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   BGH, 18.05.1973 - I ZR 12/72   

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https://dejure.org/1973,601
BGH, 18.05.1973 - I ZR 12/72 (https://dejure.org/1973,601)
BGH, Entscheidung vom 18.05.1973 - I ZR 12/72 (https://dejure.org/1973,601)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 1973 - I ZR 12/72 (https://dejure.org/1973,601)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltung der Priorität einer ursprünglich geführten Firma bei Änderung der Firmenbezeichnung in einer ihre charakteristische Eigenart berührenden Weise - Vorliegen einer nur unwesentlichen Abweichung von der bisherigen Firmenbezeichnung - Begriff und Inlandsschutz des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 2152
  • MDR 1973, 998
  • GRUR 1973, 661
  • GRUR Int. 1973, 671
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.07.1958 - I ZR 85/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.05.1973 - I ZR 12/72
    In dieser Beurteilung liegt kein Rechtsfehler, auch wenn berücksichtigt wird, daß die Anforderungen an die Erkennbarkeit einer solchen namens- und firmenmäßigen Benutzung nicht zu gering bemessen werden können, wenn - wie hier - ein identisches Warenzeichen als besondere Geschäftsbezeichnung benutzt wird (vgl. BGH GRUR 1959, 25, 28 - Triumph).
  • BGH, 02.04.1971 - I ZR 41/70

    Widerspruch des Inhabers eines im Ausland eingetragenen Zeichens ("SWOPS") gegen

    Auszug aus BGH, 18.05.1973 - I ZR 12/72
    Die für den inländischen Firmenschutz erforderliche Benutzungsaufnahme der Kennzeichnung im Inland (vgl. BGH GRUR 1971, 517, 519 - Swops) muß nicht durch den Rechtsinhaber selbst erfolgen; sie muß jedoch für den Rechtsinhaber und zwar erkennbar als betrieblicher Herkunftshinweis auf sein Unternehmen in einer solchen Form erfolgen, daß der Verkehr diesem auch die Namensführung zurechnet.
  • BGH, 25.10.1957 - I ZR 136/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.05.1973 - I ZR 12/72
    Daß durch Abänderungen, die die Unterscheidungskraft und Identität der Kennzeichnung nicht unberührt lassen, ein Prioritätsverlust eintritt, ist für das inländische Warenzeichenrecht anerkannt (vgl. RG GRUR 1937, 221, 227 - Mampe; BGH GRUR 1958, 185, 186 - Wyeth) und international in Art. 6 quinquies, Abschnitt C, Abs. 2 PVÜ festgehalten.
  • BGH, 04.11.1966 - Ib ZR 161/64

    Unterlassung einer Verwendung der Bezeichnung "Napoléon" für Schaumwein -

    Auszug aus BGH, 18.05.1973 - I ZR 12/72
    Durch die Aufgabe ihrer bisherigen Firmenbezeichnung hat aber die Beklagte ihr gegebenenfalls daran bestehendes Recht verloren (BGH GRUR 1967, 199, 202 - Napoléon II); auf dessen Priorität kann sie sich daher für ihre neu aufgenommene Firmenbezeichnung auch nicht mehr berufen.
  • BGH, 07.07.1965 - Ib ZR 9/64

    Waren gleicher oder verwandter Art im Sinne des § 13 des Gesetzes gegen den

    Auszug aus BGH, 18.05.1973 - I ZR 12/72
    Sind aber die einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen identisch, so kann es nicht als Rechtsfehler beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht nicht nur branchengleiche Waren, sondern auch benachbarte Warengebiete (nämlich einerseits Meßgeräte für elektrische Messungen und andererseits Meßgeräte für mechanische Messungen) als so dicht beieinander liegend angesehen hat, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht ausgeschlossen werden könne (vgl. BGH GRUR 1966, 267, 269 - White Horse).
  • BGH, 31.07.2008 - I ZR 21/06

    Haus & Grund III

    Entscheidend ist stets, wie der Verkehr die gemeinschaftliche Benutzung desselben Schlagworts durch verschiedene Unternehmen auffasst (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1973 - I ZR 12/72, GRUR 1973, 661, 662 - Metrix; Urt. v. 27.6.1975 - I ZR 81/74, GRUR 1975, 606, 607 = WRP 1975, 668 - IFA).
  • BGH, 24.02.2005 - I ZR 161/02

    Seicom

    Dieser Schutz entfällt mithin regelmäßig, wenn der Berechtigte entweder den Betrieb des von ihm geführten Unternehmens aufgibt (vgl. BGHZ 150, 82, 89 - Hotel Adlon m.w.N.; BGH, Urt. v. 2.5.2002 - I ZR 300/99, GRUR 2002, 972, 974 = WRP 2002, 1156 - FROMMIA) oder das Unternehmenskennzeichen in seiner charakteristischen Eigenart ändert (BGH, Urt. v. 17.11.1994 - I ZR 136/92, GRUR 1995, 505, 507 = WRP 1995, 600 - APISERUM; zu § 16 UWG a.F.: BGH, Urt. v. 18.5.1973 - I ZR 12/72, GRUR 1973, 661 - Metrix).
  • BGH, 29.06.1995 - I ZR 24/93

    "Altenburger Spielkartenfabrik"; Firmenrechtlicher Schutz von

    Ein solcher kann erst angenommen werden, wenn durch die Änderungen die Unterscheidungskraft und die Identität der Gesamtbezeichnung berührt wird (BGH, Urt. v. 18.5.1973 - I ZR 12/72, GRUR 1973, 661, 662 = WRP 1973, 576 - Metrix; Urt. v. 17.11.1994 - I ZR 136/92, WRP 1995, 600, 602 - APISERUM).

    Gleichwohl erfährt die Verwendung der Bezeichnung mit ihrer Übernahme als Firmenbestandteil keine wesentliche Änderung, die ihren prioritätserhaltenden Rechtserwerb ausschlösse (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.1969 - I ZR 47/68, GRUR 1970, 141, 142 = WRP 1970, 140 - Europharma; Urt. v. 18.5.1973 - I ZR 12/72, GRUR 1973, 661, 662 - Metrix).

  • BGH, 12.07.1995 - I ZR 140/93

    "Torres"; Inlandsschutz einer Firmenbezeichnung; Schutz einer ausländischen

    Der Begriff des Handelsnamens im Sinne dieser Regelung beschränkt sich nicht auf den Schutz der vollen Firmenbezeichnung, sondern umfaßt auch Firmenschlagworte, -bestandteile und -abkürzungen (BGH, Urt. v. 18.5.1973 - I ZR 12/72, GRUR 1973, 661, 662 = WRP 1973, 576 - Metrix).

    In der in diesem Zusammenhang zitierten Metrix-Entscheidung (BGH GRUR 1973, 661, 662 = WRP 1973, 576) hat der Senat keinen gegenteiligen Standpunkt einnehmen wollen.

  • BGH, 31.03.2010 - I ZR 36/08

    Verbraucherzentrale

    Entscheidend ist vielmehr stets, wie der Verkehr die gemeinschaftliche Benutzung desselben Schlagworts durch die verschiedenen Unternehmen der betreffenden Organisation auffasst (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1973 - I ZR 12/72, GRUR 1973, 661, 662 - Metrix; Urt. v. 27.6.1975 - I ZR 81/74, GRUR 1975, 606, 607 = WRP 1975, 668 - IFA).
  • BGH, 20.02.1997 - I ZR 187/94

    "Garonor"; Auslegung einer Gestattung zur Namensführung

    Die französische GARONOR-Gruppe, jedenfalls die GARONOR I. S.A., von der die Beklagte ihre Berechtigung ableitet, kann, wovon das Berufungsgericht unausgesprochen ausgegangen ist, gemäß Art. 8 PVÜ für ihren Firmenbestandteil "GARONOR" Inlandsschutz in Anspruch nehmen; denn der Begriff des Handelsnamens im Sinne dieser Bestimmung beschränkt sich nicht auf den Schutz der vollen Firmenbezeichnung, sondern umfaßt auch Firmenschlagworte, -bestandteile und -abkürzungen (BGH, Urt. v. 18.5.1973 - I ZR 12/72, GRUR 1973, 661, 662 = WRP 1973, 576 - Metrix; BGHZ 130, 276, 280 - Torres).

    Da insoweit an die Erkennbarkeit einer solchen - vom Üblichen abweichenden - namens- und firmenmäßigen Benutzung nicht zu geringe Anforderungen zu stellen sind (BGH, Urt. v. 18.5.1973 - I ZR 12/72, GRUR 1973, 661, 662 - Metrix), kann die Annahme des Berufungsgerichts, die GARONOR I. S.A. habe die Geschäftstätigkeit im Inland für sich bzw. die GARONOR-Gruppe aufgenommen, nicht als rechtsfehlerhaft erachtet werden.

  • BGH, 31.07.2008 - I ZR 22/06

    Markenrechtlicher Schutz der Bezeichnung "Haus & Grund"

    Entscheidend ist stets, wie der Verkehr die gemeinschaftliche Benutzung desselben Schlagworts durch verschiedene Unternehmen auffasst (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1973 - I ZR 12/72, GRUR 1973, 661, 662 - Metrix; Urt. v. 27.6.1975 - I ZR 81/74, GRUR 1975, 606, 607 = WRP 1975, 668 - IFA).
  • BGH, 01.04.1993 - I ZR 85/91

    Interessenabwägung bei Verwechslungsgefahr Gleichnamiger

    Es kann daher unentschieden bleiben, ob die lediglich um beschreibende Angaben erweiterte Firma der Erwerberin nicht sogar als unmittelbare Fortsetzung der Bezeichnung "Römer GmbH" anzusehen ist oder ob es sich dabei um eine Benutzung einer anderen, maßgeblich veränderten Bezeichnung handelt (vgl. BGH, Urt. v. 18.5. 1973 - I ZR 12/72, GRUR 1973, 661, 662 - Metrix).
  • BGH, 21.04.1994 - I ZR 22/92

    Anforderungen an den Fortbestand einer Firmenbezeichnung; Benutzung durch einen

    b) Falls ein vertraglicher Verzicht ausscheidet, wird das Berufungsgericht bei der dann erforderlich werdenden Beurteilung der Frage, ob das Recht als Folge einer Aufgabe der Benutzung durch die Virion AG in Deutschland erloschen ist, zu berücksichtigen haben, daß der Fortbestand einer Firmenbezeichnung zwar regelmäßig, aber nicht notwendigerweise stets die Fortbenutzung durch den Rechtsträger selbst voraussetzt; es kann vielmehr genügen, wenn ein Dritter als Repräsentant des Kennzeicheninhabers dessen Firma für diesen, das heißt erkennbar als Herkunftshinweis auf dessen Unternehmen, weiterbenutzt (vgl. BGH, Urt. v. 18.5. 1973 - I ZR 12/72, GRUR 1973, 661, 662 = WRP 1973, 576 - Metrix).
  • OLG Koblenz, 31.08.2006 - 6 U 373/06

    Markenrechtliche Verwechslungsgefahr: Branchennähe zwischen ähnliche

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist hierzu ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Unternehmen nicht erforderlich , sondern es genügt, dass die Tätigkeitsbereiche sich nur in Randbereichen überschneiden und dass insofern zwischen ihnen "Berührungspunkte" bestehen (vgl. z. B. BGH GRUR 1997, 468, 470 - "NetCom"; GRUR 1973, 661 - "Metrix": Verpackungen / Preisauszeichnungsgeräte; OLG Saarbrücken NJWE-WettbR 1999, 258 f. - "Floratec": Garten- und Landschaftsbau / Vertrieb von Gartenwerkzeug und -ausstattung).
  • BGH, 17.11.1994 - I ZR 136/92

    "APISERUM"; Fortbestehen des Schutzes eines langjährig benutzten

  • BGH, 16.05.1991 - I ZR 1/90

    "Transatlantische"; Rechtsstellung des Gestattungsempfängers bei Gestattung der

  • BGH, 18.10.1974 - I ZR 56/73
  • OLG Hamburg, 22.12.1988 - 3 U 5/88
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