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   BGH, 26.02.1969 - I ZR 108/67   

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https://dejure.org/1969,1384
BGH, 26.02.1969 - I ZR 108/67 (https://dejure.org/1969,1384)
BGH, Entscheidung vom 26.02.1969 - I ZR 108/67 (https://dejure.org/1969,1384)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 1969 - I ZR 108/67 (https://dejure.org/1969,1384)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Streit zwischen Kaffeeröstereien über die Unterlassung irreführender Werbung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1969, 639
  • GRUR 1969, 415
  • DB 1969, 611
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.04.1952 - I ZR 80/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.02.1969 - I ZR 108/67
    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß eine Größenangabe im Sinne des § 3 UWG unrichtig ist, wenn sie von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise bei unbefangener, unkritischer Betrachtung in einem Sinne verstanden wird, der mit den wirklichen Verhältnissen nicht in Einklang steht (BGH GRUR 1952, 582, 583 - Sprechstunde; st. Rspr.).
  • OLG Frankfurt, 15.11.2018 - 6 U 159/17

    Beginn der absoluten Verjährung für wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch

    a) Hinweise darauf, dass es sich bei dem werbenden Unternehmen um das größte, erste oder führende handelt, werden vom Verkehr gewöhnlich ernst genommen (BGH GRUR 1969, 415 (416) - Kaffeerösterei).
  • OLG Zweibrücken, 07.02.2002 - 4 U 90/01

    Wettbewerbsverstoß: Alleinstellungswerbung eines Lohnsteuerhilfevereins

    Die genannten Selbstbezeichnungen werden vom Verkehr als ernstzunehmende Aussage verstanden, die auf ihre objektive Richtigkeit nachprüfbar ist (vgl. auch BGH GRUR 1969, 415; Baumbach/Hefermehl aaO, § 3 Rdnr. 78 m.w.N.).
  • LG Köln, 08.05.2018 - 31 O 178/17

    Unzulässige Spitzenstellungswerbung eines Fahrradgeschäfts

    Allgemeine Hinweise auf die Größe eines Unternehmens werden im Verkehr als ernst zu nehmende Aussagen verstanden, die auf ihre objektive Richtigkeit hin nachprüfbar sind (BGH, GRUR 1969, 415 (416) - Kaffeerösterei).
  • BGH, 09.06.1983 - I ZR 106/81

    Kofferschaden

    Ob eine Werbeaussage gem. § 3 UWG als irreführend zu beanstanden ist, hängt maßgeblich von der Verkehrsauffassung ab, wie sie sich anhand des Gesamteindrucks der Werbeaussage bildet (BGH GRUR 1969, 415, 416 = WRP 1969, 239, 240 - Kaffee-Rösterei; GRUR 1973, 534, 535 = WRP 1973, 88, 89 - Mehrwert II; GRUR 1979, 716, 718 - WRP 1979, 639, 640, 641 - Kontinent Möbel; st. Rspr.).
  • OLG Köln, 15.11.2002 - 6 U 128/02

    UWG -Recht; Verbraucherrecht

    Sie sind überdies geeignet, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, weil das angesprochene Publikum die erreichte Größe eines Unternehmens speziell der Möbelbranche u. a. mit der Reichhaltigkeit und Vielfalt sowie der Preiswürdigkeit des Angebots in Verbindung zu bringen pflegt (vgl. BGH GRUR 1969, 415/416 -"Kaffeerösterei"-; ders. GRUR 1985, 140 -"Größtes Teppichhaus der Welt"-; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage, § 3 UWG Rdn. 78 m. w. N.).
  • BGH, 25.10.1972 - I ZR 22/71

    Mehrwert II

    Das breite Publikum prüft eine ihm entgegentretende Firmenbezeichnung aber meist nur flüchtig und oberflächlich (BGH GRUR 69, 415, 416 - Kaffeerösterei).
  • LG Köln, 04.08.2020 - 33 O 99/18
    Für die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit einer Spitzengruppenwerbung genügt es noch nicht, dass man unter vergleichbaren Unternehmen den dritten, fünften oder achten Rang einnimmt; es kommt darauf an, dass man überhaupt einer geschlossenen Spitzengruppe angehört, die gegenüber dem übrigen Feld der Mitbewerber den nötigen Abstand gewonnen hat (vgl. Bornkamm/Feddersen , a.a.O., § 5 Rn. 4.78; BGH, GRUR 1969, 415/416 - "Kaffeerösterei").
  • BGH, 22.05.1981 - I ZB 7/80

    Der größte Biermarkt der Welt

    Dies gilt namentlich für Angaben über die Größe eines Unternehmens (BGH GRUR 1969, 415, 416 - Kaffeerösterei -).
  • OLG Düsseldorf, 05.12.2011 - 20 U 128/10

    Wettbewerbswidrigkeit der Werbeaussage "Wir verkaufen nur 100 % Originalware

    Es kommt darauf an, dass man überhaupt einer geschlossenen Spitzengruppe angehört, die gegenüber dem übrigen Feld der Mitbewerber den nötigen Abstand gewonnen hat (BGH GRUR 1969, 415, 416 - Kaffeerösterei).
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