Rechtsprechung
   BGH, 26.06.1963 - Ib ZR 127/62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1963,444
BGH, 26.06.1963 - Ib ZR 127/62 (https://dejure.org/1963,444)
BGH, Entscheidung vom 26.06.1963 - Ib ZR 127/62 (https://dejure.org/1963,444)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 1963 - Ib ZR 127/62 (https://dejure.org/1963,444)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1963,444) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 1739
  • MDR 1963, 913
  • GRUR 1964, 94
  • DB 1963, 1216
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.05.1955 - I ZR 8/54

    Urheberrecht und Magnettonaufnahme

    Auszug aus BGH, 26.06.1963 - Ib ZR 127/62
    Einzelhändler, die sich mit dem Vertrieb von Tonbandgeräten befassen, sind gehalten, in ihrer schriftlichen Werbung für diese Geräte sowie bei Kaufverhandlungen darauf hinzuweisen, daß bei einer Benutzung der Tonbandgeräte in der Bundesrepublik und Berlin (West) zur Aufnahme urheberrechtlich geschützter Musikwerke die Einwilligung der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) einzuholen ist (Ergänzung zu BGHZ 17, 266 und BGH NJW 1960, 771 = GRUR 1960, 390).

    Das Berufungsurteil geht rechtsirrtumsfrei im Einklang mit den beiden Urteilen des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 18. Mai 1955 (BGHZ 17, 266 ff) und vom 20. Januar 1960 (NJW 1960, 771 ff) davon aus, daß die Übertragung des Vortrages oder der Aufführung eines unter Urheberrechtsschutz stehenden Werkes der Literatur oder Tonkunst auf ein Magnettonband eine Vervielfältigung im Sinn der §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 15 Abs. 1 LitUrhG darstellt, die auch dann einer Erlaubnis des Werkschöpfers bedarf, wenn sie nur für persönliche Gebrauchszwecke und ohne Absicht der Gewinnerzielung vorgenommen wird.

    Diese Beurteilung der Rechtslage stimmt im Grundsätzlichen überein mit dem Rechtsstandpunkt, den der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hinsichtlich der Aufklärungspflicht der Tonband gerätehersteller über die Rechte der Klägerin in seinen Urteilen vom 18. Mai 1955 (BGHZ 17, 266) und 20. Januar 1960 (NJW 1960, 771) vertreten hat und dem sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12. Juni 1963 (Ib ZR 23/62) über die Hinweispflicht der Ton bandhersteller angeschlossen hat.

  • BGH, 22.01.1960 - I ZR 41/58

    Werbung für Tonbandgeräte

    Auszug aus BGH, 26.06.1963 - Ib ZR 127/62
    Einzelhändler, die sich mit dem Vertrieb von Tonbandgeräten befassen, sind gehalten, in ihrer schriftlichen Werbung für diese Geräte sowie bei Kaufverhandlungen darauf hinzuweisen, daß bei einer Benutzung der Tonbandgeräte in der Bundesrepublik und Berlin (West) zur Aufnahme urheberrechtlich geschützter Musikwerke die Einwilligung der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) einzuholen ist (Ergänzung zu BGHZ 17, 266 und BGH NJW 1960, 771 = GRUR 1960, 390).

    Das Berufungsurteil geht rechtsirrtumsfrei im Einklang mit den beiden Urteilen des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 18. Mai 1955 (BGHZ 17, 266 ff) und vom 20. Januar 1960 (NJW 1960, 771 ff) davon aus, daß die Übertragung des Vortrages oder der Aufführung eines unter Urheberrechtsschutz stehenden Werkes der Literatur oder Tonkunst auf ein Magnettonband eine Vervielfältigung im Sinn der §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 15 Abs. 1 LitUrhG darstellt, die auch dann einer Erlaubnis des Werkschöpfers bedarf, wenn sie nur für persönliche Gebrauchszwecke und ohne Absicht der Gewinnerzielung vorgenommen wird.

    Diese Beurteilung der Rechtslage stimmt im Grundsätzlichen überein mit dem Rechtsstandpunkt, den der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hinsichtlich der Aufklärungspflicht der Tonband gerätehersteller über die Rechte der Klägerin in seinen Urteilen vom 18. Mai 1955 (BGHZ 17, 266) und 20. Januar 1960 (NJW 1960, 771) vertreten hat und dem sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12. Juni 1963 (Ib ZR 23/62) über die Hinweispflicht der Ton bandhersteller angeschlossen hat.

  • BGH, 12.06.1963 - Ib ZR 23/62

    Tonbänder-Werbung

    Auszug aus BGH, 26.06.1963 - Ib ZR 127/62
    Diese Beurteilung der Rechtslage stimmt im Grundsätzlichen überein mit dem Rechtsstandpunkt, den der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hinsichtlich der Aufklärungspflicht der Tonband gerätehersteller über die Rechte der Klägerin in seinen Urteilen vom 18. Mai 1955 (BGHZ 17, 266) und 20. Januar 1960 (NJW 1960, 771) vertreten hat und dem sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12. Juni 1963 (Ib ZR 23/62) über die Hinweispflicht der Ton bandhersteller angeschlossen hat.

    Der erkennende Senat hat im Streitfall - abweichend von seiner Entscheidung über die Hinweispflicht der Tonbandhersteller vom 12. Juni 1963 - Ib ZR 23/62 - keine Veranlassung gesehen, bei Fassung des Unterlassungsgebotes zu berücksichtigen, daß unstreitig auch sog. GEMA-freie Tonbandgeräte auf dem Markt sind, deren Benutzung für Musikaufnahmen keiner Erlaubnis der Klägerin bedarf.

  • BGH, 13.10.1959 - I ZR 58/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.06.1963 - Ib ZR 127/62
    Das Berufungsgericht konnte sich vielmehr insoweit ohne Rechtsverletzung seine Überzeugung aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung bilden (so z.B. für die Verkehrsgeltung eines Zeichens BGH GRUR 1960, 126 - Sternbild; GRUR 1956, 552 - Starmix; RG GRUR 1940, 105; RGZ 130, 248; 143, 184).
  • RG, 13.11.1930 - VI 452/29

    1. Kann die Unwirksamkeit nach § 186 Abs. 4 HGB. auch vom Vertragsgegner der

    Auszug aus BGH, 26.06.1963 - Ib ZR 127/62
    Das Berufungsgericht konnte sich vielmehr insoweit ohne Rechtsverletzung seine Überzeugung aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung bilden (so z.B. für die Verkehrsgeltung eines Zeichens BGH GRUR 1960, 126 - Sternbild; GRUR 1956, 552 - Starmix; RG GRUR 1940, 105; RGZ 130, 248; 143, 184).
  • BGH, 15.01.2009 - I ZR 57/07

    Cybersky

    Die Störerhaftung für Produkte, die - wie hier die Software "Cybersky TV" - nicht nur rechtmäßig, sondern auch zu Eingriffen in Rechte Dritter benutzt werden können, hängt gleichfalls davon ab, ob der rechtsverletzende Gebrauch des Produkts durch selbständig handelnde Dritte bei objektiver Betrachtung nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt und ob dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Haftung billigerweise zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.1960 - I ZR 41/58, GRUR 1960, 340, 344 - Werbung für Tonbandgeräte; Urt. v. 12.6.1963 - Ib ZR 23/62, GRUR 1964, 91, 92 - Tonbänder-Werbung; Urt. v. 26.6.1963 - Ib ZR 127/62, GRUR 1964, 94, 96 - Tonbandgeräte-Händler; BGHZ 42, 118, 124 f. - Private Tonbandaufnahme; BGH GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden).
  • OLG Hamburg, 14.02.2007 - 5 W 15/07

    Wettbewerbsverstoß: Hinweis eines Internetshops unter dem Abschnitt Widerrufs-

    Hat eine Person die ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Urheberrechten durch Dritte in zurechenbarer Weise (mit)verursacht, folgt daraus ihre Verpflichtung, alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu treffen, durch die die Gefährdung der Rechte des Urhebers ausgeschlossen oder doch ernsthaft gemindert werden kann (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II; BGH GRUR 64, 94, 96 - Tonbandgeräte-Hersteller).

    Allgemeine Regeln darüber, welche Sicherungsmaßnahmen zur Verhütung eines rechtsverletzenden Gebrauchs eines Gegenstandes, der seiner Natur nach einen solchen Gebrauch ermöglicht oder sogar nahe legt, notwendig und zumutbar erscheinen, lassen sich nicht aufstellen (BGH GRUR 64, 94, 96 - Tonbandgeräte-Hersteller).

  • OLG Hamburg, 14.02.2007 - 5 U 134/06

    Wettbewerbsrecht: Anforderungen an die Bereitschaft des Störers zur Abstandsnahme

    Hat eine Person die ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Urheberrechten durch Dritte in zurechenbarer Weise (mit)verursacht, folgt daraus ihre Verpflichtung, alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu treffen, durch die die Gefährdung der Rechte des Urhebers ausgeschlossen oder doch ernsthaft gemindert werden kann (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II; BGH GRUR 64, 94, 96 - Tonbandgeräte-Hersteller).

    Allgemeine Regeln darüber, welche Sicherungsmaßnahmen zur Verhütung eines rechtsverletzenden Gebrauchs eines Gegenstandes, der seiner Natur nach einen solchen Gebrauch ermöglicht oder sogar nahe legt, notwendig und zumutbar erscheinen, lassen sich nicht aufstellen (BGH GRUR 64, 94, 96 - Tonbandgeräte-Hersteller).

  • OLG Hamburg, 08.02.2006 - 5 U 78/05

    Wettbewerbsverstoß: Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch; Software zur

    Hat eine Person die ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Urheberrechten durch Dritte in zurechenbarer Weise (mit)verursacht, folgt daraus ihre Verpflichtung, alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu treffen, durch die die Gefährdung der Rechte des Urhebers ausgeschlossen oder doch ernsthaft gemindert werden kann (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II; BGH GRUR 64, 94, 96 - Tonbandgeräte-Hersteller).

    Allgemeine Regeln darüber, welche Sicherungsmaßnahmen zur Verhütung eines rechtsverletzenden Gebrauchs eines Gegenstandes, der seiner Natur nach einen solchen Gebrauch ermöglicht oder sogar nahe legt, notwendig und zumutbar erscheinen, lassen sich nicht aufstellen (BGH GRUR 64, 94, 96 - Tonbandgeräte-Hersteller).

  • OLG Hamburg, 28.01.2009 - 5 U 255/07

    Alphaload

    (1) Hat eine Person die ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Urheberrechten durch Dritte in zurechenbarer Weise (mit)verursacht, folgt daraus zwar nur ihre Verpflichtung, alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu treffen, durch die die Gefährdung der Rechte des Urhebers ausgeschlossen oder doch ernsthaft gemindert werden kann (BGH GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden; GRUR 1965, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II; GRUR 1964, 94, 96 - Tonbandgeräte-Hersteller).

    Allgemeine Regeln darüber, welche Sicherungsmaßnahmen zur Verhütung eines rechtsverletzenden Gebrauchs eines Gegenstandes oder Dienstes, der seiner Natur nach einen solchen Gebrauch ermöglicht oder sogar nahe legt, notwendig und zumutbar erscheinen, lassen sich nicht aufstellen (BGH GRUR 1964, 94, 96 - Tonbandgeräte-Hersteller).

  • OLG Hamburg, 02.07.2008 - 5 U 73/07

    Verantwortlichkeit von Rapidshare für Rechtsverletzungen Dritter

    Hat eine Person die ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Urheberrechten durch Dritte in zurechenbarer Weise (mit)verursacht, folgt daraus ihre Verpflichtung, alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu treffen, durch die die Gefährdung der Rechte des Urhebers ausgeschlossen oder doch ernsthaft gemindert werden kann (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II; BGH GRUR 64, 94, 96 - Tonbandgeräte-Hersteller).

    Allgemeine Regeln darüber, welche Sicherungsmaßnahmen zur Verhütung eines rechtsverletzenden Gebrauchs eines Gegenstandes, der seiner Natur nach einen solchen Gebrauch ermöglicht oder sogar nahe legt, notwendig und zumutbar erscheinen, lassen sich nicht aufstellen (BGH GRUR 64, 94, 96 - Tonbandgeräte-Hersteller).

  • OLG Hamburg, 30.09.2009 - 5 U 111/08

    Uneingeschränkte Störerhaftung von Rapidshare

    Art und Umfang der Maßnahmen bestimmen sich nach Treu und Glauben (vgl. BGH GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 1965, 104, 105 - Personalausweise / Tonbandgeräte-Händler II; BGH GRUR 1964, 94, 96 - Tonbandgeräte-Hersteller).
  • BGH, 09.06.1983 - I ZR 70/81

    Anforderungen an den Ursachenzusammenhang zwischen einem urheberrechtswidrigen

    Das bedeutet, daß die Beklagten als Geräteaufsteller im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen verpflichtet sind, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch die die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden können (vgl. BGH GRUR 1964, 94, 96 - Tonbandgeräte-Händler I: BGHZ 42, 118, 129) [BGH 24.04.1964 - Ib ZR 4/63].
  • BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 4/63

    Rechte des Urhebers gegen den Hersteller von Tonbandgeräten aus seinem

    Der Lieferer solcher Geräte ist im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch die die Rechtsverletzungen soweit als möglich verhindert werden können (vgl. BGH GRUR 1964, 94, 96 - Tonbandgeräte-Händler).
  • LG München I, 07.11.2002 - 7 O 18271/02

    CD-Münz-Kopierer

    Art und Umfang dieser Vorkehrungen sind nach Treu und Glauben dahingehend zu bestimmen, dass die Beklagten im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen gehalten sind, Rechtsverletzungen in geeigneter Weise entgegenzuwirken (BGH GRUR 1964, 94, 96 - Tonbandgeräte-Händler I).
  • BGH, 10.10.1980 - V ZR 74/79

    Anfechtung eines Grundstückskaufvertrages wegen Verschweigens der Existenz eines

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht