Rechtsprechung
   BGH, 04.02.1958 - I ZR 23/57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,3677
BGH, 04.02.1958 - I ZR 23/57 (https://dejure.org/1958,3677)
BGH, Entscheidung vom 04.02.1958 - I ZR 23/57 (https://dejure.org/1958,3677)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 1958 - I ZR 23/57 (https://dejure.org/1958,3677)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1958,3677) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1958, 303
  • GRUR 1958, 302
  • DB 1958, 364
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 27.09.1923 - IV 91/23

    1. Handelt es sich um eine Ehesache, wenn die Frau aus § 12 BGB. gegen den Mann

    Auszug aus BGH, 04.02.1958 - I ZR 23/57
    § 12 BGB ist vielmehr auch dann anzuwenden, wenn jemand in sonstiger Weise den fremden Namen mit sich in Verbindung bringt, insbesondere wenn er ihn zur Bezeichnung seines Geschäfts oder seiner Ware benutzt (RGZ 74, 308, 310; 108, 230, 232 mit weiteren Nachweisen; RG JW 1927, 1584 20 ).

    Es kommt allein darauf an, ob durch die Verwendung dieses Wortes der Eindruck hervorgerufen werden kann, als werde damit der Name des Klägers gebraucht (RGZ 108, 230, 232).

  • RG, 28.10.1910 - II 688/09

    Graf Zeppelin - § 12 BGB, Schutz gegen Mißbrauch des Namens zu Reklamezwecken, §§

    Auszug aus BGH, 04.02.1958 - I ZR 23/57
    § 12 BGB ist vielmehr auch dann anzuwenden, wenn jemand in sonstiger Weise den fremden Namen mit sich in Verbindung bringt, insbesondere wenn er ihn zur Bezeichnung seines Geschäfts oder seiner Ware benutzt (RGZ 74, 308, 310; 108, 230, 232 mit weiteren Nachweisen; RG JW 1927, 1584 20 ).

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RGZ 74, 308, 311; 114, 91, 93; BGHZ 8, 318, 322) [BGH 15.01.1953 - IV ZR 76/52] umfaßt der Begriff des Interesses im Sinne des § 12 BGB grundsätzlich jedes Interesse des Namensträgers, auch ein rein persönliches oder ideelles, sogar ein Affektionsinteresse.

  • BGH, 15.01.1953 - IV ZR 76/52

    Unbefugter Namensgebrauch

    Auszug aus BGH, 04.02.1958 - I ZR 23/57
    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RGZ 74, 308, 311; 114, 91, 93; BGHZ 8, 318, 322) [BGH 15.01.1953 - IV ZR 76/52] umfaßt der Begriff des Interesses im Sinne des § 12 BGB grundsätzlich jedes Interesse des Namensträgers, auch ein rein persönliches oder ideelles, sogar ein Affektionsinteresse.
  • BGH, 15.06.1956 - I ZR 105/54

    Verwechslungsgefahr für Druckschriftentitel

    Auszug aus BGH, 04.02.1958 - I ZR 23/57
    Die Beklagte hat zwar nach § 16 Abs. 1 UWG durch die Ingebrauchnahme ebenfalls ein Recht an diesem Namen erworben (BGHZ 21, 85, 94 [BGH 15.06.1956 - I ZR 105/54] - Spiegel).
  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 188/09

    Landgut Borsig

    aa) Der Begriff des Interesses im Sinne von § 12 BGB ist weit gefasst und umfasst außerhalb des Geschäftsverkehrs nicht nur ein vermögensrechtliches oder geschäftliches, sondern jedes Interesse des Namensträgers, auch ein rein persönliches oder ideelles und sogar ein bloßes Affektionsinteresse (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1953 - IV ZR 76/52, BGHZ 8, 318, 322 f.; Urteil vom 4. Februar 1958 - I ZR 23/57, GRUR 1958, 302, 303 - Lego; Urteil vom 15. November 1984 - IVb ZR 46/83, WM 1985, 95; MünchKomm.BGB/Bayreuther aaO § 12 Rn. 216).

    Damit hat es zu Unrecht außer Acht gelassen, dass ein solches Interesse nur dann als berechtigt anerkannt werden kann, wenn es schutzwürdig ist, und die Frage der Schutzwürdigkeit nur dann richtig beurteilt werden kann, wenn auch entgegengesetzte Belange berücksichtigt werden und beim Widerstreit verschiedener Interessen abgewogen wird, welches Interesse größere Beachtung verdient und daher vorgehen muss (vgl. BGH, GRUR 1958, 302, 303 - Lego; BGH, WM 1985, 95).

  • BGH, 04.03.1960 - I ZR 43/59
    Es äußert Zweifel, ob es gerechtfertigt sei, bei Firmenbezeichnungen so strenge Anforderungen zu stellen, wenn andererseits in der Entscheidung in GRUR 1958, 302 - Lego - beim Schutz eines Eigennamens ein bloßes Affektionsinteresse als schutzwürdig angesehen worden sei.

    Wenn im Falle "Lego" (BGH in GRUR 1958, 302), auf den das Berufungsgericht hinweist, bei einem Eigennamen das bloße Affektionsinteresse seines Trägers als genügend angesehen, in den Bällen "Koma" und "Magirus" aber der namensrechtliche Schutz von Firmenschlagworten gegen verwässerungsgefahr von dem Vorhandensein einer überragenden Verkehrsgeltung der Kennzeichnungen abhängig gemacht worden ist, so beruht das nicht etwa auf einer grundsätzlich verschiedenen Bewertung dieser beiden Namenskategorien, sondern in erster Linie - abgesehen von besonderen Tatumständen, die im Falle "Lego" bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen zu berücksichtigen waren - darauf, daß beim.

  • BGH, 15.11.1984 - IVb ZR 46/83

    Namensanmaßung durch den Anlieger einer Straße - Schutzwürdiges Interesse -

    Hierzu weist die Revision mit Recht darauf hin, daß der Begriff des Interesses im Sinne von § 12 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur ein vermögensrechtliches oder geschäftliches, sondern jedes Interesse des Namensträgers, auch ein rein persönliches oder ideelles, sogar ein Affektionsinteresse umfaßt (BGHZ 8, 318, 322 f.; Urteil vom 4. Februar 1958 - I ZR 23/57 - LM Nr. 21 zu § 12 BGB - Lego - BGHZ 43, 245, 255).

    Allerdings erfordert die Prüfung der Schutz Würdigkeit, daß auch entgegengesetzte Belange Berücksichtigung finden und beim Widerstreit verschiedener Interessen abgewogen wird, welches Interesse größere Beachtung verdient und daher vorgehen muß (vgl. BGH Urteil vom 4. Februar 1958 a.a.O. sowie, jeweils zu § 12 BGB, Erman/Westermann, BGB 7. Aufl. Rdn. 12; MünchKomm/Schwerdtner Rdn. 132; Palandt/Heinrichs, BGB 43. Aufl. Anm. 5 c; Soergel/Heinrich, BGB 11. Aufl. Rdn. 186; Staudinger/Coing/Habermann BGB 12. Aufl. Rdn. 154).

  • BGH, 09.03.1962 - I ZR 149/60

    Rechtsmittel

    Sie steht im Einklang mit den von der Rechtsprechung für den Namensschutz nach § 12 BGB entwickelten Grundsätzen (vgl. u.a. BGH GRUR 1958, 302 - Lego; BGH GRUR 1960, 550 - Promonta).
  • BGH, 07.05.1969 - I ZR 122/66

    Bewilligung einer Aufbruchsfrist - Angriff auf einen Namensbestandteil -

    Der Begriff des Interesses im Sinne des § 12 BGB umfaßt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1958, 302, 303 - Lego; BGHZ 43, 245, 255) [BGH 24.02.1965 - IV ZR 81/64] jedes Interesse des Namensträgers, auch ein rein persönliches oder ideelles oder auch ein Affektionsinteresse.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht