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   BGH, 20.09.1960 - I ZR 77/59   

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https://dejure.org/1960,147
BGH, 20.09.1960 - I ZR 77/59 (https://dejure.org/1960,147)
BGH, Entscheidung vom 20.09.1960 - I ZR 77/59 (https://dejure.org/1960,147)
BGH, Entscheidung vom 20. September 1960 - I ZR 77/59 (https://dejure.org/1960,147)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zusammenfassung mehrerer gleichartiger Einzelhandlungen zu einer rechtlichen Einheit der Zuwiderhandlung - Voraussetzungen der Qualifizierung einer fortgesetzten Handlung im Rahmen eines strafrechtlich zu beurteilenden Geschehensablaufs - Festsetzung von Beugehaft nach ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 33, 163
  • NJW 1960, 2332
  • MDR 1961, 27
  • GRUR 1961, 307
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.11.1955 - I ZR 218/53

    Verlagsvertrag mit Ausländer

    Auszug aus BGH, 20.09.1960 - I ZR 77/59
    Die dem Tatrichter vorbehaltene Auslegung hat sich deshalb, wo ein eindeutiger Parteiwille nicht feststellbar ist, nicht so sehr auf die Feststellung hypothetischer subjektiver Vorstellungen der Parteien, als vielmehr auf eine vernünftige Interessenabwägung auf rein objektiver Grundlage zu richten (vgl. BGHZ 19, 110, 112 [BGH 22.11.1955 - I ZR 218/53] ; GRUR 1959, 384, 387 - Postkalender).
  • BGH, 13.01.1959 - I ZR 47/58

    Kündigungsfrist bei Dauerschuldverhältnis bzw. Rahmenvertrag, ergänzende

    Auszug aus BGH, 20.09.1960 - I ZR 77/59
    Die dem Tatrichter vorbehaltene Auslegung hat sich deshalb, wo ein eindeutiger Parteiwille nicht feststellbar ist, nicht so sehr auf die Feststellung hypothetischer subjektiver Vorstellungen der Parteien, als vielmehr auf eine vernünftige Interessenabwägung auf rein objektiver Grundlage zu richten (vgl. BGHZ 19, 110, 112 [BGH 22.11.1955 - I ZR 218/53] ; GRUR 1959, 384, 387 - Postkalender).
  • BGH, 18.03.1952 - GSSt 2/51

    Bewußtsein der Rechtswidrigkeit

    Auszug aus BGH, 20.09.1960 - I ZR 77/59
    Dabei hält es in bezug auf die Schuldform die Rechtsprechung zum Verbotsirrtum für anwendbar, wonach wegen vorsätzlicher Tat zu bestrafen ist, wer vorsätzlich gehandelt hat und dabei das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit hatte oder bei gehöriger Anspannung des Gewissens haben konnte (BGHSt 2, 194, 209) [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51] .
  • BGH, 28.05.1957 - I ZR 46/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.09.1960 - I ZR 77/59
    Aber auch der Zusammenfassung von echten Fortsetzungstaten, d.h. solchen, bei denen der Wille des Handelnden von vornherein den Gesamterfolg umfaßt und auf dessen "stoßweise" Verwirklichung durch mehrere, gleichartige Einzelhandlungen gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 1957, 597, 598 - Konservendose II), wie auch von Fällen gleichartiger fahrlässiger Taten, die unter wiederholter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen wurden, wie schließlich auch von schuldlos begangenen Handlungen, stehen keine Bedenken entgegen, wenn die Auslegung des Vertrages nach § 157 BGB dies gestattet.
  • RG, 18.12.1931 - II 161/31

    Zur Frage der Verjährung wiederholter zum Schadensersatz verpflichtender

    Auszug aus BGH, 20.09.1960 - I ZR 77/59
    Die Übernahme dieses Begriffs in das bürgerliche Recht kann deshalb zwar nicht schlechthin damit abgelehnt werden, es handle sich um ein "künstliches" nur für die Zwecke des Strafrechts geschaffenes und taugliches Gebilde (so RGZ 134, 335, 339).
  • BGH, 09.07.2015 - I ZR 224/13

    Kopfhörer-Kennzeichnung - Wettbewerbsverstoß im Zusammenhang mit dem Vertrieb von

    Wenn es zu einer Mehr- oder Vielzahl von Verstößen gekommen ist, ist dabei zunächst zu prüfen, ob diese eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Handlung darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1960 - I ZR 77/59, BGHZ 33, 163, 167 f. - Krankenwagen II; BGHZ 146, 318, 326 - Trainingsvertrag; BGH, GRUR 2009, 181 Rn. 38 - Kinderwärmekissen; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 203; Großkomm.UWG/Feddersen, 2. Aufl., § 12 B Rn. 193, jeweils mwN).

    Wenn keine solche Handlungseinheit vorliegt, kann die Auslegung des Unterlassungsvertrags ergeben, dass mehrere fahrlässig begangene und zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende Zuwiderhandlungen, die in der Weise zusammenhängen, dass sie gleichartig und unter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen worden sind, nur als ein Verstoß zu werten sind (vgl. BGHZ 33, 163, 168 - Krankenwagen II; 146, 318, 329 ff. - Trainingsvertrag; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 U 104/10, juris Rn. 112; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO; Großkomm.UWG/Feddersen aaO § 12 B Rn. 195 f. mwN).

  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 168/05

    Kinderwärmekissen

    Entscheidend für die Frage, ob mehrere Verstöße als eine einzige Zuwiderhandlung zu behandeln sind oder jeder einzelne Verstoß die Vertragsstrafe auslöst und deshalb eine Aufsummierung der Vertragsstrafen vorzunehmen ist, ist aber die Auslegung der Vertragsstrafevereinbarung (vgl. BGH, Urt. v. 20.9.1960 - I ZR 77/59, GRUR 1961, 307, 310 - Krankenwagen II; BGHZ 146, 318, 324 - Trainingsvertrag; Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 281/01, GRUR 2003, 545 = WRP 2003, 756 - Hotelfoto).
  • BGH, 04.05.2017 - I ZR 208/15

    Luftentfeuchter - Wettbewerbsverstoß: Vorbehaltskäufer als Erfüllungsgehilfe des

    Wenn es zu einer Mehr- oder Vielzahl von Verstößen gekommen ist, ist dabei zunächst zu prüfen, ob diese eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Handlung darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1960 - I ZR 77/59, BGHZ 33, 163, 167 f. - Krankenwagen II; BGH, Urteil vom 25. Januar 2001 - I ZR 323/98, BGHZ 146, 318, 326 - Trainingsvertrag; BGH, GRUR 2009, 181 Rn. 38 - Kinderwärmekissen).

    Wenn keine solche Handlungseinheit vorliegt, kann die Auslegung des Unterlassungsvertrags ergeben, dass mehrere fahrlässig begangene und zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende Zuwiderhandlungen, die in der Weise zusammenhängen, dass sie gleichartig und unter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen worden sind, nur als ein Verstoß zu werten sind (vgl. BGHZ 33, 163, 168 - Krankenwagen II; 146, 318, 329 ff. - Trainingsvertrag; BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 224/13, GRUR 2015, 2021 Rn. 29 = WRP 2015, 1214 - Kopfhörer-Kennzeichnung).

  • BGH, 25.01.2001 - I ZR 323/98

    Trainingsvertrag; Verwirkung von Vertragsstrafen bei mehrfachen Verstößen gegen

    Wenn - wie im konkreten Fall - kein eindeutiger Vertragswille ermittelt werden kann und der Wortlaut auslegungsbedürftig ist, kommt es in erster Linie auf den objektiv erkennbaren Erklärungsinhalt des Unterlassungsversprechens an (vgl. BGHZ 33, 163, 164 f. = GRUR 1961, 307 - Krankenwagen II; 121, 13, 17 - Fortsetzungszusammenhang).

    Bei der Auslegung des Vertragsstrafeversprechens in einem Unterlassungsvertrag kann, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben (vgl. BGHZ 33, 163, 165 - Krankenwagen II), nicht auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die für die Verhängung von Ordnungsmitteln bei der Unterlassungsvollstreckung nach § 890 ZPO maßgebend sind (vgl. BGH, Urt. v. 20.6.1991 - I ZR 277/89, GRUR 1992, 61, 62 = WRP 1991, 654 - Preisvergleichsliste I; Staudinger/Rieble, BGB, Bearb. 1995, § 339 Rdn. 8; Braunert, KTS 1994, 441, 456 f.).

    Die Frage, in welchem Umfang bei mehrfachen Verstößen gegen die Unterlassungsverpflichtung Vertragsstrafen verwirkt sind, kann deshalb nur nach einer Vertragsauslegung im Einzelfall entschieden werden, nicht nach festen Regeln für alle einschlägigen Fälle, wie sie aus einem Rechtsbegriff abgeleitet werden könnten (vgl. dazu bereits BGH GRUR 1961, 307, 310 - Krankenwagen II, insoweit in BGHZ 33, 163 nicht abgedruckt; BGH, Urt. v. 1.6.1983 - I ZR 78/81, GRUR 1984, 72, 74 = WRP 1984, 14 - Vertragsstrafe für versuchte Vertreterabwerbung; Urt. v. 28.1.1993 - I ZR 294/90, NJW 1993, 1786, 1788; vgl. auch Braunert, KTS 1994, 441, 450 ff.).

    Aus der Sicht des Gläubigers geht es - wie für den Schuldner offensichtlich ist - um die Sicherung seines als schutzwürdig angesehenen Einzelinteresses gegen Zuwiderhandlungen, und zwar auch gegen solche, die durch die Erfüllungsgehilfen des Schuldners und ohne dessen persönliches Verschulden begangen werden (vgl. BGHZ 33, 163, 167 - Krankenwagen II; BGH GRUR 1987, 648, 649 - Anwalts-Eilbrief; BGH, Urt. v. 22.1.1998 - I ZR 18/96, GRUR 1998, 963, 964 f. = WRP 1998, 864 - Verlagsverschulden II).

    Dabei wird sich regelmäßig ergeben, daß nach Sinn und Zweck des Unterlassungsvertrages die Vertragsstrafe auch in Fällen, in denen nicht ohnehin von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist (vgl. BGHZ 33, 163, 167 f. - Krankenwagen II; vgl. auch Kaiser, Die Vertragsstrafe im Wettbewerbsrecht, 1999, S. 58 ff.; Köhler, WRP 1993, 666, 667 ff.; Schuschke, WRP 2000, 1008, 1012), nicht für jede einzelne Tat verwirkt ist.

    Die sonst mögliche Folge einer Aufsummierung von Vertragsstrafen wäre mit dem Gerechtigkeitsgedanken im allgemeinen nicht zu vereinbaren, wenn ihr nicht ein entsprechendes Sicherungsbedürfnis des Gläubigers gegenübersteht oder die Wahrscheinlichkeit gegeben ist, daß dem Gläubiger durch die zu unterlassenden Taten ein entsprechend hoher Schaden entstehen könnte (vgl. BGHZ 33, 163, 167 f. - Krankenwagen II).

    Dies wird regelmäßig nach Treu und Glauben nicht gewollt sein (vgl. dazu auch BGH GRUR 1961, 307, 310 - Krankenwagen II; BGH NJW 1993, 1786, 1788).

    Ein größeres wirtschaftliches Gewicht der Einzeltaten wird gegen eine stärkere Zusammenfassung zu einer rechtlichen Einheit sprechen (vgl. BGH GRUR 1961, 307, 310 - Krankenwagen II).

    Die Vereinbarung einer hohen Vertragsstrafe für jede Zuwiderhandlung wird eher die Annahme begründen, daß die Vertragspartner eine weitergehende Zusammenfassung verschiedener Handlungen zu einer rechtlichen Einheit gewollt haben (vgl. BGH GRUR 1961, 307, 310 - Krankenwagen II; Rieble, WM 1995, 828, 830).

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Auslegung eines Unterlassungsvertrages ergeben kann, daß gerade auch die rechtliche Zusammenfassung lediglich fahrlässig begangener Einzelakte zu jeweils einzelnen Zuwiderhandlungen gewollt ist (vgl. BGHZ 33, 163, 167 f. - Krankenwagen II; 121, 13, 16 - Fortsetzungszusammenhang; Baumbach/Hefermehl aaO Einl. UWG Rdn. 375; Kaiser aaO S. 68), weil das zu schützende Interesse des Gläubigers durch fahrlässige Taten in der Regel weniger bedroht ist als durch vorsätzliche Handlungen.

  • BGH, 10.12.1992 - I ZR 186/90

    Fortsetzungszusammenhang - Vertragsstrafevereinbarung

    Rechtsprechung und Literatur haben die Anwendbarkeit des im Strafrecht entwickelten Rechtsbegriffs der Fortsetzungstat im Bereich der zivilrechtlichen Vertragsstrafe von Anfang an davon abhängig gemacht, daß ihr kein gegenteiliger Parteiwille entgegensteht (vgl. BGHZ 33, 163, 168 - Krankenwagen II; BGH, Urt. v. 1.6.1983 - I ZR 78/81, GRUR 1984, 73, 74 = WRP 1984, 14 - Vertragsstrafe für versuchte Vertreterabwerbung; OLG Hamburg GRUR 1987, 561; OLG Hamm NJW-RR 1990, 1197; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., Einl. UWG Rdn. 290; Großkomm/Köhler, Vor § 13 UWG, B, Rdn. 116 f.; RGRK/Ballhaus, BGB, 12. Aufl., § 339 Rdn. 29; Soergel/Lindacher, BGB, 12. Aufl., § 339 Rdn. 20; Jauernig/Vollkommer, BGB, 6. Aufl., § 339 Anm. 4; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl. 1992, Kap. 8 Rdn. 30-32 und Kap. 20 Rdn. 17; Lachmann, BB 1982, 634; etwas abweichend, aber ähnlich, Körner, WRP 1982, 75, 78).

    Bei der Prüfung dieser Frage hat das Berufungsgericht vernachlässigt, daß dieser Begriff seit der Bekräftigung und Modifizierung seiner Übernahme in das Zivilrecht durch den Bundesgerichtshof hier einen eigenen, vom Strafrecht losgelösten und in Rechtsprechung und Literatur ganz einheitlich vertretenen Bedeutungsgehalt gewonnen hat, nämlich den einer Zusammenfassung hierfür geeigneter Einzelhandlungen ohne Rücksicht auf einen verbindenden Gesamtvorsatz auch bei nur fahrlässiger Begehung (vgl. schon BGHZ 33, 163, 168 - Krankenwagen II sowie zur ganz h.M. die vorstehend im Zusammenhang mit der Maßgeblichkeit der Parteidisposition genannten Zitate).

    Zu ihnen zählt daher auch die seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. September 1960 (BGHZ 33, 163 ff. - Krankenwagen II) auch für die zivilrechtliche Vertragsstrafe anerkannte Regel, wonach miteinander in Fortsetzungszusammenhang stehende Verletzungshandlungen grundsätzlich zu einer Handlung im Rechtssinne zusammenzufassen sind.

  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    'nulla poena sine culpa'

    Die Vertragsstrafe soll nicht nur durch Abschreckung des Schuldners den Bedürfnissen des Gläubigers nach Sicherstellung gegen künftige Zuwiderhandlungen dienen, sondern diesem auch eine Schadloshaltung in erleichterter Form bieten; sie setzt den Eintritt eines Vermögensschadens nicht voraus und enthebt den Gläubiger des Nachweises eines Verschuldens des Schuldners (vgl. BGHZ 33, 163 [166]).
  • BGH, 03.04.1998 - V ZR 6/97

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einem

    Die Beweislastverteilung weicht ebenfalls nicht von der gesetzlichen Konzeption ab (§§ 339 Satz 1, 285 BGB; vgl. BGHZ 33, 163, 165; BGH, Urt. v. 29. Juni 1972, II ZR 101/70, NJW 1972, 1893, 1895; MünchKomm-BGB/Gottwald, 3. Aufl., § 339 Rdn. 16, 17).
  • BGH, 30.09.1993 - I ZR 54/91

    Bestimmung der Vertragsstrafe bei Unterlassungsverpflichtung

    Außerdem ist zu berücksichtigen, daß Gewerbetreibende, wie die Beklagte, in Fällen wie hier erfahrungsgemäß bereit sind, auch eine Vertragsstrafe zu akzeptieren, die den im Fall der Titulierung voraussichtlich drohenden Ordnungsmittelbetrag übersteigt, und zwar deshalb, weil der Schuldner mit dem geringen Mehr an Risiko nicht nur die sonst drohenden Prozeßkosten sicher - nämlich unter gänzlicher Vermeidung von Streit über die Angemessenheit des Betrags zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr - ausschließen kann, sondern weil er außerdem mit einer Vertragsstrafezahlung auch gleichzeitig einen durch die Zuwiderhandlung verursachten Schaden des Gläubigers ganz oder teilweise abgilt, den er im Falle einer Ordnungsmittelbeitreibung in vollem Umfang zusätzlich ersetzen müßte (vgl. zu dieser zweiten Funktion der Vertragsstrafe BGHZ 33, 163, 165 - Krankenwagen II; BGHZ 63, 256, 259) [BGH 27.11.1974 - VIII ZR 9/73].
  • ArbG Berlin, 27.01.2012 - 28 BV 17992/11

    Unterbindung von sexueller Belästigung

    statt vieler anschaulich BGH20.9.1960 - I ZR 77/59 - BGHZ 33, 163 = NJW 1960, 2332 [II.3.]: "Auch unter Beachtung der bestehenden Unterschiede ist allerdings kein Zweifel daran möglich, dass mehrere Einzelakte dann zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen sind und die Strafe nur einmal auslösen, wenn sie eine sog. natürliche Handlungseinheit bilden.

    Hierbei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsbegriff, der dem der fortgesetzten Handlung vorgeordnet und auf seine Anwendbarkeit im Einzelfall deshalb vorab zu prüfen ist (...); er unterscheidet sich von dem des Fortsetzungszusammenhangs durch den engeren Zusammenhang der Einzelakte und die auch Dritten äußerlich erkennbare Zugehörigkeit zu einer Einheit (...)".S. statt vieler anschaulich BGH20.9.1960 - I ZR 77/59 - BGHZ 33, 163 = NJW 1960, 2332 [II.3.]: "Auch unter Beachtung der bestehenden Unterschiede ist allerdings kein Zweifel daran möglich, dass mehrere Einzelakte dann zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen sind und die Strafe nur einmal auslösen, wenn sie eine sog. natürliche Handlungseinheit bilden.

    68) S. statt vieler anschaulich BGH20.9.1960 - I ZR 77/59 - BGHZ 33, 163 = NJW 1960, 2332 [II.3.]: "Auch unter Beachtung der bestehenden Unterschiede ist allerdings kein Zweifel daran möglich, dass mehrere Einzelakte dann zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen sind und die Strafe nur einmal auslösen, wenn sie eine sog. natürliche Handlungseinheit bilden.

  • BGH, 18.12.2008 - I ZB 32/06

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen den eine Beschwerde zurückweisenden

    Zu einer natürlichen Handlungseinheit können im Zivilrecht und in der Zwangsvollstreckung mehrere - auch fahrlässige - Verhaltensweisen zusammengefasst werden, die aufgrund ihres räumlichzeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen (vgl. BGHZ 33, 163, 167 f. - Krankenwagen II; BGHZ 146, 318, 326 - Trainingsvertrag; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 12 Rdn. 1.149 und Köhler ebd. § 12 6.4).
  • OLG Düsseldorf, 23.11.2023 - 2 U 99/22

    Vertragsstrafenabrede stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, die

  • OLG Düsseldorf, 10.09.2015 - 15 U 129/14

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe aufgrund einer

  • BGH, 29.06.2022 - XII ZR 6/21

    Beurteilung der Vermögenslage bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs

  • BGH, 06.05.1993 - I ZR 144/92

    Kein Feststellungsinteresse bei Anspruch auf Vertragsstrafe -

  • LG Düsseldorf, 28.07.2022 - 4b O 37/21
  • OLG Hamm, 27.10.2020 - 4 U 71/19
  • OLG Koblenz, 26.03.1992 - 6 U 30/90

    Wiederholte Zuwiderhandlung gegen ein strafbewehrtes Unterlassungsversprechen;

  • LG Krefeld, 22.10.2014 - 7 O 12/14
  • OLG Köln, 25.11.2005 - 6 U 54/05

    Vertragsstrafe bei übersehenem "Online-Billing"

  • BGH, 01.06.1983 - I ZR 78/81

    Vertragsstrafe für versuchte Vertreterabwerbung - Verwirkung und Herabsetzung von

  • OVG Berlin, 29.08.2000 - 8 L 25.99

    Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung; Verbot allgemeinpolitischer

  • OLG Düsseldorf, 23.08.2021 - 2 W 7/21

    Unterlassung des Anbietens patentverletzender Gegenstände Antrag auf Verhängung

  • BGH, 12.03.1981 - VII ZR 293/79

    Verstoß gegen AGB-Gesetz: Überhöhte Vertragsstrafe

  • BGH, 13.03.1975 - VII ZR 205/73

    Anforderungen an die Auslösung einer Vertragsstrafe - Anforderungen an die

  • OLG Bamberg, 30.11.1998 - 4 U 115/98

    Auslegung einer Vertragsstrafenregelung; Rechtsinstitut der fortgesetzten

  • KG, 28.05.2002 - 5 U 74/01

    Internationale Zuständigkeit bei Begehungsgefahr; Präsentationsarzneimittel bei

  • BGH, 04.03.1977 - V ZR 236/75

    Personenschäden oder Sachschäden durch wiederholte unerlaubte Lärmeinwirkungen

  • LG Düsseldorf, 30.08.2005 - 4a O 245/02
  • LG Düsseldorf, 28.11.2019 - 37 O 48/19
  • OLG München, 17.06.2005 - 6 W 1198/05

    Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für Mitwirkung eines Patentanwalts im

  • OLG Bremen, 13.10.2005 - 2 U 28/05

    Natürliche Handlungseinheit bei Verstoß gegen Vertragsstrafeversprechen

  • LG Frankfurt/Main, 08.02.2012 - 6 O 439/11

    Urheberrechtsverletzung - Erstattung der Kosten einer erneuten Abmahnung

  • OLG Schleswig, 25.01.2017 - 6 U 9/16
  • BGH, 27.06.1980 - I ZR 123/78

    Unselbstständiger Teil eines einheitlichen Ausfahrvorgangs - Vertragsstrafe wegen

  • AG Wittmund, 28.08.2008 - 4 C 183/08

    Anspruch auf Zahlung einer Vertragstrafe gegenüber einem gewerblichen

  • OLG Dresden, 21.11.2002 - 7 W 1160/02

    Besetzung des Senats bei Entscheidungen über Beschwerden gegen Entscheidungen des

  • LG Düsseldorf, 11.08.2009 - 4b O 134/07

    Bohrfutter IV

  • KG, 21.09.1999 - 5 U 4428/99

    Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung durch mehrere unzulässige

  • OLG Celle, 09.11.1995 - 18 WF 117/95

    Ausgestaltung der Anwendbarkeit des im Strafrecht aufgegebenen Rechtsinstituts

  • OLG Köln, 08.11.1991 - 6 U 114/91

    Strafrecht; Vertragsstrafe; Anwendung; Fortsetzungszusammenhang; Parteiwille

  • BAG, 29.10.1987 - 2 AZR 145/87

    Verpflichtung zum Schadenersatz wegen Abwerbung von Außendienstmitarbeitern -

  • LG Ulm, 17.12.2012 - 10 O 90/12

    Unterlassen von Werbung mit registrierten homöopathischen Arzneimitteln mit der

  • LG Köln, 15.12.2020 - 31 O 108/19
  • KG, 21.02.2008 - 10 U 185/07
  • OLG Dresden, 30.06.1998 - 14 U 2291/97

    Inhaltliche Wirksamkeit und Geeignetheit einer Vertragsstrafenvereinbarung;

  • LG Düsseldorf, 11.08.2009 - 4b O 51/07

    Bohrfutter

  • LG Düsseldorf, 11.08.2009 - 4b O 132/07

    Bohrfutter II

  • BGH, 18.06.1969 - I ZR 95/67

    Leistung einer Vertragsstrafe auf Grund falscher Warenbezeichnung - Auslegung

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