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   BGH, 20.10.1953 - I ZR 134/52   

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https://dejure.org/1953,320
BGH, 20.10.1953 - I ZR 134/52 (https://dejure.org/1953,320)
BGH, Entscheidung vom 20.10.1953 - I ZR 134/52 (https://dejure.org/1953,320)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 1953 - I ZR 134/52 (https://dejure.org/1953,320)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • GRUR 1954, 70
  • BB 1953, 991
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 16.03.1940 - II 157/39

    1. Unter welchen Voraussetzungen genießt eine Firma, die aus einem dem

    Auszug aus BGH, 20.10.1953 - I ZR 134/52
    Jedoch kann solchen Bestandteilen und Abkürzungen der Firma der Schutz aus § 16 Abs. 1 UnlWG - ebenso wie der Namensschutz nach § 12 BGB (RGZ 115, 215; 163, 233) - nur und erst dann zugebilligt werden, wenn sie Verkehrsgeltung in dem Sinne erworben haben, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs in ihnen die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens erblickt (BGHZ 4, 167).

    Aber auch ein solches Wort kann, wie das Berufungsgericht übersieht, ausnahmsweise des Kennzeichnungsschutzes teilhaftig werden, wenn es als Schlagwort Verkehrsgeltung für ein bestimmtes Unternehmen und damit Unterscheidungskraft gewonnen hat (RGZ 163, 233; RG GRUR 1944, 36).

    Denn auch ein Kunde, der die Parteien und ihre Erzeugnisse genau kennt, kann, wenn er die Firmenbezeichnung der Beklagten zu dem Firmenschlagwort der Klägerin in Vergleich setzt, in Anbetracht des Umstandes, daß die Erzeugnisse der Parteien trotz ihrer Unterschiede immerhin demselben technischen Fachgebiet angehören, auf den Gedanken kommen, daß zwischen den Parteien geschäftliche Beziehungen bestehen (RGZ 163, 233 [242]).

  • BGH, 22.02.1952 - I ZR 117/51

    Urteilsauslegung. Verwirkungseinwand

    Auszug aus BGH, 20.10.1953 - I ZR 134/52
    Die Verurteilung muß sich nach der ständigen, auch vom erkennenden Senat übernommenen Rechtsprechung des Reichsgerichts an die mit der Klage angegriffene Verletzungsform anschliessen (RGZ 147, 27 [30]; BGHZ 5, 189 [191]).

    Wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts in dem Urteil vom 22. Februar 1952 - BGHZ 5, 189 [191] - ausgesprochen hat, werden vielmehr von der Rechtskraftwirkung eines auf die konkrete Verletzungsform abgestellten Unterlassungsurteils auch solche Änderungen erfaßt, die den Kern der Verletzungsform unberührt lassen und sich innerhalb der durch Auslegung zu ermittelnden Grenzen des Urteils halten.

  • BGH, 11.12.1951 - I ZR 21/51

    GUZ - DUZ

    Auszug aus BGH, 20.10.1953 - I ZR 134/52
    Jedoch kann solchen Bestandteilen und Abkürzungen der Firma der Schutz aus § 16 Abs. 1 UnlWG - ebenso wie der Namensschutz nach § 12 BGB - nur und erst dann zugebilligt werden, wenn sie Verkehrsgeltung in dem Sinne erworben haben, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs in ihnen die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens erblickt (vgl. für Titelabkürzungen einer Druckschrift BGHZ 4, 167).

    Jedoch kann solchen Bestandteilen und Abkürzungen der Firma der Schutz aus § 16 Abs. 1 UnlWG - ebenso wie der Namensschutz nach § 12 BGB (RGZ 115, 215; 163, 233) - nur und erst dann zugebilligt werden, wenn sie Verkehrsgeltung in dem Sinne erworben haben, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs in ihnen die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens erblickt (BGHZ 4, 167).

  • RG, 27.05.1924 - II 332/23

    1. Ist die Anwendbarkeit des § 16 UWG. auf Fälle des Wettbewerbs beschränkt? 2.

    Auszug aus BGH, 20.10.1953 - I ZR 134/52
    Denn § 16 Abs. 1 UnlWG fordert lediglich ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, verlangt jedoch keine Beziehung zum Wettbewerb und dient damit zwar dem Schutz der Erwerbstätigkeit, aber ganz allgemein und ohne Beschränkung auf den Fall des unlauteren Wettbewerbs (RGZ 108, 272 [273]; 114, 90 [96]).
  • RG, 11.06.1926 - II 327/25

    Namens- und Firmenrecht. Warenzeichenrecht. Wettbewerbsrecht

    Auszug aus BGH, 20.10.1953 - I ZR 134/52
    Denn § 16 Abs. 1 UnlWG fordert lediglich ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, verlangt jedoch keine Beziehung zum Wettbewerb und dient damit zwar dem Schutz der Erwerbstätigkeit, aber ganz allgemein und ohne Beschränkung auf den Fall des unlauteren Wettbewerbs (RGZ 108, 272 [273]; 114, 90 [96]).
  • RG, 02.02.1935 - I 120/34

    1. Kann ein Urteilsschuldner auf Feststellung der Tragweite eines

    Auszug aus BGH, 20.10.1953 - I ZR 134/52
    Die Verurteilung muß sich nach der ständigen, auch vom erkennenden Senat übernommenen Rechtsprechung des Reichsgerichts an die mit der Klage angegriffene Verletzungsform anschliessen (RGZ 147, 27 [30]; BGHZ 5, 189 [191]).
  • BGH, 30.11.1951 - I ZR 9/50

    Namensmißbrauch

    Auszug aus BGH, 20.10.1953 - I ZR 134/52
    Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf das Urteil des erkennenden Senats vom 30. November 1951 - BGHZ 4, 96 [102] - verweist, übersieht sie, daß diese Entscheidung - abgesehen davon, daß sie den besonders gelagerten Fall der Ausnutzung der Namensgleichheit betrifft - die Zulässigkeit eines weitergehenden Verbots von besonderen Voraussetzungen tatsächlicher Art abhängig macht, die im vorliegenden Falle nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht erfüllt sind.
  • BGH, 07.12.1995 - I ZR 130/93

    "AQUA"; Rechtserhaltende Benutzung eines Warenzeichens

    12.12.1985 - I ZR 1/84, GRUR 1986, 402, 403 = WRP 1986, 265 - Fürstenberg; Urt. v. 28.2.1991 - I ZR 110/89, GRUR 1991, 475, 476 = WRP 1991, 477 - Caren Pfleger; Urt. v. 17.11.1994 - I ZR 136/92, GRUR 1995, 505, 506 = WRP 1995, 600 - APISE-RUM) oder ihm originäre firmenmäßige Unterscheidungskraft (etwa wegen beschreibenden Inhalts) fehlte, wobei jedoch das Fehlen der originären Unterscheidungskraft durch Vorliegen der von der Klägerin behaupteten Verkehrsgeltung ersetzt werden könnte (BGH, Urt. v. 20.10.1953 - I ZR 134/52, GRUR 1954, 70, 71 - Rohrbogen; Urt. v. 10.7.1956 - I ZR 106/54, GRUR 1957, 428, 429 - Bücherdienst; Urt. v. 2.7.1992 - I ZR 250/90, GRUR 1992, 865 - Volksbank).
  • OLG Hamburg, 30.04.2014 - 3 U 139/10

    Recht der Gleichnamigen: Wettbewerbs- und Kartellrechtswidrigkeit einer

    Hier wurde schon seinerzeit auf die Möglichkeit verwiesen, eine Firma gleichen Namens so unterscheidungskräftig zu gestalten, dass auch der Gebrauch des gleichen Namens eine Verwechslungsgefahr ausschließe (vgl. BGHZ 4, 96 - Farina/Urköll"sch; BGH GRUR 1953, 252 - Weyland & Hoever; BGH GRUR 1954, 70 - Rohrbogen; BGH GRUR 1958, 90 - Hähnel; BGH GRUR 1960, 36 - Zamek; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl. 1990, § 16 Rn. 78).
  • BGH, 18.06.1954 - I ZR 158/52

    Buchgemeinschaft I

    Es ist seit langem anerkannt, daß auch der Inhaber eines an sich nicht unterscheidungskräftigen Firmennamens gegen die unbefugte Benutzung vorgehen kann, wenn es ihm gelungen ist, durch die besondere Art seiner Verwendung Verkehrsanerkennung als Bezeichnung gerade seines Unternehmens und damit Unterscheidungskraft zu erlangen (RGZ 163, 233 [238]; RG GRUR 1944, 36; BGH GRUR 1954, 70 [71]).

    Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Prüfung auch zu untersuchen haben, inwieweit etwa eine sogenannte erweiterte Verwechslungsgefahr in dem Sinne begründet sein könnte, daß der Verkehr das Bestehen von wirtschaftlichen oder verwaltungsmäßigen Beziehungen zwischen den Parteien vermutet (BGH GRUR 1954, 70 [71], RGZ 163, 233 [243]).

    Ein solches Verbot kann sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGH GRUR 1954, 70 [72]) nur gegen den konkret benutzten Namen der Beklagten richten.

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