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   EuG, 20.09.2011 - T-232/10   

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https://dejure.org/2011,781
EuG, 20.09.2011 - T-232/10 (https://dejure.org/2011,781)
EuG, Entscheidung vom 20.09.2011 - T-232/10 (https://dejure.org/2011,781)
EuG, Entscheidung vom 20. September 2011 - T-232/10 (https://dejure.org/2011,781)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die das sowjetische Staatswappen darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten - Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • Europäischer Gerichtshof

    Couture Tech / HABM (Représentation du blason soviétique)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die das sowjetische Staatswappen darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten - Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • EU-Kommission

    Couture Tech / HABM (Représentation du blason soviétique)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die das sowjetische Staatswappen darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten - Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Gemeinschaftsmarke - Das sowjetische Staatswappen kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wappen der UdSSR als Gemeinschaftsmarke

  • lto.de (Kurzinformation)

    Sowjetwappen keine taugliche Gemeinschaftsmarke

  • 123recht.net (Pressemeldung, 20.09.2011)

    Sowjet-Emblem kann laut EU-Justiz nicht als Marke eingetragen werden // Hammer und Sichel gelten in Ungarn als "Symbole des Despotismus"

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Sowjetisches Staatswappen nicht als EU-Marke eintragbar

  • medienrecht-blog.com (Kurzinformation)

    Symbol des Despotismus

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH verneint Eintragungsfähigkeit des sowjetischen Staatswappens als Gemeinschaftsmarke - Marke ist von Eintragung auszuschließen, wenn es in nur einem einzigen Mitgliedstaat gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt

Besprechungen u.ä.

  • ip-rechtsberater.de PDF, S. 8 (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Markenschutz für sowjetisches Staatswappen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 21. Mai 2010 - Couture Tech Limited/HABM (Abbildung eines Wappens mit der Erdkugel, einem Stern sowie Hammer und Sichel)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R-1509/2008"2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 5. März 2010, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, die Eintragung der farbigen Bildmarke in Form eines ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2012, 364
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuG, 27.02.2002 - T-34/00

    Eurocool Logistik / HABM (EUROCOOL)

    Auszug aus EuG, 20.09.2011 - T-232/10
    Was zweitens die Frage betrifft, ob die Begriffe "öffentliche Ordnung" und "gute Sitten" unter Bezugnahme allein auf die allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Umstände auszulegen sind oder ob auch die besonderen Umstände in den einzelnen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind, ist zu beachten, dass die wesentliche Funktion einer Marke nach der Rechtsprechung darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, Slg. 2002, II-683, Randnr. 37).
  • EuG, 27.02.2002 - T-106/00

    Streamserve / HABM (STREAMSERVE)

    Auszug aus EuG, 20.09.2011 - T-232/10
    Nach der Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 in der Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer vor Erlass dieser Entscheidungen bestehenden Entscheidungspraxis des HABM zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T-106/00, Slg. 2002, II-723, Randnr. 66).
  • EuG, 13.09.2005 - T-140/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER GEMEINSCHAFTSBILDMARKE "INTERTOPS" FÜR

    Auszug aus EuG, 20.09.2011 - T-232/10
    So ist zwar, erstens, die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System, dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. September 2005, Sportwetten/HABM - Intertops Sportwetten [INTERTOPS], T-140/02, Slg. 2005, II-3247, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.06.2006 - C-25/05

    Storck / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe

    Auszug aus EuG, 20.09.2011 - T-232/10
    Ein solcher Teil kann gegebenenfalls auch ein einziger Mitgliedstaat sein (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-25/05 P, Slg. 2006, I-5719, Randnrn.
  • BGH, 02.10.2012 - I ZB 89/11

    READY TO FUCK

    Soweit eine Liberalisierung der Anschauungen des angesprochenen Verkehrs im Hinblick auf die Verwendung vulgärer, obszöner oder beleidigender Worte stattgefunden hat, muss ihr Rechnung getragen werden (vgl. BGHZ 130, 5, 7 f. - Busengrapscher; BPatG, BPatGE 46, 66, 68 ff.; MarkenR 2011, 235, 236; EuG, GRUR Int. 2012, 247 Rn. 28 und 34 - PAKI; EuG, Urteil vom 20. September 2011 - T232/10, GRUR Int. 2012, 364 Rn. 51 - Couture Tech; v. Gamm in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 8 Rn. 42; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 8 MarkenG Rn. 593; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 8 Rn. 278; Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8 Rn. 624).
  • EuG, 24.01.2018 - T-69/17

    Constantin Film Produktion / EUIPO (Fack Ju Göhte) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Ein solcher Teil kann gegebenenfalls aus einem einzigen Mitgliedstaat bestehen (vgl. Urteil des Gerichts vom 20. September 2011, Couture Tech/HABM [Darstellung des sowjetischen Staatswappens], T-232/10, EU:T:2011:498, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das dem absoluten Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht nach der Rechtsprechung darin, die Eintragung von Zeichen zu verhindern, deren Benutzung im Gebiet der Union gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen würde (Urteil vom 20. September 2011, Darstellung des sowjetischen Staatswappens, T-232/10, EU:T:2011:498, Rn. 29).

    Die Prüfung, ob ein Zeichen gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt, muss im Hinblick auf die Wahrnehmung dieses Zeichens bei seiner Benutzung als Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise in der Union oder in einem Teil derselben vorgenommen werden (Urteile vom 20. September 2011, Darstellung des sowjetischen Staatswappens, T-232/10, EU:T:2011:498, Rn. 50, und vom 9. März 2012, Cortés del Valle López/HABM, [.Que buenu ye! HIJOPUTA], T-417/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:120, Rn. 12).

  • EuG, 12.12.2019 - T-683/18

    Ein Zeichen, das auf Marihuana anspielt, darf beim gegenwärtigen Stand des Rechts

    Ein solcher Teil kann gegebenenfalls auch ein einziger Mitgliedstaat sein (vgl. Urteil vom 20. September 2011, Couture Tech/HABM [Darstellung des sowjetischen Staatswappens], T-232/10, EU:T:2011:498, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass das dem absoluten Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 zugrunde liegende Allgemeininteresse darin besteht, die Eintragung von Zeichen zu verhindern, deren Benutzung im Gebiet der Union gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen würde (Urteile vom 20. September 2011, Darstellung des sowjetischen Staatswappens, T-232/10, EU:T:2011:498, Rn. 29, und vom 15. März 2018, La Mafia Franchises/EUIPO - Italien [La Mafia SE SIENTA A LA MESA], T-1/17, EU:T:2018:146, Rn. 25).

    Die Prüfung, ob ein Zeichen gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt, muss im Hinblick auf die Wahrnehmung dieses Zeichens bei seiner Benutzung als Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise in der Union oder in einem Teil derselben vorgenommen werden (Urteile vom 20. September 2011, Darstellung des sowjetischen Staatswappens, T-232/10, EU:T:2011:498, Rn. 50, und vom 9. März 2012, Cortés del Valle López/HABM [.Que buenu ye! HIJOPUTA], T-417/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:120, Rn. 12).

    Daraus folgt, dass für die Anwendung des absoluten Eintragungshindernisses gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 sowohl auf die allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Umstände abzustellen ist als auch auf die besonderen Umstände in den einzelnen Mitgliedstaaten, die einen Einfluss auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise im Gebiet dieser Staaten haben können (Urteile vom 20. September 2011, Darstellung des sowjetischen Staatswappens, T-232/10, EU:T:2011:498, Rn. 34, und vom 15. März 2018, La Mafia SE SIENTA A LA MESA, T-1/17, EU:T:2018:146, Rn. 29).

    Es steht daher im Einklang mit der Rechtsprechung, dass die Beschwerdekammer sich auf die Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten gestützt hat, weil diese im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Buchst f der Verordnung 2017/1001 nicht wegen ihrer normativen Geltung, sondern als tatsächliche Anhaltspunkte berücksichtigt worden sind, die es erlauben, die Wahrnehmung des fraglichen Zeichens durch die maßgeblichen Verkehrskreise in den betreffenden Mitgliedstaaten zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2011, Darstellung des sowjetischen Staatswappens, T-232/10, EU:T:2011:498, Rn. 37).

  • EuG, 15.03.2018 - T-1/17

    Die Marke "La Mafia se sienta a la mesa" verstößt gegen die öffentliche Ordnung

    Das diesem absoluten Eintragungshindernis zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht darin, die Eintragung von Zeichen zu verhindern, deren Benutzung im Gebiet der Union gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen würde (Urteile vom 20. September 2011, Couture Tech/HABM [Darstellung des sowjetischen Staatswappens], T-232/10, EU:T:2011:498, Rn. 29, und vom 26. September 2014, Brainlab/HABM [Curve], T-266/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:836, Rn. 13).

    Es ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise in der Union definitionsgemäß im Gebiet eines Mitgliedstaats befinden, und dass die Zeichen, die als gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßend angesehen werden können, insbesondere aus sprachlichen, historischen, sozialen und kulturellen Gründen nicht in allen Mitgliedstaaten die gleichen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2011, Darstellung des sowjetischen Staatswappens, T-232/10, EU:T:2011:498, Rn. 31 bis 33).

    Daraus folgt, dass für die Anwendung des absoluten Eintragungshindernisses gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 sowohl auf die allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Umstände abzustellen ist, als auch auf die besonderen Umstände in den einzelnen Mitgliedstaaten, die einen Einfluss auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise im Gebiet dieser Staaten haben können (Urteil vom 20. September 2011, Darstellung des sowjetischen Staatswappens, T-232/10, EU:T:2011:498, Rn. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2019 - C-240/18

    Generalanwalt Bobek: Die Entscheidung, mit der das EUIPO die Eintragung der Marke

    24 Zum Beispiel Urteil vom 20. September 2011, Couture Tech/HABM (Darstellung des sowjetischen Staatswappens) (T-232/10, EU:T:2011:498, Rn. 68 bis 71).
  • BPatG, 27.09.2012 - 27 W (pat) 31/11

    Gehendes Ampelmännchen - Markenlöschungsverfahren - "Bildmarke (gehendes

    Dass der Antragsteller darauf abstellen will, Symbole untergegangener Diktaturen verletzten deren Opfer (BPatG GRUR 2009, 68 (70 f.) - DDR-Sicherheitskräfte; vgl. auch EuG GRUR Int 2012, 364, BeckEuRS 2010, 519812 zum Sowjetwappen und seiner Wirkung in Ungarn sowie in Lettland), ist wohl nicht anzunehmen.
  • EuG, 26.09.2014 - T-266/13

    Brainlab / HABM (Curve) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Das dem absoluten Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht nach der Rechtsprechung darin, die Eintragung von Zeichen zu verhindern, deren Benutzung im Gebiet der Union gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen würde (Urteil vom 20. September 2011, Couture Tech/HABM [Darstellung des sowjetischen Staatswappens], T-232/10, Slg, EU:T:2011:498, Rn. 29).

    Dieser Teil kann gegebenenfalls aus einem einzigen Mitgliedstaat bestehen (Urteile Darstellung des sowjetischen Staatswappens, EU:T:2011:498, Rn. 50, und vom 9. März 2012, Cortés del Valle López/HABM [.Que buenu ye! HIJOPUTA], T-417/10, EU:T:2012:120, Rn. 12).

  • EuG, 14.11.2013 - T-52/13

    Efag Trade Mark Company / HABM (FICKEN) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Dieser Teil kann gegebenenfalls aus einem einzigen Mitgliedstaat bestehen (Urteile des Gerichts vom 20. September 2011, Couture Tech/HABM [Darstellung des sowjetischen Staatswappens], T-232/10, Slg. 2011, II-6469, Randnr. 50, und vom 9. März 2012, Cortés del Valle López/HABM [.Que buenu ye! HIJOPUTA], T-417/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12).
  • EuG, 11.10.2017 - T-670/15

    Osho Lotus Commune / EUIPO - Osho International Foundation (OSHO) - Unionsmarke -

    Dieser Teil kann gegebenenfalls aus einem einzigen Mitgliedstaat bestehen (Urteile vom 20. September 2011, Couture Tech/HABM [Darstellung des sowjetischen Staatswappens], T-232/10, EU:T:2011:498, Rn. 50, vom 9. März 2012, Cortés del Valle López/HABM [.Que buenu ye! HIJOPUTA], T-417/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:120, Rn. 12, und vom 14. November 2013, Efag Trade Mark Company/HABM [FICKEN LIQUORS], T-54/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:593, Rn. 12).
  • EuG, 14.11.2013 - T-54/13

    Efag Trade Mark Company / HABM (FICKEN LIQUORS) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung

    Dieser Teil kann gegebenenfalls aus einem einzigen Mitgliedstaat bestehen (Urteile des Gerichts vom 20. September 2011, Couture Tech/HABM [Darstellung des sowjetischen Staatswappens], T-232/10, Slg. 2011, II-6469, Randnr. 50, und vom 9. März 2012, Cortés del Valle López/HABM [.Que buenu ye! HIJOPUTA], T-417/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12).
  • OLG Köln, 13.09.2013 - 6 U 76/13

    Verwechslungsgefahr zweier Zeichen

  • OLG Köln, 13.09.2013 - 6 U 60/13

    Verwechslungsgefahr zweier Zeichen

  • EGMR, 04.06.2019 - 16632/12

    CSIBI v. ROMANIA

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