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   BGH, 20.10.1977 - X ZR 37/76   

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BGH, 20.10.1977 - X ZR 37/76 (https://dejure.org/1977,1776)
BGH, Entscheidung vom 20.10.1977 - X ZR 37/76 (https://dejure.org/1977,1776)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 1977 - X ZR 37/76 (https://dejure.org/1977,1776)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 2094
  • MDR 1978, 574
  • GRUR 1978, 235
  • DB 1978, 537
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.11.1963 - Ia ZR 8/63

    Neues Druckschriftenmaterial in der Revisionsinstanz des

    Auszug aus BGH, 20.10.1977 - X ZR 37/76
    Maßgebend für die Ermittlung der Lösungsmerkmale eines Patents ist dabei in erster Linie dessen Gegenstand, d.h. diejenige technische Lehre, die der mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattete Fachmann den Patentansprüchen unter Heranziehung der Patentbeschreibung (und -zeichnung) und des darin mitgeteilten oder sonst zu seinem allgemeinen Fachwissen gehörenden Standes der Technik am Anmelde- oder Prioritätstag ohne besondere Überlegungen entnimmt (vgl. BGH GRUR 1964, 196, 197 - Mischer II; Benkard, PatG GebrMG 6. Aufl. § 6 PatG Rdn. 84 und 86 mit Rechtsprechungsnachweisen; ferner Bock in Festschrift für Nastelski, Mitt. 1969, 269, 270).
  • BGH, 16.11.1971 - X ZR 5/70

    Gewerbsmäßige Herstellung und Vertrieb von fahrbaren Gleisrichtmaschinen -

    Auszug aus BGH, 20.10.1977 - X ZR 37/76
    In der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird deshalb nur noch der zum allgemeinen Fachwissen gehörende und der in der Patentschrift mitgeteilte Stand der Technik als Erkenntnismittel für die Ermittlung des Gegenstandes des Patents herangezogen (vgl. die unveröffentlichten Entscheidungen des Senats vom 19. Februar 1970 - X ZR 55/67 - S. 14 und vom 16. November 1971 - X ZR 5/70 - S. 17 f.).
  • BGH, 19.02.1970 - X ZR 55/67

    Voraussetzungen für die Verneinung einer Patentverletzung - Ermittlung des

    Auszug aus BGH, 20.10.1977 - X ZR 37/76
    In der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird deshalb nur noch der zum allgemeinen Fachwissen gehörende und der in der Patentschrift mitgeteilte Stand der Technik als Erkenntnismittel für die Ermittlung des Gegenstandes des Patents herangezogen (vgl. die unveröffentlichten Entscheidungen des Senats vom 19. Februar 1970 - X ZR 55/67 - S. 14 und vom 16. November 1971 - X ZR 5/70 - S. 17 f.).
  • OLG Düsseldorf, 10.12.2009 - 2 U 51/08

    Vollstreckung einer Unterlassungsverfügung wegen Patentverletzung; Verletzung

    Ihn heranzuziehen ist nur dann zulässig, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass dieser Stand der Technik zum allgemeinen Fachwissen auf dem betreffenden Gebiet gezählt hat (vgl. BGH, GRUR 1978, 235, 236, 237 - Stromwandler).
  • OLG Karlsruhe, 02.02.2022 - 6 U 149/20

    Steuerkanalsignalisierung II - Patentverletzungsverfahren: FRAND-Lizenzwilligkeit

    Auch ohne ausdrückliche Erwähnung in der Patentschrift kann der Stand der Technik aber zur Auslegung herangezogen werden, wenn er zum allgemeinen Fachwissen gezählt hat (BGH, Urteil vom 20.10.1977, X ZR 37/76 - Stromwandler; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Rn. A.75).
  • OLG Düsseldorf, 08.04.2021 - 2 U 46/20

    Ansprüche wegen Gebrauchsmusterverletzung Lenkungssteuereinrichtung für einen

    In einem solchen Recherchebericht aufgeführte Entgegenhaltungen können - wie nicht im Schutzrecht erwähnter Stand der Technik allgemein - nur dann für die Auslegung relevant werden, soweit sie allgemeines Fachwissen des Durchschnittsfachmanns repräsentieren (BGH, GRUR 1978, 235 - Stromwandler).
  • OLG Düsseldorf, 26.10.2017 - 15 U 95/16

    Nährungsschalter

    Besonders in einem solchen Fall muss das Verletzungsgericht nämlich den Schutzgegenstand unter Rückgriff auf das technische Vorverständnis des Durchschnittsfachmanns, das dieser anlässlich der Lektüre der Patentschrift zu Rate zieht, bewerten (vgl. BGH GRUR 1978, 235, 237 - Stromwandler; BGH GRUR 1987, 280, 283 - Befestigungsvorrichtung), d.h. den üblichen Wissensstand auf dem betreffenden Gebiet der Technik berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2004, 1023, 1025 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
  • OLG Düsseldorf, 17.12.2009 - 2 U 118/08

    Kündigung eines Lizenzvertrages aus wichtigem Grund; Pflichten des Lizenzgebers

    Ihn heranzuziehen ist nur dann zulässig, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass dieser Stand der Technik zum allgemeinen Fachwissen auf dem betreffenden Gebiet gezählt hat (BGH, GRUR 1978, 235, 236/237 - Stromwandler).
  • BGH, 24.10.1986 - X ZR 45/85

    Stand der Technik - Stromwandler - Patent - Schutzumfang

    Der Grundsatz, daß bei der Auslegung eines Patents der Stand der Technik nur dann als Erkenntnismittel heranzuziehen ist, wenn er in der Patentschrift mitgeteilt ist oder wenn er zum allgemeinen Fachwissen des Durchschnittsfachmanns gehört (BGH, GRUR 1978, 235 - Stromwandler), gilt lediglich bei der Ermittlung der Tragweite von in der Patentschrift gebrachten Begriffen.

    Der von Schulte (Patentgesetz, 3. Aufl., § 14 Rdn. 18 a.E.) unter Berufung auf das "Stromwandler"-Urteil des erkennenden Senats (GRUR 1978, 235, 236 f. m.w.Nachw.) vertretenen Auffassung, bei der Ermittlung des Schutzbereiches eines Patents dürfe neben dem allgemeinen Fachwissen nur der in der Patentschrift mitgeteilte Stand der Technik berücksichtigt werden, liegt ein unrichtiges Verständnis dieses Urteils zugrunde.

  • OLG Düsseldorf, 08.04.2021 - 2 U 25/20

    Kinderroller

    In einem solchen Recherchebericht aufgeführte Entgegenhaltungen können - wie nicht im Schutzrecht erwähnter Stand der Technik allgemein - nur dann für die Auslegung relevant werden, soweit sie allgemeines Fachwissen des Durchschnittsfachmanns repräsentieren (BGH, GRUR 1978, 235 - Stromwandler).
  • OLG Düsseldorf, 23.09.2021 - 15 U 29/20

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 15 U 30/20 v. 23.09.2021

    Ihn heranzuziehen ist nur dann zulässig, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass dieser Stand der Technik zum allgemeinen Fachwissen auf dem betreffenden Gebiet gezählt hat (BGH, GRUR 1978, 235, 236 f. - Stromwandler; OLG Düsseldorf [2. ZS], Urt. v. 10.12.2009 - 2 U 51/08, BeckRS 2010, 12415; Urt. v. 17.12.2009 - 2 U 118/08, BeckRS 2010, 15660; Urt. v. 26.11.2020 - 2 U 65/19, GRUR-RS 2020, 37856 Rn. 56).
  • OLG Düsseldorf, 23.06.2016 - 2 U 71/11

    Gerichtlicher Vergleichsvorschlag in einem Verfahren auf Einräumung der

    Da auch nicht der Nachweis geführt ist, dass dieser Stand der Technik zum allgemeinen Fachwissen auf dem betreffenden Gebiet gezählt hat (BGH, GRUR 1978, 235, 236 f. - Stromwandler; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage, Rz. 50), handelt es sich dabei bereits um kein zulässiges Auslegungsmaterial.
  • OLG Düsseldorf, 18.09.2014 - 2 U 2/14

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend teilaromatische

    Ihn heranzuziehen ist nur dann zulässig, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass dieser Stand der Technik zum allgemeinen Fachwissen auf dem betreffenden Gebiet gezählt hat (BGH, GRUR 1978, 235, 236/237 - Stromwandler).
  • OLG Hamburg, 24.03.2016 - 3 U 171/08

    Abgrenzung zwischen der Aufnahme eines Aktiv- oder eines Passivprozesses durch

  • OLG Karlsruhe, 14.05.2008 - 6 U 95/07

    Haftung des Patentanwaltes wegen fehlerhafter Beratung

  • LG Düsseldorf, 03.03.2016 - 4b O 82/14
  • LG Düsseldorf, 30.10.2012 - 4a O 39/11

    Schneidzahnanordnung

  • LG Düsseldorf, 13.09.2012 - 4b O 80/11

    Patentrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit Behältern für die Verwendung in

  • LG Düsseldorf, 03.03.2016 - 4v O 82/14

    Cer- und Zirkonium-Mischoxid (1)

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