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   EuGH, 28.04.2004 - C-3/03 P   

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https://dejure.org/2004,1943
EuGH, 28.04.2004 - C-3/03 P (https://dejure.org/2004,1943)
EuGH, Entscheidung vom 28.04.2004 - C-3/03 P (https://dejure.org/2004,1943)
EuGH, Entscheidung vom 28. April 2004 - C-3/03 P (https://dejure.org/2004,1943)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Matratzen Concord / HABM

  • EU-Kommission PDF

    Matratzen Concord GmbH, vormals Matratzen Concord AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

    1. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Relative Eintragungshindernisse - Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke - Ähnlichkeit der ...

  • EU-Kommission

    Matratzen Concord GmbH, vormals Matratzen Concord AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmar

    Gemeinschaftsmarke , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel gegen das klageabweisende Urteil des Gerichts Erster Instanz in der Rechtssache T-6/01 hinsichtlich der Anfechtung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) über die Ablehnung der Eintragung einer Bildmarke ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 8; ; Stich- Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Ähnlichkeit zwischen zwei Marken - Verwechslungsgefahr - Anmeldung einer ... Gemeinschaftsbildmarke, die das Wort 'Matratzen' enthält - Ältere Wortmarke MATRATZEN

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2005, 597 (Ls.)
  • GRUR Int. 2004, 843
 
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Wird zitiert von ... (302)

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    1994, L 11, S. 1] Beschluss vom 28. April 2004 in der Rechtssache C-3/03 P, Matratzen Concord/HABM, Slg. 2004, I-3657, Randnr. 28).
  • BGH, 26.10.2006 - I ZR 37/04

    Goldhase

    Dieser Ansatz beachtet nicht nur den Grundsatz, dass für den Umfang des Schutzes einer eingetragenen Marke der Gegenstand der Eintragung maßgeblich ist (vgl. BGHZ 153, 131, 142 - Abschlussstück, m.w.N.), sondern berücksichtigt auch den Erfahrungssatz, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. EuGH GRUR 1998, 387 Tz. 23 - Sabèl; EuGH, Beschl. v. 28.4.2004 - C-3/03 P, Slg. 2004, I-3657 Tz. 29 = GRUR Int. 2004, 843 - Matratzen Concord; Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 Tz. 28 = GRUR 2005, 1042 = WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE; BGH, Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 223/01, GRUR 2004, 783, 784 f. = WRP 2004, 1043 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX, m.w.N.).
  • EuGH, 12.06.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Die Prüfung sei im Licht des Urteils des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM - Hukla Germany (MATRATZEN) (T-6/01, Slg. 2002, II-4335), vorzunehmen, das durch einen Beschluss des Gerichts vom 28. April 2004, Matratzen Concord/HABM (C-3/03 P, Slg. 2004, I-3657), bestätigt worden sei, und das es nicht ausschließe, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch diese im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten.

    Ferner ist das Bestehen einer Verwechslungsgefahr beim Publikum unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile Sabèl, Randnr. 22, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 18, und vom 22. Juni 2000, Marca Mode, C-425/98, Slg. 2000, I-4861, Randnr. 40, Beschluss Matratzen Concord/HABM, Randnr. 28, Urteile Medion, Randnr. 27, und vom 23. März 2006, Mülhens/HABM, C-206/04 P, Slg. 2006, I-2717, Randnr. 18).

    Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. in diesem Sinne Urteile Sabèl, Randnr. 23, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25, Medion, Randnr. 28, und Mülhens/HABM, Randnr. 19, sowie Beschluss Matratzen Concord/HABM, Randnr. 29).

    Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten (vgl. in diesem Sinne Beschluss Matratzen Concord/HABM, Randnr. 32, und Urteil Medion, Randnr. 29).

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