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   BGH, 31.05.1957 - I ZR 163/55   

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https://dejure.org/1957,486
BGH, 31.05.1957 - I ZR 163/55 (https://dejure.org/1957,486)
BGH, Entscheidung vom 31.05.1957 - I ZR 163/55 (https://dejure.org/1957,486)
BGH, Entscheidung vom 31. Mai 1957 - I ZR 163/55 (https://dejure.org/1957,486)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1957, 1676
  • GRUR 1958, 30
  • DB 1957, 990
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.01.1951 - II ZR 27/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 31.05.1957 - I ZR 163/55
    Insbesondere bleibt aber auch bei dem Prima facie Beweis zu beachten, daß er nicht etwa ein Wahrscheinlichkeitsbeweis ist; vielmehr muß der festgestellte Sachverhalt derart sein, daß er unter Verwendung allgemeiner Erfahrungssätze die Überzeugung des Richters in vollem Umfange begründet (BGH in NJW 1951, 360).
  • BGH, 06.07.1954 - I ZR 38/53

    Periodische Druckschrift. Verlegerhaftung

    Auszug aus BGH, 31.05.1957 - I ZR 163/55
    Er deckt sich inhaltlich mit ihm, wo die Nichtbeseitigung gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist (RGZ 148, 114 [123]; BGHZ 14, 163 [173]).
  • BGH, 09.06.1953 - I ZR 97/51

    Firmenrecht und Wettbewerb

    Auszug aus BGH, 31.05.1957 - I ZR 163/55
    Mit Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts hinsichtlich einer ursprünglich zulässigen Firmenbezeichnung hingewiesen, in der betont worden ist, daß die Nichtberichtigung des Firmennamens nach Änderung der tatsächlichen Verhältnisse einen Verstoß gegen § 3 UnlWG darstelle (vgl. RG MuW 1927/28, 534 [535]; RG JW 1930; 1864; RG JW 1935, 3157 6 ; RG GRUR 1935, 825 [829]; RG GRUR 1936, 659 [663]; vgl. auch BGHZ 10, 196 - Dun).
  • RG, 05.06.1935 - II 332/34

    1. Welche Voraussetzungen sind erforderlich für die Beseitigung der

    Auszug aus BGH, 31.05.1957 - I ZR 163/55
    Er deckt sich inhaltlich mit ihm, wo die Nichtbeseitigung gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist (RGZ 148, 114 [123]; BGHZ 14, 163 [173]).
  • BGH, 29.05.2009 - V ZR 15/08

    Notwendigkeit der Angabe der Bodenfestigkeit des bedrohten Grundstücks bei einer

    Letzteres ist nur anzunehmen, wenn ein bestehender Störungszustand durch weitere Verletzungshandlungen fortlaufend "erneuert" wird (vgl. BGH, Urt. v. 31. Mai 1957, I ZR 163/55, LM § 1004 Nr. 32 für die Beibehaltung eines unrichtigen Firmennamens).
  • BGH, 18.02.1972 - I ZR 82/70

    Teerspritzmaschinen

    Der Beseitigungsanspruch folgt dabei unmittelbar aus § 1 UWG, da die Nichtbeseitigung einer Fortsetzung der Verletzungshandlung gleichkommt, der Beseitigungsanspruch im Ergebnis also nur die Ergänzung und Fortführung des Unterlassungsanspruchs darstellt (BGHZ 14, 163, 173 - Constanze II; BGH GRUR 58, 30, 31 - Außenleuchten).
  • BGH, 21.06.1990 - I ZR 258/88

    Lohnsteuerhilfeverein IV - Irreführung/sonst

    Eine solche Aufklärungspflicht kann, sofern sie nicht schon aus Gesetz, Vertrag oder vorangegangenem Tun begründet ist, wettbewerbsrechtlich nur beim Verschweigen einer für den Kaufentschluß oder den Entschluß, eine angebotene Leistung anzunehmen, wesentlichen Tatsache in Betracht kommen (vgl. BGH GRUR 1982, 374, 375 - Ski-Auslaufmodelle); sie kann sich also aus der besonderen Bedeutung ergeben, die der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Publikums zukommt, so daß ihre Nichterwähnung geeignet ist, das Publikum irrezuführen, das heißt seine Entschließung irgendwie zu beeinflussen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 31.5.1957 - I ZR 163/55, GRUR 1958, 30, 31 - Außenleuchte; BGH, Urt. v. 11.3.1982 - I ZR 71/80, GRUR 1982, 437, 438 - Test Gut; BGH, Urt. v. 11.5.1989 - I ZR 141/87, GRUR 1989, 682 - Konkursvermerk).
  • BGH, 11.05.1989 - I ZR 141/87

    Konkursvermerk

    Zur Vermeidung einer andernfalls eintretenden Irreführung trifft den Werbenden im allgemeinen dann eine besondere Aufklärungspflicht über seine geschäftlichen Verhältnisse, wenn die verschwiegenen Umstände nach der Auffassung des Verkehrs für den Kaufentschluß bedeutsam sind (BGH, Urt. v. 31.5.1957 - I ZR 163/55, GRUR 1958, 30, 31 - Außenleuchte; Urt. v. 6.11.1981 - I ZR 164/79, GRUR 1982, 374, 375 - Ski-Auslaufmodelle).
  • BGH, 23.03.1966 - Ib ZR 28/64

    Erweckung des Anscheins eines besonders günstigen Angebots - Irreführung über die

    Es spielt dabei für die Anwendung des § 3 UWG in der Regel auch keine Rolle, ob ein Individualzeichen in diesem Sinne bereits im Zeitpunkt der Inbenutzungnahme unrichtige Vorstellungen erweckt hat oder ob das erst infolge eines später eingetretenen Wandels der Verkehrsauffassung der Fall ist (BGH GRUR 1958, 30, 31 - Außenleuchte - m.w.Nachw.).
  • BGH, 15.03.1990 - I ZR 95/88

    Fernmeldeanlagen - Vorsprung durch Rechtsbruch

    Denn eine wettbewerbsrechtliche Aufklärungspflicht bezieht sich nicht auf jede Einzelheit des geschäftlichen Risikos; sie ist in ihrem Umfang auch abhängig von dem Adressaten der Werbung (vgl. BGH, Urt. v. 31.05.1957 - I ZR 163/55, GRUR 1958, 30, 31; Urt. v. 11.05.1989 - I ZR 141/87, GRUR 1989, 682 - Konkursvermerk).
  • BGH, 06.11.1981 - I ZR 164/79

    Ski-Auslaufmodelle

    Das Verschweigen einer Tatsache, wie derjenigen, daß es sich um ein Auslaufmodell handele, kann allerdings nur dann als eine irreführende Angabe im Sinne des § 3 UWG angesehen werden, wenn den Werbenden eine Aufklärungspflicht trifft (vgl. BGH GRUR 1952, 416, 417 - Dauerdose; GRUR 1958, 30, 31 - Außenleuchte; GRUR 1973, 206, 207 - Skibindungen m.w.N.).
  • BGH, 07.07.1972 - I ZR 96/71

    Skibindungen

    Diese bereits vom Reichsgericht vertretene Auffassung (RGZ 96, 242, 244; RG MuW XXVII, 535) hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtssprechung, von der abzuweichen auch die Neufassung des § 3 UWG keinen Anlaß gibt, fortgesetzt (BGH GRUR 58, 30, 31, "Außenleuchte"; GRUR 64, 269, 271, "Grobdesin"; GRUR 70, 467 "Vertragswerkstatt"; NJW 70, 378 "Sportkommission").
  • OLG Naumburg, 11.08.1998 - 7 U 33/98

    Wettberwerbsrechtliche Unterlassung einer Werbung; Verschweigen von Tatsachen in

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  • BGH, 29.11.1963 - Ib ZR 71/62

    Anforderungen an das Vorliegen eines Wettbewerbsvorsprungs durch Rechtsverletzung

    Im Verschweigen einer Tatsache kann eine unrichtige Angabe im Sinne dieser Vorschrift aber dann erblickt worden, wenn eine Aufklärungspflicht bestand (BGH GRUR 1952, 416, 417 - Dauerdose); eine solche Aufklärungspflicht kann sich aus der Bedeutung ergeben, die der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Publikums bei gemessen wird (BGH GRUR 1958, 30, 31 - Außerleuchte); sie kann aber auch aus besonderen, positivrechtlichen Kennzeichnungspflichten abzuleiten sein; insoweit begründet zwar die Unterlassung einer besonders vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht in jedem Falle zugleich den Tatbestand einer unrichtigen Angabe im Sinne des § 3 UWG; dies ist aber jedenfalls dann der Fall, wenn der Verkehr die Kennzeichnung als wesentlich ansieht und aus ihrem Unterbleiben den Schluß zieht, die verschwiegene Eigenschaft der Ware sei nicht gegeben; in solchen Fällen liegt eine Irreführung durch Verschweigen vor.
  • OLG Bremen, 07.09.1995 - 2 U 7/95

    Unterlassung der Werbung für Fotoarbeiten mangels Abgabe der Arbeiten zu den

  • BGH, 03.07.1964 - Ib ZR 179/62
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