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   EuGH, 18.11.2003 - C-216/01   

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EuGH, 18.11.2003 - C-216/01 (https://dejure.org/2003,2009)
EuGH, Entscheidung vom 18.11.2003 - C-216/01 (https://dejure.org/2003,2009)
EuGH, Entscheidung vom 18. November 2003 - C-216/01 (https://dejure.org/2003,2009)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Budejovický Budvar

  • EU-Kommission PDF

    Budéjovický Budvar, národní podnik gegen Rudolf Ammersin GmbH.

    1. Landwirtschaft - Einheitliche Rechtsvorschriften - Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Sachlicher Geltungsbereich der Verordnung Nr. 2081/92 - Bestimmung eines bilateralen Vertrages zwischen einem ...

  • EU-Kommission

    Bud?jovický Budvar, národní podnik gegen Rudolf Ammersin GmbH

    Landwirtschaft , Lebensmittel , Verbraucherschutz , Freier Warenverkehr , Mengenmäßige Beschränkungen , Maßnahmen gleicher Wirkung

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in einem Rechtsstreit wegen der Verwendung der Bezeichnung Bud für in Österreich vertriebenes Bier; Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen landwirtschaftlicher und gewerblicher ...

  • Judicialis

    EGV Art. 28; ; EGV Art. 30; ; EGV Art. 307; ; Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerze... ugnisse und Lebensmittel in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 535/97 des Rates vom 17. März 1997 Art. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 535/97 des Rates vom 17. März 1997 Art. 2; ; Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 535/97 des Rates vom 17. März 1997 Art. 5 Abs. 5 Unterabs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 535/97 des Rates vom 17. März 1997 Art. 12; ; Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 535/97 des Rates vom 17. März 1997 Art. 13 Abs. 2; ; Wiener Übereinkommens über die Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge vom 23. August 1978 Art. 34 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Landwirtschaft - Einheitliche Rechtsvorschriften - Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Sachlicher Geltungsbereich der Verordnung Nr. 2081/92 - Bestimmung eines bilateralen Vertrages zwischen einem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Budejovický Budvar

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien - Auslegung von Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) und der Richtlinie (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2004, 131
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 10.11.1992 - C-3/91

    Exportur / LOR und Confiserie du Tech

    Auszug aus EuGH, 18.11.2003 - C-216/01
    43 und 44); eine derartige Bezeichnung ist im Übrigen nicht als solche ein geografischer Name, sie ist aber doch zumindest geeignet, den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass das damit bezeichnete Produkt aus einem bestimmten Ort, einem bestimmten Gebiet oder einem bestimmten Land stammt (Urteil vom 10. November 1992 in der Rechtssache C-3/91, Exportur, Slg. 1992, I-5529, Randnr. 11).

    Eine solche Regelung stellt deshalb eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Artikel 28 EG dar (in diesem Sinne Urteile Nijman, Randnr. 12, und Exportur, Randnrn.

    Zum absoluten Schutz einer Herkunftsangabe durch ein bilaterales Abkommen, der im Wesentlichen der gleichen Art war wie im Ausgangsfall, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass der mit einem solchen Abkommen verfolgte Zweck, die Erzeuger eines Vertragsstaats daran zu hindern, geografische Bezeichnungen des anderen Staates zu verwenden und damit den Ruf der Erzeugnisse von Unternehmen aus den betreffenden Gebieten oder Orten auszunutzen, die Lauterkeit des Wettbewerbs sichern soll und damit unter den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne von Artikel 30 EG fällt, soweit die fraglichen Bezeichnungen nicht bei Inkrafttreten des Abkommens oder später im Ursprungsland zu Gattungsbezeichnungen geworden sind (Urteile Exportur, Randnr. 37, und vom 4. März 1999 in der Rechtssache C-87/97, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, Slg. 1999, I-1301, Randnr. 20).

    Ergibt sich daher aus den Feststellungen des vorlegenden Gerichts, dass die Bezeichnung "Bud" nach den tatsächlichen Gegebenheiten und dem begrifflichen Verständnis, die in der Tschechischen Republik bestehen, ein Gebiet oder einen Ort in diesem Staat bezeichnet und dass ihr Schutz nach den Kriterien des Artikels 30 EG gerechtfertigt ist, so steht der Erstreckung dieses Schutzes auf das Gebiet eines Mitgliedstaats wie Österreich nichts entgegen (in diesem Sinne Urteil Exportur, Randnr. 38).

    Demnach ist auf die erste Frage, soweit sie sich auf die Artikel 28 EG und 30 EG bezieht, zu antworten, dass diese Artikel nicht der Anwendung einer Bestimmung eines zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossenen bilateralen Vertrages entgegenstehen, nach der einer einfachen und mittelbaren geografischen Herkunftsangabe dieses Drittlands in dem einführenden Mitgliedstaat ein von jeglicher Irreführungsgefahr unabhängiger Schutz gewährt wird und die Einfuhr einer Ware, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, unterbunden werden kann, es sei denn, die geschützte Bezeichnung ist beim Inkrafttreten des Vertrages oder später im Ursprungsland zu einer Gattungsbezeichnung geworden (Urteil Exportur, Randnr. 39).

    In diesem Fall kann der Schutz der Bezeichnung, unbeschadet eines etwaigen Schutzes von spezifischen Rechten wie etwa Markenrechten, nicht als Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne von Artikel 30 EG gerechtfertigt sein (in diesem Sinne Urteile Exportur, Randnr. 37, und vom 7. Mai 1997 in den Rechtssachen C-321/94 bis C-324/94, Pistre u. a., Slg. 1997, I-2343, Randnr. 53).

  • EuGH, 07.11.2000 - C-312/98

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN GELTUNGSBEREICH DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER

    Auszug aus EuGH, 18.11.2003 - C-216/01
    Diese Frage geht von der Hypothese aus, dass die Bezeichnung "Bud" eine einfache und mittelbare geografische Herkunftsangabe ist, also eine Bezeichnung, bei der kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses und seinem spezifischen geografischen Ursprung besteht und die daher nicht unter Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2081/92 fällt (Urteil vom 7. November 2000 in der Rechtssache C-312/98, Warsteiner Brauerei, Slg. 2000, I-9187, Randnrn.

    Dazu lasse sich der Rechtsprechung (Urteil Warsteiner Brauerei, Randnr. 47) entnehmen, dass die Verordnung Nr. 2081/92 einer nationalen Regelung, die eine qualifizierte geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung wie "Bud" schütze und der Regelung nach dem Abkommen ähnele, nicht entgegenstehe.

    Die Beklagte macht geltend, das Urteil Warsteiner Brauerei habe nicht die Frage beantwortet, um die es im Ausgangsverfahren gehe, nämlich ob der absolute Schutz, der durch die Verordnung Nr. 2081/92 qualifizierten geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen vorbehalten sei, auf mitgliedstaatlicher Ebene neben dem durch diese Verordnung eingeführten System gewährt werden dürfe.

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist der Verordnung Nr. 2081/92 nicht zu entnehmen, dass einfache geografische Herkunftsangaben nicht im Rahmen einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats geschützt werden können (Urteil Warsteiner Brauerei, Randnr. 45).

    Die Verordnung Nr. 2081/92 soll einen einheitlichen Schutz der von ihr erfassten geografischen Bezeichnungen in der Gemeinschaft sicherstellen und hat als Voraussetzung dafür, dass diese in jedem Mitgliedstaat Schutz genießen können, ihre Eintragung auf Gemeinschaftsebene eingeführt, während der nationale Schutz der geografischen Bezeichnungen, die die Eintragungsvoraussetzungen nach der Verordnung Nr. 2081/92 nicht erfüllen, gegebenenfalls von einem Mitgliedstaat gewährt wird, sich nach dessen innerstaatlichem Recht richtet und auf dessen Gebiet beschränkt bleibt (Urteil Warsteiner Brauerei, Randnr. 50).

  • EuGH, 04.07.2000 - C-84/98

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 18.11.2003 - C-216/01
    Durch diese Bestimmung soll in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Völkerrechts klargestellt werden, dass die Geltung des EG-Vertrags die Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats, Rechte dritter Länder aus einer früheren Übereinkunft zu achten und die entsprechenden Pflichten zu erfüllen, nicht berührt (u. a. Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-84/98, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-5215, Randnr. 53).

    Stößt er dabei auf Schwierigkeiten, die eine Änderung des Abkommens unmöglich machen, so lässt sich auch eine Verpflichtung zur Kündigung des Abkommens nicht ausschließen (Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 58).

  • EuGH, 07.11.1989 - 125/88

    Strafverfahren gegen Nijman

    Auszug aus EuGH, 18.11.2003 - C-216/01
    Für das im Ausgangsverfahren fragliche Bier der Marke "American Bud" gelten diese Artikel somit unter diesen Einschränkungen (in diesem Sinne Urteil vom 7. November 1989 in der Rechtssache 125/88, Nijman, Slg. 1989, 3533, Randnr. 11).

    Eine solche Regelung stellt deshalb eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Artikel 28 EG dar (in diesem Sinne Urteile Nijman, Randnr. 12, und Exportur, Randnrn.

  • EuGH, 07.05.1997 - C-321/94

    FREIER WARENVERKEHR

    Auszug aus EuGH, 18.11.2003 - C-216/01
    In diesem Fall kann der Schutz der Bezeichnung, unbeschadet eines etwaigen Schutzes von spezifischen Rechten wie etwa Markenrechten, nicht als Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne von Artikel 30 EG gerechtfertigt sein (in diesem Sinne Urteile Exportur, Randnr. 37, und vom 7. Mai 1997 in den Rechtssachen C-321/94 bis C-324/94, Pistre u. a., Slg. 1997, I-2343, Randnr. 53).
  • EuGH, 10.03.1998 - C-364/95

    T. Port

    Auszug aus EuGH, 18.11.2003 - C-216/01
    Um festzustellen, ob eine Gemeinschaftsbestimmung gegenüber einer früher geschlossenen völkerrechtlichen Übereinkunft zurückzutreten hat, ist demnach zu prüfen, ob diese Übereinkunft dem betreffenden Mitgliedstaat Verpflichtungen auferlegt, deren Erfüllung das Drittland, das Vertragspartner der Übereinkunft ist, noch verlangen kann (in diesem Sinne u. a. Urteil vom 10. März 1998 in den Rechtssachen C-364/95 und C-365/95, T. Port, Slg. 1998, I-1023, Randnr. 60).
  • EuGH, 04.03.1999 - C-87/97

    Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola

    Auszug aus EuGH, 18.11.2003 - C-216/01
    Zum absoluten Schutz einer Herkunftsangabe durch ein bilaterales Abkommen, der im Wesentlichen der gleichen Art war wie im Ausgangsfall, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass der mit einem solchen Abkommen verfolgte Zweck, die Erzeuger eines Vertragsstaats daran zu hindern, geografische Bezeichnungen des anderen Staates zu verwenden und damit den Ruf der Erzeugnisse von Unternehmen aus den betreffenden Gebieten oder Orten auszunutzen, die Lauterkeit des Wettbewerbs sichern soll und damit unter den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne von Artikel 30 EG fällt, soweit die fraglichen Bezeichnungen nicht bei Inkrafttreten des Abkommens oder später im Ursprungsland zu Gattungsbezeichnungen geworden sind (Urteile Exportur, Randnr. 37, und vom 4. März 1999 in der Rechtssache C-87/97, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, Slg. 1999, I-1301, Randnr. 20).
  • EuGH, 05.12.2000 - C-448/98

    DIE FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEZEICHNUNG "EMMENTALER" VERSTOSSEN

    Auszug aus EuGH, 18.11.2003 - C-216/01
    Eine nationale Rechtsvorschrift, die die Verwendung einer geografischen Bezeichnung von aus Drittländern stammenden Erzeugnissen, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig vermarktet wurden, untersagt, schließt zwar die Einfuhr dieses Erzeugnisses in den betreffenden Mitgliedstaat nicht absolut aus; sie kann aber deren Vermarktung erschweren und daher den Handel zwischen den Mitgliedstaaten behindern (in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache C-448/98, Guimont, Slg. 2000, I-10663, Randnr. 26).
  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 18.11.2003 - C-216/01
    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (u. a. Urteil vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnrn.
  • EuGH, 08.09.2009 - C-478/07

    DIE BEZEICHNUNG "BUD" KANN NICHT AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFTLICHEN SCHUTZREGELUNG

    Das Ausgangsverfahren hat bereits zum Erlass des Urteils vom 18. November 2003, Budejovický Budvar (C-216/01, Slg. 2003, I-13617), geführt, in dem der Gerichtshof auf eine Vorlage desselben Gerichts, das das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen eingereicht hat, für Recht erkannt hat:.

    Zweitens habe sich der tatsächliche und rechtliche Kontext des Ausgangsrechtsstreits wesentlich verändert gegenüber dem, der bestanden habe, als das vorlegende Gericht den Gerichtshof mit dem Vorabentscheidungsersuchen angerufen habe, das zum Urteil Budejovický Budvar geführt habe.

    Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil Budejovický Budvar für die Vereinbarkeit des Schutzes einer Bezeichnung als geografische Angabe, die im Ursprungsland weder der Name eines Ortes noch eines Gebiets ist, mit Art. 28 EG die Anforderungen aufgestellt, wonach eine solche Bezeichnung.

    Für die Klägerin ist fraglich, ob die erste Frage nicht hypothetisch und somit unzulässig sei, da die Hypothese, auf die sie gestützt sei - dass nämlich das Wort "Bud", wie es durch die in Rede stehenden bilateralen Verträge geschützt werde, eine einfache und mittelbare geografische Herkunftsbezeichnung darstelle, die nicht zum Kreis der Bezeichnungen gehöre, die in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2081/92 fielen, ein Standpunkt, den im Übrigen bereits der Oberste Gerichtshof eingenommen habe und den daher der Gerichtshof als Hypothese zum nationalen Recht im Rahmen der ersten Frage in der dem Urteil Budejovický Budvar zugrunde liegenden Rechtssache übernommen habe (siehe Randnrn. 41, 54 und 77 dieses Urteils) - nach Ansicht des vorlegenden Gerichts nicht mehr haltbar sei.

    Hierzu ist festzustellen, dass sich die neue Beurteilung des vorlegenden Gerichts, wonach die Bezeichnung "Bud", wie sie durch die in Rede stehenden bilateralen Verträge geschützt werde, als Ursprungsbezeichnung zu qualifizieren sei - diese das nationale Recht betreffende Prämisse liegt der zweiten und der dritten Vorlagefrage des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens zugrunde -, eine Hypothese darstellt, die sich zwar erheblich von derjenigen unterscheidet, auf die in der ersten Vorlagefrage des Vorabentscheidungsersuchens Bezug genommen wurde, das zum Urteil Budejovický Budvar geführt hatte, und die auch der ersten Frage des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens zugrunde liegt, nämlich dass es sich um eine einfache und mittelbare geografische Herkunftsangabe handele.

    Gestützt auf diese Hypothese hat der Gerichtshof geprüft, ob der absolute, d. h. von jeder Irreführungsgefahr unabhängige Schutz einer einfachen und mittelbaren geografischen Herkunftsangabe, wie er der Bezeichnung "Bud" durch die in Rede stehenden bilateralen Verträge verliehen wird, wenn er zu einer Beschränkung des freien Warenverkehrs führen kann (Urteil Budejovický Budvar, Randnr. 97), nach dem Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt sein kann.

    Sollte diese Prüfung dagegen ergeben, dass die in Rede stehende Bezeichnung diese Mindestfähigkeit, auf die geografische Herkunft des betreffenden Produkts hinzuweisen, nicht aufweist, könnte ihr Schutz nicht als Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne von Art. 30 EG gerechtfertigt sein und wäre grundsätzlich unvereinbar mit Art. 28 EG, wenn er nicht unter einem anderen Gesichtspunkt gerechtfertigt sein könnte (Urteil Budejovický Budvar, oben angeführt, Randnrn.

    82 und 84 des vorliegenden Urteils genannten Prüfungen ergeben, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Bezeichnung "Bud" nach den tatsächlichen Gegebenheiten und dem begrifflichen Verständnis, die in der Tschechischen Republik bestehen, zumindest geeignet ist, den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass das damit bezeichnete Produkt aus einem Gebiet oder einem Ort in diesem Mitgliedstaat stammt, und dass die Bezeichnung nach eben diesen tatsächlichen Gegebenheiten und diesem begrifflichen Verständnis nicht bei Inkrafttreten der in Rede stehenden bilateralen Verträge oder später in diesem Mitgliedstaat zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist, so würde daraus folgen, dass die Art. 28 EG und 30 EG weder einem nationalen Schutz einer solchen einfachen geografischen Herkunftsangabe noch der Erstreckung dieses Schutzes im Wege eines bilateralen Vertrags auf das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entgegenstünden (vgl. in diesem Sinne Urteil Budejovický Budvar, Randnrn.

    Zweitens ist festzustellen, dass die Tschechische Republik, seit der Gerichtshof das Urteil Budejovický Budvar erlassen hat, der Europäischen Union beigetreten ist.

    Die Verordnung Nr. 2081/92 soll nach ständiger Rechtsprechung einen einheitlichen Schutz der von ihr erfassten geografischen Bezeichnungen in der Gemeinschaft sicherstellen und hat als Voraussetzung dafür, dass diese in jedem Mitgliedstaat Schutz genießen können, die Eintragung dieser Bezeichnungen auf Gemeinschaftsebene eingeführt (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil Budejovický Budvar, Randnr. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus Randnr. 101 des Urteils vom 18. November 2003, Budejovický Budvar (C-216/01), ergibt sich, dass.

  • EuGH, 22.10.2020 - C-720/18

    Ferrari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie

    Demnach hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob eine etwaige Unvereinbarkeit zwischen dem Unionsrecht und dem Übereinkommen von 1892 dadurch vermieden werden kann, dass das Übereinkommen im Rahmen des Möglichen unter Beachtung des Völkerrechts in einer mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden Weise ausgelegt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 18. November 2003, Budejovický Budvar, C-216/01, EU:C:2003:618, Rn. 169).

    Bis die Unvereinbarkeit behoben ist, kann das Übereinkommen jedoch nach Art. 351 Abs. 1 AEUV weiter angewandt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2003, Budejovický Budvar, C-216/01, EU:C:2003:618, Rn. 170 bis 172).

  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 69/04

    Bayerisches Bier

    a) Ohne die wirksame Begründung des Schutzes als geschützte geographische Angabe kann die Bezeichnung "Bayerisches Bier" zwar als geographische Herkunftsangabe i.S. des § 126 Abs. 1 MarkenG grundsätzlich Schutz nach den Vorschriften des deutschen Markengesetzes beanspruchen (EuGH, Urt. v. 7.11.2000 - C-312/98, Slg. 2000, I-9187, GRUR 2001, 64 Tz. 47 ff. = WRP 2000, 1389 - Warsteiner; Urt. v. 18.11.2003 - C-216/01, Slg. 2003, I-13617 = GRUR Int. 2004, 131 Tz. 74 - American Bud).

    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften steht die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nationalen Bestimmungen nicht entgegen, die die irreführende Verwendung geographischer Herkunftsangaben verbieten, bei denen kein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften des Produkts und seiner geographischen Herkunft besteht (EuGH, Urt. v. 7.5.1997 - C-321-324/94, Slg. 1997, I-2343 = GRUR Int. 1997, 737 Tz. 39 f. - Piestre; GRUR 2001, 64 Tz. 54 - Warsteiner; GRUR Int. 2004, 131 Tz. 74 - American Bud).

  • EuG, 16.12.2008 - T-225/06

    DAS GERICHT HEBT DIE ENTSCHEIDUNGEN DES HABM ÜBER DIE EINTRAGUNG DES ZEICHENS

    Das HABM stellt allerdings fest, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. November 2003, Budejovický Budvar (C-216/01, Slg. 2003, I-13617), eine etwas andere Übersetzung von Art. 2 verwendet habe.

    Dies werde durch die Ausführungen des Gerichtshofs im oben in Randnr. 65 angeführten Urteil Budejovický Budvar gestützt, in dem es heiße: "Ergibt sich ... aus den Feststellungen des vorlegenden Gerichts, dass die Bezeichnung "Bud" nach den tatsächlichen Gegebenheiten und dem begrifflichen Verständnis, die in der Tschechischen Republik bestehen, ein Gebiet oder einen Ort in diesem Staat bezeichnet und dass ihr Schutz nach den Kriterien des Artikels 30 EG gerechtfertigt ist, so steht der Erstreckung dieses Schutzes auf das Gebiet eines Mitgliedstaats wie Österreich nichts entgegen" (Randnr. 101 des Urteils).

    Was im Rahmen der Rechtssachen T-225/06, T-255/06 und T-309/06 Österreich angehe, habe der Gerichtshof in seinem Urteil Budejovický Budvar, oben in Randnr. 65 angeführt, darauf hingewiesen, dass eine "einfache/mittelbare geografische Angabe" (wie "Bud") nach dem in Rede stehenden bilateralen Vertrag geschützt sein könne, es sei denn, diese Angabe bestehe aus einer "Bezeichnung, die sich in dem Drittland weder unmittelbar noch mittelbar auf die geografische Herkunft des damit bezeichneten Erzeugnisses bezieht" (Randnrn. 107 und 111 des Urteils).

    Auch wenn das Urteil des Oberlandesgerichts Wien Gegenstand eines Rechtsmittels zum Obersten Gerichtshof sei, beruhe es auf dem auf eine Vorlagefrage hin ergangenen Urteil Budejovický Budvar (oben in Randnr. 65 angeführt) und auf Tatsachenfeststellungen, deren Revision durch ein letztinstanzliches Gericht nicht wahrscheinlich sei.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2009 - C-478/07

    Budejovický Budvar - Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen - Auslegung

    Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 18. November 2003 (C-216/01) für die Vereinbarkeit des Schutzes einer Bezeichnung als geografische Angabe, die im Ursprungsland weder der Name eines Ortes noch eines Gebiets ist, mit Art. 28 EG die Anforderungen aufgestellt, wonach eine solche Bezeichnung.

    2 - Urteil Budejovický Budvar (C-216/01, Slg. 2003, I-13617).

    11 - Einige führen sie bis auf das 13. Jahrhundert zurück, als der böhmische König Premysl Ottokar II diesen Ort gründete und seinen Bewohnern das Privileg gewährte, Bier zu brauen (O'Connor, B., "Case C-216/01 Budejovický Budvar, Judgement of the Court of Justice of 18 November 2003", European Business Organization Law Review 5, 2004, S. 581).

  • EuGH, 08.05.2014 - C-35/13

    ASSICA und Krafts Foods Italia - Landwirtschaft - Agrarerzeugnisse und

    Hierzu ist dem neunten Erwägungsgrund und Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2081/92 zu entnehmen, dass sich die in dieser Bestimmung vorgesehene Schutzregelung auf Bezeichnungen für Erzeugnisse beschränkt, bei denen ein besonderer Zusammenhang zwischen ihren Eigenschaften und ihrer geografischen Herkunft besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Budejovický Budvar, C-216/01, EU:C:2003:618, Rn. 76).

    Insoweit müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein, und zwar darf zum einen ihre Anwendung die Ziele der Verordnung Nr. 2081/92 nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Warsteiner Brauerei, EU:C:2000:599, Rn. 49), und zum anderen darf sie nicht gegen das den freien Warenverkehr betreffende Verbot in Art. 28 EG verstoßen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Budejovický Budvar, EU:C:2003:618, Rn. 95 bis 97).

    Zwar kann eine solche Beschränkung durch das im Schutz der Lauterkeit des Wettbewerbs oder im Verbraucherschutz bestehende zwingende Erfordernis des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Budejovický Budvar, EU:C:2003:618, Rn. 109), doch muss eine konkrete nationale Regelung, um mit dem Unionsrecht vereinbar zu sein, in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, muss zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (Urteil Corporación Dermoestética, C-500/06, EU:C:2008:421, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-516/22

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Arrêt de la Cour suprême) -

    59 Dies ergibt sich ganz eindeutig aus dem Urteil vom 18. November 2003, Budejovický Budvar (C-216/01, EU:C:2003:618, Rn. 134 und 143).

    104 Vgl. unter vielen Urteile vom 22. September 1988, Deserbais (286/86, EU:C:1988:434, Rn. 18); vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission (C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 84); vom 10. März 1998, T. Port (C-364/95 und C-365/95, EU:C:1998:95, Rn. 60); und vom 18. November 2003, Budejovický Budvar (C-216/01, EU:C:2003:618, Rn. 148).

  • BSG, 23.05.2006 - B 13 RJ 17/05 R

    Vorlagebeschluss an des BVerfG - Fortgeltung zweiseitiger Verträge bei

    Ebenso hat der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 18. November 2003 - C-216/01 - EuGHE I 2003, 13617 RdNr 152 ff) dahinstehen lassen, ob im Zeitpunkt der Teilung der Tschechoslowakei Völkergewohnheitsrecht bestand, nach dem - jedenfalls bei vollständiger Teilung eines Staats - bilaterale Abkommen für die Nachfolgestaaten grundsätzlich in Kraft bleiben.
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-533/08

    TNT Express Nederland - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit

    Im Urteil vom 18. November 2003, Budejovický Budvar (C-216/01, Slg. 2003, I-13617), stellt der Gerichtshof zwar umfangreiche Erwägungen zur Geltung eines bilateralen Abkommens an (Randnrn. 148 ff.), um dann aber die abschließende Feststellungen hierüber ebenfalls dem vorlegenden Gericht zu überlassen (Randnr. 163).

    42 - Vgl. Urteil Budejovický Budvar (zitiert in Fn. 41, Randnr. 169).

  • OLG Brandenburg, 02.06.2020 - 19 Verg 1/20

    Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Ausschreibung für

    Nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen gilt das in den Art. 34 bis 37 AEUV enthaltene Verbot mengenmäßiger Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Art. 28 Abs. 2 AEUV zwar sowohl für Waren, die aus den Mitgliedstaaten stammen, als auch für Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden, das heißt unabhängig davon, woher sie ursprünglich stammen (vgl. EuGH, Urteile vom 18. November 2003 - C-216/01 - Budejovicky Budvar, juris Rn. 95 und vom 16. Juli 2015 - C-95/14 - UNIC und Uni.co.pel, juris Rn. 41; jeweils mwN).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2011 - C-366/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott ist die Einbeziehung des internationalen

  • EuGH, 03.03.2009 - C-205/06

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen

  • EuGH, 22.10.2009 - C-301/08

    Bogiatzi - Verkehrspolitik - Verordnung (EG) Nr. 2027/97 - Warschauer Abkommen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2008 - C-205/06

    Kommission / Österreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2008 - C-249/06

    Kommission / Schweden - Kommission der Europäischen Gemeinschaften

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.05.2005 - C-465/02

    HERR RUIZ-JARABO SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, DIE KLAGEN DEUTSCHLANDS UND

  • EuGH, 19.11.2009 - C-118/07

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 307 Abs. 2

  • OLG Brandenburg, 02.06.2020 - 19 Ver 1/20
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2006 - C-220/05

    Auroux u.a. - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 93/37/EG - Begriff des

  • EuGH, 03.03.2009 - C-249/06

    Kommission / Schweden - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-284/05

    DER GENERALANWALT SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, FESTZUSTELLEN, DASS SECHS

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-372/05

    Kommission / Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-239/06

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-461/05

    Kommission / Dänemark

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-387/05

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-294/05

    Kommission / Schweden

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-409/05

    Kommission / Griechenland

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2011 - C-264/09

    Kommission / Slowakei - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2016 - C-525/14

    Kommission / Tschechische Republik - Vertragsverletzung - Freier Warenverkehr -

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