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   BGH, 22.12.1965 - Ib ZR 119/63   

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BGH, 22.12.1965 - Ib ZR 119/63 (https://dejure.org/1965,215)
BGH, Entscheidung vom 22.12.1965 - Ib ZR 119/63 (https://dejure.org/1965,215)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 1965 - Ib ZR 119/63 (https://dejure.org/1965,215)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bindung eines Betriebes als Ganzes an die Ladenschlusszeiten des Gesetzes über den Ladenschluss (LSchG) - Bindung an die Ladenschlusszeiten wegen Beschränkung des Kundenkreises auf Grund des Großhandelscharakters - Rüge des Außerachtlassens eines entscheidungserheblichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 45, 1
  • NJW 1966, 828
  • MDR 1966, 394
  • GRUR 1966, 323
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 760/57

    Ladenschlußgesetz II

    Auszug aus BGH, 22.12.1965 - Ib ZR 119/63
    Dies gilt um so mehr, als die Ordnungsvorschrift hier gerade dem Zweck dient, einen solchen Vorsprung zu verhindern; denn durch das Schließungsgebot nach §§ 1, 3 LSchG, das unterschiedslos für sämtliche, auch für die ohne Personal arbeitenden Ladeninhaber gilt, soll für alle unter das Gesetz fallenden Verkaufsstellen der geschäftliche Verkehr mit den Kunden in gleicher Weise zeitlich begrenzt und in dieser Hinsicht eine gleiche wettbewerbliche Ausgangslage hergestellt werden, wie dies im früheren Recht schon mit den Vorschriften der §§ 22 AZO, 41 a GewO bezweckt worden war (BVerfGE 1, 283, 297; BVerfG v. 29. November 1961 -NJW 1962, 99 [BVerfG 29.11.1961 - 1 BvR 760/57]; BGH v. 23. Oktober 1962 - 5 StR 291/62 = NJW 1963, 117, 118 [BGH 11.05.1962 - 4 StR 81/62]; Denecke, Kommentar zur Arbeitszeitordnung, 3. Aufl. § 22 AZO, Anm. 1; vgl. ferner RGZ 138, 219, 221).
  • BGH, 23.10.1962 - 5 StR 291/62
    Auszug aus BGH, 22.12.1965 - Ib ZR 119/63
    Dies gilt um so mehr, als die Ordnungsvorschrift hier gerade dem Zweck dient, einen solchen Vorsprung zu verhindern; denn durch das Schließungsgebot nach §§ 1, 3 LSchG, das unterschiedslos für sämtliche, auch für die ohne Personal arbeitenden Ladeninhaber gilt, soll für alle unter das Gesetz fallenden Verkaufsstellen der geschäftliche Verkehr mit den Kunden in gleicher Weise zeitlich begrenzt und in dieser Hinsicht eine gleiche wettbewerbliche Ausgangslage hergestellt werden, wie dies im früheren Recht schon mit den Vorschriften der §§ 22 AZO, 41 a GewO bezweckt worden war (BVerfGE 1, 283, 297; BVerfG v. 29. November 1961 -NJW 1962, 99 [BVerfG 29.11.1961 - 1 BvR 760/57]; BGH v. 23. Oktober 1962 - 5 StR 291/62 = NJW 1963, 117, 118 [BGH 11.05.1962 - 4 StR 81/62]; Denecke, Kommentar zur Arbeitszeitordnung, 3. Aufl. § 22 AZO, Anm. 1; vgl. ferner RGZ 138, 219, 221).
  • BGH, 21.05.1957 - I ZR 19/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.12.1965 - Ib ZR 119/63
    Sie verstieße aber zugleich gegen § 1 UWG; denn durch die dauernde und planmäßige Zuwiderhandlung gegen die Ordnungsvorschrift würde sie sich bewußt einen wettbewerblichen Vorsprung vor ändern, ebenfalls von dem Ladenschlußgesetz betroffenen Gewerbetreibenden verschaffen, welche die Vorschrift befolgen (vgl. RGZ 117, 16, 22; BGH GRUR 1957, 558, 559, - Bayern-Expreß; GRUR 1960, 193, 195, - Frachtenrückvergütung).
  • BGH, 03.11.1959 - I ZR 120/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.12.1965 - Ib ZR 119/63
    Sie verstieße aber zugleich gegen § 1 UWG; denn durch die dauernde und planmäßige Zuwiderhandlung gegen die Ordnungsvorschrift würde sie sich bewußt einen wettbewerblichen Vorsprung vor ändern, ebenfalls von dem Ladenschlußgesetz betroffenen Gewerbetreibenden verschaffen, welche die Vorschrift befolgen (vgl. RGZ 117, 16, 22; BGH GRUR 1957, 558, 559, - Bayern-Expreß; GRUR 1960, 193, 195, - Frachtenrückvergütung).
  • RG, 12.04.1927 - II 425/26

    Unlauterer Wettbewerb

    Auszug aus BGH, 22.12.1965 - Ib ZR 119/63
    Sie verstieße aber zugleich gegen § 1 UWG; denn durch die dauernde und planmäßige Zuwiderhandlung gegen die Ordnungsvorschrift würde sie sich bewußt einen wettbewerblichen Vorsprung vor ändern, ebenfalls von dem Ladenschlußgesetz betroffenen Gewerbetreibenden verschaffen, welche die Vorschrift befolgen (vgl. RGZ 117, 16, 22; BGH GRUR 1957, 558, 559, - Bayern-Expreß; GRUR 1960, 193, 195, - Frachtenrückvergütung).
  • BGH, 11.05.1962 - 4 StR 81/62

    Leistungsverweigerung der Dirne - § 240 StGB, Verwerflichkeit, 'allgemeine

    Auszug aus BGH, 22.12.1965 - Ib ZR 119/63
    Dies gilt um so mehr, als die Ordnungsvorschrift hier gerade dem Zweck dient, einen solchen Vorsprung zu verhindern; denn durch das Schließungsgebot nach §§ 1, 3 LSchG, das unterschiedslos für sämtliche, auch für die ohne Personal arbeitenden Ladeninhaber gilt, soll für alle unter das Gesetz fallenden Verkaufsstellen der geschäftliche Verkehr mit den Kunden in gleicher Weise zeitlich begrenzt und in dieser Hinsicht eine gleiche wettbewerbliche Ausgangslage hergestellt werden, wie dies im früheren Recht schon mit den Vorschriften der §§ 22 AZO, 41 a GewO bezweckt worden war (BVerfGE 1, 283, 297; BVerfG v. 29. November 1961 -NJW 1962, 99 [BVerfG 29.11.1961 - 1 BvR 760/57]; BGH v. 23. Oktober 1962 - 5 StR 291/62 = NJW 1963, 117, 118 [BGH 11.05.1962 - 4 StR 81/62]; Denecke, Kommentar zur Arbeitszeitordnung, 3. Aufl. § 22 AZO, Anm. 1; vgl. ferner RGZ 138, 219, 221).
  • BVerfG, 20.05.1952 - 1 BvL 3/51

    Ladenschlußgesetze

    Auszug aus BGH, 22.12.1965 - Ib ZR 119/63
    Dies gilt um so mehr, als die Ordnungsvorschrift hier gerade dem Zweck dient, einen solchen Vorsprung zu verhindern; denn durch das Schließungsgebot nach §§ 1, 3 LSchG, das unterschiedslos für sämtliche, auch für die ohne Personal arbeitenden Ladeninhaber gilt, soll für alle unter das Gesetz fallenden Verkaufsstellen der geschäftliche Verkehr mit den Kunden in gleicher Weise zeitlich begrenzt und in dieser Hinsicht eine gleiche wettbewerbliche Ausgangslage hergestellt werden, wie dies im früheren Recht schon mit den Vorschriften der §§ 22 AZO, 41 a GewO bezweckt worden war (BVerfGE 1, 283, 297; BVerfG v. 29. November 1961 -NJW 1962, 99 [BVerfG 29.11.1961 - 1 BvR 760/57]; BGH v. 23. Oktober 1962 - 5 StR 291/62 = NJW 1963, 117, 118 [BGH 11.05.1962 - 4 StR 81/62]; Denecke, Kommentar zur Arbeitszeitordnung, 3. Aufl. § 22 AZO, Anm. 1; vgl. ferner RGZ 138, 219, 221).
  • RG, 28.10.1932 - II 59/32

    1. Was verstehen die gesetzlichen Vorschriften über die geschäftliche Ruhezeit

    Auszug aus BGH, 22.12.1965 - Ib ZR 119/63
    Dies gilt um so mehr, als die Ordnungsvorschrift hier gerade dem Zweck dient, einen solchen Vorsprung zu verhindern; denn durch das Schließungsgebot nach §§ 1, 3 LSchG, das unterschiedslos für sämtliche, auch für die ohne Personal arbeitenden Ladeninhaber gilt, soll für alle unter das Gesetz fallenden Verkaufsstellen der geschäftliche Verkehr mit den Kunden in gleicher Weise zeitlich begrenzt und in dieser Hinsicht eine gleiche wettbewerbliche Ausgangslage hergestellt werden, wie dies im früheren Recht schon mit den Vorschriften der §§ 22 AZO, 41 a GewO bezweckt worden war (BVerfGE 1, 283, 297; BVerfG v. 29. November 1961 -NJW 1962, 99 [BVerfG 29.11.1961 - 1 BvR 760/57]; BGH v. 23. Oktober 1962 - 5 StR 291/62 = NJW 1963, 117, 118 [BGH 11.05.1962 - 4 StR 81/62]; Denecke, Kommentar zur Arbeitszeitordnung, 3. Aufl. § 22 AZO, Anm. 1; vgl. ferner RGZ 138, 219, 221).
  • BGH, 30.11.1989 - I ZR 55/87

    Metro III

    Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung das Verständnis des geschäftlichen Verkehrs mit dem letzten Verbraucher zugrundegelegt, das nach der Rechtsprechung des Senats überall dort gleichermaßen von Bedeutung ist, wo in Abgrenzung hierzu der Handel mit den gewerblichen Abnehmern in der Wirtschaftsrechtsordnung eine besondere Behandlung erfährt (vgl. BGH, Urt. v. 22.12.1965 - Ib ZR 119/63, BGHZ 45, 1, 4 [BGH 22.12.1965 - Ib ZR 119/63] = GRUR 1966, 323, 324 - Ratio, betr.

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß gewerbliche Abnehmer erfahrungsgemäß betriebsbezogene Waren, soweit geeignet, auch zur privaten Lebensführung einsetzen und eine Kontrolle der jeweiligen Verwendung unerträglich wäre (vgl. BGHZ 45, 1, 7 [BGH 22.12.1965 - Ib ZR 119/63] = GRUR 1966, 323, 325 - Ratio; Urt. v. 26.01.1979 - I ZR 18/77, GRUR 1979, 411, 412 - Metro II).

    Die von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang erwähnte Toleranzgrenze von 10 % des Umsatzes des Großhandelsunternehmens zur Deckung des privaten Lebensbedarfs mit betriebsfremden Mitteln ist nicht - wie die Beklagte es verstehen will - Element eines funktionsgerechten Großhandels, sondern soll umgekehrt vielmehr verdeutlichen, welche Nebenumsätze eines durch ausreichende Kontrollmaßnahmen gesicherten Selbstbedienungsgroßhandels nach der Art der Beklagten die Funktionsechtheit als Großhandelsunternehmen unberührt lassen und dessen Privilegierung gegenüber dem Einzelhandel nicht in Frage stellen (vgl. BGHZ 45, 1, 8 [BGH 22.12.1965 - Ib ZR 119/63] = GRUR 1966, 323, 325 - Ratio; BGHZ 70, 18, 30 = GRUR 1978, 173, 176 - Metro I).

    Ein Verstoß gegen das Ladenschlußgesetz ist geeignet, einen wettbewerblichen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, die sich an die Ladenschlußzeiten halten; ein den Regeln des Ladenschlußgesetzes bewußt und planmäßig zuwiderlaufendes Verhalten stellt deshalb zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG dax (BGHZ 45, 1, 2 f. [BGH 22.12.1965 - Ib ZR 119/63] = GRUR 1966, 323 - Ratio; BGHZ 70, 18, 36 = GRUR 1978, 173, 177 - Metro I; BGHZ 79, 99, 103 = GRUR 1981, 424, 425 - Tag der offenen Tür II; Urt. v. 19.05.1982 - I ZR 122/80, BGHZ 84, 130, 135 [BGH 19.05.1982 - I ZR 122/80] = GRUR 1982, 615, 617 f. - Flughafen-Verkaufsstellen).

    Unterbleiben aber Kontrollmaßnahmen, die den Verkauf an jedermann unterbinden sollen, so greift das Verbot des § 3 Abs. 1 LSchlG ein, die Verkaufsstellen während der gesetzlichen Ladenschlußzeiten offen zu halten (BGHZ 45, 1, 8 [BGH 22.12.1965 - Ib ZR 119/63] = GRUR 1966, 323, 325 - Ratio; Urt. v. 07.07.1972 - I ZR 136/70, GRUR 1973, 144, 145 - Mischbetrieb? BGHZ 70, 18, 36 = GRUR 1978, 173, 177 - Metro I; Urt. v. 19.05.1982 - I ZR 122/80, GRUR 1982, 615, 2617 - Flughafen-Verkaufsstellen).

  • BVerwG, 23.03.1982 - 1 C 157.79

    Ladenschluss - Ausnahmebewilligung

    Dies erklärt auch, daß der Bundesgerichtshof bislang die Frage offengelassen hat, ob § 3 Ladenschlußgesetz Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist, und in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht in ständiger Rechtsprechung § 3 Ladenschlußgesetz nur als eine wertneutrale Ordnungsvorschrift einstuft, deren Verletzung nicht ohne weiteres als wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG beurteilt werden kann (BGH, GRUR 1966, 323; BGH, GRUR 1973, 144; BGH, GRUR 1974, 31; BGH, GewArch. 1981, 302).
  • BGH, 30.11.1989 - I ZR 184/88

    Befugnis der Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels zur Verfolgung von

    Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung von dem Verständnis des geschäftlichen Verkehrs mit dem letzten Verbraucher ausgegangen, das nach der Rechtsprechung des Senats überall dort gleichermaßen von Bedeutung ist, wo in Abgrenzung hierzu der Handel mit dem gewerblichen Abnehmer in der Wirtschaftsrechtsordnung eine besondere Behandlung erfährt (vgl. BGH, Urt. v. 22.12.1965 - Ib ZR 119/63, BGHZ 45, 1, 4 [BGH 22.12.1965 - Ib ZR 119/63] = GRUR 1966, 323, 324 - Ratio, betr.

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß gewerbliche Abnehmer erfahrungsgemäß betriebsbezogene Waren, soweit geeignet, auch zur privaten Lebensführung einsetzen und eine Kontrolle der jeweiligen Verwendung unerträglich wäre (vgl. BGHZ 45, 1, 7 [BGH 22.12.1965 - Ib ZR 119/63] = GRUR 1966, 323, 325 - Ratio; Urt. v. 26.1.1979 - I ZR 18/77, GRUR 1979, 411, 412 - Metro II).

    Soweit die Rechtsordnung dem Großhandelsunternehmen eine auf seine Funktion zugeschnittene besondere rechtliche Behandlung zuteil werden läßt, vermag dieses sie nur in Anspruch zu nehmen, wenn es durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicherstellt, daß der im privilegierten Bereich jeweils mißbilligte Handel mit dem Letztverbraucher unterbunden wird (vgl. BGHZ 45, 1, 8 [BGH 22.12.1965 - Ib ZR 119/63] = GRUR 1966, 323, 325 - Ratio; Urt. v. 16.11.1973 - I ZR 98/72, GRUR 1974, 474, 476 - Großhandelshaus; BGHZ 70, 18, 30 = GRUR 1978, 173, 176 - Metro I; Urt. v. 26.1.1979, I ZR 18/77, GRUR 1979, 411, 413 - Metro II).

    Die von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang erwähnte Toleranzgrenze von 10 % des Umsatzes des Großhandelsunternehmens zur Deckung des privaten Lebensbedarfs mit betriebsfremden Mitteln ist nicht - wie die Beklagte es verstehen will - Element eines funktionsgerechten Großhandels, sondern soll umgekehrt vielmehr verdeutlichen, welche Nebenumsätze eines durch ausreichende Kontrollmaßnahmen gesicherten Selbstbedienungsgroßhandels nach Art der Beklagten die Funktionsechtheit als Großhandelsunternehmen unberührt lassen und dessen Privilegierung gegenüber dem Einzelhandel nicht in Frage stellen (vgl. BGHZ 45, 1, 8 [BGH 22.12.1965 - Ib ZR 119/63] = GRUR 1966, 323, 325 - Ratio; BGHZ 70, 18, 30 = GRUR 1978, 173, 176 - Metro I; Urt. v. 7.6.1978 - I ZR 137/76, GRUR 1979, 61, 62 - Schäfer-Shop).

    Ein Verstoß gegen das Ladenschlußgesetz ist geeignet, einen wettbewerblichen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, die sich an die Ladenschlußzeiten halten; ein den Regeln des Ladenschlußgesetzes bewußt und planmäßig zuwiderlaufendes Verhalten stellt deshalb zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG dar (BGHZ 45, 1, 2 f. [BGH 22.12.1965 - Ib ZR 119/63] = GRUR 1966, 323 - Ratio; BGHZ 70, 18, 36 = GRUR 1978, 173, 177 - Metro I; BGHZ 79, 99, 103 = GRUR 1981, 424, 425 - Tag der offenen Tür II; Urt. v. 19.5.1982 - I ZR 122/80, BGHZ 84, 130, 135 [BGH 19.05.1982 - I ZR 122/80] = GRUR 1982, 615, 617 f. - Flughafen-Verkaufsstellen).

    Unterbleiben aber Kontrollmaßnahmen, die den Verkauf an jedermann unterbinden sollen, so greift das Verbot des § 3 Abs. 1 LSchlG ein, die Verkaufsstellen während der gesetzlichen Ladenschlußzeiten offen zu halten (BGHZ 45, 1, 8 [BGH 22.12.1965 - Ib ZR 119/63] = GRUR 1966, 323, 325 - Ratio; Urt. v. 7.7.1972 - I ZR 136/70, GRUR 1973, 144, 145 - Mischbetrieb; BGHZ 70, 18, 36 = GRUR 1978, 173, 177 - Metro I; Urt. v. 19.5.1982 - I ZR 122/80, GRUR 1982, 615, 617 - Flughafen-Verkaufsstellen).

  • OLG Naumburg, 09.12.2005 - 10 U 42/05

    Vereinbarkeit eines nach 20:00 Uhr erfolgenden VIP-Verkaufes mit dem

    Diese Frage ist vielmehr einzelfallbezogen nach der Lebensanschauung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles und insbesondere der Zielsetzung des Ladenschlussgesetzes zu beantworten (vgl. BGHZ 45, 1/4; BGH GRUR 1973, 144, 145; OLG Karlsruhe WRP 1987, 47, 48).

    Unter Berücksichtigung dieser gesetzgeberischen Zielsetzung scheidet die Annahme eines "Verkaufs an jedermann" im Sinne des § 1 Abs. 1 LadenSchlG nur dort aus, wo entweder gar kein von diesem Gesetz erfasster Verkauf stattfindet (so etwa der Vertrieb eines Großhandelsunternehmens an Wiederverkäufer oder Großverbraucher, vgl. BGHZ 45, 1, 4) oder wo aus Gründen einer sachlichen Beziehung zwischen dem Betreiber des Geschäftslokals und seinen Kunden eine gerechtfertigte, nicht willkürliche Eingrenzung auf einen bestimmten und individualisierbaren Personenkreis als Abnehmer statt findet (vgl. BGH GRUR 1973, 144, 145; OLG Karlsruhe WRP 1987, 47, 48).

    Denn die hier in Rede stehende Verkaufsaktion stellte sich nicht als der Vertrieb eines Großhandelunternehmens an gewerbliche Wiederverkäufer und Großverbraucher dar (vgl. BGHZ 45, 1, 4).

    Hinzukommen muss vielmehr stets eine sachbezogene Abgrenzung (vgl. BGHZ 45, 1, 4; BGH GRUR 1973, 144, 146; OLG Karlsruhe WRP 1987, 47, 48).

    Die besondere sachliche Beziehung muss sich vielmehr gerade aus dem besonderen Geschäftscharakter der Verkaufsstelle ergeben und von dieser geprägt werden, sie darf nicht allein von dem Willen des Geschäftsinhabers abhängen (vgl. BGHZ 45, 1, 3; BGH GRUR 1973, 144, 146).

  • BGH, 14.12.2000 - I ZR 181/99

    Metro V; Überprüfung der Toleranzgrenze für betriebsfremde Warenumsätze

    Davon ist der Bundesgerichtshof bereits in der zum Ladenschlußgesetz ergangenen Entscheidung "Ratio" ausgegangen und hat einen Umsatzanteil betriebsfremder Wareneinverkäufe von 10 % des Gesamtumsatzes eines Großhandelsunternehmens als unbedenklich angesehen (BGHZ 45, 1, 7 f.).
  • BGH, 11.11.1977 - I ZR 179/75

    METRO

    Zu den typischen Großhandelskunden gehören aber seit jeher Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher und diesen gleichstehende Großverbraucher (vgl. BGH GRUR 1966, 323, 324 - Ratio; GRUR 1973, 144, 145 - Mischbetrieb; BGH - Großhandelshaus a.a.O. Seite 476; Katalog £ des Arbeitsausschusses für Begriffsdefinitionen der Kommission zur Förderung der handels- und absatzwirtschaftlichen Forschung, 2. Ausgabe Oktober 1975, Abschnitt IV Ziffer 2; Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EWG-Richtlinien Nr. 223/64 vom 25. Februar 1964, ABl 1964, 863, 864).

    Wie der Bundesgerichtshof bereits in den Entscheidungen "Ratio" (GRUR 1966, 323, 325) und "Wiederverkäufer" (GRUR 1968, 595, 598) zum Ausdruck gebracht hat, liegt es noch im Rahmen eines funktionsechten Großhandels, daß dieser an seine Großhandelskunden in gewissem Umfang auch Waren für den betriebsfremden Eigenbedarf (Privatbedarf) abgibt.

  • BGH, 07.07.1972 - I ZR 136/70

    Verstoss gegen die Vorschriften des Ladenschlußgesetzes - Verkauf nach

    Zwar ist ein Großhandelsgeschäft, das nur an Wiederverkäufer, Großverbraucher oder Gewerbetreibende verkauft und die Beschränkung des Verkaufs an diesen Kundenkreis durch ein ausreichendes Ausweis- und Kontrollsystem überwacht, nicht an die Ladenschlußzeiten gebunden (BGHZ 45, 1, 4 ff [BGH 22.12.1965 - Ib ZR 119/63] - Ratio).

    Dies gilt um so mehr, als es sich um eine Ordnungsvorschrift handelt, die gerade auch dem Zweck dient, einen solchen Vorsprung zu verhindern (vgl. BGHZ 45, 1 ff [BGH 22.12.1965 - Ib ZR 119/63] - Ratio).

  • LAG Düsseldorf, 08.06.2022 - 12 Sa 8/22

    Zusatzversorgung in der Brot- und Backwarenindustrie; Vertriebsgesellschaft

    Großhändler, die nicht an den Endverbraucher verkaufen, unterfallen dem Begriff nicht, so dass für sie der Ladenschluss nicht gilt (grundlegend BGH 22.12.1965 - Ib ZR 119/63, juris Rn. 10; Neumann a.a.O. § 1 LadSchlG Ziffer 4).
  • BGH, 20.06.1969 - VI ZR 234/67

    Haftung einer Fernsehanstalt - Unwahre Tatsachenbehauptung im Sinne des § 824 BGB

    Ob die Kritik in der beanstandeten Sendung über die rechtlich gesetzten Grenzen hinausgegangen ist und die gewerbliche Betätigung der Klägerin in rechtlich unstatthafter Weise beeinträchtigt hat, beurteilt sich aufgrund einer Güter- und Pflichtenabwägung (BGHZ 45, 2, 96 [BGH 22.12.1965 - Ib ZR 119/63] m.w.N.; BGH Urteil vom 18. Dezember 1962 - VI ZR 220/61 = LM § 823 Ai BGB Nr. 20).
  • BGH, 07.11.1980 - I ZR 160/78

    Tag der offenen Tür II

    Zur Frage der Sittenwidrigkeit von Verstößen gegen § 3 LadenschlußG hat der Senat wiederholt entschieden, daß es sich bei dieser Bestimmung um eine dem Arbeitsschutz dienende Ordnungsvorschrift handelt, deren Verletzung nicht ohne weiteres als wettbewerbswidrig beurteilt werden kann (BGH GRUR 1966, 323 - Ratio; 1973, 144, 146 - Mischbetrieb; 1974, 31, 34 - Perserteppiche).
  • BGH, 28.03.1969 - I ZR 33/67

    Belieferung brauereigebundener Gastwirte mit Bier aus fremden Brauereien -

  • BVerwG, 21.11.1967 - I B 91.67

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BGH, 19.05.1982 - I ZR 122/80

    Flughafenverkaufsstellen

  • BGH, 18.05.1973 - I ZR 31/72

    Sittenwidrigkeit eines Verstosses gegen die Preisauszeichnungsvorschriften bei

  • BGH, 03.07.1974 - I ZR 91/73

    Werbegeschenke

  • BVerwG, 12.12.1967 - I C 34.67

    Bedeutung des Wettbewerbsschutzes im Ladenschlussrecht - Öffnung einer

  • LG Dresden, 10.01.2006 - 42 O 332/05

    Automatenvideothek

  • LG Berlin, 14.02.2000 - 97 O 188/99

    Telefonische Steuerberatung unter 0190-Nummer

  • BGH, 20.10.1972 - I ZR 125/71

    Verbot der Versteigerung von in offenen Verkaufsstellen feilgebotenen und

  • BGH, 09.06.1972 - I ZR 27/71

    Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz - Sittenwidrigkeit einer Werbung -

  • OLG Hamm, 27.08.1991 - 4 U 169/91

    Einstweilige Verfügung gegen eine Party in Verkaufsräumen am Sonntag; Verstoß

  • OLG Hamburg, 14.03.1991 - 3 U 211/90

    Voraussetzungen eines Rabattverstoßes; Gewährung eines Rabatts, der nur

  • OLG Frankfurt, 25.08.1977 - 2 Ws (B) 353/77

    Einordnung einer außerhalb der allgemeinen Ladenschlußzeiten betriebenen

  • BGH, 08.05.1970 - I ZR 19/69

    Verwendung der Außenflächen von Personenkraftwagen zu Werbezwecken bei Mietwagen

  • BGH, 12.02.1969 - I ZR 8/67

    Regelung eines Wettbewerbs zwischen Brauereien - Abschluss von

  • LG Hamburg, 13.09.1995 - 315 O 354/95

    Ausstrahlung einer FSK-16-Schnittfassung im Hauptabendprogramm

  • OLG Stuttgart, 28.02.1974 - 2 U 133/73

    Berechtigung eines Verbraucherverbandes zur gerichtlichen Geltendmachung eines

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