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   BGH, 30.09.1976 - X ZB 6/76   

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https://dejure.org/1976,2593
BGH, 30.09.1976 - X ZB 6/76 (https://dejure.org/1976,2593)
BGH, Entscheidung vom 30.09.1976 - X ZB 6/76 (https://dejure.org/1976,2593)
BGH, Entscheidung vom 30. September 1976 - X ZB 6/76 (https://dejure.org/1976,2593)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1977, 223
  • GRUR 1977, 212
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.03.1972 - X ZB 2/71

    Stofferfindung

    Auszug aus BGH, 30.09.1976 - X ZB 6/76
    Hierfür kann nicht ohne Bedeutung sein, daß der Inhaber eines Stoffpatentes Jedweden gewerbsmäßigen Gebrauch der erfindungsgemäßen chemischen Stoffe untersagen kann (BGHZ 58, 280, 288 - Imidazoline).
  • BGH, 27.06.1972 - X ZB 13/71

    Voraussetzungen für die Anmeldung eines Patents - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 30.09.1976 - X ZB 6/76
    3. Die Sachrüge, das Bundespatentgericht habe § 26 Abs, 1 Satz 5 PatG verletzt, greift durch, a) Für einen neuen, technischen fortschittlichen und erfinderischen Anmeldungsgegenstand, der einen chemischen Stoff oder chemische Stoffe betrifft, hat der erkennende Senat neben Patentansprüchen, die auf den Stoff oder die Stoffe und dessen oder deren Herstellung gerichtet sind, einen Verwendungsanspruch oder einen Mittelanspruch zugelassen (BGHZ 34, 181 ff - Fungizid? BGH GRUR 1972, 644 ff - Gelbe Pigmente), Er hat dies mit der Erleichterung der Rechtswahrung und -Verfolgung durch die genauere Umschreibung des dem Anmelder zustehenden Schutzes gerechtfertigt (BGHZ aaO S. 186 und BGH GRUR aaO S. 646).
  • BGH, 14.03.1972 - X ZB 33/70

    Voraussetzungen für die Anmeldung eines Patents - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 30.09.1976 - X ZB 6/76
    Der erkennende Senat hat den Mittelanspruch deshalb als praktisch bedeutungslos bezeichnet, solange ein Stoffanspruch besteht (BGH GRUR 1972, 638, 640 li. Sp. bei IV c 1 a.E. - Aufhellungsmittel).
  • BGH, 16.06.1987 - X ZR 51/86

    "Antivirusmittel"; Rechtsfolgen der Verwirklichung eines anderen als im

    Da gilt jedenfalls dann, wenn die Erfindung - wie im vorliegenden Fall - nicht von der Bereitstellung eines neuen Wirkstoffs, sondern allein von der Auffindung einer therapeutischen Wirkung eines als solchen bekannten Wirkstoffs bei der Bekämpfung bestimmter Krankheiten getragen wird (vgl. hierzu BGHZ 58, 280, 291 - Imidazoline; ferner BGH GRUR 1977, 212, 213 f. - Piperazinoalkylpyrazole).
  • BPatG, 31.07.2013 - 15 W (pat) 25/12
    durch die mit der Wortwahl "enthaltend" verbundene offene Anspruchsformulierung auch erfasst (vgl. BGH GRUR 1977, 212 - Piperazinoalkylpyrazole).

    Seit der BGH-Entscheidung "Piperazinoalkylpyrazole" steht die Erfassung von Kombinationspräparaten durch offen formulierte, auf die reinen Stoffansprüche rückbezogenen Mittelansprüche jedenfalls dann außer Frage, wenn diese Kombinationspräparate und die zu kombinierenden Wirkstoffe in der Beschreibung als zur betreffenden Erfindung gehörend offenbart sind (vgl. BGH GRUR 1977, 212 - Piperazinoalkylpyrazole, II.3.c).

  • BGH, 17.05.1984 - X ZB 15/83

    "Schichtträger"; Wechsel der Patentkategorie nach Bekanntmachung

    Derartige in dem Hinweis auf eine Anwendung liegende Zweckbestimmungen haben patentrechtlich nur eine die Rechtswahrung und -Verfolgung erleichternde Funktion (BGH GRUR 1977, 212 - Piperazinoalkylpyrazole).
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