Rechtsprechung
   BGH, 13.06.1980 - I ZR 45/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,1173
BGH, 13.06.1980 - I ZR 45/78 (https://dejure.org/1980,1173)
BGH, Entscheidung vom 13.06.1980 - I ZR 45/78 (https://dejure.org/1980,1173)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 1980 - I ZR 45/78 (https://dejure.org/1980,1173)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,1173) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Verstosses gegen Urheberrechte - Begriff des "geschützten Werkes" - Voraussetzungen für die Verwertung bestehender Urheberrechte

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Honorarvereinbarung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Architekten und Ingenieure-Zur Einräumung v. urheberrechtlichen Nutzungsrechten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1981, 382
  • GRUR 1981, 196
  • WM 1981, 145
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.03.1957 - I ZR 236/55

    Bauwerk und Kunstschutz

    Auszug aus BGH, 13.06.1980 - I ZR 45/78
    Damit verkennt das Berufungsgericht einmal die unterschiedliche Bedeutung der Abreden der Parteien über die Planung und Erstellung der Erstbauten, deren ordnungsgemäße Abwicklung eine Übertragung des urheberrechtlichen Nutzungsrechts für diese Bauten erforderte (vgl. BGHZ 24, 55, 69 - Ledigenheim; 64, 145, 148 - Wohnhausneubau), ferner auch eine Berücksichtigung etwaiger Erweiterungsbauten, die zwar insoweit eine gewisse Vorplanung notwendig machte, jedoch zum damaligen Zeitpunkt weder eine konkrete Gestaltung noch eine Nutzungsrechtsübertragung; zum anderen hat das Berufungsgericht dem allgemeinen Grundsatz des Urheberrechts, der in § 31 Abs. 5 UrhG seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, nicht Rechnung getragen, daß der Urheber im Zweifel keine weitergehenden Rechte einräumt, als nach dem Vertragszweck erforderlich ist (vgl. BGH v. 30.4.71 - I ZR 75/69 GRUR 71, 480, 481 - Schwarzwaldfahrt).

    Es bestand daher auch von der Interessenlage her keine Veranlassung zu einer Nutzungsrechtseinräumung bezüglich der Erweiterungsbauten (vgl. BGHZ 24, 55, 69 - Ledigenheim; 64, 145, 148 - Wohnhausneubau).

  • BGH, 20.03.1975 - VII ZR 91/74

    Honorarforderungen des Architekten für die Verwendung im Auftrag des Bauherrn

    Auszug aus BGH, 13.06.1980 - I ZR 45/78
    Damit verkennt das Berufungsgericht einmal die unterschiedliche Bedeutung der Abreden der Parteien über die Planung und Erstellung der Erstbauten, deren ordnungsgemäße Abwicklung eine Übertragung des urheberrechtlichen Nutzungsrechts für diese Bauten erforderte (vgl. BGHZ 24, 55, 69 - Ledigenheim; 64, 145, 148 - Wohnhausneubau), ferner auch eine Berücksichtigung etwaiger Erweiterungsbauten, die zwar insoweit eine gewisse Vorplanung notwendig machte, jedoch zum damaligen Zeitpunkt weder eine konkrete Gestaltung noch eine Nutzungsrechtsübertragung; zum anderen hat das Berufungsgericht dem allgemeinen Grundsatz des Urheberrechts, der in § 31 Abs. 5 UrhG seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, nicht Rechnung getragen, daß der Urheber im Zweifel keine weitergehenden Rechte einräumt, als nach dem Vertragszweck erforderlich ist (vgl. BGH v. 30.4.71 - I ZR 75/69 GRUR 71, 480, 481 - Schwarzwaldfahrt).

    Es bestand daher auch von der Interessenlage her keine Veranlassung zu einer Nutzungsrechtseinräumung bezüglich der Erweiterungsbauten (vgl. BGHZ 24, 55, 69 - Ledigenheim; 64, 145, 148 - Wohnhausneubau).

  • BGH, 30.04.1971 - I ZR 75/69

    Umfassende Übertragung der Verwertungsrechte an musikalischen Werken -

    Auszug aus BGH, 13.06.1980 - I ZR 45/78
    Damit verkennt das Berufungsgericht einmal die unterschiedliche Bedeutung der Abreden der Parteien über die Planung und Erstellung der Erstbauten, deren ordnungsgemäße Abwicklung eine Übertragung des urheberrechtlichen Nutzungsrechts für diese Bauten erforderte (vgl. BGHZ 24, 55, 69 - Ledigenheim; 64, 145, 148 - Wohnhausneubau), ferner auch eine Berücksichtigung etwaiger Erweiterungsbauten, die zwar insoweit eine gewisse Vorplanung notwendig machte, jedoch zum damaligen Zeitpunkt weder eine konkrete Gestaltung noch eine Nutzungsrechtsübertragung; zum anderen hat das Berufungsgericht dem allgemeinen Grundsatz des Urheberrechts, der in § 31 Abs. 5 UrhG seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, nicht Rechnung getragen, daß der Urheber im Zweifel keine weitergehenden Rechte einräumt, als nach dem Vertragszweck erforderlich ist (vgl. BGH v. 30.4.71 - I ZR 75/69 GRUR 71, 480, 481 - Schwarzwaldfahrt).
  • LG Köln, 05.03.2014 - 28 O 232/13

    "kommerziellen Nutzung" bei der Creative Commons-Lizenz

    Die Zweckübertragungslehre besagt, dass im Zweifel keine weitergehenden Rechte eingeräumt werden als dies der Zweck des Nutzungsvertrages erfordert (vgl. BGH, Urt.v. 13.6.19080 - I ZR 45/78, GRUR 1981, 196, 197 - Honorarvereinbarung, Urt. v. 13.5.1982 - I ZR 103/80, GRUR 1982, 727, 730 - Altverträge; Urt. v. 1.3.1984 - I ZR 217/81, GRUR 1984, 656, 657 - Vorentwurf).
  • BGH, 27.09.1995 - I ZR 215/93

    Pauschale Rechtseinräumung

    Die allgemeine Zweckübertragungslehre, die in § 31 Abs. 5 UrhG ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, deren Anwendungsbereich aber über den des § 31 Abs. 5 UrhG hinausgeht (vgl. v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 31 Rdn. 19; Schricker/Schricker, Urheberrecht, §§ 31/32 UrhG Rdn. 36; Fromm/Nordemann/Hertin, Urheberrecht, 8. Aufl., §§ 31/32 UrhG Rdn. 19; Schweyer, Die Zweckübertragungstheorie im Urheberrecht, S. 72 f.; Genthe, Der Umfang der Zweckübertragungstheorie im Urheberrecht, S. 16 f., 89 ff.; Donle, Die Bedeutung des § 31 Abs. 5 UrhG für das Urhebervertragsrecht, S. 193), besagt in ihrem Kern für Verträge des Urhebers über sein Urheberrecht, daß im Zweifel keine weitergehenden Rechte eingeräumt werden als dies der Zweck des Nutzungsvertrages erfordert (vgl. BGH, Urt. v. 13.6. 1980 - I ZR 45/78, GRUR 1981, 196, 197 - Honorarvereinbarung; Urt. v. 13.5. 1982 - I ZR 103/80, GRUR 1982, 727, 730 - Altverträge; Urt. v. 1.3. 1984 - I ZR 217/81, GRUR 1984, 656, 657 - Vorentwurf).
  • BGH, 10.12.1987 - I ZR 198/85

    "Vorentwurf II"; Urheberrechtsschutzfähigkeit eines Grundrisses für ein

    Insoweit kann nichts anderes gelten als in den Fällen, in denen die Rechtsprechung schon bislang in der Aufgliederung und Zuordnung mehrerer Baukörper eines Gesamtkomplexes eine urheberrechtsschutzfähige Leistung gesehen hat (BGHZ 24, 55, 64 ff - Ledigenheim; BGH, Urt. v. 13.06.1980 - I ZR 45/78, GRUR 1981, 196, 197 - Honorarvereinbarung).
  • BGH, 01.03.1984 - I ZR 217/81

    Übertragung der Urheberrechte an einem Vorentwurf eines Architekten

    Fehlt - wie im Streitfall - eine ausdrückliche vertragliche Regelung über die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte, so ist auf den von den Parteien - nach dem Gesamtvertragsinhalt - erkennbar übereinstimmend verfolgten Vertragszweck zurückzugehen und zu fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang zur Erreichung dieses Vertragszwecks die Einräumung solcher Nutzungsrechte erforderlich ist (vgl. BGHZ 24, 55, 70 f. - Ledigenheim; BGH, Urt. vom 13.6.1980 - I ZR 45/78 = GRUR 1981, 196, 197 - Honorarvereinbarung).

    Für den Regelfall kann davon ausgegangen werden, daß die Rechte, die die Erreichung des Vertragszwecks erst ermöglichen, bereits stillschweigend mitübertragen werden (vgl. BGH, GRUR 1981, 196, 197).

  • LG München I, 20.12.2007 - 7 O 20567/07

    Bauvorhaben gestoppt

    Es ist daher auf den von, den Parteien - nach dem Gesamtvertragsinhalt - erkennbar übereinstimmend verfolgten Vertragszweck zurückzugehen und zu fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang zur Erreichung dieses Vertragszwecks die Einräumung von Nutzungsrechte erforderlich ist (vgl. BGHZ 24, 55, 70 f. - Ledigenheim 1; BGH GRUR 1981, 196, 197 - Honorarvereinbarung).

    Für den Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass die Rechte, die die Erreichung des Vertragszwecks erst ermöglichen, stillschweigend mit übertragen werden (vgl. BGH in GRUR 1981, 196, 197 - Honorarvereinbarung).

  • LG München I, 20.12.2007 - 7 O 22578/07

    Urheberrecht des Architekten bei Fassaden-Nachbau

    Es ist daher auf den von den Parteien - nach dem Gesamtvertragsinhalt - erkennbar übereinstimmend verfolgten Vertragszweck zurückzugehen und zu fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang zur Erreichung dieses Vertragszwecks die Einräumung von Nutzungsrechte erforderlich ist (vgl. BGHZ 24, 55, 70 f. - Ledigenheim 1; BGH GRUR 1981, 196, 197 - Honorarvereinbarung).

    Für den Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass die Rechte, die die Erreichung des Vertragszwecks erst ermöglichen, stillschweigend mit übertragen werden (vgl. BGH in GRUR 1981, 196, 197 - Honorarvereinbarung).

  • LG Düsseldorf, 24.02.2004 - 4a O 463/03

    Konsequenzen einer Übertragung von Patentrechten von Privatpersonen auf eine

    Die Reichweite der durch den Beklagten bewilligten Mitberechtigung richtet sich nach dem Erfahrungssatz, dass der Schutzrechtsinhaber im Zweifel nur insoweit eine Verfügung über sein Schutzrecht vornehmen will, wie es zur Erreichung des schuldrechtlich festgelegten Zwecks unbedingt erforderlich ist (sog. Zweckübertragungsgrundsatz, vgl. BGH, GRUR 1955, 286, 289 -Kopiergerät; BGH, GRUR 1959, 200, 203 -Der Heiligenhof; BGH, GRUR 1981, 196, 197 -Honorarvereinbarung, Benkard/Ullmann, PatG, 9. Aufl., § 15, Rz. 13 und 67).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht