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   EuGH, 11.05.2017 - C-421/15 P   

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EuGH, 11.05.2017 - C-421/15 P (https://dejure.org/2017,14162)
EuGH, Entscheidung vom 11.05.2017 - C-421/15 P (https://dejure.org/2017,14162)
EuGH, Entscheidung vom 11. Mai 2017 - C-421/15 P (https://dejure.org/2017,14162)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Yoshida Metal Industry / EUIPO

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Eintragung von Zeichen, die aus einer Oberfläche mit schwarzen Punkten bestehen - Nichtigerklärung - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii - Art. 51 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Yoshida Metal Industry / EUIPO

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Eintragung von Zeichen, die aus einer Oberfläche mit schwarzen Punkten bestehen - Nichtigerklärung - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii - Art. 51 Abs. 3

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2017, 623
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 14.09.2010 - C-48/09

    Der Spielbaustein von Lego ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

    Auszug aus EuGH, 11.05.2017 - C-421/15
    Hierzu führt Yoshida aus, dass der Ansatz des Gerichts gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs verstoße (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 48, 52 und 72), wonach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 der Eintragung eines Zeichens als Marke nicht allein deshalb entgegenstehe, weil es Gebrauchseigenschaften aufweise, und die Wörter "ausschließlich" und "erforderlich" dazu dienten, den Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf Warenformen zu beschränken, bei denen alle wesentlichen Merkmale nur eine technische Lösung verkörperten.

    Soweit Yoshida zweitens geltend macht, aus den Rn. 39, 64 und 65 des angefochtenen Urteils gehe hervor, dass die Erwägungen des Gerichts zur Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 im Widerspruch zu der sich aus dem Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM (C-48/09 P, EU:C:2010:516), ergebenden Rechtsprechung des Gerichtshofs stehe, beruht diese Rüge auf einem verkürzten Verständnis dieses Urteils.

    Durch eine solche Eintragung würden nämlich die Möglichkeiten für die Wettbewerber, Warenformen in den Verkehr zu bringen, in denen dieselbe technische Lösung verkörpert ist, zu stark beschränkt werden (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 48 und 59).

    Außerdem ist das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 nur anwendbar, wenn alle wesentlichen Merkmale des Zeichens funktionell sind, so dass die Eintragung eines solchen Zeichens als Marke nach dieser Bestimmung nicht abgelehnt werden kann, wenn in der Form der betreffenden Ware ein wichtiges nicht funktionelles Element, wie ein dekoratives oder phantasievolles Element, verkörpert wird, das für diese Form von Bedeutung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 52).

    Die Voraussetzung, dass eine Form einer Ware nur dann nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 von der Markeneintragung ausgeschlossen werden kann, wenn sie zur Erreichung der gewünschten technischen Wirkung "erforderlich" ist, bedeutet nicht, dass die betreffende Form die einzige sein muss, die die Erreichung dieser Wirkung erlaubt (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 53).

    Nach der Ermittlung der wesentlichen Merkmale des Zeichens hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob alle diese Merkmale der technischen Funktion der fraglichen Ware entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 68, 69 und 72).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit der Aufnahme des Verbots in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94, ein Zeichen als Marke einzutragen, das aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, sichergestellt wird, dass Unternehmen nicht das Markenrecht in Anspruch nehmen können, um ausschließliche Rechte für technische Lösungen ohne zeitliche Begrenzung auf Dauer festzuschreiben (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 45).

    So ergibt sich aus Art. 7 Abs. 3 dieser Verordnung, dass eine Form einer Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, selbst dann nicht als Marke eingetragen werden darf, wenn sie infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 47).

  • EuGH, 06.03.2014 - C-337/12

    Pi-Design u.a. / Yoshida Metal Industry

    Auszug aus EuGH, 11.05.2017 - C-421/15
    Für den vorliegenden Rechtsstreit gilt jedoch aufgrund des zeitlichen Rahmens des Sachverhalts, zumindest hinsichtlich der nicht rein verfahrensrechtlichen Bestimmungen, weiterhin die Verordnung Nr. 40/94 (Urteil vom 6. März 2014, Pi-Design u. a./Yoshida Metal Industry, C-337/12 P bis C-340/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:129, Rn. 2).

    Mit Urteil vom 6. März 2014, Pi-Design u. a./Yoshida Metal Industry (C-337/12 P bis C-340/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:129), hob der Gerichtshof die Urteile vom 8. Mai 2012 auf, verwies die Sachen an das Gericht zurück und behielt die Kostenentscheidung vor.

    - in jedem Fall dem EUIPO und Pi-Design u. a. die Kosten aufzuerlegen, einschließlich derjenigen, die durch das Urteil des Gerichtshofs vom 6. März 2014, Pi-Design u. a./Yoshida Metal Industry (C-337/12 P bis C-340/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:129), dem Endurteil vorbehalten wurden.

  • EuG, 08.05.2012 - T-416/10

    'Yoshida Metal Industry / OHMI - Pi-Design u.a. (Représentation d''une surface

    Auszug aus EuGH, 11.05.2017 - C-421/15
    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Yoshida Metal Industry Co. Ltd (im Folgenden: Yoshida) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Mai 2015, Yoshida Metal Industry/HABM (T-331/10 RENV und T-416/10 RENV, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:302), mit dem das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 20. Mai 2010 (Sachen R 1235/2008-1 und R 1237/2008-1, im Folgenden: streitige Entscheidungen) zu Nichtigkeitsverfahren, die von der Pi-Design AG, der Bodum France SAS und der Bodum Logistics A/S (im Folgenden zusammen: Pi-Design u. a.) bezüglich zweier von Yoshida eingetragener Unionsmarken eingeleitet wurden, abgewiesen hat.

    Mit seinen Urteilen vom 8. Mai 2012, Yoshida Metal Industry/HABM - Pi-Design u. a. (Darstellung einer dreieckigen Oberfläche mit schwarzen Punkten, T-331/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:220) und Yoshida Metal Industry/HABM - Pi-Design u. a. (Darstellung einer Oberfläche mit schwarzen Punkten, T-416/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:222) (im Folgenden: Urteile vom 8. Mai 2012), gab das Gericht dem zweiten Teil des von Yoshida geltend gemachten Klagegrundes statt und hob die streitigen Entscheidungen auf.

  • EuG, 08.05.2012 - T-331/10

    'Yoshida Metal Industry / OHMI - Pi-Design u.a. (Représentation d''une surface

    Auszug aus EuGH, 11.05.2017 - C-421/15
    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Yoshida Metal Industry Co. Ltd (im Folgenden: Yoshida) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Mai 2015, Yoshida Metal Industry/HABM (T-331/10 RENV und T-416/10 RENV, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:302), mit dem das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 20. Mai 2010 (Sachen R 1235/2008-1 und R 1237/2008-1, im Folgenden: streitige Entscheidungen) zu Nichtigkeitsverfahren, die von der Pi-Design AG, der Bodum France SAS und der Bodum Logistics A/S (im Folgenden zusammen: Pi-Design u. a.) bezüglich zweier von Yoshida eingetragener Unionsmarken eingeleitet wurden, abgewiesen hat.

    Mit seinen Urteilen vom 8. Mai 2012, Yoshida Metal Industry/HABM - Pi-Design u. a. (Darstellung einer dreieckigen Oberfläche mit schwarzen Punkten, T-331/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:220) und Yoshida Metal Industry/HABM - Pi-Design u. a. (Darstellung einer Oberfläche mit schwarzen Punkten, T-416/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:222) (im Folgenden: Urteile vom 8. Mai 2012), gab das Gericht dem zweiten Teil des von Yoshida geltend gemachten Klagegrundes statt und hob die streitigen Entscheidungen auf.

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus EuGH, 11.05.2017 - C-421/15
    Folglich wird durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 verhindert, dass ein Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, als Marke eingetragen werden kann, selbst wenn dieses Zeichen die Hauptfunktion der Marke erfüllen kann, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2005, BioID/HABM, C-37/03 P, EU:C:2005:547, Rn. 60, und vom 16. September 2015, Société des Produits Nestlé, C-215/14, EU:C:2015:604, Rn. 38).
  • EuGH, 16.09.2015 - C-215/14

    Société des Produits Nestlé - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 11.05.2017 - C-421/15
    Folglich wird durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 verhindert, dass ein Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, als Marke eingetragen werden kann, selbst wenn dieses Zeichen die Hauptfunktion der Marke erfüllen kann, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2005, BioID/HABM, C-37/03 P, EU:C:2005:547, Rn. 60, und vom 16. September 2015, Société des Produits Nestlé, C-215/14, EU:C:2015:604, Rn. 38).
  • EuGH, 08.11.2016 - C-43/15

    BSH / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Anmeldung der Bildmarke mit den

    Auszug aus EuGH, 11.05.2017 - C-421/15
    Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs somit auf die Prüfung der Beurteilung beschränkt, die das Gericht bezüglich der vor ihm erörterten Klagegründe und Argumente vorgenommen hat (Urteil vom 8. November 2016, BSH/EUIPO, C-43/15 P, EU:C:2016:837, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.10.2011 - C-281/10

    PepsiCo / Grupo Promer Mon Graphic - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

    Auszug aus EuGH, 11.05.2017 - C-421/15
    Eine solche Verfälschung muss sich aus den Akten offensichtlich ergeben, ohne dass eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung vorgenommen werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 78 und 79).
  • EuG, 21.05.2015 - T-331/10

    Yoshida Metal Industry / OHMI - Pi-Design u.a. (Représentation d'une surface

    Auszug aus EuGH, 11.05.2017 - C-421/15
    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Yoshida Metal Industry Co. Ltd (im Folgenden: Yoshida) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Mai 2015, Yoshida Metal Industry/HABM (T-331/10 RENV und T-416/10 RENV, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:302), mit dem das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 20. Mai 2010 (Sachen R 1235/2008-1 und R 1237/2008-1, im Folgenden: streitige Entscheidungen) zu Nichtigkeitsverfahren, die von der Pi-Design AG, der Bodum France SAS und der Bodum Logistics A/S (im Folgenden zusammen: Pi-Design u. a.) bezüglich zweier von Yoshida eingetragener Unionsmarken eingeleitet wurden, abgewiesen hat.
  • EuGH, 26.10.2016 - C-482/15

    Westermann Lernspielverlage / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarkenanmeldung -

    Auszug aus EuGH, 11.05.2017 - C-421/15
    Die Würdigung dieser Tatsachen und Beweise ist somit vorbehaltlich ihrer Verfälschung keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren unterliegt (Urteil vom 26. Oktober 2016, Westermann Lernspielverlage/EUIPO, C-482/15 P, EU:C:2016:805, Rn. 35).
  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 105/16

    Zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für

    Sie muss nicht die einzige Form sein, in der die gattungstypischen Funktionen der Ware ihren Ausdruck finden können (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 62 - Hauck/Stokke; Hacker, WRP 2015, 399, 403; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Verordnung [EG] Nr. 40/94 vgl. EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 53 f. - Lego Juris [Lego-Stein]; EuGH, Urteil vom 11. Mai 2017 - C-421/15, GRUR Int. 2017, 623 Rn. 28 - Yoshida/Pi-Design).
  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 3/17

    Schutzfähigkeit von dreidimensionalen Formmarken für Traubenzucker

    a) Ein Zeichen besteht im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausschließlich aus einer Form, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, wenn alle wesentlichen Merkmale der Form einer technischen Wirkung zuzuschreiben sind, selbst wenn die technische Wirkung auch durch andere Formen erzielt werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2002, 804 Rn. 83 - Philips/ Remington; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii GMV aF vgl. EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 51 f. - Lego Juris [Lego-Stein]; EuGH, Urteil vom 11. Mai 2017 - C-421/15, GRUR Int. 2017, 623 Rn. 27 - Yoshida/Pi-Design; BGHZ 182, 325 Rn. 25 - Legostein).

    Das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG greift nicht ein, wenn die Form der betreffenden Ware ein wesentliches nichtfunktionelles - wie ein dekoratives oder phantasievolles - Element aufweist, das für diese Form von Bedeutung ist (zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii GMV aF vgl. EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 52 und 72 - Lego Juris [Lego-Stein]; GRUR Int. 2017, 623 Rn. 24, 27 und 30 - Yoshida/Pi-Design; BGHZ 182, 325 Rn. 30 - Legostein).

    aa) Die wesentlichen Merkmale eines Formzeichens sind zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich, wenn sie im Hinblick auf die betreffende Ware eine technische Funktion erfüllen, ohne dass sie die einzigen Merkmale sein müssen, mit denen diese Funktion erreicht werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2002, 804 Rn. 83 - Philips/Remington; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii GMV aF vgl. EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 53 und 83 - Lego Juris [Lego-Stein]; GRUR Int. 2017, 623 Rn. 28 - Yoshida/Pi-Design; BGHZ 182, 325 Rn. 25 - Legostein; BGH, GRUR 2017, 734 Rn. 25 - Bodendübel).

    Sie kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter einen zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen und keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt gelassen hat (zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii GMV aF vgl. EuGH, GRUR 2017, 66 Rn. 34 - Simba Toys/Seven Towns; GRUR Int. 2017, 623 Rn. 22 f. - Yoshida/Pi-Design).

    Dass dieselbe technische Wirkung durch abweichende Formen mit anderen Abmessungen oder in anderer Gestaltung erzielt werden kann, lässt die Erforderlichkeit der Form zur Erreichung der technischen Wirkung im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entfallen (vgl. EuGH, GRUR 2002, 804 Rn. 81 und 83 - Philips/Remington; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii GMV aF vgl. EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 53 bis 55 - Lego Juris [Lego-Stein]; GRUR Int. 2017, 623 Rn. 28 - Yoshida/Pi-Design; BGHZ 182, 325 Rn. 25 und 33 - Legostein).

  • BPatG, 17.11.2017 - 25 W (pat) 112/14

    Nespresso-Kaffeekapsel - (Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren -

    Durch das in § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG normierte Verbot wird sichergestellt, dass Unternehmen nicht das Markenrecht dazu missbrauchen, Schutzrechte für technische Lösungen (Patente und Gebrauchsmuster) ohne zeitliche Begrenzung auf Dauer festzuschreiben (vgl. EuGH GRUR Int. 2017, 140 Rn. 39 - Simba Toys [Rubik´s Cube]; GRUR Int. 2017, 623 Rn. 26 - Yoshida Metal Industry Co. Ltd./EUIPO; GRUR Int. 2010, 985 Rn. 45 - Lego; Mitt. 11/2015, 515 Rn. 45 - Kit Kat).

    Mit den Wörtern "ausschließlich" und "erforderlich" stellt diese Bestimmung sicher, dass allein diejenigen Warenformen von der Eintragung ausgeschlossen sind, durch die nur eine technische Lösung verkörpert wird und deren Eintragung als Marke deshalb die Verwendung dieser technischen Lösung durch andere Unternehmen tatsächlich behindern würde (vgl. EuGH GRUR Int. 2017, 623 Rn. 26 - Yoshida Metal Industry Co. Ltd./EUIPO; GRUR Int. 2010, 985 Rn. 48 - Lego).

    Nach ständiger Rechtsprechung führt das Vorhandensein eines oder mehrerer geringfügiger willkürlicher Elemente in einem Zeichen, bei dem alle wesentlichen Merkmale durch die technische Lösung bestimmt werden, der dieses Zeichen Ausdruck verleiht, nicht aus dem Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hinaus (vgl. EuGH GRUR Int. 2017, 623 Rn. 27 - Yoshida Metal Industry Co. Ltd./EUIPO).

    Im Rahmen der Prüfung des Schutzhindernisses nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind zunächst die wesentlichen Merkmale der Form zu bestimmen (vgl. EuGH GRUR Int. 2017, 140 Rn. 40 - Simba Toys [Rubik´s Cube]; GRUR Int. 2017, 623 Rn. 29 - Yoshida Metal Industry Co. Ltd./EUIPO; GRUR 2002, 804 Rn. 83 - Philips/Remington; BGH GRUR 2006, 589 Rn. 18 - Rasierer mit drei Scherköpfen; GRUR 2010, 231 Rn. 25 - Legobaustein).

    Vielmehr umfasst das Schutzhindernis alle Warenformen, deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllen (vgl. z. B. EuGH GRUR 2002, 804 Rn. 78 bis 81 - Philips/Remington; GRUR Int. 2017, 623 - Rn. 28 - Yoshida Metal Industry; BGH GRUR 2006 589 Rn. 18; ebenso Aufsatz von Hacker, Stokke und Marke, WRP 2015, 399 Rn. 9 ff.).

    Auch in der jüngsten Entscheidung des EuGH vom 11. Mai 2017 (GRUR Int. 2017, 623 - Yoshida Metal Industry/EUIPO) wird erneut klargestellt, dass die Voraussetzung, dass eine Warenform von der Markeneintragung ausgeschlossen werden kann, wenn sie zur Erreichung der gewünschten technischen Wirkung erforderlich ist, nicht bedeutet, dass die betreffende Form die einzige sein muss, die die Erreichung dieser Wirkung erlaubt (dort Rn. 28 mit Verweis auf EuGH GRUR 2010, 1008 - Lego).

  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 4/17

    Schutzfähigkeit von dreidimensionalen Formmarken für Traubenzucker

    a) Ein Zeichen besteht im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausschließlich aus einer Form, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, wenn alle wesentlichen Merkmale der Form einer technischen Wirkung zuzuschreiben sind, selbst wenn die technische Wirkung auch durch andere Formen erzielt werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2002, 804 Rn. 83 - Philips/Remington; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii GMV aF vgl. EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 51 f. - Lego Juris [Lego-Stein]; EuGH, Urteil vom 11. Mai 2017 - C-421/15, GRUR Int. 2017, 623 Rn. 27 - Yoshida/Pi-Design; BGHZ 182, 325 Rn. 25 - Legostein).

    Das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG greift nicht ein, wenn die Form der betreffenden Ware ein wesentliches nichtfunktionelles - wie ein dekoratives oder phantasievolles - Element aufweist, das für diese Form von Bedeutung ist (zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii GMV aF vgl. EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 52 und 72 - Lego Juris [Lego-Stein]; GRUR Int. 2017, 623 Rn. 24, 27 und 30 - Yoshida/Pi-Design; BGHZ 182, 325 Rn. 30 - Legostein).

    aa) Die wesentlichen Merkmale eines Formzeichens sind zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich, wenn sie im Hinblick auf die betreffende Ware eine technische Funktion erfüllen, ohne dass sie die einzigen Merkmale sein müssen, mit denen diese Funktion erreicht werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2002, 804 Rn. 83 - Philips/Remington; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii GMV aF vgl. EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 53 und 83 - Lego Juris [Lego-Stein]; GRUR Int. 2017, 623 Rn. 28 - Yoshida/Pi-Design; BGHZ 182, 325 Rn. 25 - Legostein; BGH, GRUR 2017, 734 Rn. 25 - Bodendübel).

    Sie kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter einen zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen und keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt gelassen hat (zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii GMV aF vgl. EuGH, GRUR 2017, 66 Rn. 34 - Simba Toys/Seven Towns; GRUR Int. 2017, 623 Rn. 22 f. - Yoshida/Pi-Design).

    Dass dieselbe technische Wirkung durch abweichende Formen mit anderen Abmessungen oder in anderer Gestaltung erzielt werden kann, lässt die Erforderlichkeit der Form zur Erreichung der technischen Wirkung im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entfallen (vgl. EuGH, GRUR 2002, 804 Rn. 81 und 83 - Philips/Remington; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii GMV aF vgl. EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 53 bis 55 - Lego Juris [Lego-Stein]; GRUR Int. 2017, 623 Rn. 28 - Yoshida/Pi-Design; BGHZ 182, 325 Rn. 25 und 33 - Legostein).

  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 106/16

    Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für

    Sie muss nicht die einzige Form sein, in der die gattungstypischen Funktionen der Ware ihren Ausdruck finden können (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 62 - Hauck/Stokke; Hacker, WRP 2015, 399, 403; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Verordnung [EG] Nr. 40/94 vgl. EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 53 f. - Lego Juris [Lego-Stein]; EuGH, Urteil vom 11. Mai 2017 - C-421/15, GRUR Int. 2017, 623 Rn. 28 - Yoshida/Pi-Design).
  • EuG, 05.07.2023 - T-10/22

    Wajos/ EUIPO (Forme d´un contenant)

    Durch eine solche Eintragung würden nämlich die Möglichkeiten für die Wettbewerber, Warenformen in den Verkehr zu bringen, in denen dieselbe technische Lösung verkörpert ist, zu stark beschränkt werden (vgl. Urteil vom 11. Mai 2017, Yoshida Metal Industry/EUIPO, C-421/15 P, EU:C:2017:360, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist das Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 nur anwendbar, wenn alle wesentlichen Merkmale des Zeichens funktionell sind, so dass die Eintragung eines solchen Zeichens als Marke nach dieser Bestimmung nicht abgelehnt werden kann, wenn in der Form der betreffenden Ware ein wichtiges nicht funktionelles Element, wie ein dekoratives oder phantasievolles Element, verkörpert wird, das für diese Form von Bedeutung ist (Urteil vom 11. Mai 2017, Yoshida Metal Industry/EUIPO, C-421/15 P, EU:C:2017:360, Rn. 27).

    Die Voraussetzung, dass eine Form einer Ware nur dann nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 von der Markeneintragung ausgeschlossen werden kann, wenn sie zur Erreichung der gewünschten technischen Wirkung "erforderlich" ist, bedeutet nicht, dass die betreffende Form die einzige sein muss, die die Erreichung dieser Wirkung erlaubt (Urteil vom 11. Mai 2017, Yoshida Metal Industry/EUIPO, C-421/15 P, EU:C:2017:360, Rn. 28).

    Nach der Ermittlung der wesentlichen Merkmale des Zeichens hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob alle diese Merkmale der technischen Funktion der fraglichen Ware entsprechen (vgl. Urteil vom 11. Mai 2017, Yoshida Metal Industry/EUIPO, C-421/15 P, EU:C:2017:360, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.09.2017 - C-673/15

    The Tea Board / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009

    Eine solche Verfälschung muss sich aus den Akten offensichtlich ergeben, ohne dass eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung vorgenommen werden muss (Urteil vom 11. Mai 2017, Yoshida Metal Industry/EUIPO, C-421/15 P, EU:C:2017:360, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 24.10.2018 - T-447/16

    Pirelli Tyre/ EUIPO - Yokohama Rubber (Représentation d'une rainure en forme de "

    Schließlich bezog sich die Rechtssache, die zu den Urteilen vom 6. März 2014, Pi-Design u. a./Yoshida Metal Industry (C-337/12 P bis C-340/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:129), und vom 11. Mai 2017, Yoshida Metal Industry/EUIPO (C-421/15 P, EU:C:2017:360), geführt hat, auf ein Zeichen, das aus der zweidimensionalen Darstellung eines durch seine Umrisse definierten Objekts, nämlich des Griffs der mit der beanstandeten Marke gekennzeichneten Waren (Küchenutensilien wie Messern), bestand.
  • EuG, 06.12.2023 - T-297/22

    BB Services/ EUIPO - Lego Juris (Forme d'une figurine-jouet avec tenon sur la

    Außerdem ist das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 nur anwendbar, wenn alle wesentlichen Merkmale des Zeichens funktionell sind, so dass die Eintragung eines solchen Zeichens als Marke nach dieser Bestimmung nicht abgelehnt werden kann, wenn in der Form der betreffenden Ware ein wichtiges nicht funktionelles Element, wie ein dekoratives oder phantasievolles Element, verkörpert wird, das für diese Form von Bedeutung ist (vgl. Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Mai 2017, Yoshida Metal Industry/EUIPO, C-421/15 P, EU:C:2017:360, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 06.12.2023 - T-298/22

    BB Services/ EUIPO - Lego Juris (Forme d'une figurine-jouet) - Unionsmarke -

    Außerdem ist das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 nur anwendbar, wenn alle wesentlichen Merkmale des Zeichens funktionell sind, so dass die Eintragung eines solchen Zeichens als Marke nach dieser Bestimmung nicht abgelehnt werden kann, wenn in der Form der betreffenden Ware ein wichtiges nicht funktionelles Element, wie ein dekoratives oder phantasievolles Element, verkörpert wird, das für diese Form von Bedeutung ist (vgl. Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Mai 2017, Yoshida Metal Industry/EUIPO, C-421/15 P, EU:C:2017:360, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BPatG, 12.02.2020 - 28 W (pat) 513/18

    (Markenbeschwerdeverfahren - "Filterscheibe

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