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   BGH, 30.05.1975 - I ZR 45/74   

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https://dejure.org/1975,2216
BGH, 30.05.1975 - I ZR 45/74 (https://dejure.org/1975,2216)
BGH, Entscheidung vom 30.05.1975 - I ZR 45/74 (https://dejure.org/1975,2216)
BGH, Entscheidung vom 30. Mai 1975 - I ZR 45/74 (https://dejure.org/1975,2216)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Leihweise Überlassung einer Kaffeemaschine durch Kaffeevertriebsuntenehmen bei Garantie einer Mindestabnahmemenge - Überlassung einer Kaffeemaschine als Zugabe - Voraussetzung für die Beurteilung einer Leistung als Nebenleistung oder als Gesamtleistung - Voraussetzungen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1976, 120
  • GRUR 1976, 314
  • DB 1975, 2270
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.03.1972 - I ZR 130/70

    Gesondert berechnete Gegenleistung zur gekauften Ware - Leistungsaustausch des

    Auszug aus BGH, 30.05.1975 - I ZR 45/74
    Eine Zugabe liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn eine Ware oder Leistung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware ohne besondere Berechnung angeboten wird, der Erwerb der Nebenware vom Abschluß des Geschäfts über die Hauptware abhängig ist und dabei ein innerer Zweckzusammenhang dahin besteht, daß die Nebenware mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware angeboten wird und wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen (vgl. BGH GRUR 1972, 611 - Cognac-Portionierer m.w.N.).
  • BGH, 09.10.1968 - I ZR 75/66
    Auszug aus BGH, 30.05.1975 - I ZR 45/74
    Das Landgericht hat ferner in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 1969, 299, 300 - Probierpaket; BGH GRUR 1964, 509, 511 - Wagenwaschplatz) geprüft, ob die Überlassung der Kaffeemaschine in dem Sinne als handelsüblich angesehen werden könne, daß sie sich im Rahmen von Gepflogenheiten halte, wie sie vernünftiger wirtschaftlicher Auffassung der beteiligten Verkehrskreise entsprächen.
  • BGH, 07.12.1962 - I ZR 68/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.05.1975 - I ZR 45/74
    Ob aber eine Waren- oder Leistungseinheit oder - zugaberechtlich ebenfalls unbedenklich - eine Koppelung von zwei Hauptwaren oder ob eine Haupt- und Nebenware (Leistung) vorliegt, bestimmt sich nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise (BGH aaO; GRUR 1963, 322, 324 - Mal- und Zeichenschule).
  • BGH, 13.03.1964 - Ib ZR 117/62

    Möglichkeit zum Waschen von Kraftfahrzeugen auf Waschplätzen eines

    Auszug aus BGH, 30.05.1975 - I ZR 45/74
    Das Landgericht hat ferner in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 1969, 299, 300 - Probierpaket; BGH GRUR 1964, 509, 511 - Wagenwaschplatz) geprüft, ob die Überlassung der Kaffeemaschine in dem Sinne als handelsüblich angesehen werden könne, daß sie sich im Rahmen von Gepflogenheiten halte, wie sie vernünftiger wirtschaftlicher Auffassung der beteiligten Verkehrskreise entsprächen.
  • BGH, 23.05.1991 - I ZR 172/89

    One for Two - Verbotene Nebenleistung

    Die Vorstellung des Verbrauchers von den zur Beurteilung eines Wettbewerbs Verhaltens maßgeblichen Umständen wird im wesentlichen durch das in der Werbung zum Ausdruck kommende Verhalten des Werbenden bestimmt, nicht indessen durch die Besonderheiten zivilrechtlicher Vertragsgestaltung; diesen schenkt der Verbraucher in Fällen wie dem vorliegenden in der Regel keine Aufmerksamkeit (BGH, Urt. v. 30.05.1975 - I ZR 45/74, GRUR 1976, 314 - Büro-Service-Vertrag; BGH - Briefmarken-Auktion aaO).
  • BGH, 24.02.1978 - I ZR 79/76

    Verbot einer Gratisankündigung - Naturalrabatte zu gewerblichen Leistungen -

    Eine Zugabe liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn neben einer Hauptware oder -leistung eine unberechnete Nebenware oder -leistung in der Weise angekündigt, angeboten oder gewährt wird, daß die Nebenleistung von dem Abschluß des Geschäfts über die Hauptleistung abhängig ist und insoweit ein innerer Zweckzusammenhang der Art besteht, daß das Angebot der Nebenleistung objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung über die Inanspruchnahme der Hauptleistung zu beeinflussen (vgl. BGH GRUR 1976, 314, 315 - Büro-Service-Vertrag).

    Daß gerade die Verwendung des Wortes "kostenlos" in Werbeangaben die Vorstellung der Unentgeltlichkeit jedenfalls beim flüchtigen Leser hervorrufen kann, entspricht der Lebenserfahrung (vgl. BGH GRUR 1976, 314, 315 - Büro-Service-Vertrag; GRUR 1976, 316/317 - Besichtigungsreisen II; OLG Stuttgart GRUR 1975, 322, 323 - Hotelwerbung).

  • OLG Köln, 06.06.1997 - 6 U 255/96

    Wettbewerbswidrigkeit eines "Full-Service" für ein neu erworbenes Automobil als

    Eine Zugabe liegt dann vor, wenn eine Ware oder Leistung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware ohne besondere Berechnung angeboten wird, der Erwerb der Nebenware oder Nebenleistung vom Abschluß des Geschäfts über die Hauptware abhängig ist und dabei ein innerer Zusammenhang dahin besteht, daß die Nebenware oder Nebenleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware angeboten wird und wegen der Abhängigkeit geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen (BGH GRUR 1976, 314 - "Büro-Service-Vertrag" - Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rn. 17 zu § 1 ZugabeVO m.w.N.).
  • BGH, 07.03.1979 - I ZR 89/77

    Gewährung von zinslosen Vorschusszahlungen an die Kunden (Einlieferer) eines

    Das trifft nicht nur für die vom Berufungsgericht selbst zitierte, eine vertragliche Garantiezusage betreffende Entscheidung "Federkernmatratzen" (GRUR 1958, 455, 456) zu, sondern gilt beispielsweise auch für die Entscheidungen "Büro-Service-Vertrag" (GRUR 1976, 314) und "Kinderfreifahrt" (GRUR 1978, 182).
  • OLG Köln, 20.01.1995 - 6 U 157/94

    Zur Wahrung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO

    Unter einer Zugabe im Sinne des § 1 ZugabeVO ist u.a. eine Ware zu verstehen, die neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware ohne besondere Berechnung angeboten oder gewährt wird, wenn der Erwerb der Nebenware vom Erwerb der Haupt - ware abhängig ist und dabei ein innerer Zweckzusammenhang dahin besteht, daß die Nebenware mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware angeboten wird und wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen (st. RSpr. z.B. BGH GRUR 1972, 611, 612 - Cognac-Portionierer; WRP 1975, 721, 722; WRP 1994, 540, 541 - Stofftragetasche, je m.w.N.).
  • BGH, 14.10.1977 - I ZR 160/75

    Prozessführungsbefugnis eines Verbandes zur Förderung gewerblicher Interessen im

    Die Annahme einer Zugabe im Sinne dieser Vorschrift setzt nach ständiger Rechtsprechung unter anderem voraus, daß neben einer Hauptware/Leistung eine unberechnete Nebenware/Leistung in der Weise angekündigt wird, daß die Abgabe der Nebenleistung vom entgeltlichen Erwerb der Hauptleistung abhängig ist (vgl. BGH WRP 1975, 721, 722 - Büro-Service-Vertrag).
  • BGH, 15.12.1978 - I ZR 40/77

    Verstoß gegen § 1 Abs. 1 ZugabeVO durch Beigabe eines zusätzlichen Lokalteils in

    Unter dieser Voraussetzung scheidet aber ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 ZugabeVO aus (vgl. BGH v. 30.5.75 - I ZR 45/74 - "Büro-Service-Vertrag" - WRP 75, 721, 722; v. 7.11.75 - I ZR 31/74 - "Besichtigungsreisen II" - WRP 76, 155; BGH v. 2.3.73 - I ZR 16/72 - "Service-Set" - GRUR 1974, 402, 403).
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