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   EuGH, 22.06.1994 - C-9/93   

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https://dejure.org/1994,776
EuGH, 22.06.1994 - C-9/93 (https://dejure.org/1994,776)
EuGH, Entscheidung vom 22.06.1994 - C-9/93 (https://dejure.org/1994,776)
EuGH, Entscheidung vom 22. Juni 1994 - C-9/93 (https://dejure.org/1994,776)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    IHT Internationale Heiztechnik / Ideal-Standard

    EWG-Vertrag, Artikel 36
    1. Freier Warenverkehr; Gewerbliches und kommerzielles Eigentum; Warenzeichenrecht; Recht des Zeicheninhabers, sich der unzulässigen Verwendung seines Warenzeichens zu widersetzen; Betroffene Erzeugnisse; Identische und ähnliche Erzeugnisse; Verwechslungsgefahr; ...

  • EU-Kommission

    IHT Internationale Heiztechnik / Ideal-Standard

  • Wolters Kluwer

    Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels; Verbot der Nutzung eines Zeichens durch ein Tochterunternehmen in einem Mitgliedsstaat; Ähnlichkeit von Waren und Verwechslungsgefahr; Territorialität und Unabhängigkeit von Ansprüchen aus nationalem Warenzeichenrecht; ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 30; ; EWG-Vertrag Art. 36

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Europarecht; Gemeinsame Wettbewerbsregeln; Wettbewerbsregeln für Unternehmen; Grundsätze zu Art. 85 ff. EWG -Vertrag

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EWG-Vertrag Art. 30, 36, 85, 177
    Aufspaltung eines Warenzeichens infolge rechtsgeschäftlicher Übertragung: Verbot der Benutzung des Warenzeichens in einem EU-Mitgliedstaat als unzulässige Behinderung des EU-Warenverkehrs?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 3244 (Ls.)
  • ZIP 1994, 1299
  • GRUR Int. 1994, 614
  • DB 1994, 2227
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 03.07.1974 - 192/73

    Van Zuylen / Hag AG

    Auszug aus EuGH, 22.06.1994 - C-9/93
    Nach der Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Urteile vom 3. Juli 1974 in der Rechtssache 192/73 (Van Zuylen, Slg. 1974, 731, nachstehend: Urteil HAG I) und vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89 (HAG, Slg. 1990, I-3711, nachstehend: HAG II) stellte das Landgericht nämlich fest, daß die Ausführungen des Gerichtshofes in dem Urteil HAG II "hinreichend erkennen [lassen], daß die Lehre vom gemeinsamen Ursprung über den entschiedenen Sachverhalt hinaus sowohl für Fälle einer zwangsweisen Enteignung in einem Mitgliedstaat als auch für Fälle der freiwilligen Aufspaltung einer ursprünglich alleinigen Zeicheninhaberschaft, wie sie vorliegend zur Beurteilung steht, keine Berechtigung mehr findet".
  • EuGH, 30.11.1993 - C-317/91

    Deutsche Renault / AUDI

    Auszug aus EuGH, 22.06.1994 - C-9/93
    18 Für die im Ausgangsrechtsstreit maßgebliche Zeit vor dem Inkrafttreten der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), das durch Artikel 1 der Entscheidung 92/10/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 (ABl. 1992, L 6, S. 35) auf den 31. Dezember 1992 hinausgeschoben worden ist, hat der Gerichtshof mit Urteil vom 30. November 1993 in der Rechtssache C-317/91 (Deutsche Renault, Slg. 1993, I-6227) festgestellt, daß "die Festlegung der Kriterien dafür, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, zu den Modalitäten des Schutzes des Warenzeichenrechts [gehört], die sich... nach nationalem Recht bestimmen" (Randnr. 31), und daß "das Gemeinschaftsrecht... eine enge Auslegung des Begriffs der Verwechslungsgefahr... nicht [gebietet]" (Randnr. 32).
  • EuGH, 31.10.1974 - 16/74

    Centrafarm BV u.a. / Winthorp BV

    Auszug aus EuGH, 22.06.1994 - C-9/93
    Denn wäre der Zeicheninhaber befugt, die Einfuhr geschützter Erzeugnisse zu unterbinden, die in einem anderen Mitgliedstaat durch ihn oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gelangt sind, dann würde ihm die Möglichkeit eröffnet, die nationalen Märkte abzuriegeln und auf diese Weise den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beschränken, ohne daß eine derartige Beschränkung notwendig wäre, um ihm das aus dem Warenzeichen fließende Ausschließlichkeitsrecht in seiner Substanz zu erhalten" (Urteil vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache 16/74, Winthrop, Slg. 974, 1183, Randnrn. 7 bis 11).
  • EuGH, 17.10.1990 - C-10/89

    CNL-SUCAL / HAG

    Auszug aus EuGH, 22.06.1994 - C-9/93
    Nach der Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Urteile vom 3. Juli 1974 in der Rechtssache 192/73 (Van Zuylen, Slg. 1974, 731, nachstehend: Urteil HAG I) und vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89 (HAG, Slg. 1990, I-3711, nachstehend: HAG II) stellte das Landgericht nämlich fest, daß die Ausführungen des Gerichtshofes in dem Urteil HAG II "hinreichend erkennen [lassen], daß die Lehre vom gemeinsamen Ursprung über den entschiedenen Sachverhalt hinaus sowohl für Fälle einer zwangsweisen Enteignung in einem Mitgliedstaat als auch für Fälle der freiwilligen Aufspaltung einer ursprünglich alleinigen Zeicheninhaberschaft, wie sie vorliegend zur Beurteilung steht, keine Berechtigung mehr findet".
  • EuGH, 23.05.1978 - 102/77

    Hoffman-La Roche / Centrafarm

    Auszug aus EuGH, 22.06.1994 - C-9/93
    Das Warenzeichenrecht soll nämlich die Zeicheninhaber gegen Handlungen Dritter schützen, die durch Herbeiführung einer Verwechslungsgefahr für die Verbraucher den mit dem Zeichen verbundenen Ruf für sich auszunutzen versuchen (vgl. Urteil vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, 1185, Randnr. 7).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-291/16

    Generalanwalt Mengozzi präzisiert die Kriterien, die ausschlaggebend dafür sind,

    Mehr als 20 Jahre nach dem Urteil vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), ist der Gerichtshof erneut mit Vorlagefragen über die Erschöpfung des Rechts aus der Marke im Kontext der freiwilligen Aufspaltung von Parallelrechten, die denselben Ursprung haben und in mehreren Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) entstanden sind, befasst.

    Im Urteil vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), hat der Gerichtshof die Lehre vom gemeinsamen Ursprung endgültig aufgegeben.

    In der Begründung des Urteils vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), hat der Gerichtshof zunächst darauf hingewiesen, dass die Ansprüche aus dem nationalen Markenrecht nicht nur gebietsgebunden, sondern auch voneinander unabhängig sind und dass diese Unabhängigkeit impliziert, dass das Markenrecht von seinem Inhaber für ein Land ohne gleichzeitige Übertragung für andere Länder übertragen werden kann(45).

    Zunächst ist einzuräumen, dass die Umstände des Ausgangsverfahrens nach einer ersten Analyse dafür geeignet scheinen, einfach das Urteil vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), anzuwenden, wie Schweppes, Schweppes International und Orangina Schweppes Holding vorbringen.

    Wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), ergangen ist, geht es hier nämlich um eine freiwillige Aufspaltung von Parallelrechten in mehreren Mitgliedstaaten.

    Während die griechische Regierung und die Kommission dem Gerichtshof eine Klarstellung der Umrisse seiner Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Urteil vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), im Licht der Umstände des Ausgangsverfahrens vorschlagen, vertreten die Red Paralela-Gesellschaften und die niederländische Regierung im Wesentlichen die Auffassung, dass Schweppes und Schweppes International einen Rechtsmissbrauch begingen, indem sie sich unter diesen Umständen der Paralleleinfuhr von Waren, die mit der Marke SCHWEPPES versehen seien und nicht von ihnen hergestellt und vertrieben würden, widersetzten.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass dieses Argument vom Gerichtshof im Urteil vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), entschieden zurückgewiesen wurde, in dem dieser ausdrücklich ausgeschlossen hat, dass die Hinnahme der Schwächung der Unterscheidungsfunktion der Marke, die sich aus der Aufspaltung des ursprünglichen Rechts an dieser ergibt, durch den Veräußerer einen Verzicht auf sein ausschließliches Recht bedeuten könnte, sich der Einfuhr von Waren in sein Gebiet zu widersetzen, die der Erwerber in einem anderen EWR-Staat vertreibt(52).

    Der Kommission zufolge kann die Erschöpfung des Rechts aus der Marke nicht nur in den in Rn. 34 des Urteils vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), genannten Fällen eintreten, sondern auch, wenn die Herstellung und die Vermarktung von Waren, die mit identischen parallelen Marken versehen sind, einer einheitlichen Geschäftspolitik und - strategie der Inhaber dieser Marken unterliegen.

    Entgegen dem Vorbringen von Schweppes, Schweppes International und Orangina Schweppes Holding steht dieser Ansatz mit der Rechtsprechung nach dem Urteil vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), in Einklang.

    Obwohl das Urteil vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), an keiner Stelle ausdrücklich darauf hinweist, dass die Erschöpfung des Rechts aus der Marke in anderen Fällen erfolgen kann als den in Rn. 34 dieses Urteils aufgezählten, gestatten die Erwägungen des Gerichtshofs ohne Weiteres die Annahme, dass diese Aufzählung nur Hinweischarakter hat.

    Der Gerichtshof definiert zwar den Begriff "wirtschaftliche Beziehung" nicht und stellt lediglich fest, dass eine solche Beziehung in den drei in Rn. 34 des Urteils vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), genannten Fällen besteht - nämlich im Fall eines Lizenznehmers oder eines Vertriebshändlers der Marke oder wenn die beiden betroffenen Einheiten demselben Konzern angehören -, jedoch liefern die Überlegungen, die der Begründung dieses Urteils zugrunde liegen, sowie die Art und Weise, in der sich der Gerichtshof ausdrückt, insoweit Hinweise.

    Während der Gerichtshof in den vorhergehenden Urteilen die Erschöpfung des Rechts, sich der Einfuhr von Waren zu widersetzen, die durch einen Dritten im EWR in Verkehr gebracht wurden, davon abhängig machte, dass der Dritte "eine ... rechtlich oder wirtschaftlich vo[m]" Markeninhaber "abhängige ... Person" ist(56), verwendet er im Urteil vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), diese Formulierung nicht mehr und bezieht sich bloß auf die "wirtschaftliche Beziehung", einen Begriff, der ein möglicherweise weiteres Spektrum von Beziehungen zwischen den Unternehmen im Geschäftsleben umfassen kann(57).

    Ein solches Kriterium kann nun nicht nur die in Rn. 34 des Urteils vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), dargestellten klassischen Fälle abdecken, in denen die Nutzung der Marke unter der Kontrolle einer einzigen Person (dem Lizenzgeber oder Fabrikanten) oder eines Unternehmens, das eine wirtschaftliche Einheit darstellt (der Konzern), steht, sondern auch die Fälle, in denen diese Nutzung im Einfuhrstaat und im Ausfuhrstaat der gemeinsamen Kontrolle zweier verschiedener Personen unterliegt - wobei jede Inhaber von auf nationaler Ebene anerkannten Rechten ist -, die bei der Nutzung der Marke wie ein einziges Interessenszentrum handeln.

    Wie in den in Rn. 34 des Urteils vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), dargelegten Fällen steht in solchen Situationen die Marke unter einer einheitlichen Kontrolle, da die Herstellung und die Vermarktung von mit ihr versehenen Waren einem einzigen Entscheidungszentrum zugeordnet werden können.

    Dieses Erfordernis, das in den Rn. 37 und 38 des Urteils vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), sowie in Rn. 13 des Urteils vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359), klar ausgedrückt wurde, knüpft an die Hauptfunktion der Marke als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der damit versehenen Waren (oder Dienstleistungen) an.

    Erstens stellt dieser Standpunkt entgegen diesen Argumenten keine Infragestellung der Urteile vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359), und vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), dar.

    Dass der Erschöpfungsgrundsatz in einem solchen Fall zum Tragen kommt, steht nicht nur im Einklang mit den Urteilen vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359), und vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), sondern dient auch dem Ziel, das den Gerichtshof in diesen Urteilen geleitet hat, nämlich der Suche nach einem angemessenen Gleichgewicht zwischen den widerstreitenden Zielen des freien Warenverkehrs und dem Schutz der von der Marke gewährten Rechte.

    Wie der Gerichtshof in Rn. 39 des Urteils vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), ausgeführt hat, stehen die Bestimmungen des Vertrags über den freien Warenverkehr der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegen, die es erlauben, sich auf das Markenrecht zu berufen, um den freien Verkehr eines Erzeugnisses zu verhindern, das mit einer Marke versehen ist, deren Verwendung unter einheitlicher Kontrolle steht.

    31 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261, Rn. 34), vom 23. April 2009, Copad (C-59/08, EU:C:2009:260, Rn. 43), sowie vom 15. Oktober 2009, Makro Zelfbedieningsgroothandel u. a. (C-324/08, EU:C:2009:633, Rn. 24).

    45 Vgl. Urteil vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261, Rn. 26).

    47 Vgl. Urteil vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261, Rn. 37 und 38) (Hervorhebung nur hier).

    48 Vgl. Urteil vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261, Rn. 41).

    49 Vgl. Urteil vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261, Rn. 43).

    50 Diesen Ausdruck verwendet der Gerichtshof in Rn. 44 des Urteils vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261).

    51 Wie die Kommission darlegt, hatte sich Generalanwalt Gulmann in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache IHT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:48, Nrn. 92 und 101) im Wesentlichen auf dieses Argument gestützt, um dem Gerichtshof vorzuschlagen, den Bestimmungen des Vertrags über den freien Warenverkehr den Vorrang gegenüber dem Interesse des Veräußerers einzuräumen, sein ausschließliches Recht zum Vertrieb der mit der Marke versehenen Waren im eigenen Gebiet zu bewahren.

    52 Vgl. Urteil vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261, Rn. 47 und 48).

    58 Vgl. u. a. Urteil vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261, Rn. 39).

    59 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261, Rn. 39).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Die Qualitätskontrolle kann in diesem Sinne auch dann in einer Hand liegen, wenn der Markeninhaber im Falle einer Lizenzvergabe die Qualität der mit der Marke versehenen Erzeugnisse des Lizenznehmers beispielsweise dadurch kontrolliert, dass er in den Lizenzvertrag Bestimmungen aufnimmt, die den Lizenznehmer zur Einhaltung seiner Anweisungen verpflichten und ihm die Möglichkeit geben, deren Einhaltung sicherzustellen (vgl. EuGH, Urt. v. 22.6.1994, C-9/93, Slg. 1994, I-1789 Tz. 37 = GRUR Int. 1994, 614 - Ideal Standard II).
  • BGH, 08.03.2012 - I ZR 75/10

    OSCAR

    Es stellt keine unzulässige Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels dar, wenn einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen wegen Verwechslungsgefahr mit einem ähnlichen ursprungsgleichen Zeichen die zeichenmäßige Verwendung einer Bezeichnung verboten wird, die der Verwender in seinem Heimatstaat rechtmäßig benutzt (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 1994 - C-9/93, Slg. 1994, I2789 = GRUR Int. 1994, 614 Rn. 60 - Ideal Standard II).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-291/16

    Die spanische Gesellschaft Schweppes kann sich der Einfuhr von

    Die Hauptfunktion der Marke würde jedoch gefährdet, wenn der Inhaber sich einer ohne seine Zustimmung erfolgten Einfuhr einer identischen oder ähnlichen, mit einer identischen oder verwechslungsfähigen Marke versehenen und in einem anderen Mitgliedstaat durch einen Dritten, der keine wirtschaftliche Beziehung zum Markeninhaber hat, hergestellten und vertriebenen Ware nicht widersetzen dürfte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 1990, HAG GF, C-10/89, EU:C:1990:359, Rn. 15 und 16, und vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger, C-9/93, EU:C:1994:261, Rn. 33 bis 37).

    Daran ändert auch die bloße Tatsache nichts, dass die Marke des Inhabers und die auf der Ware, deren Einfuhr der Inhaber verbieten lassen will, angebrachte Marke ursprünglich demselben Inhaber gehörten, unabhängig davon, ob die Aufspaltung der Marken auf einer Enteignung, also einer hoheitlichen Maßnahme, oder einer freiwilligen vertraglichen Übertragung beruht; jede dieser Marken muss aber, trotz ihres gemeinsamen Ursprungs, ab der Enteignung oder der Übertragung in ihrem jeweiligen räumlichen Rahmen unabhängig ihre Funktion erfüllt haben, die Herkunft der gekennzeichneten Waren aus nur einer Quelle zu garantieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 1990, HAG GF, C-10/89, EU:C:1990:359, Rn. 17 und 18, und vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger, C-9/93, EU:C:1994:261, Rn. 46 bis 48).

    Für den Fall, dass die nationalen Gerichte feststellen, dass die in Rn. 39 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung erfüllt ist, ist noch darauf hinzuweisen, dass die Hauptfunktion der Marke durch die Freiheit der Einfuhren nicht beeinträchtigt wird, wenn es sich bei dem Markeninhaber im Einfuhrstaat und dem Markeninhaber im Ausfuhrstaat um dieselbe Person handelt oder wenn sie zwar verschiedene, aber wirtschaftlich miteinander verbundene Personen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger, C-9/93, EU:C:1994:261, Rn. 34 und 37).

    Diesen Sachverhalten ist nämlich gemeinsam, dass der Inhaber oder die Einrichtung, zu der er gehört, die Qualität der mit der Marke versehenen Waren kontrollieren kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger, C-9/93, EU:C:1994:261, Rn. 34 und 37).

    Desgleichen können, wenn die Herstellung der Waren innerhalb einer Unternehmensgruppe dezentralisiert ist und die Tochterunternehmen in den einzelnen Mitgliedstaaten Waren herstellen, deren Qualität den Besonderheiten des jeweiligen nationalen Marktes angepasst ist, diese Qualitätsunterschiede nicht herangezogen werden, um sich der Einfuhr von Waren, die von einer Schwestergesellschaft hergestellt wurden, zu widersetzen; die Gruppe muss die Folgen ihrer Entscheidung tragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger, C-9/93, EU:C:1994:261, Rn. 38).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof zwar bereits festgestellt, dass der Übertragungsvertrag allein - d. h. ohne jede wirtschaftliche Beziehung - den Übertragenden nicht befähigt, die Qualität der vom Erwerber mit der Marke versehenen und vertriebenen Waren zu kontrollieren, doch ergibt sich gerade aus dieser Feststellung, dass es sich anders verhält, wenn zwischen dem Übertragenden und dem Erwerber wirtschaftliche Beziehungen bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger, C-9/93, EU:C:1994:261, Rn. 41 und 43).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    7 bis 11, vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89, HAG GF, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 12, nachstehend: Urteil HAG II, und vom 22. Juni 1994 in der Rechtssache C-9/93, IHT Internationale Heiztechnik und Danziger, Slg. 1994, I-2789, Randnrn.

    44 Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, besteht folglich der spezifische Gegenstand des Markenrechts insbesondere darin, daß der Inhaber durch das ausschließliche Recht, die Marke beim erstmaligen Inverkehrbringen einer Ware zu benutzen, Schutz vor Konkurrenten erlangt, die unter Mißbrauch der aufgrund der Marke erworbenen Stellung und Kreditwürdigkeit widerrechtlich mit der Marke versehene Waren veräussern (vgl. insbesondere Urteile Hoffmann-La Roche, a. a. O., Randnr. 7, Urteil vom 3. Dezember 1981 in der Rechtssache 1/81, Pfizer, Slg. 1981, 2913, Randnr. 7, HAG II, a. a. O., Randnr. 14, und Urteil IHT Internationale Heiztechnik und Danziger, a. a. O. Randnr. 33).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 97/05

    Kein Markenschutz für "FUSSBALL WM 2006"

    Die Qualitätskontrolle kann in diesem Sinne auch dann in einer Hand liegen, wenn der Markeninhaber im Falle einer Lizenzvergabe die Qualität der mit der Marke versehenen Erzeugnisse des Lizenznehmers beispielsweise dadurch kontrolliert, dass er in den Lizenzvertrag Bestimmungen aufnimmt, die den Lizenznehmer zur Einhaltung seiner Anweisungen verpflichten und ihm die Möglichkeit geben, deren Einhaltung sicherzustellen (vgl. EuGH, Urt. v. 22.6.1994 - C-9/93, Slg. 1994, I-1789 Tz. 37 = GRUR Int. 1994, 614 - Ideal Standard II).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-59/08

    DER INHABER EINER MARKE KANN SICH DEM WEITERVERKAUF SEINER PRESTIGEWAREN DURCH

    Dies gilt insbesondere für Lizenznehmer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger, C-9/93, Slg. 1994, I-2789, Randnr. 34).
  • BGH, 16.11.2017 - I ZR 91/16

    Handfugenpistole - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Anforderungen an die

    cc) Aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union "Ideal Standard II" (Urteil vom 22. Juni 1994 - C-9/93, Slg. 1994, I-2789 = GRUR Int. 1994, 614), auf die sich die Revision beruft, ergibt sich nichts Abweichendes.

    Dabei wird die Herkunft nicht durch den tatsächlichen Hersteller bestimmt, sondern durch die Stelle, von der aus die Herstellung geleitet wird, wie etwa im Fall der Kennzeichnung eines Produkts mit dem Zeichen des Lizenzgebers bei der Produktion durch einen Lizenznehmer (EuGH, GRUR Int. 1994, 614 Rn. 37 f. - Ideal Standard II).

  • BGH, 23.01.2024 - I ZR 205/22

    Extreme Durable

    Der im Immaterialgüterrecht maßgebliche Territorialitätsgrundsatz besagt nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs zum einen, dass die Bedingungen des Schutzes eines nationalen Schutzrechts sich nach dem Recht des Staates richten, in dem dieser Schutz begehrt wird, und zum anderen, dass nationale Immaterialgüterrechte lediglich einen auf das staatliche Territorium begrenzten Schutz genießen und nur im Inland vorgenommene Handlungen geahndet werden können (zum Warenzeichen- und Markenrecht vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 1994 - C-9/93, Slg. 1994, I-2789 = GRUR Int. 1994, 614 [juris Rn. 22] - IHT Internationale Heiztechnik und Danzinger [Ideal Standard]; Urteil vom 19. April 2012 - C-523/10, GRUR 2012, 654 [juris Rn. 25] - Wintersteiger; BGH, Urteil vom 25. April 2012 - I ZR 235/10, GRUR 2012, 1263 [juris Rn. 17, 23 f.] = WRP 2012, 1530 - Clinique happy; BGH, GRUR 2020, 647 [juris Rn. 25] - Club Hotel Robinson, mwN; zum Urheberrecht vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2005 - C-192/04, Slg. 2005, I-7199 = GRUR 2006, 50 [juris Rn. 46] - Lagardère Active Broadcast).
  • BGH, 27.05.2021 - I ZR 55/20

    Hyundai-Grauimport

    Der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist jedoch zweifelsfrei zu entnehmen, dass eine für die Annahme des Inverkehrbringens hinreichende wirtschaftliche Verwertung des Markenrechts erst vorliegt, wenn sich der Markeninhaber seiner Kontrolle über den Vertrieb der Ware durch Übertragung des Verfügungsrechts auf einen Dritten begeben hat (vgl. EuGH, GRUR 2005, 507 Rn. 42 - Peak Holding [Peak Performance]; vgl. auch EuGH, Urteil vom 22. Juni 1994 - C-9/93, Slg. 1994, I-2789 = GRUR Int. 1994, 614 Rn. 43 - IHT Internationale Heiztechnik und Danzinger [Ideal-Standard]).

    Zwar ist ein Inverkehrbringen im Sinne des Erschöpfungsgrundsatzes auch dann gegeben, wenn zwar nicht der Markeninhaber selbst, aber eine wirtschaftlich mit ihm verbundene Person die Verfügungsgewalt willentlich überträgt (EuGH, GRUR Int. 1994, 614 Rn. 34 - IHT Internationale Heiztechnik und Danzinger [Ideal-Standard]; EuGH, Urteil vom 23. April 2009 - C-59/08, Slg. 2009, I-3421 = GRUR 2009, 593 Rn. 43 - Copad [Christian Dior]; Urteil vom 15. Oktober 2009 - C-324/08, Slg. 2009, I-10019 = GRUR 2009, 1159 Rn. 24 - Makro Zeefbedieningsgroothandel u.a. [Diesel]; EuGH, Urteil vom 14. Juli 2011 - C-46/10, Slg. 2011, I-6161 = GRUR Int. 2011, 827 Rn. 27 - Viking Gas; BGH, GRUR 2011, 820 Rn. 17 - Kuchenbesteck-Set).

    Handlungen des Lizenznehmers können aber allenfalls zur Erschöpfung hinsichtlich der an ihn lizenzierten Marken führen (vgl. EuGH, GRUR Int. 1994, 614 Rn. 51 - IHT Internationale Heiztechnik und Danzinger [Ideal-Standard]).

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 147/04

    Aspirin II

  • EuGH, 11.07.1996 - C-71/94

    Eurim-Pharm Arzneimittel / Beiersdorf u.a.

  • BGH, 25.04.2012 - I ZR 235/10

    Clinique happy

  • BGH, 12.07.1995 - I ZR 140/93

    "Torres"; Inlandsschutz einer Firmenbezeichnung; Schutz einer ausländischen

  • BGH, 03.02.2011 - I ZR 26/10

    Kuchenbesteck-Set

  • BGH, 13.12.2007 - I ZR 89/05

    Micardis

  • OLG Frankfurt, 17.04.2007 - 11 U 5/06

    Kartellrechtliche Überprüfung einer Beschränkung von Markenlizenzen: Beschränkung

  • BPatG, 03.08.2005 - 32 W (pat) 237/04

    "Fußball WM 2006" nur teilweise geschützt

  • BPatG, 26.06.2002 - 29 W (pat) 15/02

    Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie des Rates

  • BGH, 13.11.1997 - I ZB 22/95

    Ähnlichkeit von Waren italienischer Herkunft

  • OLG Düsseldorf, 15.10.2014 - U (Kart) 42/13

    Kartellrechtswidrigkeit einer markenrechtlichen Abgrenzungsvereinbarung

  • EuGH, 11.07.1996 - C-232/94

    MPA Pharma / Rhône-Poulenc Pharma

  • EuG, 07.12.2017 - T-61/16

    Coca-Cola kann der Eintragung des Zeichens "Master" widersprechen, das für die

  • OLG Köln, 28.03.2003 - 6 U 113/02

    Warenähnlichkeit und Verwechslungsgefahr - Tosca ./. Tosca Blu

  • OLG Köln, 14.01.2000 - 6 U 44/99

    EuroCity ./. Euro City

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2007 - C-438/05

    NACH DEM VORSCHLAG VON GENERALANWALT POIARES MADURO DÜRFEN GEWERKSCHAFTEN

  • OLG Düsseldorf, 23.01.2020 - 20 U 134/15
  • EuGH, 15.10.2009 - C-324/08

    Makro Zelfbedieningsgroothandel u.a. - Richtlinie 89/104/EWG - Markenrecht -

  • OLG Köln, 14.01.2000 - 6 U 61/99

    Verwechslungs- und Verwässerungsgefahr im Markenrecht - Tosca

  • EuGH, 20.03.1997 - C-352/95

    Phytheron International / Bourdon

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2011 - C-482/09

    Budejovický Budvar - Richtlinie 89/104/EWG - Angleichung der Rechtsvorschriften

  • BPatG, 03.08.2005 - 32 W (pat) 238/04

    "WM 2006" nur teilweise geschützt

  • OLG Hamburg, 18.09.2003 - 3 U 275/01

    Zur Verwechslungsgefahr zwischen einer berühmten Marke für einen

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1996 - C-352/95

    Phytheron International SA gegen Jean Bourdon SA.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.1998 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee Produktions- und Vertriebs GmbH (WSC) gegen Boots- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-228/18

    Budapest Bank u.a. - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Kartelle - "Bezweckte"

  • EuG, 24.03.2009 - T-318/06

    Moreira da Fonseca / OHMI - General Óptica (GENERAL OPTICA) - Gemeinschaftsmarke

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1997 - C-251/95

    SABEL BV gegen Puma AG, Rudolf Dassler Sport. - Richtlinie 89/104/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-23/99

    Kommission / Frankreich

  • OLG Düsseldorf, 19.03.2002 - 20 U 132/01

    Anforderungen an die Substantiierung einer Kennzeichenverletzung

  • EuGH, 26.09.2000 - C-23/99

    Kommission / Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2005 - C-217/04

    Vereinigtes Königreich / Parlament und Rat - Europäische Agentur für Netz- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2001 - C-414/99

    GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL SCHLÄGT VOR, BEI DER ANWENDUNG DES

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1996 - C-267/95

    Merck & Co. Inc., Merck Sharp & Dohme Ltd und Merck Sharp & Dohme International

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-175/21

    Harman International Industries

  • BPatG, 16.12.2011 - 28 W (pat) 139/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Hasimax / Hasifix / Hasimix" -Verwechslungsgefahr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2016 - C-223/15

    combit Software - Geistiges Eigentum - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2008 - C-59/08

    Copad - Richtlinie 89/104/EWG - Markenrecht - Erschöpfung der Rechte des Inhabers

  • BPatG, 03.11.2004 - 29 W (pat) 195/02
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.05.2004 - C-16/03

    Peak Holding

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.1998 - C-303/97

    Sektkellerei Kessler

  • BPatG, 05.08.2008 - 27 W (pat) 75/08
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.1995 - C-350/92

    Königreich Spanien gegen Rat der Europäischen Union. - Nichtigkeitsklage -

  • OLG Düsseldorf, 08.07.2019 - U (Kart) 18/18
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2011 - C-446/09

    Philips - Waren im externen Versandverfahren - Rechte des geistigen Eigentums

  • KG, 29.11.2002 - 5 U 83/02

    Zur Verwendung des Begriffes "Zarentafel" im geschäftlichen Verkehr

  • EuG, 28.01.2016 - T-674/13

    Gugler France / OHMI - Gugler (GUGLER)

  • BPatG, 15.02.2012 - 28 W (pat) 93/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Spirit/ACCU-CHEK SPIRIT" - teilweise

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2005 - C-436/03

    Parlament / Rat - Verordnung (EG) des Rates Nr. 1435/2003 - Europäische

  • BPatG, 06.05.2019 - 27 W (pat) 555/17

    Beurteilung einer Verwechselungsgefahr zwischen der Wort-/Bildmarke "Aile

  • BPatG, 22.09.2011 - 28 W (pat) 27/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "GOLDAX/Baader-Goldex (Gemeinschaftsmarke)" -

  • BPatG, 14.05.2009 - 27 W (pat) 85/08

    RAGS und J.C. RAGS sind im Bereich Bekleidung nicht verwechslungsfähig

  • BPatG, 30.04.2019 - 27 W (pat) 55/17
  • BPatG, 18.01.2012 - 28 W (pat) 549/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "PURVITA/PURVIVA" - klangliche und schriftbildliche

  • BPatG, 23.08.2010 - 27 W (pat) 2/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Blue Line DER WEG ZUM ZIEL (Wort-Bild-Marke)/Die

  • BPatG, 03.07.2007 - 27 W (pat) 20/07
  • EuG, 24.03.2009 - T-319/06

    Moreira da Fonseca / OHMI - General Óptica (GENERAL OPTICA) - Gemeinschaftsmarke

  • BPatG, 24.06.1998 - 32 W (pat) 62/98

    Markenschutz - Rechtserhaltende Benutzung einer Marke auf dem Warengebiet der

  • EuG, 24.03.2009 - T-320/06

    Moreira da Fonseca / OHMI - General Óptica (GENERAL OPTICA) - Gemeinschaftsmarke

  • BPatG, 22.01.2008 - 27 W (pat) 92/07

    BUENA VISTA/Buena Vista

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2011 - C-495/09

    Nokia - Waren im externen Versandverfahren - Rechte des geistigen Eigentums

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