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   BGH, 05.01.1966 - Ib ZR 23/64   

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https://dejure.org/1966,452
BGH, 05.01.1966 - Ib ZR 23/64 (https://dejure.org/1966,452)
BGH, Entscheidung vom 05.01.1966 - Ib ZR 23/64 (https://dejure.org/1966,452)
BGH, Entscheidung vom 05. Januar 1966 - Ib ZR 23/64 (https://dejure.org/1966,452)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verbot der Gegenüberstellung des eigenen Preises mit dem durchgestrichenen Preis auf den Banderolen - Zulässige Kundgabe von durchgestrichenen "Listenpreisen" der Hersteller - Wettbewerbsrechtliche Bedenken bei der Werbung mit wahrheitsgemäßen Gegenüberstellung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 45, 115
  • NJW 1966, 977
  • MDR 1966, 478
  • GRUR 1966, 327
  • DB 1966, 455
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 10.06.1964 - Ib ZR 128/62

    Werbung mit "empfohlenem Richtpreis"

    Auszug aus BGH, 05.01.1966 - Ib ZR 23/64
    wenn der höhere Preis im Zeitpunkt der Gegenüberstellung den auf dem Markt üblich gewordenen Verbraucherpreis für das Erzeugnis in einem solchen Maße übersteigt, daß er nicht mehr ernsthaft als Grundlage für die Preisgestaltung des Einzelhändlers in Betracht kommt (Ergänzung zu BGHZ 42, 134 [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62]).

    Wie der erkennende Senat schon in seiner Entscheidung BGHZ 42, 134 [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] (a.a.O. 136) dargelegt hat, darf der empfohlene Richtpreis weiterhin auch nicht etwa eine willkürliche Größe darstellen, sondern er muß vom Hersteller, der ihn empfiehlt, auf Grund einer gewissenhaften Prüfung der für die Preisbildung maßgebenden Faktoren errechnet sein, also den Preis widerspiegeln, den der Hersteller bei ernsthafter Kalkulation als den angemessenen durchschnittlichen Verbraucherpreis ansehen kann, und er muß, was im Zusammenhang mit der Klagebegründung aus § 3 UWG noch näher zu erläutern sein wird, auch im Zeitpunkt der Preisgegenüberstellung nach den dann maßgebenden Preisverhältnissen auf dem Markt noch ernsthaft als Verbraucherpreis in Betracht kommen.

    In dem der Entscheidung BGHZ 42, 134 [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] zugrunde liegenden Falle gab der vorgetragene Sachverhalt nach keiner dieser Richtungen zu Bedenken Anlaß.

    Die Werbung mit dem empfohlenen Richtpreis wird indessen unvermeidlich zu Irrtümern führen, wenn der empfohlene Richtpreis - anders als im Falle der Entscheidung BGHZ 42, 134 [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] - nicht als solcher deutlich genug gekennzeichnet wird.

    Insofern unterscheidet der Streitfall sich grundlegend von dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 42, 134 [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] zugrunde lag; denn in der damals angegriffenen Werbung war der Begriff des "empfohlenen Richtpreises" ausdrücklich herausgestellt und hierdurch die Bedeutung des unterschrittenen Preises offenbart worden.

    Es erscheint zweifelhaft, ob der Verbraucher, wenn ihm nicht, wie in dem in BGHZ 42, 134 [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] entschiedenen Fall, durch in ihrem Wortsinn unmißverständliche Bezeichnungen wie "empfohlener Richtpreis" oder "unverbindlicher Richtpreis" bestimmte Anhaltspunkte für die Bedeutung des Vergleichspreises gegeben werden, sich überhaupt zu genaueren rechtlichen Überlegungen über die hinsichtlich der Preisgestaltung bestehenden Rechtsbeziehungen zwischen Hersteller und Händler veranlaßt sieht.

    Wie im Anschluß an die Entscheidung des Senats in BGHZ 42, 134 [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] schon betont wurde, ist der empfohlene Richtpreis keine willkürliche Größe, sondern er muß vom Hersteller auf Grund einer gewissenhaften Prüfung der für die Preisbildung maßgebenden Faktoren errechnet sein, also nach der ernsthaften Kalkulation des Herstellers den angemessenen Verbraucherpreis widerspiegeln.

  • BGH, 06.06.1963 - KVR 1/62

    Angemeldete Preisempfehlungen

    Auszug aus BGH, 05.01.1966 - Ib ZR 23/64
    Diese Handhabung widerspräche zwar der vom Bundeskartellamt erlassenen, in der Entscheidung BGHZ 39, 370, 382, 383 [BGH 06.06.1963 - KVR 1/62](Osco-Parat) als zulässig bestätigten Anordnung, daß jede Preisempfehlung mit einem ihre Unverbindlichkeit kennzeichnenden Zusatz zu versehen ist.

    Da unbeschadet des im Streitfalle vorliegenden abweichenden Sachverhalts angenommen werden muß, daß zumal nach der Klärung der kartellrechtlichen Rechtslage durch die Entscheidung BGHZ 39, 370 diese Kennzeichnung der empfohlenen Richtpreise im allgemeinen vorgenommen wird und dadurch dem Verkehr, insbesondere auch der Verbraucherschaft bekannt geworden ist, kann es nicht ausbleiben, daß Verbraucher aufgedruckte Preise, namentlich solche auf Banderolen mit der Herstellermarke, bei denen diese Kennzeichnung fehlt, nicht als bloß empfohlene und unverbindliche, sondern als für den Handel bindende Preise betrachten, in deren Unterschreitung sie dann ein besonders günstiges Ausnahmeangebot erblicken werden.

  • BGH, 20.01.1961 - I ZR 79/59
    Auszug aus BGH, 05.01.1966 - Ib ZR 23/64
    Wenn die Erhebung des vom Kläger erbotenen Beweises durch Auskunft und Sachverständigengutachten keine abschließenden Feststellungen darüber gestatten sollte, ob die auf den Banderolen aufgedruckten Preise letztlich vom Hersteller oder von der Beklagten selbst gebildet worden sind, wenn insbesondere die Herkunft der mit den Marken "Ebana", "Tonica" und "Jeeva" gekennzeichneten Uhren ungewiß bleibt, so wird das Berufungsgericht weiter erwägen müssen, ob bei der alsdann gegebenen Sachlage nicht die Beklagte ihrerseits eine Darlegungslast dafür trifft, von wem sie die Uhren mit diesen Etiketten bezieht und ob der auf den Etiketten aufgedruckte Preis, wie sie behauptet, vom Hersteller der Uhren stammt; denn die Beklagte würde diese Aufklärung unschwer geben können, während sie dem Kläger dann, wenn die verwendeten Kennzeichnungen sogar in Fachkreisen unbekannt sind, allein durch das Verhalten der Beklagten, nämlich dadurch unmöglich gemacht würde, daß die Beklagte sich durch den Gebrauch solcher Kennzeichnungen jeder Feststellung über die Herkunft der Ware und damit auch über einen etwaigen Mißbrauch des Preisaufdrucks zum Zweck einer irreführenden Werbung entzöge (vgl. BGH GRUR 1961, 356 - Pressedienst; GRUR 1963, 270 - Bärenfang).
  • BGH, 09.10.1963 - Ib ZR 28/62
    Auszug aus BGH, 05.01.1966 - Ib ZR 23/64
    Aber auch von der früheren, zweifelsfrei wettbewerbswidrigen Werbebehauptung der Beklagten, ihre Waren seien "20 bis 30 % billiger als die Waren in den Fachgeschäften", ist keine Fortwirkung mehr zu erwarten, wegen deren der Beklagten eine anderenfalls bedenkenfreie Preisgegenüberstellung mit echten empfohlenen und als solche gekennzeichneten Richtpreisen in Zukunft verwehrt werden müßte; denn diese Behauptung selbst ist der Beklagten mit Recht durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Osnabrück bereits vor geraumer Zeit untersagt worden (vgl. dazu BGH GRUR 1964, 208 - Fernsehinterview), und ihrer Auswirkung auf die jetzt umstrittene Preisgegenüberstellung wird die Grundlage dadurch entzogen, daß durch die vorliegende Entscheidung auch diese Gegenüberstellung verboten wird, wenn die Beklagte die Bedeutung des Vergleichspreises als empfohlener Richtpreis nicht klarstellt.
  • BGH, 07.02.1961 - I ZR 123/59
    Auszug aus BGH, 05.01.1966 - Ib ZR 23/64
    Eine solche Preisankündigung verstieße auch dann gegen § 3 UWG, wenn der geforderte eigentliche Verkaufspreis tatsächlich besonders vorteilhaft wäre; denn auch ein tatsächlich günstiges Angebot darf nach dieser Vorschrift nicht durch eine unrichtige Angabe verlautbart werden (BGH GRUR 1961, 361, 364 - Hautleim).
  • BGH, 13.07.1962 - I ZR 43/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.01.1966 - Ib ZR 23/64
    Wenn die Erhebung des vom Kläger erbotenen Beweises durch Auskunft und Sachverständigengutachten keine abschließenden Feststellungen darüber gestatten sollte, ob die auf den Banderolen aufgedruckten Preise letztlich vom Hersteller oder von der Beklagten selbst gebildet worden sind, wenn insbesondere die Herkunft der mit den Marken "Ebana", "Tonica" und "Jeeva" gekennzeichneten Uhren ungewiß bleibt, so wird das Berufungsgericht weiter erwägen müssen, ob bei der alsdann gegebenen Sachlage nicht die Beklagte ihrerseits eine Darlegungslast dafür trifft, von wem sie die Uhren mit diesen Etiketten bezieht und ob der auf den Etiketten aufgedruckte Preis, wie sie behauptet, vom Hersteller der Uhren stammt; denn die Beklagte würde diese Aufklärung unschwer geben können, während sie dem Kläger dann, wenn die verwendeten Kennzeichnungen sogar in Fachkreisen unbekannt sind, allein durch das Verhalten der Beklagten, nämlich dadurch unmöglich gemacht würde, daß die Beklagte sich durch den Gebrauch solcher Kennzeichnungen jeder Feststellung über die Herkunft der Ware und damit auch über einen etwaigen Mißbrauch des Preisaufdrucks zum Zweck einer irreführenden Werbung entzöge (vgl. BGH GRUR 1961, 356 - Pressedienst; GRUR 1963, 270 - Bärenfang).
  • BGH, 04.12.1956 - I ZR 106/55

    Klasen-Möbel

    Auszug aus BGH, 05.01.1966 - Ib ZR 23/64
    Selbst wenn dem Berufungsgericht darin beizutreten wäre, daß hinsichtlich dieser Werbung keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe, hätte sich doch die Prüfung nicht erübrigt, ob die dadurch erweckte, möglicherweise sehr nachhaltige Vorstellung, daß man es bei der Beklagten mit einem sogenannten "Preisbrecher" im Sinne der Durchbrechung vertraglicher Preisbindungen zu tun habe, nicht im Publikum noch fortwirkte (vgl. BGH GRUR 1957, 348, 349 - Klasen-Möbel; GRUR 1958, 86, 89 - Ei-fein; GRUR 1959, 360, 363 - Elektrotechnik; GRUR 1960, 126, 129 - Sternbild).
  • BGH, 12.07.1957 - I ZR 52/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.01.1966 - Ib ZR 23/64
    Selbst wenn dem Berufungsgericht darin beizutreten wäre, daß hinsichtlich dieser Werbung keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe, hätte sich doch die Prüfung nicht erübrigt, ob die dadurch erweckte, möglicherweise sehr nachhaltige Vorstellung, daß man es bei der Beklagten mit einem sogenannten "Preisbrecher" im Sinne der Durchbrechung vertraglicher Preisbindungen zu tun habe, nicht im Publikum noch fortwirkte (vgl. BGH GRUR 1957, 348, 349 - Klasen-Möbel; GRUR 1958, 86, 89 - Ei-fein; GRUR 1959, 360, 363 - Elektrotechnik; GRUR 1960, 126, 129 - Sternbild).
  • BGH, 17.03.1959 - I ZR 21/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.01.1966 - Ib ZR 23/64
    Selbst wenn dem Berufungsgericht darin beizutreten wäre, daß hinsichtlich dieser Werbung keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe, hätte sich doch die Prüfung nicht erübrigt, ob die dadurch erweckte, möglicherweise sehr nachhaltige Vorstellung, daß man es bei der Beklagten mit einem sogenannten "Preisbrecher" im Sinne der Durchbrechung vertraglicher Preisbindungen zu tun habe, nicht im Publikum noch fortwirkte (vgl. BGH GRUR 1957, 348, 349 - Klasen-Möbel; GRUR 1958, 86, 89 - Ei-fein; GRUR 1959, 360, 363 - Elektrotechnik; GRUR 1960, 126, 129 - Sternbild).
  • BGH, 13.10.1959 - I ZR 58/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.01.1966 - Ib ZR 23/64
    Selbst wenn dem Berufungsgericht darin beizutreten wäre, daß hinsichtlich dieser Werbung keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe, hätte sich doch die Prüfung nicht erübrigt, ob die dadurch erweckte, möglicherweise sehr nachhaltige Vorstellung, daß man es bei der Beklagten mit einem sogenannten "Preisbrecher" im Sinne der Durchbrechung vertraglicher Preisbindungen zu tun habe, nicht im Publikum noch fortwirkte (vgl. BGH GRUR 1957, 348, 349 - Klasen-Möbel; GRUR 1958, 86, 89 - Ei-fein; GRUR 1959, 360, 363 - Elektrotechnik; GRUR 1960, 126, 129 - Sternbild).
  • BGH, 28.06.2001 - I ZR 121/99

    Preisempfehlung bei Alleinvertrieb

    Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht - entgegen der Ansicht der Revision - nicht im Widerspruch zur Senatsentscheidung "Richtpreiswerbung I" (Urt. v. 5.1.1966 - Ib ZR 23/64, GRUR 1966, 327, 332 f., insoweit in BGHZ 45, 115 nicht abgedruckt).
  • BGH, 24.06.1966 - Ib ZR 45/64

    Anspruch auf Unterlassung von Werbung durch Preisgegenüberstellung - Auszeichnung

    Insbesondere kann auf sich beruhen, ob der Vermerk im Innern des Martina-Prospektes, wonach die rot durchkreuzten Preise "von der Fabrik dem Einzelhändler als Endverkaufspreise empfohlen" sein sollen, bei der hier gewählten Druckanordnung ausreichen konnte, um den Charakter der durchkreuzten Preise als empfohlene Richtpreise des Herstellers für das Publikum deutlich genug zu kennzeichnen (BGHZ 45, 115, 120 [BGH 05.01.1966 - Ib ZR 23/64] - "Richtpreiswerbung-Uhren"), zumal, um die irrige Vorstellung auszuschließen, der Beklagte habe eigene frühere Preise herabgesetzt (a.a.O. 126).

    Der Senat hat schon in den Entscheidungen BGHZ 45, 115 ("Richtpreiswerbung-Uhren") und vom 9. Februar 1966 - Ib ZR 24/64 ("Richtpreiswerbung-Uhren II") = BB 1966, 301 klargestellt, daß ein echter empfohlener Richtpreis den nach der ernsthaften Kalkulation des Herstellers angemessenen Endverbraucherpreis widerspiegeln und ungeachtet seiner rechtlichen Unverbindlichkeit dem Wiederverkäufer empfohlen sein muß, damit er sich tatsächlich danach richte, nicht aber, damit er lediglich Gelegenheit erhalte, augenfällig davon abzuweichen und diese Abweichung als Werbeargument zu verwenden.

    Für den Fall, daß einem Einzelhandelsunternehmen ein Alleinvertriebsrecht für das gesamte Inland eingeräumt ist, hat der Senat in der Entscheidung BGHZ 45, 115 (unter II 4 a) dargelegt, wenn die Preisempfehlung sich im Inland nicht an eine Mehrheit von Empfängern, sondern an einen einzigen Abnehmer richte, bestehe eine erhöhte Gefahr, daß der empfohlene Preis nicht als ernsthaft gemeinte Preisrichtlinie errechnet, sondern als Phantasiegröße zu bloßen Werbezwecken gebildet werde, also kein echter Richtpreis sei; dagegen schließe an sich ein Alleinvertriebsrecht die werbemäßige Verwendung eines echten empfohlenen Richtpreises nicht aus.

  • BGH, 03.04.1970 - I ZR 117/68

    Zulässigkeit eines Preisvergleichs - Gegenüberstellung von zwei Preisen für

    Sie ist darüber hinaus irreführend, da das Publikum die von der Beklagten für ihren Preisvergleich gewählte Bezugsgröße als besonders zuverlässig halten muß, wenn es glaubt, die durchstrichenen Preise seien vom Hersteller empfohlen, dem es bei der gewissenhaften Prüfung (vgl. BGHZ 42, 134 [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] ; 45, 115) [BGH 07.02.1966 - VIII ZR 240/63] der für die Preisbildung maßgebenden Faktoren mehr zutrauen kann als jedem beliebigen Händler, zumal wenn er selbst eine Empfehlung ausspricht, deren Einhaltung im Normalfall er nach der Verbrauchervorstellung wünscht.

    In diesem Punkt ähnelt der Streitfall dem Sachverhalt, der dem Urteil des früheren I b-Zivilsenats vom 9. Februar 1966 (GRUR 1966, 333, 335 - Richtpreiswerbung II; vgl. auch BGHZ 45, 115 -Richtpreiswerbung I) zugrunde liegt, bei dem es ebenfalls um durchkreuzte Preise ging, die nicht deutlich genug gekennzeichnet waren.

  • BGH, 23.06.1983 - I ZR 109/81

    Sie sparen 4000,- DM

    Preis"; GRUR 1981, 137, 138 - WRP 1981, 86, 87 - Tapetenpreisempfehlung; so auch schon vor Inkrafttreten der Neufassung des § 38 a GWB durch die zweite GWB-Novelle vom 3.8.1973: BGHZ 42, 134, 139-149 - GRUR 1965, 96-100 = WRP 1964, 370-374-20 % unter dem empfohlenen Richtpreis; BGHZ 45, 115, 117, 120 = GRUR 1966, 327, 329 - WRP 1966, 172, 174, 175 - Richtpreiswerbung I; BGH GRUR 1966, 333, 335 = WRP 1966, 179, 181 - Richtpreiswerbung II).
  • BGH, 28.06.1974 - I ZR 62/72

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer ernsthaften Forderung eines Kaufpreises -

    Mit der Frage der Irreführung des Verkehrs durch einen Preisvergleich, bei dem dem gültigen Preis ein höherer durchgestrichener Preis gegenübergestellt wird, hatte sich der Bundesgerichtshof in den Urteilen Richtpreiswerbung I und II (BGHZ 45, 115; GRUR 1966, 333) unter dem Gesichtspunkt zu befassen, ob und inwieweit in der Werbung ein Vergleich eigener Preise mit vom Hersteller empfohlenen Endverbraucherpreisen zulässig ist.
  • OLG Köln, 02.03.2001 - 6 U 208/99

    Werbende Bezugnahme auf unverbindliche Preisempfehlung - Mondpreise - Darlegungs-

    Wird ein solcher "Fantasie"- bzw. "Mondpreis" einem niedrigeren tatsächlichen Verkaufspreis gegenübergestellt, so erweckt dies zugleich den Anschein, der Verkaufspreis sei besonders günstig, was indessen, jedenfalls im Verhältnis zu dem in der Werbung gegenübergestellten "empfohlenen Richtpreis" - objektiv nicht der Fall ist (vgl. BGH GRUR 1987, 367/370 f -"Einrichtungs-Pass"-; BGH GRUR 1981, 137/139 - "Tapetenpreisempfehlung"-; BGHZ 45, 115/128 f "Richtpreis I" - Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage, § 3 UWG Rdn. 312 ; Köhler/Piper, UWG, 2. Auflage, § 3 UWG Rdn. 395 ff/399 - jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 29.04.1970 - I ZR 123/68

    Melitta-Kaffee

    Denn die Erwägung, ob mit dem beanstandeten Text die frühere, unstreitig unzulässige Werbung der Beklagten in einem Maße fortwirkt, das es für die Beklagte erforderlich macht, sich von ihr eindeutig abzusetzen, wenn sie sich nicht dem Vorwurf erneuter Irreführung aussetzen will (BGH GRUR 1966, 327, 330 - Richtpreiswerbung I; 1963, 589, 593 - Lady Rose; 1962, 97, 99 - Tafelwasser; 1961, 425, 427 - Möbelhaus des Handwerks; 1958, 86, 89 - Eifein; 1957, 348, 349 - Klasen-Möbel), ist erst dann anzustellen, wenn das zu beurteilende Verhalten für sich allein betrachtet, also ohne die vorausgegangene und möglicherweise fortwirkende Irreführung des Verkehrs durch die frühere Werbung, unverfänglich wäre und wettbewerbsrechtlich nicht beanstandet werden könnte (BGH GRUR 1964, 686, 688 - Glockenpackung II) Daran fehlt es hier gerade.
  • BGH, 25.01.1980 - I ZR 10/78

    Zur unzulässigen Werbung durch Preisgegenüberstellung

    In den Urteilen "Richtpreiswerbung I" (BGHZ 45, 115 = GRUR 1966, 327) und "Richtpreiswerbung II" (GRUR 1966, 333) war es darauf angekommen, ob und inwieweit der Werbende eigene Preise mit vom Hersteller empfohlenen Endverbraucherpreisen vergleichen darf.
  • BGH, 01.10.1980 - I ZR 142/78

    Verband zur Förderung gewerblicher Interessen - Wettbewerbswidrigkeit einer

    Als schutzwürdig wurde dagegen u.a. die Vorstellung angesehen, der höhere - empfohlene - Preis sei von dem empfehlenden Hersteller aufgrund einer gewissenhaften Kalkulation als angemessener durchschnittlicher Verbraucherpreis errechnet, stelle insbesondere keinen willkürlichen Fantasiepreis ("Mondpreis") dar, sowie die weitere Annahme, der empfohlene Preis übersteige im Zeitpunkt der Gegenüberstellung den auf dem Markt üblich gewordenen Preis für das Erzeugnis nicht in einem solchen Maße, daß er nicht mehr ernsthaft als Grundlage für die Preisgestaltung des Einzelhandels in Betracht komme (BGHZ 45, 115 ff = GRUR 1966, 327 ff - Richtpreiswerbung I).
  • BGH, 28.09.1979 - I ZR 69/77

    Werbende Bezugnahme eines Händlers auf eine unverbindliche Preisempfehlung -

    Dabei ist vorausgesetzt worden, daß die Bezugnahme in einer Weise erfolgt, die für die in Betracht kommenden Verkehrskreise eindeutig kenntlich macht, daß mit dem höheren Preis nur eine unverbindliche Preisempfehlung angegeben wird, daß die Empfehlung von dem Empfehlenden als bei ernsthafter Kalkulation angemessener Verbraucherpreis errechnet worden ist, und schließlich daß der empfohlene Preis im Zeitpunkt der Preisgegenüberstellung noch ernstlich als Verbraucherpreis in Betracht kommt (so insbesondere BGHZ 45, 115 = GRUR 1966, 327, 328 unter II 1 und GRUR 1966, 333, 335 unter III 1 - Richtpreiswerbung II und III).
  • OLG Dresden, 30.12.1994 - 12 U 332/94

    Vergleichende Werbung eines privaten Rundfunksenders; Wettbewerbsverhältnis zu

  • BGH, 03.01.1968 - V ZR 219/64

    Entschädigung bei Moselausbau

  • OLG Köln, 19.01.2001 - 6 U 208/99

    Wettbewerbswidrige Werbung mit "Mondpreisen"; Irreführung über die

  • OLG Hamm, 02.03.1999 - 4 U 203/98
  • BGH, 23.06.1983 - I ZR 111/81

    Vorliegen einer irreführenden Werbeanzeige mit Bezugnahme auf empfohlene Preise -

  • OLG Bremen, 03.03.1983 - 2 U 146/82

    Vorliegen einer irreführenden Werbung; Unzulässigkeit einer preisvergleichenden

  • BGH, 28.09.1979 - I ZR 73/77

    Zulässigkeit der werbenden Bezugnahme auf eine Hersteller-Preisempfehlung -

  • BGH, 12.01.1966 - Ib ZR 19/64

    Frage der wettbewerbswidrigen, vergleichenden Werbung im Falle der Auszeichnung

  • LG Heidelberg, 01.07.2005 - 12 O 5/05

    MwSt-Aktion von MediaMarkt nicht wettbewerbswidrig

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