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   EuGH, 26.10.2016 - C-611/14   

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https://dejure.org/2016,35046
EuGH, 26.10.2016 - C-611/14 (https://dejure.org/2016,35046)
EuGH, Entscheidung vom 26.10.2016 - C-611/14 (https://dejure.org/2016,35046)
EuGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2016 - C-611/14 (https://dejure.org/2016,35046)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • damm-legal.de

    Zeitlicher Zwang eines TV-Werbespots entbindet nicht von gesetzlichen Verbraucher-Informationspflichten

  • Europäischer Gerichtshof

    Canal Digital Danmark

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unlautere Geschäftspraktiken -Richtlinie 2005/29/EG - Art. 6 und 7 - Werbung für ein Fernsehabonnement via Satellit - Abonnementpreis, der neben dem Monatsbeitrag einen Halbjahresbeitrag für die zur Decodierung der Sendungen erforderliche ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Canal Digital Danmark

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unlautere Geschäftspraktiken -Richtlinie 2005/29/EG - Art. 6 und 7 - Werbung für ein Fernsehabonnement via Satellit - Abonnementpreis, der neben dem Monatsbeitrag einen Halbjahresbeitrag für die zur Decodierung der Sendungen erforderliche ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zeitlicher Zwang eines TV-Werbespots entbindet nicht von gesetzlichen Verbraucher-Informationspflichten

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Verweis auf Webseite in TV-Werbespot kann zur Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten genügen - Zur Auslegung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Informationspflichten bei Werbung für ein Fernseh-Abonnement

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Informationspflichten bei TV- und Onlinewerbung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Informationspflichten bei Online- und Fernseh-Werbung

Besprechungen u.ä. (2)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Informationspflichten in der Online- und Fernsehwerbung

  • dlapiper.com (Entscheidungsbesprechung)

    Informationspflichten in der Online- und Fernsehwerbung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Canal Digital Danmark

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unlautere Geschäftspraktiken - Richtlinie 2005/29/EG - Art. 6 und 7 - Werbung für ein Fernsehabonnement via Satellit - Abonnementpreis, der neben dem Monatsbeitrag einen Halbjahresbeitrag für die zur Decodierung der Sendungen erforderliche ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • GRUR 2016, 1307
  • GRUR Int. 2017, 65
  • K&R 2016, 822
  • NZG 2017, 160
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 12.05.2011 - C-122/10

    Ving Sverige

    Auszug aus EuGH, 26.10.2016 - C-611/14
    39 Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass der anzuwendende Maßstab der des normal informierten und angemessen aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbrauchers unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren ist (Urteil vom 12. Mai 2011, Ving Sverige, C?122/10, EU:C:2011:299, Rn. 22).

    Während alle Geschäftspraktiken einschließlich der Aufforderungen zum Kauf den Bestimmungen von Art. 7 Abs. 1 bis 3 und 5 der Richtlinie unterliegen, fallen nämlich nur Geschäftspraktiken, die als Aufforderungen zum Kauf eingestuft werden, unter Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2011, Ving Sverige, C?122/10, EU:C:2011:299, Rn. 24).

    52 Die Beurteilung, ob die in Rede stehenden kommerziellen Mitteilungen als Aufforderungen zum Kauf im Sinne von Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2005/29 eingestuft werden können, obliegt dem nationalen Gericht, wobei klarzustellen ist, dass eine kommerzielle Mitteilung nicht unbedingt eine tatsächliche Möglichkeit des Kaufs bieten oder im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit stehen muss, um eine Aufforderung zum Kauf darzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2011, Ving Sverige, C?122/10, EU:C:2011:299, Rn. 32).

    Ohne diese Informationen, zu denen der Preis zählt, gilt eine Aufforderung zum Kauf als irreführend (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2011, Ving Sverige, C?122/10, EU:C:2011:299, Rn. 24).

    58 Das nationale Gericht hat somit, wie sich aus Art. 7 Abs. 1 bis 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29 ergibt, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände der betreffenden Geschäftspraxis, des verwendeten Kommunikationsmediums - u. a. seiner Beschränkungen - sowie der Beschaffenheit und der Merkmale des betroffenen Produkts zu beurteilen, ob die Vorenthaltung einer wesentlichen Information wie des Preises einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2011, Ving Sverige, C?122/10, EU:C:2011:299, Rn. 52, 53 und 58).

    Daraus ergibt sich, dass nicht unabhängig von der Form, in der die kommerzielle Kommunikation erfolgt - über Hörfunk oder Fernsehen, elektronisch oder auf Papier - derselbe Grad an Genauigkeit in der Beschreibung des Produkts verlangt werden kann (vgl. Urteil vom 12. Mai 2011, Ving Sverige, C?122/10, EU:C:2011:299, Rn. 45).

    69 Allerdings ist Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie - der auf Aufforderungen zum Kauf anzuwenden ist - zu berücksichtigen, wonach den räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des verwendeten Kommunikationsmediums sowie den weiteren Maßnahmen Rechnung getragen werden kann, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2011, Ving Sverige, C?122/10, EU:C:2011:299, Rn. 66 und 67).

    70 Aus dieser Bestimmung ergibt sich u. a., dass über den Umfang der Preisinformationen anhand der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts, aber auch anhand des für die Aufforderung zum Kauf verwendeten Kommunikationsmediums und unter Berücksichtigung der vom Gewerbetreibenden gegebenenfalls bereitgestellten Zusatzinformationen zu entscheiden ist (Urteil vom 12. Mai 2011, Ving Sverige, C?122/10, EU:C:2011:299, Rn. 68).

  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus EuGH, 26.10.2016 - C-611/14
    30 Unter diesen Umständen ist darauf hinzuweisen, dass die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung, das in dieser Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und die sich aus dem in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ergebende Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten obliegen (vgl. u. a. Urteile vom 10. April 1984, von Colson und Kamann, 14/83, EU:C:1984:153, Rn. 26, vom 8. September 2011, Rosado Santana, C?177/10, EU:C:2011:557, Rn. 51, und vom 19. April 2016, DI, C?441/14, EU:C:2016:278, Rn. 30).

    32 Bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts, insbesondere der Bestimmungen einer speziell zur Umsetzung der Vorgaben einer Richtlinie erlassenen Regelung, muss das nationale Gericht das innerstaatliche Recht außerdem so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks dieser Richtlinie auslegen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C?397/01 bis C?403/01, EU:C:2004:584, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. April 2016, DI, C?441/14, EU:C:2016:278, Rn. 31).

    34 Im vorliegenden Fall obliegt es somit dem vorlegenden Gericht, das mit einem Verfahren wie dem Ausgangsverfahren befasst ist, das den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29 betrifft und auf einen nach Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie entstandenen Sachverhalt zurückgeht, bei der Anwendung von Bestimmungen des nationalen Rechts, die speziell zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen worden sind, diese so weit wie möglich so auszulegen, dass sie im Einklang mit den Zielen der Richtlinie angewandt werden können (Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C?397/01 bis C?403/01, EU:C:2004:584, Rn. 117, und vom 19. April 2016, DI, C?441/14, EU:C:2016:278, Rn. 31).

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus EuGH, 26.10.2016 - C-611/14
    32 Bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts, insbesondere der Bestimmungen einer speziell zur Umsetzung der Vorgaben einer Richtlinie erlassenen Regelung, muss das nationale Gericht das innerstaatliche Recht außerdem so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks dieser Richtlinie auslegen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C?397/01 bis C?403/01, EU:C:2004:584, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. April 2016, DI, C?441/14, EU:C:2016:278, Rn. 31).

    33 Das Gebot einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem AEU-Vertrag immanent, da dem nationalen Gericht dadurch ermöglicht wird, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet (Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C?397/01 bis C?403/01, EU:C:2004:584, Rn. 114).

    34 Im vorliegenden Fall obliegt es somit dem vorlegenden Gericht, das mit einem Verfahren wie dem Ausgangsverfahren befasst ist, das den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29 betrifft und auf einen nach Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie entstandenen Sachverhalt zurückgeht, bei der Anwendung von Bestimmungen des nationalen Rechts, die speziell zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen worden sind, diese so weit wie möglich so auszulegen, dass sie im Einklang mit den Zielen der Richtlinie angewandt werden können (Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C?397/01 bis C?403/01, EU:C:2004:584, Rn. 117, und vom 19. April 2016, DI, C?441/14, EU:C:2016:278, Rn. 31).

  • EuGH, 23.04.2009 - C-261/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT EINER NATIONALEN REGELUNG ENTGEGEN, DIE

    Auszug aus EuGH, 26.10.2016 - C-611/14
    25 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2005/29 nach ihren Erwägungsgründen 5 und 6 sowie ihrem Art. 1 einheitliche Regeln zu unlauteren Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern aufstellen soll, um zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen (Urteil vom 23. April 2009, VTB-VAB und Galatea, C-261/07 und C?299/07, EU:C:2009:244, Rn. 51).

    Daher dürfen die Mitgliedstaaten, wie dies in Art. 4 der Richtlinie ausdrücklich vorgesehen ist, keine strengeren als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen, und zwar auch nicht, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen (Urteil vom 23. April 2009, VTB-VAB und Galatea, C-261/07 und C-299/07, EU:C:2009:244, Rn. 52).

  • EuGH, 08.09.2011 - C-177/10

    Wird für die Beförderung von Berufsbeamten im Wege einer internen Ausschreibung

    Auszug aus EuGH, 26.10.2016 - C-611/14
    30 Unter diesen Umständen ist darauf hinzuweisen, dass die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung, das in dieser Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und die sich aus dem in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ergebende Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten obliegen (vgl. u. a. Urteile vom 10. April 1984, von Colson und Kamann, 14/83, EU:C:1984:153, Rn. 26, vom 8. September 2011, Rosado Santana, C?177/10, EU:C:2011:557, Rn. 51, und vom 19. April 2016, DI, C?441/14, EU:C:2016:278, Rn. 30).

    31 Vor allem den nationalen Gerichten obliegt es nämlich, den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für den Einzelnen aus den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt, und deren volle Wirkung sicherzustellen (Urteil vom 8. September 2011, Rosado Santana, C?177/10, EU:C:2011:557, Rn. 52).

  • EuGH, 19.09.2013 - C-435/11

    Eine den Verbraucher irreführende Geschäftspraxis ist unlauter und mithin

    Auszug aus EuGH, 26.10.2016 - C-611/14
    38 Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass die darin aufgeführten Tatbestandsmerkmale einer irreführenden Geschäftspraxis im Wesentlichen aus der Sicht des Verbrauchers als Adressaten unlauterer Geschäftspraktiken konzipiert sind (Urteil vom 19. September 2013, CHS Tour Services, C?435/11, EU:C:2013:574, Rn. 43).
  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus EuGH, 26.10.2016 - C-611/14
    30 Unter diesen Umständen ist darauf hinzuweisen, dass die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung, das in dieser Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und die sich aus dem in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ergebende Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten obliegen (vgl. u. a. Urteile vom 10. April 1984, von Colson und Kamann, 14/83, EU:C:1984:153, Rn. 26, vom 8. September 2011, Rosado Santana, C?177/10, EU:C:2011:557, Rn. 51, und vom 19. April 2016, DI, C?441/14, EU:C:2016:278, Rn. 30).
  • EuGH, 07.08.2018 - C-485/17

    Verbraucherzentrale Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Relevant ist hierbei die Wahrnehmung durch den Durchschnittsverbraucher, d. h. einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher (vgl. entsprechend Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 74, vom 26. Oktober 2016, Canal Digital Danmark, C-611/14, EU:C:2016:800, Rn. 39, und vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 47).
  • BGH, 27.07.2017 - I ZR 153/16

    Wettbewerbsverstoß: Vorenthalten von Informationen bei Werbung in Printmedium;

    Ist es unter Berücksichtigung der dem Produkt innewohnenden Eigenschaften und der Beschränkungen des verwendeten Kommunikationsmediums unmöglich, sämtliche wesentlichen Informationen zu diesem Produkt bereitzustellen, ist es daher zulässig, im Rahmen einer Geschäftspraxis nur bestimmte dieser Informationen anzugeben, wenn der Gewerbetreibende für die übrigen Informationen auf seine Webseite verweist, sofern diese die erforderlichen Informationen enthält (EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 - C-611/14, GRUR 2016, 1307 Rn. 61 bis 63 = WRP 2017, 31 - Canal Digital).

    Schon dieser Umstand schließt es aus, die Grundsätze zur Zulässigkeit eines Verweises auf weitere Informationen im Internet (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 56, 58 f. - Ving Sverige; GRUR 2016, 1307 Rn. 63 - Canal Digital) auf die beanstandete Werbung anzuwenden.

    d) Die dem Verbraucher im konkreten Fall zu erteilenden wesentlichen Informationen sind grundsätzlich in dem für die Verkaufsförderungsmaßnahme verwendeten ursprünglichen Kommunikationsmittel klar, verständlich und eindeutig bereitzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG; EuGH, GRUR 2016, 1307 Rn. 62 - Canal Digital).

    Ein "Medienbruch", also die Verweisung des Verbrauchers von einer Print-, Audio- oder Fernsehwerbung für weitere Informationen auf die Webseite des werbenden Unternehmens, ist nur zulässig, wenn es unter Berücksichtigung der Eigenart der Verkaufsförderungsmaßnahme und der Beschränkungen des verwendeten Kommunikationsmediums unmöglich ist, sämtliche wesentlichen Informationen zu der in Rede stehenden Aktion in diesem Kommunikationsmedium bereitzustellen (EuGH, GRUR 2016, 1307 Rn. 63 - Canal Digital).

    Die Frage, inwieweit es zulässig ist, im Rahmen einer Geschäftspraxis für wesentliche Informationen auf die Internetseite des Unternehmers zu verweisen, ist für den Streitfall durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union "Canal Digital" (GRUR 2016, 1307) geklärt.

  • BGH, 02.03.2017 - I ZR 41/16

    Komplettküchen - Wettbewerbsverstoß: Kaufentscheidung für Komplettküchen;

    Dafür ist eine Werbung erforderlich, durch die der Verbraucher so viel über das Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt oder die Auswahl anderer Ausführungen des Produkts aufgegeben haben muss (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - C-122/10, Slg. 2011, I-3903 = GRUR 2011, 930 Rn. 33 - Ving Sverige; Urteil vom 26. Oktober 2016 - C-611/14, GRUR 2016, 1307 Rn. 52 = WRP 2017, 31 - Canal Digital; BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 123/12, GRUR 2014, 403 Rn. 8 = WRP 2014, 435 - DER NEUE).

    Die Beurteilung, ob kommerzielle Mitteilungen unter Beachtung der vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Maßstäbe im Einzelfall als Aufforderung zum Kauf einzustufen sind, obliegt dem nationalen Gericht (EuGH, GRUR 2016, 1307 Rn. 52 - Canal Digital).

    Dasselbe gilt für die Beurteilung, ob der Unternehmer seiner in einem solchen Fall bestehenden Informationspflicht unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts, des für die Aufforderung zum Kauf verwendeten Kommunikationsmediums und der gegebenenfalls bereitgestellten Zusatzinformationen genügt hat (EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 59 - Ving Sverige; GRUR 2016, 1307 Rn. 72 - Canal Digital).

  • LG München I, 04.06.2019 - 33 O 6588/17

    Irreführung durch blickfangmäßige Garantie

    Eine solche ist immer dann gegeben, wenn im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände der betreffenden geschäftlichen Handlung das Vorenthalten der in Rede stehenden Information geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte (EuGH WRP 2017, 31 Rn. 58 - Canal Digital Danmark; BGH WRP 2016, 1221 Rn. 55 - LGA tested; BGH WRP 2017, 1081 Rn. 31 - Komplettküchen).
  • BGH, 18.10.2017 - I ZR 84/16

    Kraftfahrzeugwerbung - Vorenthalten einer wesentlichen Information in einer

    Dafür ist eine Werbung erforderlich, durch die der Verbraucher so viel über das beworbene Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt oder die Auswahl anderer Ausführungen des Produkts aufgegeben haben muss (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - C-122/10, Slg. 2011, I-3903 = GRUR 2011, 930 Rn. 33 - Ving Sverige; Urteil vom 26. Oktober 2016 - C-611/14, GRUR 2016, 1307 Rn. 52 = WRP 2017, 31 - Canal Digital; BGH, GRUR 2017, 922 Rn. 17 - Komplettküchen).
  • BGH, 19.04.2018 - I ZR 244/16

    Verpflichtung des Mitarbeiters eines Unternehemens zur Mitteilung seines Namens

    Aus der unionsrechtlichen Grundlage folgt zugleich, dass § 312a Abs. 1 BGB richtlinienkonform, also so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen ist, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 - C-611/14, GRUR 2016, 1307 Rn. 32 = WRP 2017, 31 - Canal Digital; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 190/10, GRUR 2012, 842 Rn. 21 = WRP 2012, 1096 - Neue Personenkraftwagen I, mwN).

    Auch wenn die "Basisinformationen" gemäß § 5a Abs. 3 UWG, die sich in § 312a Abs. 1 BGB wiederfinden, erteilt werden, ist ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 UWG nicht ausgeschlossen (vgl. zu Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG EuGH, GRUR 2016, 1307 Rn. 72 - Canal Digital; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 5a Rn. 3.20).

  • LG Düsseldorf, 12.08.2022 - 38 O 91/21

    Spielzeughändler muss Vertrieb von Minifiguren unterlassen

    Dabei beruht der Begriff des Durchschnittsverbrauchers nicht auf statistischen, sondern auf normativen Maßstäben und bezeichnet einen fiktiven typischen Verbraucher, dessen mutmaßliche Reaktion von den Gerichten regelmäßig aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer Verbraucherbefragung unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren durch Anwendung speziellen Erfahrungswissens festzustellen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - Rs. C-210/96, Gut Springenheide GmbH und Rudolf Tusky ./. Oberkreisdirektor des Kreises Steinfurt [Rn. 31 f., 35 f. und 37]; EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 - Rs. C-611/14 Canal Digital Danmark A/S [Rn. 39 f.]; BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01 - Marktführerschaft [unter II 2 a]; BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser [unter II 2 c aa und unter II 3 a aa]; BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 34/12 [unter II 2]).
  • LG Düsseldorf, 18.08.2023 - 38 O 88/23

    Streit um Werbebriefe: Einstweilige Verfügung gegen 1N Telecom erlassen

    cc) Bei der Prüfung, ob eine Geschäftspraxis, die sich an das allgemeine Publikum und damit (auch) an Verbraucher im Sinne von § 2 Abs. 2 UWG (in richtlinienkonformer Auslegung am Maßstab von Art. 2 lit. a UGPRL) richtet, nach den genannten Vorschriften unlauter ist, sind die gefestigten, ursprünglich zum Verbraucherschutz entwickelten und dort allgemein geltenden (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - C-75/15, Viiniverla Oy/Sosiaali - ja terveysalan lupa - ja valvontavirasto [Rn. 25]; s.a Urteil vom 16. Juli 1998 - C-210/96, Gut Springenheide GmbH und Rudolf Tusky ./. Oberkreisdirektor des Kreises Steinfurt [Rn. 31 und 37]) Grundsätze heranzuziehen, auf denen die UGPRL gemäß deren Art. 5 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 und Erwägungsgrund 18 aufbaut (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 - C-611/14 Canal Digital Danmark A/S [Rn. 37 ff. und 57 ff.]; Urteil vom 12. Mai 2011 - C-122/10, Konsumentombudsmannen / Ving Sverige AB [Rn. 21 ff.]).

    Danach ist auf die mutmaßliche Erwartung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen, wobei dieser Begriff nicht auf statistischen, sondern auf normativen Maßstäben beruht und einen fiktiven typischen Verbraucher bezeichnet, dessen mutmaßliche Reaktion von den Gerichten regelmäßig aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer Verbraucherbefragung unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren durch Anwendung speziellen Erfahrungswissens festzustellen ist (vgl. Erwägungsgrund 18 der UGPRL; EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - C-210/96, Gut Springenheide GmbH und Rudolf Tusky ./. Oberkreisdirektor des Kreises Steinfurt [Rn. 31 f., 35 f. und 37]; Urteil vom 26. Oktober 2016 - C-611/14 Canal Digital Danmark A/S [Rn. 39 f. und 57]; Urteil vom 7. Juni 2018 - C-44/17, Scotch Whisky Association/Michael Klotz [Rn. 45, 47, 52 und 56]; Urteil vom 9. September 2021 - C-406/20, Phantasialand ./. Finanzamt Brühl [Rn. 46 f.]; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - I ZR 167/97 - Orient-Teppichmuster, GRUR 2000, 619 [unter II 2 b]; Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01 - Marktführerschaft [unter II 2 a]; Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser [unter II 2 c aa und unter II 3 a aa]; Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 202/10 - Marktführer Sport [unter II 3 c bb]; Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 34/12 [unter II 2]; Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 200/17 - Das beste Netz [unter B II 2 a]; Urteile vom 7. April 2022 - I ZR 5/21 - Kinderzahnärztin [unter B II 3 c aa und bb] und I ZR 217/20 - Kinderzahnarztpraxis [unter B III 2 b und c]; zur Figur des Durchschnittsverbrauchers s.a. Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag vom 10. Januar 2019 - C-614/17, BeckRS 2019, 22 [Rn. 49]).

    So kann ein und dieselbe geschäftliche Handlung sowohl die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 und Abs. 2 UWG als auch von § 5a Abs. 1 bis Abs. 3 UWG erfüllen, indem sie zum einen geeignet ist, eine Fehlvorstellung hervorzurufen, und zugleich wesentliche Informationen vorenthält (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 - C-611/14, Canal Digital Danmark A/S [Rn. 36 ff. einerseits und Rn. 50 ff. andererseits] zu Artt. 6 Abs. 1 und 7 UGPRL und BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 178/10 - Call-by-Call [unter II 1 a]; s.a. Urteil vom 25. November 2021 - I ZR 148/20 - Kopplungsangebot III [unter II 2 a, II 2 b aa und II 2 c aa]).

    Eine nach § 5a UWG unlautere irreführende Unterlassung ist aber auch dann gegeben, wenn Informationen zwar erwähnt sind, sie aber verheimlicht oder unklar, unverständlich, zweideutig oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden, so dass der Durchschnittsverbraucher daran gehindert wird, wesentliche Umstände zu erkennen, und folglich daran, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 - C-611/14 Canal Digital Danmark A/S [Rn. 59]).

  • LG Düsseldorf, 21.05.2021 - 38 O 3/21

    LG Düsseldorf erneut: Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands in § 14 Abs. 2

    bb) Richtet sich eine geschäftliche Handlung an das allgemeine Publikum und damit zumindest auch an Verbraucher im Sinne von § 2 Abs. 2 UWG in Verbindung mit § 13 BGB, ist für ihre Beurteilung auf das Verständnis eines normal informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen, der einer geschäftlichen Handlung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, wobei der Begriff des Durchschnittsverbrauchers nicht auf statistischen, sondern auf normativen Maßstäben beruht und einen fiktiven typischen Verbraucher bezeichnet, dessen mutmaßliche Reaktion von den Gerichten regelmäßig aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer Verbraucherbefragung unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren durch Anwendung speziellen Erfahrungswissens festzustellen ist (vgl. Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt [UGP-Richtlinie]; EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - Rs. C-210/96, Gut Springenheide GmbH und Rudolf Tusky ./. Oberkreisdirektor des Kreises Steinfurt [Rn. 31 f., 35 f. und 37]; Urteil vom 26. Oktober 2016 - Rs. C-611/14 Canal Digital Danmark A/S [Rn. 39 f.]; Urteil vom 7. Juni 2018 - C-44/17, Scotch Whisky Association/Michael Klotz [Rn. 45, 47, 52 und 56]; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - I ZR 167/97 - Orient-Teppichmuster, GRUR 2000, 619 [unter II 2 b]; Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01 - Marktführerschaft [unter II 2 a]; Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser [unter II 2 c aa und unter II 3 a aa]; Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 202/10 - Marktführer Sport [unter II 3 c bb]; Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 34/12 [unter II 2]; Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 200/17 - Das beste Netz [unter B II 2 a]).
  • OLG München, 22.03.2018 - 6 U 3026/17

    Irreführung durch Eindruck einer nicht erfolgten Preisreduzierung in

    Wegen der zentralen Bedeutung des Preises einer Ware für die Kaufentscheidung ist die wettbewerbliche Relevanz einer irreführenden Werbung im Zusammenhang mit dem angegebenen Preis in der Regel ohne weiteres gegeben (vgl. BGH GRUR 2009, 788 Rn. 24 - 20% auf alles; BGH GRUR 2012, 208 Rn. 33 - 10% Geburtstags-Rabatt; EuGH GRUR Int. 2017, 65 Rn. 46 - Canal Digital Danmark A/S).

    c) Die Relevanz der Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG ist auch hier zu bejahen, nachdem - wie bereits ausgeführt - für den Durchschnittsverbraucher der Preis eines Produkts grundsätzlich ein bestimmender Faktor ist, wenn er eine geschäftliche Entscheidung zu treffen hat (BGH GRUR 2009, 788 Rn. 24 - 20% auf alles; BGH GRUR 2012, 208 Rn. 33 - 10% Geburtstags-Rabatt; EuGH GRUR Int. 2017, 65 Rn. 46 - Canal Digital Danmark A/S).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-632/16

    Es stellt keine "irreführende Unterlassung" dar, wenn dem Verbraucher die

  • BGH, 24.06.2020 - IV ZR 275/19

    Verpflichtung des Versicherers bei einer Zusatzversicherung zu einem gesonderten

  • AG Bonn, 01.08.2017 - 104 C 148/17

    Zum Bezeichnungsumfang des Unterlassungsantrags und in Autoreply-Mails

  • OLG Hamm, 21.03.2017 - 4 U 183/16

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung der "Neueröffnung" eines Möbelhauses

  • LG Düsseldorf, 24.03.2023 - 38 O 92/22
  • BGH, 27.07.2023 - I ZR 65/22

    Doppeltarifzähler

  • OLG München, 27.01.2022 - 29 U 3556/19

    Pflicht zur Offenbarung der Verkäuferidentität beim Vertrieb von

  • LG Düsseldorf, 19.05.2023 - 38 O 178/22

    Werbeaussage "Deutschlands bester Preis" wegen Irreführung verboten

  • LG Düsseldorf, 07.12.2018 - 38 O 84/18

    Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Bewerbung des Produkts "apoGirokonto" als

  • EuGH, 13.09.2018 - C-54/17

    Die Vermarktung von SIM-Karten, die kostenpflichtige vorinstallierte und

  • LG Düsseldorf, 29.11.2019 - 38 O 96/19

    "Malle" - als eingetragene Unionsmarke

  • OLG Köln, 24.05.2017 - 6 U 203/16

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Pkw mit einem Designpreis

  • LG Düsseldorf, 11.11.2022 - 38 O 144/22

    Streichpreise müssen nicht erläutert werden

  • LG Düsseldorf, 05.12.2018 - 38 O 152/16

    Neues Etikett des Bieres "Chiemseer"

  • BGH, 18.10.2017 - I ZR 260/16

    Wettbewerbsverstoß: Vorenthaltung wesentlicher Informationen in einem in einer

  • LG Düsseldorf, 05.12.2018 - 38 O 152-16
  • OLG Hamm, 05.11.2019 - 4 U 11/19

    Anspruch auf Unterlassung einer Printwerbung

  • LG Düsseldorf, 07.12.2018 - 34 O 34(17
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-54/17

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, allein die

  • OLG Koblenz, 03.03.2021 - 9 U 1126/18

    Unterlassung unlauterer Werbung Vorenthalten einer wesentlichen Information

  • LG Düsseldorf, 16.06.2023 - 38 O 42/23
  • LG Düsseldorf, 10.06.2022 - 38 O 158/20

    Wettbewerbsrecht: Gesundheitsbezogene Angaben für liposomale

  • LG Düsseldorf, 16.04.2021 - 38 O 150/20
  • LG Arnsberg, 06.12.2018 - 8 O 73/18

    Vorenthalten von wesentlichen Informationen gegenüber dem Verbraucher im Prospekt

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-779/18

    Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny

  • OLG Naumburg, 31.05.2018 - 9 U 3/18

    Wettbewerbsverstoß: Angabe der Laufleistung beim Gebrauchtwagenverkauf als

  • LG Düsseldorf, 18.03.2022 - 38 O 158/20
  • LG Düsseldorf, 02.11.2018 - 38 O 74/17
  • LG Düsseldorf, 08.06.2018 - 38 O 91/17
  • LG Köln, 23.11.2016 - 84 O 144/16

    Bewerbung eines Pkw ohne Angabe der Testfundstelle als irreführend; Unterlassung

  • LG Düsseldorf, 10.02.2023 - 38 O 59/22
  • OLG Dresden, 08.01.2019 - 14 U 179/18
  • LG Düsseldorf, 20.05.2020 - 2a O 50/15
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