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   BGH, 08.03.1974 - I ZB 6/73   

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https://dejure.org/1974,925
BGH, 08.03.1974 - I ZB 6/73 (https://dejure.org/1974,925)
BGH, Entscheidung vom 08.03.1974 - I ZB 6/73 (https://dejure.org/1974,925)
BGH, Entscheidung vom 08. März 1974 - I ZB 6/73 (https://dejure.org/1974,925)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einrordnung von Investmentanteilscheine als Wertpapiere und Waren im Sinn von § 1 WZG (Warenzeichengesetz) - Wesen und Zweck des Warenzeichens - Rechtsübertragung der in Form eines bloßen Rektapapiers verbrieften zum Sondervermögen einer Kapitalgesellschaft gehörenden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 62, 212
  • NJW 1974, 1196
  • MDR 1974, 734
  • GRUR 1974, 657
  • DB 1974, 1105
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.06.1964 - Ib ZB 4/63

    Warenzeichen für Dienstleistungsbetriebe (Wäschereien)

    Auszug aus BGH, 08.03.1974 - I ZB 6/73
    Für reine Dienstleistungen scheidet daher nach dem gegenwärtigen Rechtszustand eine Warenzeicheneintragung aus, wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat (BGHZ 42, 44, 45 - Scholl).

    Insbesondere kann von dem Erfordernis einer beweglichen körperlichen Sache als Ware im zeichenrechtlichen Sinn nach der gegenwärtigen Gesetzesfassung nicht abgegangen werden (vgl. BGHZ 42, 44, 45 - Scholl).

    Auch wenn die Anmelderin, wie sie geltend macht, ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an einem Zeichenschutz haben sollte, so vermag ein solches Interesse es nicht zu rechtfertigen, das angemeldete Zeichen ohne gesetzliche Grundlage zur Eintragung zuzulassen (vgl. RGZ 109, 73, 76 - Weißer Hirsch; BGHZ 42, 44, 49 - Scholl).

  • BGH, 20.09.1955 - I ZR 194/53

    Werbeidee, Matern

    Auszug aus BGH, 08.03.1974 - I ZB 6/73
    Dem ist grundsätzlich beizutreten (vgl. bereits BGHZ 18, 175, 179 - Werbeidee).
  • RG, 11.03.1921 - II 473/20

    Warenname; Geschäftsbetrieb

    Auszug aus BGH, 08.03.1974 - I ZB 6/73
    Das Reichsgericht hat daher bereits in seiner Entscheidung vom 5. Februar 1909 (BlPMZ 1909, 221, 222 - Fußring) die Anschauungen des geschäftlichen Verkehrs, wie sie sich vorzugsweise unter dem Einfluß des Handelsrechts sowie unter Berücksichtigung des Wesens des Warenzeichens entwickelt haben, als maßgebend erachtet und als Waren im Sinn des Warenzeichenrechts alle beweglichen körperlichen Sachen angesehen, die aus einem auf Gewinn abzielenden Unternehmen im Bereich der Gütererzeugung oder des Handels in den wirtschaftlichen Verkehr gebracht werden; es hat einen Geschäftsbetrieb verlangt, der sich mit der Erzeugung, mit der Bearbeitung oder mit dem Handel von Waren befaßt (RGZ 101, 407, 412 - Simonsbrot; RG JW 1928, 1214 - Flamme).
  • BGH, 23.10.1963 - Ib ZB 40/62

    Abbildung einer Warenverpackung

    Auszug aus BGH, 08.03.1974 - I ZB 6/73
    Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG gibt keinen Anspruch darauf, eine gegebenenfalls dem Gesetz widersprechende Verwaltungsübung fortzusetzen (BGH GRUR 1964, 454, 456 - Palmolive, insoweit nicht in BGHZ 41, 187).
  • RG, 21.10.1924 - II 652/23

    Warenzeichen; Geschäftsbetrieb

    Auszug aus BGH, 08.03.1974 - I ZB 6/73
    Auch wenn die Anmelderin, wie sie geltend macht, ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an einem Zeichenschutz haben sollte, so vermag ein solches Interesse es nicht zu rechtfertigen, das angemeldete Zeichen ohne gesetzliche Grundlage zur Eintragung zuzulassen (vgl. RGZ 109, 73, 76 - Weißer Hirsch; BGHZ 42, 44, 49 - Scholl).
  • RG, 28.09.1910 - I 494/09

    Verjährung; Begriff der "Waren"

    Auszug aus BGH, 08.03.1974 - I ZB 6/73
    Das entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Auffassung des Verkehrs, der unter Waren bewegliche körperliche Sachen, nicht aber unbewegliche Sachen, Forderungen, Rechte oder Wertpapiere begreift (so bereits RGZ 74, 161, 162).
  • BPatG, 09.01.2007 - 24 W (pat) 121/05

    Papaya

    Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit jeher von der Unverbindlichkeit nationaler Voreintragungen ausgegangen (vgl. z. B. BGH GRUR 1963, 524 "Digesta", GRUR 1964, 454, 456 GRUR 1985, 1055 "Palmolive"; GRUR 1974, 657, 659 als Ware"; "Concentra"; GRUR 1989,.
  • BGH, 02.05.1985 - I ZB 8/84

    Hinreichende Kennzeichnung einer Ware

    Das Bundespatentgericht hat durch die (S. 6 des Beschlusses) aufgezeigten Beispiele hinreichend belegt, daß die Einordnung der Begriffe "Datenverarbeitungs-" bzw. "Computerprogramm" in den Jahren 1981 bis 1983 noch uneinheitlich und in der Entwicklung nicht abgeschlossen war, und zutreffend ausgeführt, daß es Aufgabe des Bundespatentgerichtes ist, gerade in solchen Zweifelsfällen Leitlinien für eine einheitliche Sachbehandlung aufzuzeigen, ohne daß es an bestimmte Auffassungen einzelner Prüfungsstellen des Patentamtes gebunden sein kann (vgl. auch BGH, Beschluß vom 8.3.1974 - I ZB 6/73, GRUR 1974, 657, 659 unter 6 - Concentra mit weiteren Nachweisen).

    Denn in jeder dieser Formen - mag auch die erstere die hierfür eher in Betracht kommende sein - stellen Datenverarbeitungsprogramme bereits Verkörperungen der geistigen Leistung, damit aber körperliche Sachen dar, die - etwa in vervielfältigter Form - Gegenstand des Handelsverkehrs sein können und auf deren unmittelbaren körperlichen Besitz es dem Erwerber auch - anders als im Fall der in Wertpapieren verbrieften Forderung (vgl. dazu BGH a.a.O. - Concentra, GRUR 1974, 657, 658) - für die Benutzung ankommt.

  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 39/98

    BAUMEISTER-HAUS; nicht mehr verwendete Berufsbezeichnung als Marke

    Obwohl das Warenzeichengesetz eine ausdrückliche Bestimmung über den Warenbegriff nicht enthielt, hat der Bundesgerichtshof für die Frage, was unter Waren im warenzeichenrechtlichen Sinn zu verstehen ist, auf den engen handelsrechtlichen Warenbegriff im Sinne beweglicher körperlicher Sachen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB) abgestellt (BGHZ 62, 212, 213 f. - Concentra).
  • BGH, 08.12.1994 - I ZR 98/94

    Verstoß gegen das Verbot der Werbung im Zusammenhang mit Beschränkungen der

    Maßgeblich insoweit ist der für das UWG allgemein gültige weite Warenbegriff (vgl. BGHZ 62, 212, 213 [BGH 08.03.1974 - I ZB 6/73] - Concentra).
  • BPatG, 08.03.2007 - 25 W (pat) 190/03
    Damit ist aber unabhängig von der grundsätzlichen Frage, ob unter der Geltung des Markengesetzes der Begriff "Ware" nicht mehr nur auf bewegliche körperliche Sachen i. S. von § 90 BGB beschränkt werden kann - wie es noch unter der Geltung des WZG anerkannt war (vgl. BGHZ 62, 212, 213 - Concentra; weitergehend nunmehr Fezer, Markenrecht 3. Aufl., § 3 Rdnr. 111: "grundsätzlich für jedes Erzeugnis, das Gegenstand des Handelsverkehrs sein kann"; für Immobilien offen gelassen von BGH, GRUR 2001, 732 - BAUMEISTER-HAUS) - jedenfalls für den Bereich des Markenrechts geklärt, dass "elektrische Energie" als Ware anzuerkennen ist, für die Warenmarkenschutz beansprucht werden kann.
  • BPatG, 15.02.2007 - 25 W (pat) 190/03
    Damit ist aber unabhängig von der grundsätzlichen Frage, ob unter der Geltung des Markengesetzes der Begriff "Ware" nicht mehr nur auf bewegliche körperliche Sachen i. S. von § 90 BGB beschränkt werden kann - wie es noch unter der Geltung des WZG anerkannt war (vgl. BGHZ 62, 212, 213 - Concentra; weitergehend nunmehr Fezer, Markenrecht 3. Aufl., § 3 Rdnr. 111: "grundsätzlich für jedes Erzeugnis, das Gegenstand des Handelsverkehrs sein kann"; für Immobilien offen gelassen von BGH, GRUR 2001, 732 - BAUMEISTER-HAUS) - jedenfalls für den Bereich des Markenrechts geklärt, dass "elektrische Energie" als Ware anzuerkennen ist, für die Warenmarkenschutz beansprucht werden kann.
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