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   BGH, 14.03.1975 - I ZR 71/73   

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https://dejure.org/1975,1856
BGH, 14.03.1975 - I ZR 71/73 (https://dejure.org/1975,1856)
BGH, Entscheidung vom 14.03.1975 - I ZR 71/73 (https://dejure.org/1975,1856)
BGH, Entscheidung vom 14. März 1975 - I ZR 71/73 (https://dejure.org/1975,1856)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Rücknahme einer Warenzeichenanmeldung aufgrund von prioritätsälteren Zeichenrechten des Anspruchsstellers - Bestehen einer Verwechslungsgefahr mit der Bezeichnung " WMF Mondmännchen" bei der Verwendung der Märchenfigur "Mann im Mond" im Bildbestandteil eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 1223
  • MDR 1975, 642
  • GRUR 1975, 487
  • DB 1975, 973
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.02.1971 - I ZR 67/69

    Anspruch auf Unterlassung der Kennzeichnung von Produkten mit einem

    Auszug aus BGH, 14.03.1975 - I ZR 71/73
    Insoweit kann im Grundsatz nichts anderes gelten als für den Zeichenbenutzungswillen selbst (vgl. BGH GRUR 1971, 251, 252 - Oldtimer; 409, 410 - Stallmeister), wobei dahinstehen kann, ob nunmehr nach Einführung des Benutzungszwangs (durch Gesetz vom 4. September 1967) auch für die Aufnahme der Waren des Warenverzeichnisses in den Geschäftsbetrieb grundsätzlich von einem 5-Jahres-Zeitraum auszugehen ist.

    Eine Verwechslungsgefahr aus dem Gesichtspunkt einer naheliegenden Benennung der Bilddarstellung des Klage-Zeichens scheidet damit aus (vgl. BGH GRUR 1971, 251, 252 - Oldtimer).

  • BGH, 03.06.1964 - Ib ZR 140/62

    Anforderungen an die Berücksichtigungspflicht bezüglich Vorratswaren bei Prüfung

    Auszug aus BGH, 14.03.1975 - I ZR 71/73
    Nach § 1 WZG dient das Warenzeichen zur Herkunftskennzeichnung bestimmter Waren aus dem Geschäftsbetrieb des Zeicheninhabers; diese - zur Kennzeichnung mit dem fraglichen Warenzeichen bestimmten - Waren (§ 2 Abs. 1 Satz 2 WZG) müssen Gegenstand des Geschäftsverkehrs des Unternehmens des Zeicheninhabers sein; sein Geschäftsbetrieb muß das Warenverzeichnis decken (BGH GRUR 1965, 86, 90 - Schwarzer Kater).
  • BGH, 08.06.1973 - I ZR 6/72

    Benutzung eines eingetragenen Warenzeichens nur für einen Teil der Waren des

    Auszug aus BGH, 14.03.1975 - I ZR 71/73
    Dabei kann es derzeit noch nicht darauf ankommen, ob die von der Beklagten in ihr Warenverzeichnis aufgenommenen Angaben Juwelierwaren und Bekleidungsstücke für Kinder als Oberbegriffe zu weit gefaßt sind für die einschlägigen Waren, die die Beklagte insoweit gegebenenfalls später tatsächlich in ihr Sortiment aufnehmen wird (vgl. BGH GRUR 1974, 84, 88 - Trumpf-Triumph).
  • BGH, 11.12.1956 - I ZR 61/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.03.1975 - I ZR 71/73
    Wie für den Zeichenbenutzungswillen (BGH GRUR 1957, 224, 225 - Odorex; 1958, 233, 235 - Wipp) besteht nach der angeführten Rechtsprechung auch dafür eine tatsächliche Vermutung, daß der Anmelder sein Zeichen für die Waren seines Warenverzeichnisses zu benutzen und diese Waren, soweit er sie noch nicht führt, demnächst zu führen beabsichtigt.
  • BGH, 20.10.1972 - I ZR 147/71

    Verwechslungsgefahr im Klang und im Schriftbild zwischen "twenty" und dem

    Auszug aus BGH, 14.03.1975 - I ZR 71/73
    Im Hinblick darauf, daß der Wortbestandteil der Klagezeichen nur aus den als Firmenabkürzung und -Schlagwort benutzten Buchstaben "BMF" und - in dem Warenzeichen Nummer 702 417 - aus dem als Beschaffenheitsangabe wirkenden Wort "sterless" besteht, kommt dem Bildbestandteil die das Gesamtzeichen kennzeichnende Bedeutung zu (vgl. BGH GRUR 1973, 314 - Weißer Rabe twenty).
  • BGH, 26.03.1971 - I ZR 84/69

    Wort-Bildzeichen Zamek mit weißer Schrift auf dunklem Grund - Wettbewerber auf

    Auszug aus BGH, 14.03.1975 - I ZR 71/73
    Besondere Umstände, die hier dafür sprechen könnten, der Beklagten bereits vor Eintragung ihres Warenzeichens die Darlegungslast dafür aufzuerlegen, daß sie die im Warenverzeichnis angegebenen Juwelierwaren und Bekleidungsstücke für Kinder auch tatsächlich in ihr Sortiment aufzunehmen beabsichtigt (vgl. etwa BGH GRUR 1971, 309, 311 - Zamek II), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
  • BGH, 22.10.1957 - I ZR 96/56

    Zeichenentwertung durch berühmte Marke

    Auszug aus BGH, 14.03.1975 - I ZR 71/73
    Wie für den Zeichenbenutzungswillen (BGH GRUR 1957, 224, 225 - Odorex; 1958, 233, 235 - Wipp) besteht nach der angeführten Rechtsprechung auch dafür eine tatsächliche Vermutung, daß der Anmelder sein Zeichen für die Waren seines Warenverzeichnisses zu benutzen und diese Waren, soweit er sie noch nicht führt, demnächst zu führen beabsichtigt.
  • BGH, 08.02.1974 - I ZB 5/71
    Auszug aus BGH, 14.03.1975 - I ZR 71/73
    Der Begründung einer Verwechslungsgefahr allein aus der Verwendung eines der konkreten Bildgestaltung übergeordneten Sinngehalts sind aber, wie der Bundesgerichtshof (zuletzt BGH GRUR 1974, 467 - Sieben Schwaben Motiv) wiederholt ausgesprochen hat, enge Grenzen gesetzt.
  • BGH, 20.03.1970 - I ZR 7/69

    Warengleichartigkeit und Warennähe von Miederwaren und Wäsche mit Damenmänteln,

    Auszug aus BGH, 14.03.1975 - I ZR 71/73
    Dann aber hätte das Berufungsgericht berücksichtigen müssen, daß - wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (BGH GRUR 1970, 552, 553 - Felina-Britta) - ein bekanntes Zeichen als Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens in der Regel Jedenfalls dann den Gesamteindruck des Kombinationszeichens beherrscht, wenn es - wie hier - durch einen Bindestrich getrennt, selbständig neben einem weiteren Bestandteil steht.
  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 105/14

    Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

    Dieser Grundsatz ist für die Kollision von Wort- und Bildmarken anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1971 - I ZR 67/69, GRUR 1971, 251, 252 = WRP 1971, 312 - Oldtimer; Urteil vom 14. März 1975 - I ZR 71/73, GRUR 1975, 487, 489 = WRP 1975, 357 - WMF-Mondmännchen; Urteil vom 25. Mai 1979 - I ZR 132/77, BGHZ 75, 7, 11 - Lila; Urteil vom 26. September 1985 - I ZR 86/83, GRUR 1986, 248, 249 - Sporthosen; BGH, Urteil vom 9. März 1989 - I ZR 153/86, GRUR 1989, 510, 512 - Teekanne II; BGH, Beschluss vom 18. März 1999 - I ZB 24/96, GRUR 1999, 990, 991 f. = WRP 1999, 1041 - Schlüssel).
  • BGH, 25.05.1979 - I ZR 132/77

    HLA

    Dabei tritt eine zeichenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr nur dann ein, wenn dieser übereinstimmende Sinngehalt nach der Verkehrsauffassung für die Warenherkunft kennzeichnend ist, da andernfalls der Verkehr keine Veranlassung sieht, sich an diesem Sinngehalt - bei im übrigen unterschiedlichen Zeichen - zu orientieren ( BGH GRUR 1976, 143, 144 - Biovital; 1975, 487, 489 - WMF-Mondmännchen).
  • BGH, 19.09.1975 - I ZB 3/74

    Zeichenschutz - Anmeldung des Wortzeichens "BIO-ACTIVINE" - Verwechslungsgefahr

    Das hat der Bundesgerichtshof wiederholt für den sog. Motivschutz, bei dem es auch nur um eine Verwechslungsgefahr nach dem Sinngehalt der einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen geht, ausgesprochen (zuletzt BGH WRP 1975, 357, 360 - WMF-Mondmännchen); er hat ferner bereits in seiner Entscheidung vom 3. Mai 1963 (GRUR 1963, 622, 624 - Sunkist) darauf hingewiesen, daß bei einem für die fraglichen Waren naheliegenden Sinngehalt unterscheidende Zusätze eher als sonst genügen, um der Gefahr von Verwechslungen nach dem Sinn Zusammenhang entgegenzuwirken (ähnlich schon RG GRUR 1944, 82, 84 - Gurkendoktor).
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