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   BGH, 28.09.1973 - I ZB 10/72   

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BGH, 28.09.1973 - I ZB 10/72 (https://dejure.org/1973,1575)
BGH, Entscheidung vom 28.09.1973 - I ZB 10/72 (https://dejure.org/1973,1575)
BGH, Entscheidung vom 28. September 1973 - I ZB 10/72 (https://dejure.org/1973,1575)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Betrachtung der Verwechslungsgefahr aus dem Gesichtspunkt des Serienzeichens bei mehreren Worten mit demselben Wortstamm an das sich der Verkehr noch nicht gewöhnt hat - Verwechslungsgefahr der Namen "SPESSARTRÄUBER" und "Seeräuber" - Erzeugen einer irrigen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 2201
  • MDR 1974, 25
  • GRUR 1974, 93
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.05.1968 - I ZB 3/67

    Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens -

    Auszug aus BGH, 28.09.1973 - I ZB 10/72
    Das Bundespatentgericht ist zwar ohne Rechtsfehler von der gefestigten Rechtsprechung ausgegangen, daß eine Verwechslungsgefahr (im engeren Sinne, also über die Untiernehmensidentität; BGH GRUR 1962, 241, 242 - Lutin) unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens in Betracht kommt, wenn die Vergleichszeichen denselben Wortstamm aufweisen und dieser Stammbestandteil für den prioritätsälteren Zeicheninhaber eine Hinweisfunktion besitzt (BGH aaO; ferner BGHZ 34, 299, 301 - Almglocke; BGH GRUR 1969, 40, 41 - Pentavenon; 1970, 85, 86 - Herba).

    Ob ein Zeichenbestandteil als Wortstamm anzusehen ist, entscheidet sich nach der Verkehrsauffassung; diese wird - wie das Bundespatentgericht nicht verkannt hat - durch die Eigenart dieses Zeichenbestandteils selbst und durch seine Eigenständigkeit gegenüber dem übrigen Zeicheninhalt beeinflußt (BGH GRUR 1966, 35, 37 - multikord; 1969, 538, 540 - Rheumalind); dabei ist es jedoch nicht erforderlich, daß dieser Zeichenstamm für den Gesamteindruck des Zeichens allein bestimmend wird (BGH GRUR 1969, 40, 41 - Pentavenon).

  • BGH, 17.12.1971 - I ZR 79/70

    Auslegung des Begriffs des Serienzeichens - Voraussetzungen für das Vorliegen

    Auszug aus BGH, 28.09.1973 - I ZB 10/72
    Letztere Erweiterung der Rechtsprechung ist jedoch grundsätzlich nur vertretbar, wenn insoweit strenge Anforderungen gestellt werden (BGH aaO, sowie BGH GRUR 72, 549, 550 - Messinetta); andernfalls würde auf diesem Wege letztlich ein erweiterter Elementenschutz - ohne Erfordernis einer Verwechslungsgefahr im Gesamteindruck - begründet werden.
  • BGH, 17.02.1961 - I ZR 115/59

    "Almglocke" - "Almquell"

    Auszug aus BGH, 28.09.1973 - I ZB 10/72
    Das Bundespatentgericht ist zwar ohne Rechtsfehler von der gefestigten Rechtsprechung ausgegangen, daß eine Verwechslungsgefahr (im engeren Sinne, also über die Untiernehmensidentität; BGH GRUR 1962, 241, 242 - Lutin) unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens in Betracht kommt, wenn die Vergleichszeichen denselben Wortstamm aufweisen und dieser Stammbestandteil für den prioritätsälteren Zeicheninhaber eine Hinweisfunktion besitzt (BGH aaO; ferner BGHZ 34, 299, 301 - Almglocke; BGH GRUR 1969, 40, 41 - Pentavenon; 1970, 85, 86 - Herba).
  • BGH, 29.09.1965 - Ib ZR 88/63

    Verwendung der Bezeichnung "multikord" - Beruteilung des Bestehens einer

    Auszug aus BGH, 28.09.1973 - I ZB 10/72
    Ob ein Zeichenbestandteil als Wortstamm anzusehen ist, entscheidet sich nach der Verkehrsauffassung; diese wird - wie das Bundespatentgericht nicht verkannt hat - durch die Eigenart dieses Zeichenbestandteils selbst und durch seine Eigenständigkeit gegenüber dem übrigen Zeicheninhalt beeinflußt (BGH GRUR 1966, 35, 37 - multikord; 1969, 538, 540 - Rheumalind); dabei ist es jedoch nicht erforderlich, daß dieser Zeichenstamm für den Gesamteindruck des Zeichens allein bestimmend wird (BGH GRUR 1969, 40, 41 - Pentavenon).
  • BGH, 08.11.1968 - I ZR 104/66

    Verwechselungsgefahr allein auf Grund gemeinsamer Verwendung schutzunfähiger

    Auszug aus BGH, 28.09.1973 - I ZB 10/72
    Ob ein Zeichenbestandteil als Wortstamm anzusehen ist, entscheidet sich nach der Verkehrsauffassung; diese wird - wie das Bundespatentgericht nicht verkannt hat - durch die Eigenart dieses Zeichenbestandteils selbst und durch seine Eigenständigkeit gegenüber dem übrigen Zeicheninhalt beeinflußt (BGH GRUR 1966, 35, 37 - multikord; 1969, 538, 540 - Rheumalind); dabei ist es jedoch nicht erforderlich, daß dieser Zeichenstamm für den Gesamteindruck des Zeichens allein bestimmend wird (BGH GRUR 1969, 40, 41 - Pentavenon).
  • BGH, 01.10.1969 - I ZB 10/68

    Gefahr unmittelbarer Verwechslung bei Markenzeichen - Rechtsprechung zur

    Auszug aus BGH, 28.09.1973 - I ZB 10/72
    Das Bundespatentgericht ist zwar ohne Rechtsfehler von der gefestigten Rechtsprechung ausgegangen, daß eine Verwechslungsgefahr (im engeren Sinne, also über die Untiernehmensidentität; BGH GRUR 1962, 241, 242 - Lutin) unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens in Betracht kommt, wenn die Vergleichszeichen denselben Wortstamm aufweisen und dieser Stammbestandteil für den prioritätsälteren Zeicheninhaber eine Hinweisfunktion besitzt (BGH aaO; ferner BGHZ 34, 299, 301 - Almglocke; BGH GRUR 1969, 40, 41 - Pentavenon; 1970, 85, 86 - Herba).
  • BGH, 07.03.1961 - I ZR 22/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.09.1973 - I ZB 10/72
    Das Bundespatentgericht ist zwar ohne Rechtsfehler von der gefestigten Rechtsprechung ausgegangen, daß eine Verwechslungsgefahr (im engeren Sinne, also über die Untiernehmensidentität; BGH GRUR 1962, 241, 242 - Lutin) unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens in Betracht kommt, wenn die Vergleichszeichen denselben Wortstamm aufweisen und dieser Stammbestandteil für den prioritätsälteren Zeicheninhaber eine Hinweisfunktion besitzt (BGH aaO; ferner BGHZ 34, 299, 301 - Almglocke; BGH GRUR 1969, 40, 41 - Pentavenon; 1970, 85, 86 - Herba).
  • FG Saarland, 28.05.1968 - 72/66
    Auszug aus BGH, 28.09.1973 - I ZB 10/72
    Mit Rücksicht auf die in einem Verletzungsprozeß der Parteien ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. Dezember 1966 - Ar. 1 U 74/66, die das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr verneint hat, hat das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen.
  • LG Düsseldorf, 21.06.2023 - 2a O 258/19
    Dabei sind an die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr strenge Anforderungen zu stellen, da ansonsten ein Elementenschutz zuerkannt würde, welcher dem Markenrecht an sich fremd ist (vgl. BGH, GRUR 1974, 93 - Räuber ).
  • BGH, 19.01.1989 - I ZR 223/86

    "Abbo"/"Abo"; Warengleichartigkeit und Verwechslungsgefahr

    Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens in Betracht kommt, wenn die Vergleichszeichen denselben Wortstamm aufweisen und diesem Stammbestandteil für den prioritätsälteren Zeicheninhaber Hinweisfunktion zukommt, beispielsweise dann, wenn der Verkehr an diesen Stammbestandteil bereits gewöhnt ist, dieser charakteristisch hervortritt oder sich im Verkehr durchgesetzt hat oder wenn es sich bei ihm um einen als Firmenabkürzung verwendeten Bestandteil eines Einzelzeichens handelt (BGH, Urt. v. 7.3.1961 - I ZR 22/60, GRUR 1962, 241, 242 - Lutin; Beschl. v. 22.5.1968 - I ZB 3/67, GRUR 1969, 40, 41 - Pentavenon; Beschl. v. 28.9.1973 - I ZB 10/72, GRUR 1974, 93 - Räuber).
  • BPatG, 10.08.2011 - 26 W (pat) 576/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "ROMAN EMPIRE/EMPIRE" - Warenidentität - zur

    Darüber hinaus führen abweichende Bestandteile, die sich, wie hier "ROMAN" in "ROMAN EMPIRE", mit dem gemeinsamen Bestandteil zu einem eigenen Gesamtbegriff verbinden, von der Vorstellung weg, es handele sich um Serienmarken eines Unternehmens (vgl. hierzu BGH GRUR 1974, 93, 94 - Räuber; GRUR 1981, 142, 143 f. - Kräutermeister; GRUR 1999, 240, 241 - STEPHANSKRONE I; WRP 1998, 1179, 1180 - STEPHANSKRONE II; GRUR 1998, 932, 934 - MEISTERBRAND; GRUR 1999, 735, 737 - MONOFLAM/POLYFLAM; vgl. auch EuG GRUR Int. 2004, 1024, 1026 (Nr. 36) - Galáxia; Hacker, Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., Rn. 392 zu § 9).
  • BGH, 14.11.1980 - I ZR 134/78

    Zeichenrechtliche Verwechslungsfähigkeit der Kennzeichnungen "Jägermeister" und

    Die Täuschung des Verkehrs über die Unternehmensidentität durch Annahme einer Zeichenabwandlung (vgl. Senatsurteil vom 7.3.1961, GRUR 1962, 241, 242 - Lutin -) setzt voraus, daß dem gemeinsamen Wortstamm der Charakter eines selbständigen Hinweises auf ein bestimmtes Unternehmen zukommt (Senatsbeschluß vom 28.9.1973, GRUR 1974, 93, 94 - Räuber -).
  • BGH, 17.01.1975 - I ZR 62/74

    Schutz einer aus einem Konsonanten und einem Vokal bestehenden Silbe -

    Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens hat es die Rechtsprechung dementsprechend darauf abgestellt, ob im Verkehr ein solcher Eindruck und eine sich daraus ergebende irrige Betriebszurechnung der Warenherkunft entstehen kann (BGH GRUR 1974, 93 - Räuber m.w.N.).
  • BGH, 14.10.1977 - I ZB 10/76

    Verwechslungsgefahr einer Bezeichnung für Schaumwein mit einer Bezeichnung für

    Damit scheidet aber die Möglichkeit aus, daß der Verkehr trotz abweichenden Gesamteindrucks beider Zeichen allein aus der Übereinstimmung des neu angemeldeten Zeichens mit der ersten Silbe des Widerspruchszeichens irrige Schlüsse über die Unternehmensidentität zieht (vgl. BGH GRUR 1974, 93 - Räuber).
  • BPatG, 05.02.2003 - 26 W (pat) 50/01
    Für die Gefahr einer gedanklichen Verbindung sei es dabei nicht erforderlich, dass der Stammbestandteil den Gesamteindruck der Marke allein präge (BGH GRUR 1974, 93 - Räuber).
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