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   BGH, 18.06.1954 - I ZR 158/52   

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BGH, 18.06.1954 - I ZR 158/52 (https://dejure.org/1954,1043)
BGH, Entscheidung vom 18.06.1954 - I ZR 158/52 (https://dejure.org/1954,1043)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 1954 - I ZR 158/52 (https://dejure.org/1954,1043)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • GRUR 1955, 95
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.10.1953 - I ZR 134/52

    Rohrbogen

    Auszug aus BGH, 18.06.1954 - I ZR 158/52
    Es ist seit langem anerkannt, daß auch der Inhaber eines an sich nicht unterscheidungskräftigen Firmennamens gegen die unbefugte Benutzung vorgehen kann, wenn es ihm gelungen ist, durch die besondere Art seiner Verwendung Verkehrsanerkennung als Bezeichnung gerade seines Unternehmens und damit Unterscheidungskraft zu erlangen (RGZ 163, 233 [238]; RG GRUR 1944, 36; BGH GRUR 1954, 70 [71]).

    Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Prüfung auch zu untersuchen haben, inwieweit etwa eine sogenannte erweiterte Verwechslungsgefahr in dem Sinne begründet sein könnte, daß der Verkehr das Bestehen von wirtschaftlichen oder verwaltungsmäßigen Beziehungen zwischen den Parteien vermutet (BGH GRUR 1954, 70 [71], RGZ 163, 233 [243]).

    Ein solches Verbot kann sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGH GRUR 1954, 70 [72]) nur gegen den konkret benutzten Namen der Beklagten richten.

  • RG, 16.03.1940 - II 157/39

    1. Unter welchen Voraussetzungen genießt eine Firma, die aus einem dem

    Auszug aus BGH, 18.06.1954 - I ZR 158/52
    Es ist seit langem anerkannt, daß auch der Inhaber eines an sich nicht unterscheidungskräftigen Firmennamens gegen die unbefugte Benutzung vorgehen kann, wenn es ihm gelungen ist, durch die besondere Art seiner Verwendung Verkehrsanerkennung als Bezeichnung gerade seines Unternehmens und damit Unterscheidungskraft zu erlangen (RGZ 163, 233 [238]; RG GRUR 1944, 36; BGH GRUR 1954, 70 [71]).

    Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Prüfung auch zu untersuchen haben, inwieweit etwa eine sogenannte erweiterte Verwechslungsgefahr in dem Sinne begründet sein könnte, daß der Verkehr das Bestehen von wirtschaftlichen oder verwaltungsmäßigen Beziehungen zwischen den Parteien vermutet (BGH GRUR 1954, 70 [71], RGZ 163, 233 [243]).

  • RG, 24.02.1925 - II 264/24

    Warenzeichen; Verwechslungsgefahr

    Auszug aus BGH, 18.06.1954 - I ZR 158/52
    Der Inhaber eines Warenzeichens kann nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (RGZ 100, 266 [267]; 110, 234 [236]; RG GRUR 1935, 952 [963]; Baumbach-Hefermehl § 15 WZG Anm. 3 A) auf Unterlassung der Verwendung eines mit seinem Zeichen verwechselbaren Firmenbestandteils gegen den Inhaber dieser Firma klagen.
  • BGH, 30.11.1951 - I ZR 9/50

    Namensmißbrauch

    Auszug aus BGH, 18.06.1954 - I ZR 158/52
    Nur dann könnte eine Untersagung des Firmenbestandteils schlechthin verlangt werden, wenn die Beklagte diesen offensichtlich mißbräuchlich, unter bewußter Anlehnung an die Firma der Klägerin gewählt hätte und hieraus auf eine innere Einstellung der Beklagten zu schliessen wäre, die eine einwandfreie Benutzung dieses Bestandteils auch in Zukunft nicht erwarten lassen würde (BGHZ 4, 96 [102]).
  • RG, 23.11.1920 - II 207/20

    Löschung einer Firma trotz Aufnahme des eingetragenen Warenzeichens als

    Auszug aus BGH, 18.06.1954 - I ZR 158/52
    Der Inhaber eines Warenzeichens kann nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (RGZ 100, 266 [267]; 110, 234 [236]; RG GRUR 1935, 952 [963]; Baumbach-Hefermehl § 15 WZG Anm. 3 A) auf Unterlassung der Verwendung eines mit seinem Zeichen verwechselbaren Firmenbestandteils gegen den Inhaber dieser Firma klagen.
  • BGH, 15.06.1956 - I ZR 71/54

    Kennzeichnungsschutz. Vorübergehende Betriebseinstellung

    Bei der Prüfung der Frage der Verwechslungsgefahr wird das Berufungsgericht auch erwägen müssen, wie weit eine sog. erweiterte Verwechslungsgefahr in dem Sinne begründet sein könnte, daß der Verkehr das Bestehen von wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen den Parteien vermutet (BGH GRUR 1955, 95 [96] - Buchgemeinschaft -).

    Der Senat verbleibt jedenfalls bei seinem wiederholt zum Ausdruck gebrachten Standpunkt, daß sich eine Verurteilung grundsätzlich nur gegen die konkrete Verletzungsform, richten kann (Urteil vom 27. März 1956 - I ZR 73/54 - Union-Vertrag - und die dort zitierten Entscheidungen sowie GRUR 1955, 95 [96, 97] - Buchgemeinschaft -).

    Die Untersagung des Firmenbestandteils ist vom Senat nur für den Ausnahmefall zugelassen, daß sich der Verletzer diesen Bestandteil unter bewußter Anlehnung an den Firmennamen des Verletzten offensichtlich mißbräuchlich gewählt hat und hieraus der Schluß zu ziehen ist, daß auch in Zukunft eine einwandfreie Benutzung nicht zu erwarten steht (GRUR 1955, 95 aaO).

  • BGH, 02.07.1992 - I ZR 250/90

    "Volksbank"; Kennzeichnungsschutz kraft Verkehrsgeltung an der Bezeichnung

    Einem Firmenbestandteil ohne namensmäßige Unterscheidungskraft von Haus aus kann firmenrechtlicher Kennzeichnungsschutz zwar bei einer - auch auf einen hinreichend abgrenzbaren örtlichen Bereich beschränkten - Verkehrsgeltung zuerkannt werden (BGHZ 11, 214, 217, 218 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52]- KfA; BGH, Urt. v. 18.06.1954 - I ZR 158/52, GRUR 1955, 95, 96 - Deutsche Buchgemeinschaft; BGHZ 26, 238, 242 [BGH 13.01.1958 - II ZR 212/56] - TABU; BGHZ 74, 1, 6 [BGH 07.03.1979 - I ZR 45/77] - RBB/RBT).
  • BGH, 06.06.1958 - I ZR 33/57

    Irreführende Werbung

    Der Ausdruck war aber, wie das Reichsgericht bereits in einem Urteil vom 11. Dezember 1931 (JW 1932, 1847 Nr. 21) festgestellt hat, schon sehr bald zu einer Gattungsbezeichnung für Buchunternehmen geworden, die nach Art der Klägerin betrieben wurden, und steht deshalb seither solchen Unternehmen jedenfalls dann zur Benutzung offen, wenn er - wie von der Beklagten - weder warenzeichenmäßig noch namensmäßig (BGH GRUR 1955, 95 - Buchgemeinschaft), sondern als Gattungsbegriff bei der Werbung verwendet wird.

    Auch der erkennende Senat hat im Tatbestand der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen vom 18. Juni 1954 (GRUR 1955, 95), die wiederum die Klägerin betraf, nicht nur in Anlehnung an RG JW 1932, 1847 Nr. 21 die Buchgemeinschaft nach Art der Klägerin negativ als eine sich von dem hergebrachten System des Verlages und Sortimentsbuchhandels unterscheidende Organisationsform des Buchvertriebs bezeichnet, sondern im selben Satz die Eigenart dieses Vertriebes positiv dahin gekennzeichnet, daß die Buchgemeinschaft sich nach dem Vorbild der Abonnementsidee einen bestimmten Kreis von Abnehmern sichert, an die sie gegen Zahlung eines jährlichen Beitrages von ihr ausgewählte Bücher zu verbilligten Preisen liefert.

  • BGH, 21.11.1958 - I ZR 98/57

    Der Heiligenhof

    Es ist gerichtsbekannt und bereits in mehreren Entscheidungen des erkennenden Senats sowie vordem des Reichsgerichts bestätigt worden, daß der Büchervertrieb durch die Buchgemeinschaften sich seit langem als eine besondere, von dem hergebrachten System des Büchervertriebs durch Verlag und Sortimentsbuchhandel deutlich unterschiedene Art des Bücherrertriebs herausgebildet hat (RG GRUR 1931, 993; RG JW 1932, 1847 Nr. 21; BGH GRUR 1955, 95; BGHZ 28, 1 [BGH 06.06.1958 - I ZR 33/57] , ausführlicher abgedruckt in NJW 1958, 1819 Nr. 2).
  • BGH, 11.11.1958 - I ZR 152/57

    Sinngehalt eines Zeichens und Verwechslungsgefahr

    Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung angenommen hat (BGH GRUR 1955, 95 - Buchgemeinschaft - BGHZ 21, 85, 90 [BGH 15.06.1956 - I ZR 105/54] - Spiegel -), ist der Begriff der Verwechslungsgefahr für alle gewerblichen Kennzeichnungsmittel der gleiche.
  • BGH, 15.06.1956 - I ZR 105/54

    Verwechslungsgefahr für Druckschriftentitel

    Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist aber, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung angenommen hat (BGH GRUR 1955, 95 - Buchgemeinschaft), für alle gewerblichen Kennzeichnungsmittel der gleiche.
  • BGH, 10.05.1955 - I ZR 177/53

    Alpha

    Auch Angaben über Herstellung, Beschaffenheit oder Bestimmung der Waren können sich daher im Verkehr als Kennzeichen für ihre Herkunft durchsetzen (§ 4 Abs. 3 WZG; vgl. RG GRUR 1939, 627 [629]; BGH GRUR 1955, 95 [96]).

    Der Senat hat aber bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. GRUR 1954, 70 [72] - Rohrbogen, GRUR 1955, 95 [96, 97] - Buchgemeinschaft), daß sich die Verurteilung grundsätzlich nur gegen die konkret benutzte Firma richten dürfe.

  • BGH, 15.03.1957 - I ZR 7/56

    Rechtsmittel

    Ein Eingriff in den Rechtskreis des Inhabers eines Warenzeichens kann auch dadurch erfolgen, daß ein kennzeichnender Bestandteil des Zeichens in eine fremde Unternehmensbezeichnung (hier: Bezeichnung einer Gaststätte) aufgenommen wird (Erweiterung von BGH GRUR 1955, 95 - Buchgemeinschaft; GRUR 1954, 123 - NUS-Fox).

    Nach ständiger Rechtsprechung (BGH GRUR 1954, 123 - NSU-Fox; 1955, 95 - Buchgemeinschaft) kann ein zeichenmäßiger Gebrauch auch darin liegen, daß ein Warenzeichen - sei es vollständig oder mit seinem kennzeichnenden Bestandteil - in die Firma eines fremden Unternehmens aufgenommen wird.

  • BGH, 17.02.1961 - I ZR 115/59

    "Almglocke" - "Almquell"

    Vielmehr beantwortet sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Warenzeichenbestandteil, der von Haus aus nur beschreibenden Charakter besitzt, dennoch kraft Verkehrsgeltung einen Bedeutungswandel zur individuellen Herkunftsbezeichnung durchmachen kann, nach folgenden selbständigen Rechtsgrundsätzen: Ein zunächst nicht unterscheidungskräftige Bestandteil eines Warenzeichens kann gleichwohl maßgebende Bedeutung für die Prüfung der Verwechslungsgefahr erlangen, falls er Verkehrsgeltung in dem Sinne erworben hat, daß ein nicht unbeachtlicher Teil des Verkehrs in ihm - also in dem Bestandteil - den Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erblickt (vgl. BGH in GRUR 1955, 95, 96 - Buchgemeinschaft; GRUR 1955, 481, 483 - Kinderstube; GRUR 1959, 360, 363 - Elektrotechnik).
  • BGH, 24.07.1957 - I ZR 21/56

    Carl Zeiss

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann im allgemeinen wegen der Verletzung eines Firmennamens nur diejenige konkrete Benutzungsart einer Firma untersagt werden, deren sich der Verletzer unbefugterweise bedient; denn grundsätzlich muß es dem Verletzer überlassen bleiben, sich darüber schlüssig zu werden, ob und gegebenenfalls in welcher Form er etwa durch eine Veränderung seiner Firma durch Zusätze unter Beibehaltung des beanstandeten Firmenteils eine Verwechslungsgefahr auszuräumen in der Lage ist (BGH GRUR 1954, 457 - Irus; 1955, 95 - Buchgemeinschaft; BGHZ 4, 96 (102) [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50] - Farina/Urköl'sch).
  • BGH, 12.07.1963 - Ib ZR 174/61

    Unterschied zwischen "Buchgemeinschaften" und "Leseringen" - Unterlassung des

  • BGH, 26.02.1960 - I ZR 166/58

    Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis einer Unterlassungsklage - Überprüfung

  • BGH, 14.02.1958 - I ZR 40/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 20.09.1967 - Ib ZR 105/65

    Klage auf Unterlassen der Verwendung eines Firmennamens oder auf Änderung eines

  • BGH, 25.01.1957 - I ZR 158/55

    Karo-As

  • BGH, 12.11.1976 - I ZR 45/75

    Unterlassung der Bezeichnung als Wach- und Schließgesellschaft - Namensfunktion

  • BGH, 30.06.1961 - I ZR 3/60

    Carl-Zeiss-Stiftung

  • BGH, 31.01.1958 - I ZR 178/56

    Colonia

  • BGH, 25.10.1957 - I ZR 136/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.02.1955 - I ZR 124/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 28.09.1973 - I ZR 80/72

    Gebrauch wettbewerbsverzerrender Bezeichnungsweisen durch das Wort "Lager" -

  • BGH, 08.01.1957 - I ZR 58/55

    Star-Revue

  • OLG Karlsruhe, 09.09.1981 - 6 U 126/81

    Berufungsverfahren; Namensrechtliche Schutzansprüche; Grundsätze des inländischen

  • BGH, 18.10.1974 - I ZR 118/73

    Betreiben eines Textil-Einzelhandelsgeschäfts - Verletzung eines eingetragenen

  • BGH, 13.05.1960 - I ZR 33/59
  • BGH, 27.03.1956 - I ZR 73/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.04.1960 - I ZR 143/58

    Prüfung der Gleichartigkeit von Waren - Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit der

  • BGH, 11.01.1957 - I ZR 140/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.06.1956 - I ZR 130/54

    Rechtsmittel

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