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   BGH, 07.11.1978 - X ZR 58/77   

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https://dejure.org/1978,76
BGH, 07.11.1978 - X ZR 58/77 (https://dejure.org/1978,76)
BGH, Entscheidung vom 07.11.1978 - X ZR 58/77 (https://dejure.org/1978,76)
BGH, Entscheidung vom 07. November 1978 - X ZR 58/77 (https://dejure.org/1978,76)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Patentverletzung - Anforderungen an die Abtretung von Ansprüchen wegen der Verletzung eines Patents - Würdigung eines Patentes als ein zur Kategorie der Sachpatente gehöriges Vorrichtungspatent

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1979, 396
  • GRUR 1979, 149
 
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Wird zitiert von ... (136)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.11.1955 - I ZR 169/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.11.1978 - X ZR 58/77
    Voraussetzung für die Erteilung eines Patents in einem solchen Fall ist, daß die neuartige Verwendung der bekannten Vorrichtung eine durch den Stand der Technik und das allgemeine Fachwissen des Durchschnittsfachmanns nicht nahegelegte erfinderische Maßnahme darstellt (vgl. Benkard, PatG GebrMG 6. Aufl. § 1 PatG Rdn. 80; BGH GRUR 1956, 77, 78 - Spann- und Haltevorrichtung - mit Rechtsprechungsnachweisen).

    Der Sachschutz eines Vorrichtungspatents umfaßt danach alle Funktionen, Wirkungen, Zwecke, Brauchbarkeiten und Vorteile der Vorrichtung ohne Rücksicht darauf, ob der die Patentfähigkeit der Vorrichtung gegebenenfalls allein begründende neue Verwendungszweck im Einzelfall auch tatsächlich genutzt wird (vgl. BGH GRUR 1956, 77, 78 - Spann- und Haltevorrichtung; 1969, 265, 267 f. - Disiloxan; st. Rspr.).

  • BGH, 13.07.1971 - X ZR 44/68

    Voraussetzungen für die Anmeldung eines Patents - Geltendmachung der

    Auszug aus BGH, 07.11.1978 - X ZR 58/77
    Um ein Schutzrecht dieser Art handelte es sich bei dem in dem unveröffentlichten - bei Benkard (a.a.O. § 6 PatG Rdn. 80 S. 470) zitierten - Urteil des Senats vom 13. Juli 1971 (X ZR 44/68) entschiedenen Fall.
  • BGH, 14.06.1960 - I ZR 116/58
    Auszug aus BGH, 07.11.1978 - X ZR 58/77
    Dementsprechend kann bei dem Klagepatent auch von einer Mischform zwischen einem Sach- und einem Verwendungspatent, wie sie die Revision in Anlehnung an die "Polsterformkörper" -Entscheidung des Bundesgerichtshofes (GRUR 1960, 483 ff.) glaubt sehen zu können, keine Rede sein.
  • BGH, 27.02.1969 - X ZB 11/68

    Disiloxan

    Auszug aus BGH, 07.11.1978 - X ZR 58/77
    Der Sachschutz eines Vorrichtungspatents umfaßt danach alle Funktionen, Wirkungen, Zwecke, Brauchbarkeiten und Vorteile der Vorrichtung ohne Rücksicht darauf, ob der die Patentfähigkeit der Vorrichtung gegebenenfalls allein begründende neue Verwendungszweck im Einzelfall auch tatsächlich genutzt wird (vgl. BGH GRUR 1956, 77, 78 - Spann- und Haltevorrichtung; 1969, 265, 267 f. - Disiloxan; st. Rspr.).
  • BGH, 20.05.2008 - X ZR 180/05

    Tintenpatrone

    Sind Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben Bestandteil eines Schutzanspruchs, können sie vielmehr an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (vgl. BGHZ 112, 140, 155 f. - Befestigungsvorrichtung II; Sen.Urt. v. 07.11.1978 - X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen; Sen.Urt. v. 07.6.2006 - X ZR 105/04, GRUR 2006, 923, 925 - Luftabscheider für Milchsammelanlage).
  • BGH, 07.06.2006 - X ZR 105/04

    Luftabscheider für Milchsammelanlage

    (Fortführung von BGHZ 112, 140, 155 f. - Befestigungsvorrichtung II; Sen.Urt. v. 07.11.1978 - X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen).

    Zwar haben die Merkmale eines Sachanspruchs, wie ihn Patentanspruch 1 darstellt, die Funktion, die geschützte Sache als solche zu beschreiben, so dass der auf diese Weise - regelmäßig räumlich-körperlich - definierte Gegenstand unabhängig davon geschützt ist, wie er hergestellt worden ist und zu welchem Zweck er verwendet wird (Sen.Urt. v. 07.11.1978 - X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen; Sen.Urt. v. 22.11.2005 - X ZR 79/04, Umdr. S. 17 - extracoronales Geschiebe).

    Sie können vielmehr als Bestandteile des Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (BGHZ 112, 140, 155 f. - Befestigungsvorrichtung II; Sen.Urt. v. 07.11.1978 - X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen).

  • BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 140/05

    Bauschalungsstütze

    Denn Zweckangaben in einem Sachanspruch beschränken als solche dessen Gegenstand regelmäßig nicht (BGH, Urt. v. 7.11.1978 - X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen; Urt. v. 22.11.2005 - X ZR 79/04, GRUR 2006, 570 Tz. 21 - extracoronales Geschiebe; Urt. v. 7.6.2006 - X ZR 105/04, GRUR 2006, 923 Tz. 15 - Luftabscheider für Milchsammelanlage).

    Sie hat vielmehr regelmäßig die Aufgabe, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (BGHZ 112, 140, 155 f. - Befestigungsvorrichtung II; BGH GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen; BGH, Urt. v. 2.12.1980 - X ZR 16/79, GRUR 1981, 259, 260 - Heuwerbungsmaschine II; BGH GRUR 2006, 923 Tz. 15 - Luftabscheider für Milchsammelanlage).

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