteil zur Rechtssache 3/78 stehe im übrigen nichts, was auch nur einen Anhaltspunkt dafür abgeben könnte, daß der Gerichtshof sein in der Rechtssache 102/77 gefälltes Urteil im nachhinein hätte korrigieren wollen.

    Soweit auf die zweite Frage eine Antwort zu geben wäre, sollte der Lösung gefolgt werden, wie sie in dem Urteil in der Rechtssache 102/77 gefunden worden sei, die mit der vorliegenden Rechtssache unter dem Gesichtspunkt übereinstimme, daß in zwei Mitgliedstaaten für den Rechtsinhaber das gleiche Warenzeichen für das gleiche Erzeugnis geschützt sei.

    Es ist zunächst daran zu erinnern, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wie sie sich insbesondere aus seinem Urteil vom 23. Mai 1978 (Hoffmann-La Roche/Centrafarm, Rechtssache 102/77, Slg. 1978, 1139) ergibt, der EWG-Vertrag zwar den Bestand der durch die nationale Gesetzgebung eines Mitgliedstaats eingeräumten gewerblichen Schutzrechte nicht berührt, die Ausübung dieser Rechte aber sehr wohl je nach den Umständen durch die Verbotsnormen des Vertrages beschränkt werden kann.

  • EuGH, 12.10.1999 - C-379/97

    Upjohn

    Im Zuge seiner Rechtsprechung zu den Fällen, in denen Parallelimporteure Waren einkaufen, die vom Markeninhaber auf den Markt eines Mitgliedstaats gebracht wurden, diese umpacken und auf ihnen die ursprüngliche Marke anbringen, um sie im Einfuhrmitgliedstaat auf den Markt zu bringen, hat der Gerichtshof entschieden, daß Artikel 36 EG-Vertrag Ausnahmen von dem elementaren Grundsatz des freien Warenverkehrs im Gemeinsamen Markt nur zuläßt, soweit sie zur Wahrung der Rechte gerechtfertigt sind, die den spezifischen Gegenstand des Schutzrechts ausmachen (siehe Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 6, und Bristol-Meyers Squibb u. a., Randnr. 42).

    Der spezifische Gegenstand des Rechts an der Marke besteht insbesondere darin, daß der Inhaber durch das ausschließliche Recht, die Marke beim erstmaligen Inverkehrbringen einer Ware zu benutzen, Schutz vor Konkurrenten erlangt, die unter Mißbrauch der aufgrund der Marke erworbenen Stellung und Kreditwürdigkeit widerrechtlich mit der Marke versehene Ware veräußern (siehe Urteile Hoffmann-La Roche, Randnr. 7, und Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 44).

    Diese Herkunftsgarantie schließt ein, daß der Verbraucher oder Endabnehmer sicher sein darf, daß an einer ihm angebotenen mit der Marke versehenen Ware nicht auf einer früheren Vermarktungsstufe durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers ein Eingriff vorgenommen worden ist, der den Originalzustand der Ware beeinträchtigt hat (siehe Urteile Hoffmann-La Roche, Randnr. 7, und Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 47).

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof Artikel 36 EG-Vertrag dahin ausgelegt, daß sich ein Markeninhaber auf die Marke berufen kann, um einen Importeur am Vertrieb einer Ware zu hindern, die von ihm oder mit seiner Zustimmung in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist, wenn dieser Importeurdie Ware in eine neue Verpackung umgepackt hat, auf der die Marke wieder angebracht worden ist (siehe Urteile Hoffmann-La Roche, Randnr. 8, und Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 49).

    Allerdings kann die Geltendmachung des Rechts an der Marke durch den Markeninhaber eine verschleierte Beschränkung im Sinne von Artikel 36 EG-Vertrag darstellen, wenn erwiesen ist, daß die Benutzung der Marke durch den Inhaber unter Berücksichtigung des von ihm angewandten Vermarktungssystems zur künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten beitragen würde und daß, falls die Ware umgepackt wird, die Wahrung bestimmter schutzwürdiger Interessen des Markeninhabers sichergestellt ist, was insbesondere bedeutet, daß das Umpacken den Originalzustand der Ware nicht beeinträchtigen darf und daß die Aufmachung des umgepackten Erzeugnisses nicht dem guten Ruf der Marke schaden darf (siehe Urteile Hoffmann-La Roche, Randnr. 10, Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 49, und vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-349/95, Loendersloot, Slg. 1997, I-6227, Randnr. 29).

    Während die Urteile Hoffmann-La Roche und Bristol-Myers Squibb u. a. den Fall betrafen, daß der Parallelimporteur ein mit einer Marke versehenes Produkt umpackt und darauf wieder die ursprüngliche Marke anbringt, bezog sich das in der zweiten Vorlagefrage genannte Urteil vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 3/78 (American Home Products, Slg. 1978, 1823) auf den Fall, daß der Parallelimporteur die ursprüngliche Marke, die vom Inhaber im Ausfuhrmitgliedstaat benutzt wurde, durch die vom Inhaber im Einfuhrmitgliedstaat benutzte Marke ersetzt.

    Wie sich diesen ergänzenden Ausführungen entnehmen läßt, will das vorlegende Gericht wissen, ob sich aus dem Begriff der künstlichen Abschottung der Märkte zwischen Mitgliedstaaten im Sinne der Urteile Hoffmann-La Roche und Bristol-Myers Squibb u. a. ergibt, daß bei der Prüfung der Frage, ob der Markeninhaber sich nach nationalem Recht dagegen zur Wehr setzen kann, daß ein Parallelimporteur von Arzneimitteln die vom Inhaber im Ausfuhrmitgliedstaatbenutzte Marke durch die vom Inhaber im Einfuhrmitgliedstaat benutzte Marke ersetzt, - entweder Umstände, aus denen sich die Benutzung unterschiedlicher Marken in diesen Mitgliedstaaten erklärt, insbesondere die Tatsache, daß der Markeninhaber die unterschiedlichen Marken mit der Absicht der Marktabschottung benutzt, - oder im Zeitpunkt der Vertriebes im Einfuhrmitgliedstaat bestehende Umstände, die den Parallelimporteur dazu zwingen, die ursprüngliche Marke durch die im Einfuhrmitgliedstaat benutzte Marke zu ersetzen, um das betreffende Arzneimittel in diesem Staat in den Verkehr bringen zu können, zu berücksichtigen sind.

    Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, daß sich aus dem Begriff der künstlichen Abschottung der Märkte zwischen Mitgliedstaaten im Sinne der Urteile Hoffmann-La Roche und Bristol-Myers Squibb u. a. ergibt, daß bei der Prüfung der Frage, ob der Markeninhaber sich nach nationalem Recht dagegen zur Wehr setzen kann, daß ein Parallelimporteur von Arzneimitteln die im Ausfuhrmitgliedstaat benutzte Marke durch die vom Markeninhaber im Einfuhrmitgliedstaat benutzte Marke ersetzt, im Zeitpunkt des Vertriebes im Einfuhrmitgliedstaat bestehende Umstände zu berücksichtigen sind, die den Parallelimporteur objektiv dazu zwingen, die ursprüngliche Marke durch die im Einfuhrmitgliedstaat benutzte Marke zu ersetzen, um das betreffende Produkt in diesem Staat in den Verkehr bringen zu können.

    auf die ihm vom Sø- og Handelsret mit Beschluß vom 31. Oktober 1997 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Aus dem Begriff der künstlichen Abschottung der Märkte zwischen Mitgliedstaaten im Sinne der Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77 (Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139) und vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93 (Bristol-Myers Squibb u. a., Slg. 1996, I-3457) ergibt sich, daß bei der Prüfung der Frage, ob der Markeninhaber sich nach nationalem Recht dagegen zur Wehr setzen kann, daß ein Parallelimporteur von Arzneimitteln die im Ausfuhrmitgliedstaat benutzte Marke durch die vom Markeninhaber im Einfuhrmitgliedstaat benutzte Marke ersetzt, im Zeitpunkt des Vertriebes im Einfuhrmitgliedstaat bestehende Umstände zu berücksichtigen sind, die den Parallelimporteur objektiv dazu zwingen, die ursprüngliche Marke durch die im Einfuhrmitgliedstaat benutzte Marke zu ersetzen, um das betreffende Produkt in diesem Staat in den Verkehr bringen zu können.

  • EuGH, 23.04.2002 - C-143/00

    Boehringer Ingelheim u.a.

    Zunächst ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere dem Urteil vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77 (Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnrn. 6 und 7), Folgendes: - Artikel 30 EG lässt Ausnahmen von dem elementaren Grundsatz des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten nur zu, soweit sie zur Wahrung der Rechte gerechtfertigt sind, die den spezifischen Gegenstand des betroffenen gewerblichen Eigentums ausmachen.

    Das Recht des Markeninhabers, jede Benutzung der Marke zu verhindern, die die so verstandene Herkunftsgarantie verfälschen könnte, gehört somit zum spezifischen Gegenstand des Markenrechts, und folglich ist der Inhaber einer Marke nach Artikel 30 Satz 1 EG berechtigt, den Importeur eines Markenerzeugnisses daran zu hindern, nach dessen Umpacken die Marke ohne Zustimmung ihres Inhabers auf der neuen Verpackung anzubringen (Urteil Hoffmann-La Roche, Randnrn. 7 und 8).

    Sodann hat der Gerichtshof im Anschluss an das Urteil Hoffmann-La Roche in mehreren Entscheidungen, insbesondere in den Urteilen vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93 (Bristol-Myers Squibb u. a., Slg. 1996, I-3457) und vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache C-379/97 (Upjohn, Slg. 1999, I-6927), näher erläutert, wann eine künstliche Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten vorliegen kann.

    Wenn der Gerichtshof das Wesen der im Urteil Hoffmann-La Roche aufgestellten Liste von Voraussetzungen hätte ändern und einige von ihnen als Alternativen hätte ausgestalten wollen, so hätte er dies jedoch ohne weiteres tun können.

    Es müsse gemäß den im Urteil Hoffmann-La Roche aufgestellten und vom Gerichtshof ständig angewandten Grundsätzen durchgesetzt werden.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss der Parallelimporteur, der ein mit einer Marke versehenes Arzneimittel umpackt, den Markeninhaber vorab vom Inverkehrbringen der umgepackten Ware unterrichten (vgl. Urteil Hoffmann-La Roche, Randnr. 12).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-348/04

    Boehringer Ingelheim u.a.

    Der Gerichtshof hat das Konzept des spezifischen Gegenstands des Rechts aus einer Marke im Urteil Hoffmann-La Roche(10) weiterentwickelt und dargelegt, dass "die Hauptfunktion des Warenzeichens ... darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität des gekennzeichneten Erzeugnisses zu garantieren, indem ihm ermöglicht wird, dieses Erzeugnis ohne Verwechslungsgefahr von Erzeugnissen anderer Herkunft zu unterscheiden, [und] der Verbraucher oder Endabnehmer sicher sein darf, dass an einem ... gekennzeichneten Erzeugnis nicht auf einer früheren Vermarktungsstufe ... ein Eingriff vorgenommen wurde, der den Originalzustand des Erzeugnisses berührt hat".

    Das Urteil Hoffmann-La Roche(41), in dem die BMS-Voraussetzungen erstmalig niedergelegt worden sind, bezieht sich auf das Recht des Markeninhabers, sich jeder Benutzung der Marke zu widersetzen, die die Herkunftsgarantie verfälschen könnte(42).

    Tatsächlich hat der Gerichtshof im Urteil Hoffmann-La Roche festgestellt, dass die Herkunftsgarantie es dem Verbraucher ermöglicht, sicher zu sein, dass an einem gekennzeichneten Erzeugnis kein unbefugter Eingriff durch Dritte vorgenommen wurde, "der den Originalzustand des Erzeugnisses berührt hat"(49).

    Wie ich außerdem bereits dargelegt habe(50), bin ich nicht der Meinung, dass der Begriff des veränderten oder verschlechterten Zustands der Waren (Wortlaut des Artikels 7 Absatz 2 der Markenrichtlinie, die die Voraussetzungen aus dem Urteil Hoffmann-La Roche wiedergibt) weit auszulegen ist.

    Die Travaux préparatoires (51) legen ebenfalls den Schluss nahe, dass die Kommission die Voraussetzung der Erforderlichkeit ursprünglich auf das Umpacken als solches anwenden und dem Parallelimporteur bei der Frage der genauen Art und Weise des Umpackens einen Spielraum einräumen wollte, vorausgesetzt , dass er die im Urteil Hoffmann-La Roche aufgestellten Erfordernisse erfülle(52).

    Die Systematik der BMS-Voraussetzungen (sowie der ursprünglichen, im Urteil Hoffmann-La Roche aufgestellten Voraussetzungen) legt ebenfalls diese Analyse nahe.

    10 - Urteil vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77 (Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7).

    34 - Urteil Hoffmann-La Roche (angeführt in Fußnote 10), Urteil vom 3. Dezember 1981 in der Rechtssache 1/81 (Pfizer, Slg. 1981, 2913), Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. (angeführt in Fußnote 20), Urteil Pharmacia & Upjohn (angeführt in Fußnote 31), Urteil Loendersloot (angeführt in Fußnote 3, Randnr. 27) und Urteil Boehringer I.

  • EuGH, 23.04.2009 - C-59/08

    DER INHABER EINER MARKE KANN SICH DEM WEITERVERKAUF SEINER PRESTIGEWAREN DURCH

    Damit die Marke ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der EG-Vertrag errichten will, erfüllen kann, muss sie nämlich die Gewähr bieten, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die sie kennzeichnet, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, dem sich die Verantwortung für ihre Qualität zuordnen lässt (vgl. insbesondere Urteile vom 23. Mai 1978, Hoffmann-La Roche, 102/77, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7, vom 18. Juni 2002, Philips, C-299/99, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 30, sowie vom 17. März 2005, Gillette Company und Gillette Group Finland, C-228/03, Slg. 2005, I-2337, Randnr. 26).
  • EuGH, 11.07.1996 - C-232/94

    MPA Pharma / Rhône-Poulenc Pharma

    17 Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, besteht folglich der spezifische Gegenstand des Markenrechts insbesondere darin, daß der Inhaber durch das ausschließliche Recht, die Marke beim erstmaligen Inverkehrbringen einer Ware zu benutzen, Schutz vor Konkurrenten erlangt, die unter Mißbrauch der aufgrund der Marke erworbenen Stellung und Kreditwürdigkeit widerrechtlich mit der Marke versehene Waren veräussern (vgl. insbesondere Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7, vom 3. Dezember 1981 in der Rechtssache 1/81, Pfizer, Slg. 1981, 2913, Randnr. 7, HAG II, a. a. O., Randnr. 14, und IHT Internationale Heiztechnik und Danziger, a. a. O., Randnr. 33).

    Diese Herkunftsgarantie schließt ein, daß der Verbraucher oder Endabnehmer sicher sein darf, daß an einer ihm angebotenen mit der Marke versehenen Ware nicht auf einer früheren Vermarktungsstufe durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers ein Eingriff vorgenommen worden ist, der den Originalzustand der Ware beeinträchtigt hat (Urteile Hoffmann-La Roche, a. a. O., Randnr. 7, und Pfizer, a. a. O., Randnr. 8).

    21 Daraus folgt, daß das dem Markeninhaber eingeräumte Recht, sich jeder Benutzung der Marke zu widersetzen, die die so verstandene Herkunftsgarantie verfälschen könnte, zum spezifischen Gegenstand des Markenrechts gehört, zu dessen Schutz Ausnahmen vom fundamentalen Grundsatz des freien Warenverkehrs gerechtfertigt sein können (Urteile Hoffmann-La Roche, a. a. O., Randnr. 7, und Pfizer, a. a. O., Randnr. 9).

    22 Im Urteil Hoffmann-La Roche (a. a. O.) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß Artikel 36 EWG-Vertrag in Anwendung dieser Grundsätze dahin auszulegen ist, daß sich ein Markeninhaber auf die Marke berufen kann, um einen Importeur am Vertrieb einer Ware zu hindern, die von ihm oder mit seiner Zustimmung in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist, wenn dieser Importeur die Ware in eine neue Verpackung umgepackt hat, auf der das Warenzeichen wieder angebracht worden ist.

    41 Im Interesse des Markeninhabers und zu seinem Schutz vor Mißbrauch ist dem Importeur diese Befugnis daher, wie der Gerichtshof im Urteil Hoffmann-La Roche (a. a. O.) festgestellt hat, nur insoweit zuzuerkennen, als er bestimmte sonstige Erfordernisse beachtet.

    43 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, muß diese Angabe auf der äusseren Verpackung der umgepackten Ware deutlich angebracht sein (Urteile Hoffmann-La Roche, a. a. O., Randnr. 12, und Pfizer, a. a. O., Randnr. 11).

    49 Schließlich muß der Markeninhaber, wie der Gerichtshof im Urteil Hoffmann-La Roche (a. a. O.) festgestellt hat, vom Feilhalten der umgepackten Ware vorab unterrichtet werden.

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    23 Erstens ist zu bemerken, dass die Hauptfunktion der Marke darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. u. a. Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7, und vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1997 - C-349/95

    Frits Loendersloot, handelnd unter der Firma F. Loendersloot Internationale

  • EuGH, 17.03.2005 - C-228/03

    OHNE INHABER DER MARKE ZU SEIN, DARF EIN DRITTER DIESE BENUTZEN, UM AUF DIE

  • EuGH, 11.11.1997 - C-349/95

    Loendersloot

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

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  • BGH, 19.10.2000 - I ZR 89/98

    ZOCOR

  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

  • EuGH, 17.10.1990 - C-10/89

    CNL-SUCAL / HAG

  • BGH, 10.11.1983 - I ZR 125/81

    Abschottung der Arzneimittel-Märkte zwischen den Mitgliedsstaaten durch

  • BGH, 09.06.2004 - I ZR 13/02

    SIM-Lock

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.1981 - 1/81

    Pfizer Inc. gegen Eurim-Pharm GmbH. - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum:

  • EuGH, 22.06.1994 - C-9/93

    IHT Internationale Heiztechnik / Ideal-Standard

  • BGH, 10.11.1987 - KZR 15/86

    "Cartier-Uhren"; Beschränkung der Herstellergarantie auf Kunden von

  • EuGH, 16.07.2009 - C-202/08

    American Clothing Associates / HABM - Rechtsmittel - Geistiges Eigentum -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1978 - 3/78

    Centrafarm BV gegen American Home Products Corporation. - Serenid - Seresta.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2016 - C-277/15

    Servoprax - Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika - Parallelvertrieb auf

  • BGH, 10.04.1997 - I ZR 234/91

    Durch den Umkarton mittels eines ausgeschnittenen Fensters geschaffene Verbindung

  • BGH, 10.04.1997 - I ZR 191/91

    Zur Möglichkeit von Markeninhabern, Parallelimporten verschreibungspflichtiger

  • EuGH, 23.04.2002 - C-443/99

    Merck, Sharp & Dohme

  • EuG, 15.11.2001 - T-151/01

    Duales System Deutschland / Kommission

  • EuGH, 28.07.2011 - C-400/09

    Orifarm u.a. - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 7 Abs. 2 - Arzneimittel -

  • EuG, 10.07.1991 - T-69/89

    Radio Telefis Eireann gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 10.07.1991 - T-76/89

    Independent Television Publications Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-175/21

    Harman International Industries

  • EuGH, 23.10.2003 - C-115/02

    Rioglass und Transremar

  • OLG Hamburg, 28.06.2006 - 5 U 213/05

    Markenrecht: Anspruch des Markeninhabers auf Unterlassung des Vertriebs von

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-147/20

    Merck Sharp & Dohme u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2003 - C-100/02

    Gerolsteiner Brunnen

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2011 - C-482/09

    Budejovický Budvar - Richtlinie 89/104/EWG - Angleichung der Rechtsvorschriften

  • EuG, 12.09.2007 - T-304/05

    'Cain Cellars / HABM (Représentation d''un pentagone)' - Gemeinschaftsmarke -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.05.2005 - C-465/02

    HERR RUIZ-JARABO SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, DIE KLAGEN DEUTSCHLANDS UND

  • EuG, 14.04.2005 - T-260/03

    Celltech / HABM (CELLTECH) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke CELLTECH - Absolute

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2010 - C-48/09

    Lego Juris / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke

  • EuG, 13.09.2006 - T-191/04

    DAS GERICHT HEBT DIE ENTSCHEIDUNG DES HABM AUF, DAS BILDZEICHEN "METRO" NICHT ALS

  • EuGH, 14.09.1982 - 144/81

    Keurkoop / Nancy Kean Gifts

  • EuG, 17.12.2009 - T-58/01

    Solvay / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Sodamarkt in der Gemeinschaft -

  • EuGH, 14.05.2012 - C-453/11

    Timehouse / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke in

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001 - C-143/00

    Boehringer Ingelheim u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2009 - C-202/08

    American Clothing Associates / HABM - Rechtsmittel - Geistiges Eigentum

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2002 - C-206/01

    DER GENERALANWALT IST DER AUFFASSUNG, DASS DER INHABER EINER MARKE IHRE

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Absolutes Eintragungshindernis

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1997 - C-251/95

    SABEL BV gegen Puma AG, Rudolf Dassler Sport. - Richtlinie 89/104/EWG -

  • EuGH, 16.07.2009 - C-208/08

    HABM / American Clothing Associates - Rechtsmittel - Geistiges Eigentum -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2019 - C-104/18

    Koton Magazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-215/14

    Société des Produits Nestlé - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 3 Abs. 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001 - C-443/99

    Merck, Sharp & Dohme

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2009 - C-208/08

    HABM / American Clothing Associates - Rechtsmittel - Geistiges Eigentum

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2006 - C-48/05

    Adam Opel - Marke - Unbefugte Benutzung - Modellfahrzeuge

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2003 - C-408/01

    Adidas-Salomon und Adidas Benelux

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2001 - C-414/99

    GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL SCHLÄGT VOR, BEI DER ANWENDUNG DES

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-253/20

    Impexeco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gewerbliches und kommerzielles

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-321/03

    Dyson - Marke - Erste Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 2 - Markenfähiges Zeichen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-2/00

    Hölterhoff

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1990 - C-10/89

    SA CNL-SUCAL NV gegen HAG GF AG. - Freier Warenverkehr - Warenzeichenrecht.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2012 - C-376/11

    Nach Ansicht von Generalanwältin Trstenjak kann ein Unternehmen seine Marken nur

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1995 - C-427/93

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  • OLG Köln, 21.02.1992 - 6 U 183/91

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  • EuG, 10.07.1991 - T-70/89

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  • OLG Hamburg, 17.05.2001 - 3 U 40/00

    Parallelimport von Markenware - Vorabinformation des Markenrechtsinhabers über

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.1998 - C-379/97

    Upjohn

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.1994 - C-9/93

    IHT Internationale Heiztechnik GmbH und Uwe Danzinger gegen Ideal-Standard GmbH

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.1979 - 34/79

    Strafverfahren gegen Maurice Donald Henn und John Frederick Ernest Darby.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-186/18

    José Cánovas Pardo

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2019 - C-622/18

    Cooper International Spirits u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2006 - C-259/04

    Emanuel - Marken - Von ihrem Inhaber übertragene Marke - Täuschung - Ungültigkeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2004 - C-245/02

    Anheuser-Busch

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2011 - C-400/09

    Orifarm u.a. - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 7 Abs. 2 - Umpacken eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2006 - C-281/05

    Montex Holdings - Marken - Recht des Inhabers einer Marke, die Durchfuhr von

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2004 - C-228/03

    The Gillette Company und Gillette Group Finland

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2006 - C-145/05

    Levi Strauss - Marke - Für identische oder ähnliche Waren benutztes Zeichen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2008 - C-276/05

    The Wellcome Foundation - Marken - Arzneimittel - Umverpackung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.1999 - C-388/95

    Belgien / Spanien

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.1988 - 238/87

    AB Volvo gegen Erik Veng (UK) Ltd. - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuG, 15.05.2017 - T-285/16

    Dominator International / EUIPO (DREAMLINE) - Unionsmarke - Internationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.1989 - 266/87

    The Queen gegen Royal Pharmaceutical Society of Great Britain, ex parte

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1981 - 187/80

    Merck & Co. Inc. gegen Stephar BV und Petrus Stephanus Exler. - Patente -

  • EuGH, 28.07.2011 - n C 400/09
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