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   BGH, 20.09.1967 - Ib ZR 105/65   

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https://dejure.org/1967,498
BGH, 20.09.1967 - Ib ZR 105/65 (https://dejure.org/1967,498)
BGH, Entscheidung vom 20.09.1967 - Ib ZR 105/65 (https://dejure.org/1967,498)
BGH, Entscheidung vom 20. September 1967 - Ib ZR 105/65 (https://dejure.org/1967,498)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage auf Unterlassen der Verwendung eines Firmennamens oder auf Änderung eines Firmennamens - Fehlende Unterscheidbarkeit der Firmennamen - Vorliegen einer Verwechselungsgefahr

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Heilige / Hellige

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1968, 349
  • MDR 1968, 210
  • GRUR 1968, 212
  • BB 1968, 143
  • DB 1968, 125
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.11.1951 - I ZR 9/50

    Namensmißbrauch

    Auszug aus BGH, 20.09.1967 - Ib ZR 105/65
    Von diesen Grundsätzen gilt jedoch eine Ausnahme und es kann die Benutzung eines Firmenbestandteils schlechthin untersagt werden, wenn der Verletzer diesen offenbar mißbräuchlich unter bewußter Anlehnung an, die Firma des Verletzten gewählt hat und wenn hieraus auf eine innere Einstellung des Verletzers geschlossen werden kann, die eine einwandfreie Benutzung dieses Firmenbestandteils auch in Zukunft nicht erwarten läßt (BGHZ 4, 96, 102 [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50] = GRUR 1952, 511, 513 - Farina/Urköl'sch; BGH GRUR 1954, 331 - Altpa/Alpah; 457 - Irus/Urus).

    Diese kann , wenn erhebliche schutzwürdige Interessen des jüngeren Wettbewerbers im Spiel sind, dazu führen, daß der prioritätsältere Firmeninhaber einen Rest von Verwechslungsgefahr in Kauf nehmen muß, wenn diese trotz aller zumutbaren und möglichen Zusätze nicht völlig ausgeräumt werden kann (BGHZ 4, 96, 105 [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50] - Farina/Urköl'sch).

  • BGH, 31.05.1957 - I ZR 93/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.09.1967 - Ib ZR 105/65
    Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß sich das Unterlassungsgebot an die mit der Unterlassungsklage angegriffene konkrete Verletzungsform anzuschließen hat (BGH GRUR 1957, 561, 563 - REI-Chemie; GRUR 1958, 189, 196 - Zeiß).

    Weder ist es Aufgabe des Gerichts, nach unterscheidungskräftigen Zusätzen zu suchen und solche den Parteien anzubieten (BGH GRUR 1957, 561, 564 - REI-Chemie), noch ist das Gericht gehalten, die Frage der Verwechslungsgefahr abstrakt anhand einer Fülle möglicher Firmengestaltungen abschließend zu beurteilen.

  • BGH, 24.07.1957 - I ZR 21/56

    Carl Zeiss

    Auszug aus BGH, 20.09.1967 - Ib ZR 105/65
    Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß sich das Unterlassungsgebot an die mit der Unterlassungsklage angegriffene konkrete Verletzungsform anzuschließen hat (BGH GRUR 1957, 561, 563 - REI-Chemie; GRUR 1958, 189, 196 - Zeiß).

    Auch bei Weltgeltung hat die Rechtsprechung bisher an dem Grundsatz festgehalten, daß die Frage, ob die Führung einer Firma die Gefahr von Verwechslungen begründet, in der Regel nur in Bezug auf eine konkrete Gestaltung der Firma beurteilt und entschieden werden kann (BGH GRUR 1958, 189, 196 - Zeiß).

  • BGH, 26.01.1954 - I ZR 192/52

    Alpah

    Auszug aus BGH, 20.09.1967 - Ib ZR 105/65
    Von diesen Grundsätzen gilt jedoch eine Ausnahme und es kann die Benutzung eines Firmenbestandteils schlechthin untersagt werden, wenn der Verletzer diesen offenbar mißbräuchlich unter bewußter Anlehnung an, die Firma des Verletzten gewählt hat und wenn hieraus auf eine innere Einstellung des Verletzers geschlossen werden kann, die eine einwandfreie Benutzung dieses Firmenbestandteils auch in Zukunft nicht erwarten läßt (BGHZ 4, 96, 102 [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50] = GRUR 1952, 511, 513 - Farina/Urköl'sch; BGH GRUR 1954, 331 - Altpa/Alpah; 457 - Irus/Urus).
  • BGH, 18.06.1954 - I ZR 158/52

    Buchgemeinschaft I

    Auszug aus BGH, 20.09.1967 - Ib ZR 105/65
    Aber auch in diesem Fall muß sich der Antrag - soweit die Gefahr einer mißbräuchlichen, auf unlautere Beweggründe zurückgehenden Verwendung des beanstandeten Firmenteiles auch bei künftigen Firmenbildungen nicht als erwiesen anzusehen ist - in der Hegel gegen die konkret benutzte Firma richten, wiederum deshalb, weil Möglichkeiten denkbar sind, in denen durch Zusätze die Verwechslungsgefahr ausgeschlossen wird (BGH GRUR 1955, 95 - Buchgemeinschaft).
  • BGH, 10.11.1965 - Ib ZR 101/63

    Einwilligung in die Löschung einer Firma im Handelsregister - Schutz der sog.

    Auszug aus BGH, 20.09.1967 - Ib ZR 105/65
    Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß ein uneingeschränktes Verbot der Aufnahme des Namens H. in die Firma sich nicht etwa schon deshalb rechtfertigen läßt, weil nach § 4 GmbHG die Aufnahme des Namens H. in die Firma nicht notwendig ist, die Firma vielmehr auch dem Gegenstand des Unternehmens entlehnt werden kann (vgl. BGH GRUR 1966, 623, 625 - Kupferberg).
  • BGH, 29.06.1995 - I ZR 24/93

    "Altenburger Spielkartenfabrik"; Firmenrechtlicher Schutz von

    Auch bei einer kennzeichnungsrechtlichen Gleichgewichtslage sind grundsätzlich demjenigen klarstellende Zusätze am ehesten zumutbar, der eine irgendwie geartete Änderung der bestehenden Kennzeichnung vornimmt (BGH - Underberg aaO.; Urt. v. 20.9.1967 - Ib ZR 105/65, GRUR 1968, 212, 213 - Hellige; Urt. v. 3.7.1986 - I ZR 77/85, GRUR 1987, 182, 183 = WRP 1987, 30 - Stoll; Urt. v. 14.12.1989 - I ZR 1/88, GRUR 1990, 364, 366 - Baelz; vgl. auch BGHZ 19, 23, 29 - Magirus; BGHZ 45, 246, 250 - Merck).
  • BGH, 01.04.1993 - I ZR 85/91

    Interessenabwägung bei Verwechslungsgefahr Gleichnamiger

    Was im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist, um einer bestehenden Verwechslungsgefahr bei Gleichnamigen zu begegnen, ist jeweils aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1956 - I ZR 199/55, GRUR 1957, 342, 346 - Underberg; BGH, Urt. v. 20.9.1967 - Ib ZR 105/65, GRUR 1968, 212, 213 f. - Hellige; BGH, Urt. v. 14.12.1989 - I ZR 1/88, GRUR 1990, 364, 366 [BGH 14.12.1989 - I ZR 1/88] - Baelz).
  • BGH, 02.10.1997 - I ZR 105/95

    "Dr. St. ... Nachf."; Fortführung einer sog. Doktorfirma durch einen nicht

    Jedoch ist anerkannt, daß auch im Fall der Verwendung des bürgerlichen Namens in einer Firma ohne gesetzlichen Zwang, also gewillkürt, die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen Anwendung zu finden haben (BGH, Urt. v. 20.9.1967 - Ib ZR 105/65, GRUR 1968, 212, 213 f. - WRP 1968, 95 - Hellige).
  • BGH, 26.09.1980 - I ZR 69/78

    Anspruch auf Untersagung des firmenrechtlichen oder warenzeichenrechtlichen

    Wird die Verwechslungsgefahr nur durch einen Bestandteil der angegriffenen Firma begründet, so hat der bisher berechtigte Firmeninhaber im allgemeinen keinen Anspruch darauf, daß jedwede Benutzung des streitigen Firmenbestandteils verboten werde; denn es ist in der Regel die Möglichkeit nicht auszuschließen, den streitigen Bestandteil in eine aus sonstigen Bestandteilen zusammengesetzten Firmenbezeichnung derart einzufügen, daß die Gefahr von Verwechslungen mit der älteren Firma ausscheidet (BGH GRUR 1968, 212, 213 - "Hellige" m.w.N.).
  • BGH, 03.07.1986 - I ZR 77/85

    "Stoll"; Wegfall des ohne Verpflichtung geführten Zusatzes zum Familiennamen

    Ob ein solcher Anspruch besteht und ob die Einhaltung jedenfalls eines solchen Abstandes in der Firmierung verlangt werden kann, wie er vor der Firmenänderung bestanden hat, kann regelmäßig nur auf Grund einer umfassenden Abwägung der beiderseits in Frage stehenden Verhaltensweisen und Interessen beurteilt werden (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1956 - I ZR 199/55, GRUR 1957, 342 346 - Underberg; Urt. v. 20.9.1967 - Ib ZR 105/65, GRUR 1968, 212, 213 = WRP 1968, 95 Hellige; Urt. v. 26.3.1971 - I ZR 84/69, GRUR 1971, 309, 311 - Zamek !! ; siehe auch BGH, Urt. v. 27.10.1983 - I ZR 148/81, GRUR 1984, 378 = WRP 1984; 376 - Hotel Krone).
  • BGH, 06.12.1990 - I ZR 27/89

    "Ärztliche Allgemeine"; Verwechslungsfähigkeit zweier Firmenbezeichnungen

    Bei Ansprüchen auf Unterlassung von Firmenbezeichnungen, die wegen eines in ihnen enthaltenen verwechslungsfähigen Bestandteils eine Verwechslungsgefahr mit der Klagekennzeichnung begründen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich die Firma in ihrer konkreten Form zu verbieten, da regelmäßig nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, daß der verwechslungsfähige Firmenbestandteil innerhalb einer anderen Bezeichnung, der er nicht das bestimmende Gepräge gibt, nicht mehr erfolgreich angreifbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.7.1957 - I ZR 21/56, GRUR 1958, 189, 195 - Zeiss; BGH, Urt. v. 20.9.1967 - Ib ZR 105/65, GRUR 1968, 212, 213 - Hellige; BGH, Urt. v. 26.9.1980 - I ZR 69/78, GRUR 1981, 60, 64 - Sitex).
  • OLG Köln, 29.04.1983 - 6 U 201/82

    Voraussetzungen des Ausschließlichkeitsrechtes des § 16 Abs. 1 Gesetz gegen den

    Dies ergibt eine vom Prioritätsprinzip ausgehende wettbewerbskonformel Güter- und Interessenabwägung (vgl. BGH GRUR 1968, 212 - Hellige; 1971, 303 - Zamek II), die den Besonderheiten des Streitfalles Rechnung trägt.

    Dabei kann offen bleiben, ob dem persönlichkeitsrechtlichen Interesse der Geschäftsführer der Beklagten, ihren Namen in der Firma zu verwenden, soweit Rechnung zu tragen ist, daß die Klägerinnen einen durch die willkürlich gewählte Kennzeichnung der neugegründeten Beklagten herbeigeführten Rest von Verwechslungsgefahr zu dulden haben (vgl. hierzu BGH GRUR 1968, 212, 214 - Hellige; von Staudinger (Coing-Habermann) 12. Aufl., zu § 12 Rdz. 139).

  • LG Stuttgart, 18.03.2010 - 17 O 446/09

    "Schleichbären" verletzen die Wort-/Bildmarke "Schleich"

    Ein Rest von Verwechslungsgefahr ist dabei in Kauf zu nehmen (vgl. BGH, GRUR 1968, 212, 213 - Hellige).
  • BGH, 06.12.1990 - I ZR 25/89

    "Erneute Vernehmung"; Erneute Vernehmung eines Zeugen in der Berufungsinstanz

    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß bei Ansprüchen auf Unterlassung von Firmenbezeichnungen, die wegen eines in ihnen enthaltenen verwechslungsfähigen Bestandteils ihrerseits eine Verwechslungsgefahr mit der Klagekennzeichnung begründen, grundsätzlich die Firma in ihrer konkreten Form zu verbieten ist, da regelmäßig nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, daß der verwechslungsfähige Firmenbestandteil innerhalb einer anderen Bezeichnung, der er nicht das bestimmende Gepräge gibt, nicht mehr erfolgreich angreifbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.7.1957 - I ZR 21/56, GRUR 1958, 189, 195 f. unter I., 2. - Zeiss m.w.N.; BGH, Urt. v. 20.9.1967 - Ib ZR 105/65, GRUR 1968, 212, 213 - Hellige; BGH, Urt. v. 26.9.1980 - I ZR 69/78, GRUR 1981, 60, 64 - Sitex).
  • BGH, 27.06.1980 - I ZR 70/78

    Anspruch auf Unterlassung der Verwendung einer Firmenbezeichnung - Vorliegen

    Bei einer solchen Fallgestaltung gilt vielmehr unverändert der vom Bundesgerichtshof schon früher aufgestellte Grundsatz, daß das Interesse einer Firma, auf die Zugehörigkeit zu ihrer ausländischen Muttergesellschaft bereits in ihrer Firmenbezeichnung hinweisen zu können, für sich allein nicht ausreicht, einer besser berechtigten inländischen Firma aufzubürden, in gewissem Umfange eine Verwechslungsgefahr und damit eine Entwertung ihrer Kennzeichnungsrechte in Kauf zu nehmen (vgl. BGH GRUR 1968, 212, 214 - Hellige).
  • OLG Frankfurt, 29.10.1987 - 6 U 118/86

    Zeichenrecht als Bestandteil der Konkursmasse; Folgen der Aufnahme eines

  • BGH, 21.05.1975 - I ZR 43/74

    Sonnenhof

  • LG Hamburg, 29.07.2010 - 327 O 569/09

    Markenrecht: Störung der Gleichgewichtslage zwischen gleichnamigen Unternehmen

  • LG Düsseldorf, 29.10.1996 - 4 O 198/96

    Net-Com

  • OLG Düsseldorf, 03.07.1980 - 18 U 25/80
  • BGH, 06.06.1973 - I ZR 121/72

    Verletzung eines Warenzeichens und Verstoß gegen die Regeln des lauteren

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