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   EuGH, 15.03.2012 - C-90/11, C-91/11   

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https://dejure.org/2012,31765
EuGH, 15.03.2012 - C-90/11, C-91/11 (https://dejure.org/2012,31765)
EuGH, Entscheidung vom 15.03.2012 - C-90/11, C-91/11 (https://dejure.org/2012,31765)
EuGH, Entscheidung vom 15. März 2012 - C-90/11, C-91/11 (https://dejure.org/2012,31765)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Marken - Richtlinie 2008/95/EG Eintragungshindernisse und Ungültigkeitsgründe Sprachliche Ausdrücke, die aus einer Kombination von Wörtern und einer Folge von Buchstaben bestehen, die mit den Anfangsbuchstaben dieser Wörter identisch sind - Unterscheidungskraft - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Strigl

    Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Eintragungshindernisse und Ungültigkeitsgründe - Sprachliche Ausdrücke, die aus einer Kombination von Wörtern und einer Folge von Buchstaben bestehen, die mit den Anfangsbuchstaben dieser Wörter identisch sind - Unterscheidungskraft - ...

  • EU-Kommission

    Strigl

    Marken - Richtlinie 2008/95/EG − Eintragungshindernisse und Ungültigkeitsgründe − Sprachliche Ausdrücke, die aus einer Kombination von Wörtern und einer Folge von Buchstaben bestehen, die mit den Anfangsbuchstaben dieser Wörter identisch sind - ...

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Zur Frage der Schutzunfähigkeit von Wortmarken bestehend aus einer Wortfolge und den Anfangsbuchstaben der Einzelworte

  • Wolters Kluwer

    Beschreibende Wortmarke bei nicht beschreibender Buchstabenfolge als Abkürzung beschreibenden Wortkombination; "Multi Markets Fund MMF" und "NAI; Der Natur-Aktien-Index" für Finanzdienstleistungen; Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschreibende Wortmarke bei nicht beschreibender Buchstabenfolge als Abkürzung beschreibenden Wortkombination; "Multi Markets Fund MMF" und "NAI - Der Natur-Aktien-Index" für Finanzdienstleistungen; Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts (Deutschland) eingereicht am 25. Februar 2011 - Alfred Strigl gegen Deutsches Patent- und Markenamt

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2012, 616
  • GRUR Int. 2012, 428
  • EuZW 2012, 423
 
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Wird zitiert von ... (96)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus EuGH, 15.03.2012 - C-90/11
    Da das vorlegende Gericht - kumulativ bzw. alternativ - auf die beiden in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie genannten Eintragungshindernisse und Ungültigkeitsgründe Bezug genommen hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie genannten Eintragungshindernisse zwar voneinander unabhängig sind und gesondert geprüft werden müssen, doch gibt es eine offensichtliche Überschneidung der jeweiligen Anwendungsbereiche der in den Buchst. b und c dieser Bestimmung genannten Fälle (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, Slg. 2004, I-1619, Randnr. 85).

    Daher fehlt einem Zeichen, das in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die es als Marke angemeldet wurde, im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie beschreibend ist, aus diesem Grund zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (vgl. Urteile Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 86, und vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, Slg. 2011, I-1541, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die bloße Aneinanderreihung einer Buchstabenfolge als Abkürzung und einer Wortkombination ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung kann vielmehr zu einem sprachlichen Ausdruck führen, der ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der in Rede stehenden Dienstleistungen dienen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 98).

    Wenn folglich die maßgeblichen Verkehrskreise die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Marken in ihrer Gesamtheit betrachtet in dem Sinne wahrnehmen, dass sie Informationen über die Merkmale der Finanzdienstleistungen liefern, die sie bezeichnen, dann müssen sie als beschreibend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie angesehen werden, so dass ihnen zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf die betroffenen Dienstleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie fehlt (vgl. in diesem Sinne Urteil Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 86).

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuGH, 15.03.2012 - C-90/11
    Daher fehlt einem Zeichen, das in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die es als Marke angemeldet wurde, im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie beschreibend ist, aus diesem Grund zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (vgl. Urteile Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 86, und vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, Slg. 2011, I-1541, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie betrifft, so besteht das dieser Bestimmung zugrunde liegende Allgemeininteresse darin, sicherzustellen, dass die Zeichen, die eines oder mehrere Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung als Marke beantragt wird, beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (vgl. Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuGH, 15.03.2012 - C-90/11
    Ferner gibt es kein zusätzliches Element, das die Annahme erlaubte, dass die Zusammenfügung der Wortkombination und der Buchstabenfolge ungewöhnlich wäre oder eine eigene Bedeutung hätte, die geeignet wäre, die betroffenen Dienstleistungen in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise von denen mit anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, Slg. 2008, I-3297, Randnr. 69).
  • EuGH, 19.04.2007 - C-273/05

    HABM / Celltech - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und

    Auszug aus EuGH, 15.03.2012 - C-90/11
    In Bezug auf sprachliche Ausdrücke, die aus einer Kombination von Bestandteilen bestehen, hat der Gerichtshof klargestellt, dass ein etwaiger beschreibender Charakter teilweise für jeden dieser Bestandteile getrennt geprüft werden kann, aber auf jeden Fall auch für das durch die Bestandteile gebildete Ganze festgestellt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2007, HABM/Celltech R&D, C-273/05 P, Slg. 2007, I-2883, Randnrn.
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus EuGH, 15.03.2012 - C-90/11
    Hierzu ist festzustellen, dass die Richtlinie mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. b bezweckt, die Eintragung von Marken zu verhindern, die keine Unterscheidungskraft haben, denn nur Letztere bewirkt, dass die Marken ihre wesentliche Funktion erfüllen können, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. Urteile vom 18. Juni 2002, Philips, C-299/99, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 30, und SAT.1/HABM, Randnr. 23).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus EuGH, 15.03.2012 - C-90/11
    45 und 46, und vom 16. September 2004, SAT.1/HABM, C-329/02 P, Slg. 2004, I-8317, Randnr. 25).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

    Auszug aus EuGH, 15.03.2012 - C-90/11
    Das bei der Prüfung dieser Eintragungshindernisse berücksichtigte Allgemeininteresse kann oder muss sogar je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (vgl. Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, Slg. 2004, I-5089, Randnrn.
  • BGH, 17.10.2013 - I ZB 11/13

    grill meister - Rechtsbeschwerdeverfahren nach Zurückweisung einer

    a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - C398/08, Slg. 2010, I535 = GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; Urteil vom 15. März 2012 - C90 und 91/11, GRUR 2012, 616 Rn. 30 - Strigl/Öko-Invest; BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - I ZB 68/11, GRUR 2013, 522 Rn. 8 = WRP 2013, 503 - Deutschlands schönste Seiten).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2015 - C-20/14

    BGW Beratungs-Gesellschaft Wirtschaft - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie

    An einer Entscheidung in diesem Sinne sieht sich das Gericht jedoch durch das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) gehindert, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95 dahin auszulegen sei, dass er auf eine Wortmarke anwendbar sei, die aus der Zusammenfügung einer beschreibenden Wortkombination und einer - isoliert betrachtet - nicht beschreibenden Buchstabenfolge bestehe, wenn die Buchstabenfolge von den Verkehrskreisen als Abkürzung der Wortkombination wahrgenommen werde, weil sie den Anfangsbuchstaben jedes Wortes dieser Wortkombination wiedergebe, und die Marke in ihrer Gesamtheit betrachtet damit als eine Kombination beschreibender Angaben oder Abkürzungen verstanden werden könne.

    Der Umstand, dass das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) zu Eintragungshindernissen im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2008/95 ergangen sei, rechtfertigt nach Ansicht des Bundespatentgerichts keine unterschiedliche Beurteilung im Ausgangsverfahren, in dem es um das weitere Eintragungshindernis nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie gehe.

    Da das vorlegende Gericht im Wesentlichen nach den Schlussfolgerungen fragt, die zum Zweck der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiden im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Marken aus dem Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) zu ziehen sind, ist zunächst kurz der Inhalt dieses Urteils in Erinnerung zu rufen (A), bevor seine Bedeutung zu bestimmen und seine Erheblichkeit für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens zu prüfen ist (B).

    In den verbundenen Rechtssachen, in denen das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) aufgrund zweier Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen von zwei Verfahren ergangen ist, die die Eintragung des Zeichens "Multi Markets Fund MMF" als Wortmarke bzw. einen Antrag auf Löschung der Wortmarke "NAI - Der Natur-Aktien-Index" betrafen, fragte das Bundespatentgericht den Gerichtshof, ob Eintragungshindernisse des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2008/95 auf eine Wortmarke anzuwenden sind, die aus der Zusammenfügung einer beschreibenden Wortkombination und einer Buchstabenfolge besteht, die selbst nicht beschreibend ist, aber die Anfangsbuchstaben der Wörter wiedergibt, aus der die genannte Wortkombination besteht.

    Das vorlegende Gericht hält sich für gebunden, zur Beurteilung der Ähnlichkeit der einander im Ausgangsverfahren gegenüberstehenden Marken die Grundsätze anzuwenden, die der Gerichtshof im Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) aufgestellt hat.

    Man kann sich daher fragen, ob die jüngere Marke wie die Marken, um die es in den Ausgangsverfahren ging, in denen das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ergangen ist, unter das Eintragungshindernis bzw. den Ungültigkeitsgrund nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/95 in der vom Gerichtshof in diesem Urteil vorgenommenen Auslegung und Anwendung fällt.

    Würde diese Frage verneint, könnte zwar nicht schon damit die Erheblichkeit der vom Gerichtshof im Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) getroffenen Feststellungen für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens entfallen, doch spräche dies gleichwohl dagegen, die Ausgangsverfahren, in denen dieses Urteil ergangen ist, und das beim vorlegenden Gericht anhängige Verfahren völlig gleichzusetzen.

    Aus den Gründen des Urteils Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ergibt sich, dass die Nichteintragungsfähigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95 in Bezug auf ein Zeichen, das aus mit einer Wortkombination zusammengefügten Buchstabenfolge zusammengesetzt ist, von Fall zu Fall zu prüfen ist, und zwar nicht auf der Grundlage objektiver und vorherbestimmter Kriterien, sondern entsprechend der Wahrnehmung, die die maßgeblichen Verkehrskreise von der wechselseitigen Abhängigkeit der verschiedenen Bestandteile des Zeichens und von dem Zeichen in seiner Gesamtheit haben.

    Unter Berücksichtigung des Kontexts, in dem sie steht, ist die genannte Erwägung außerdem dahin zu verstehen, dass es bei Vorliegen der in den Rn. 32 bis 35 des Urteils Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) beschriebenen Wechselbeziehung zwischen den betreffenden Buchstabenfolgen und den Wortkombinationen, denen sie beigefügt sind, ausgeschlossen werden soll, dass die Unterscheidungskraft, die diese Buchstabenfolgen isoliert betrachtet haben, auf die Gesamtheit der fraglichen Zeichen in der Weise zurückwirken kann, dass sie ihnen trotz der beschreibenden Natur der Wortkombinationen insgesamt Unterscheidungskraft verleiht.

    Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Sach- und Rechtslage der Rechtssachen, in denen das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ergangen ist, sowie des im Wesentlichen empirischen Charakters der Gründe dieses Urteils und der ihm zukommenden Tragweite scheinen die in ihm enthaltenen Feststellungen nicht automatisch auf das Ausgangsverfahren übertragbar zu sein.

    Wie ich weiter oben ausgeführt habe, ist das vorlegende Gericht im Rahmen dieser Prüfung dagegen nicht an die Feststellungen gebunden, die der Gerichtshof in einem anderen sachlichen und rechtlichen Zusammenhang in der Rechtssache Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) getroffen hat.

    8 - Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:42).

    20 - Vgl. u. a. Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147, Rn. 34).

    21 - Vgl. Urteile Windsurfing Chiemsee (C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 25), HABM/Wrigley (C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31), Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147, Rn. 31) und Streamserve/HABM (STREAMSERVE) (T-106/00, EU:T:2002:43, Rn. 36).

    41 - Unbeschadet der Ausführung des Gerichtshofs in Rn. 33 des Urteils Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) scheint mir der Umstand, dass eine Buchstabenfolge der Wortkombination voran- oder nachgestellt ist, nicht von vornherein jeder Bedeutung zu entbehren; vielmehr kann dieser Umstand den Prozess beeinflussen, durch den sich das Publikum einen Begriff von dem Zeichen macht und es in Erinnerung behält.

  • EuGH, 22.10.2015 - C-20/14

    BGW Beratungs-Gesellschaft Wirtschaft - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken -

    An einer Entscheidung in diesem Sinne sieht sich das vorlegende Gericht jedoch durch den Standpunkt des Gerichtshofs im Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) gehindert, in dem dieser entschieden habe, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95 auf eine Wortmarke anwendbar sei, die aus der Zusammenfügung einer beschreibenden Wortkombination und einer - isoliert betrachtet - nicht beschreibenden Buchstabenfolge bestehe, wenn die Buchstabenfolge von den Verkehrskreisen als Abkürzung der Wortkombination wahrgenommen werde, weil sie den Anfangsbuchstaben jedes Wortes dieser Wortkombination wiedergebe, und die Marke in ihrer Gesamtheit betrachtet damit als eine Kombination beschreibender Angaben oder Abkürzungen verstanden werden könne, der infolgedessen die Unterscheidungskraft fehle.

    Der Umstand, dass das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) zu absoluten Eintragungshindernissen im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2008/95 ergangen sei, rechtfertigt nach Ansicht des Bundespatentgerichts keine unterschiedliche Beurteilung im Ausgangsverfahren, in dem es um das weitere Eintragungshindernis nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie gehe, da die Beurteilung einer Marke durch den Verkehr grundsätzlich nicht davon abhängen könne, ob es um ein Eintragungshindernis nach Art. 3 oder nach Art. 4 der Richtlinie 2008/95 gehe.

    Da das vorlegende Gericht diese Fragen in Anbetracht der Zweifel stellt, die es hinsichtlich der Anwendung des Urteils Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der im Ausgangsrechtsstreit einander gegenüberstehenden Marken hat, sind insoweit zunächst die Tragweite und die Einschlägigkeit dieses Urteils zu prüfen.

    In den Ausgangsverfahren, zu denen das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ergangen ist, ging es um zwei Wortmarken, von denen die eine aus dem Zeichen "Multi Markets Fund MMF" zur Bezeichnung eines auf mehreren Finanzmärkten tätigen Fonds und die andere aus dem Zeichen "NAI - Der Natur-Aktien-Index" zur Bezeichnung eines Börsenindexes für Aktien ökologisch ausgerichteter Unternehmen bestand.

    Was Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/95 betrifft, so besteht das dieser Bestimmung zugrunde liegende Allgemeininteresse darin, sicherzustellen, dass die Zeichen, die eines oder mehrere Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung als Marke beantragt wird, beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (Urteil Strigl und Securvita, C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen hat der Gerichtshof in Rn. 32 des Urteils Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ausgeführt, dass die in den betreffenden Zeichen enthaltenen drei Großbuchstaben, nämlich "MMF" bzw. "NAI", die Anfangsbuchstaben der Wortkombinationen darstellen, denen sie beigefügt sind.

    Aus den Gründen des Urteils Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ergibt sich, dass die fehlende Eintragungsfähigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95 in Bezug auf ein Zeichen, das aus einer mit einer Wortkombination zusammengefügten Buchstabenfolge besteht, von Fall zu Fall zu prüfen ist, entsprechend der Wahrnehmung, die die maßgeblichen Verkehrskreise von der wechselseitigen Abhängigkeit der verschiedenen Bestandteile des Zeichens und von dem Zeichen in seiner Gesamtheit haben.

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass in Anbetracht des unterschiedlichen rechtlichen Rahmens der Rechtssachen, in denen das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ergangen ist, und der diesem Urteil beizumessenden Tragweite die darin enthaltenen Feststellungen nicht auf das Ausgangsverfahren übertragbar sind, um das Bestehen einer Ähnlichkeit zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Marken zu prüfen.

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