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   BGH, 06.11.1981 - I ZR 158/79   

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https://dejure.org/1981,439
BGH, 06.11.1981 - I ZR 158/79 (https://dejure.org/1981,439)
BGH, Entscheidung vom 06.11.1981 - I ZR 158/79 (https://dejure.org/1981,439)
BGH, Entscheidung vom 06. November 1981 - I ZR 158/79 (https://dejure.org/1981,439)
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Berufsordnung für Heilpraktiker

§ 1 UWG, §§ 1 ff HeilprG

Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Zeitungswerbung eines Heilpraktikers - Störerhaftung für die Herbeiführung eines wettbewerbswidrigen Zustands - Geltung des Werbeverbots nach ärztlichem Standesrecht für Heilpraktiker

  • naturheilpraxis-rau.de

    UWG § 1; HeilpraktikerG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 1331
  • MDR 1982, 548
  • GRUR 1982, 311
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 38/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Werbeverbot in ärztlichen

    Auszug aus BGH, 06.11.1981 - I ZR 158/79
    Im Verfahren 1 BvR 38/78, das Gegenstand einer anderen Entscheidung vom heutigen Tage ist, wurde ihm vorgeworfen, daß er in der Werbung für sein Sanatorium neben Namen und Arztbezeichnung mehr als ein Indikationsgebiet angegeben habe.

    In dem Verfahren 1 BvR 38/78, das zugleich mit dem vorliegenden Verfahren beraten und entschieden worden ist, haben sich ferner die Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. sowie die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. zur verfassungsrechtlichen Beurteilung des allgemeinen Werbeverbots geäußert.

    Die den angegriffenen Urteilen zugrunde liegende Berufsordnung ist lediglich teilweise zu beanstanden, soweit sie die mittelbare Werbung für Sanatorien regelt (vgl. dazu die Entscheidung vom heutigen Tage im Verfahren 1 BvR 38/78 zu § 19 Abs. 2 BO 1970, jetzt § 21 Abs. 3 BO 1978 1).

    Denn das Verbot der Arztwerbung bewegt sich auf der untersten Eingriffsstufe des Art. 12 Abs. 1 GG, wenn berücksichtigt wird, daß dem Arzt bestimmte Ankündigungen mit werbendem Charakter erlaubt bleiben (vgl. unten 1.2. b), und daß das Werbeverbot - wie noch auszuführen sein wird - bei Buchveröffentlichungen einschränkend auszulegen ist (vgl. ferner den Beschluß in der Sache 1 BvR 38/78 vom heutigen Tage zur Werbung für ärztlich geleitete Sanatorien 1) .

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BGH, 06.11.1981 - I ZR 158/79
    Das grundsätzliche Werbeverbot für Ärzte hat - im Rahmen der vom BVerfG in seinem Urteil vom 9. Mai 1972 (BVerfGE 33, 125 = NJW 1972, 1504 ff. - Facharzt) aufgezeigten Grenzen - seine Grundlage in den von den Landesärztekammern erlassenen Berufungsordnungen, die sich ihrerseits an die an der ärztlichen Standesauffassung ausgerichteten Mustersatzung der Bundesärztekammer (zuletzt in der Fassung von 1979) anlehnen (vgl. BGH in GRUR 1971, 585, 587 - Spezialklinik; 1978, 255, 256 - Sanatoriumswerbung).

    nicht dem Bund die ausschließliche Befugnis zu, die Berufsausübung der Ärzte na c h ihrer Zulassung zu regeln und im Zusammenhang mit der Ordnung des ärztlichen Berufsbildes Werbeverbote für den zugelassenen Arzt zu normieren (vgl. BVerfGE 33, 125 [154 f.]; Dünisch, BayVBI. 1982, S. 102 [105 f.]).

    Berufsverbände zulässig sind und welche Anforderungen an die zugrunde liegende gesetzliche Ermächtigung zu stellen sind (BVerfGE 33, 125 [155 ff.]; 33, 171 [183 ff.]; 36, 212 [216f.]; 38, 373 [3811).

    In früheren Entscheidungen ist das Werbeverbot für freie Berufe damit gerechtfertigt worden, es wolle eine Verfälschung des Berufsbildes durch Verwendung von Werbemethoden verhindern, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich seien (BVerfGE 33, 125 [170]; 60, 215 [232]).

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BGH, 06.11.1981 - I ZR 158/79
    Ein allgemeines Werbeverbot für Heilpraktiker kann - wegen seines die freie Berufsausübung im Sinne des Art. 12 GG einschränkenden Charakters - nicht allein durch eine einheitliche Standesauffassung der Heilpraktiker sowie deren Niederlegung in - als "Berufsordnungen" bezeichneten - Vereinssatzungen von Heilpraktikerverbänden begründet werden; es setzt vielmehr ein Eingreifen des Gesetzgebers voraus (vgl. BVerfGE 76, 171 ff. zum anwaltlichen Standesrecht).

    Allerdings sind solche Regelungen innerhalb bestimmter Grenzen auch in Gestalt von Satzungen zulässig, sofern diese von einer mit Autonomie ausgestatteten Körperschaft aufgrund einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung erlassen worden sind (BVerfGE 76, 171 = NJW 1988, 191 E zum anwaltlichen Standesrecht).

    Bloße Standesauffassungen reichen aber nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht aus, um eine Grundrechtsbeschränkung zu legitimieren, sofern nicht der Gesetzgeber auf sie bei der Normierung der Berufspflichten Bezug nimmt (BVerfGE 76, 171 = NJW 1988, 191, 192 r. Sp. zum anwaltlichen Standesrecht).

    Die Heranziehung des im ärztlichen Standesrecht niedergelegten Grundsatzes des Werbeverbots, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6.11.1981 (I ZR 158/79, GRUR 1982, 311, 312f. - Berufsordnung für Heilpraktiker) unter bestimmten weiteren Voraussetzungen dann für möglich erachtet hatte, falls dies einer einheitlichen und gefestigten Standesüberzeugung der Heilpraktiker entspricht, setzt nach den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine die Berufsausübung regelnde Norm ein Eingreifen des Gesetzgebers hierzu, voraus (vgl. BVerfGE 76, 171 = NJW 1988, 191 zum anwaltlichen Standesrecht).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BGH, 06.11.1981 - I ZR 158/79
    Auch die Mitteilung von Tatsachen wird durch das Grundrecht geschätzt, weil und soweit sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen ist (vgl. BVerfGE 61 1 [81; 65, 1 [411).

    Der Begriff der "Meinung" in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist grundsätzlich weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts (BVerfGE 61, 1 [9]).

    Die allgemeinen Gesetze sind so auszulegen und in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder so einzuschränken, daß der besondere Gehalt der Meinungsfreiheit als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und in seiner besonderen Bedeutung für den freiheitlichen demokratischen Staat zur Geltung kommt (vgl. BVerfGE 7, 198 [208 f.]; 61, 1 [10 f. ]).

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus BGH, 06.11.1981 - I ZR 158/79
    Das in § 21 Abs. 1 und 4 BO 1978 geregelte Werbeverbot ist ein "allgemeines Gesetz" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, weil es sich nicht gegen eine bestimmte Meinung richtet, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schätzenden Rechtsgutes dient (vgl. BVerfGE 7, 198 [209 f.]; 59, 231 [263 f. 1, 62, 230 [243 f.]); denn eS schützt unter Ausgestaltung des ärztlichen Berufsbildes Kranke vor einer öffentlichen Anpreisung ärztlicher Leistungen.

    Es bedarf einer verfassungsmäßigen Zuordnung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit und der durch das Werbeverbot des § 21 Abs. 1 BO 1978 geschätzten Rechtsgüter: Die Einschränkung der Meinungsfreiheit, die in der Anwendung des ärztlichen Werbeverbots liegt, muß geeignet und erforderlich sein, um den mit dem Verbot erstrebten Schutz zu bewirken; der Erfolg, der damit erreicht wird, muß im angemessenen Verhältnis zu den Einbußen stehen, welche die Beschränkung für die Meinungsfreiheit mit sich bringt (vgl. BVerfGE 59, 231 [265]).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BGH, 06.11.1981 - I ZR 158/79
    Das in § 21 Abs. 1 und 4 BO 1978 geregelte Werbeverbot ist ein "allgemeines Gesetz" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, weil es sich nicht gegen eine bestimmte Meinung richtet, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schätzenden Rechtsgutes dient (vgl. BVerfGE 7, 198 [209 f.]; 59, 231 [263 f. 1, 62, 230 [243 f.]); denn eS schützt unter Ausgestaltung des ärztlichen Berufsbildes Kranke vor einer öffentlichen Anpreisung ärztlicher Leistungen.

    Die allgemeinen Gesetze sind so auszulegen und in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder so einzuschränken, daß der besondere Gehalt der Meinungsfreiheit als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und in seiner besonderen Bedeutung für den freiheitlichen demokratischen Staat zur Geltung kommt (vgl. BVerfGE 7, 198 [208 f.]; 61, 1 [10 f. ]).

  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 522/78

    Steuerberater

    Auszug aus BGH, 06.11.1981 - I ZR 158/79
    Werbeverbote für freie Berufe, welche die Berufsausübung beschränken (vgl. BVerfGE 57, 121 [130 ff.]; 60, 215 [2291), sind zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. BVerfGE 68, 272 [282]).

    In früheren Entscheidungen ist das Werbeverbot für freie Berufe damit gerechtfertigt worden, es wolle eine Verfälschung des Berufsbildes durch Verwendung von Werbemethoden verhindern, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich seien (BVerfGE 33, 125 [170]; 60, 215 [232]).

  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82

    Frischzellentherapie

    Auszug aus BGH, 06.11.1981 - I ZR 158/79
    Einschränkungen der Werbung von Angehörigen der Heilberufe stellen Eingriffe in die - grundsätzlich freie Berufsausübung dar -, sie unterfallen - wenngleich auf niedriger Eingriffsstufe - Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfGE 71, 162 = GRUR 1986, 382, 384 - Arztwerbung) und sind demgemäß nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich durch den Gesetzgeber zu regeln.

    BVerfG, 1. Senat, Beschl. v. 19.11.1985 - 1 BvR 934/82.

  • BGH, 28.03.1969 - I ZR 33/67

    Belieferung brauereigebundener Gastwirte mit Bier aus fremden Brauereien -

    Auszug aus BGH, 06.11.1981 - I ZR 158/79
    Dabei sind keineswegs nur ethische Wertungen maßgebend; auch Berufsanschauungen und allgemeine Übungen, die nicht auf sittlichen Motiven beruhen, aber nach dem Anstandsgefühl der beteiligten Berufskreise unerläßlich sind, um eine redliche Berufsausübung zu gewährleisten, können insoweit die Grundlagen für die Unlauterkeit im Wettbewerb abgeben (vgl. BGH in GRUR 1969, 474, 476 - Bierbezug).
  • BGH, 03.04.1981 - I ZR 41/80

    Klagebefugnis eines Vereins als Interessenverband - chiropraktische Behandlungen

    Auszug aus BGH, 06.11.1981 - I ZR 158/79
    Allein der Umstand, daß sich die Heilpraktiker ebenfalls in einem Heilberuf betätigen und das Zulassungsverfahren für diese Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikerg und § 2 der 2. DVO vom 3. Juli 1941 (RGBI. 1, 368) eine zwar begrenzte, aber doch nicht völlig unbedeutende Schutzfunktion für die Volksgesundheit besitzt (vgl. BGH in GRUR 1981, 665, 666 - Knochenbrecherin), genügt noch nicht, Berufsrechte und -pflichten der Ärzteschaft auf die Heilpraktiker zu übertragen und sie generell dem ärztlichen Standesrecht zu unterstellen.
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 10.12.1975 - 1 BvR 118/71

    Werbefahrten

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

  • BVerfG, 24.11.1964 - 2 BvL 19/63

    Ärztekammern

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 753/83

    Aus aus Bild und Schrift zusammengesetzte Meinungsäußerung - "Recht & Ordnung -

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66

    Schulbuchprivileg

  • BVerfG, 23.03.1971 - 1 BvL 25/61

    Jugendgefährdende Schriften

  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Ehrengerichte

  • BVerfG, 28.11.1973 - 1 BvR 13/67

    Verfassungswidrigkeit des Verbots der Führung ordnungsgemäß im Ausland erworbener

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvL 13/81

    Verfassungsmäßigkeit der Anforderungen an die Bauvorlagenberechtigung für

  • EGMR, 25.03.1985 - 8734/79

    Barthold ./. Deutschland

  • BVerfG, 30.05.1967 - 2 BvR 380/65

    Verfassungswidrigkeit des Niedersächsischen Heilberufekammergesetzes

  • BVerfG, 20.01.1970 - 2 BvR 149/65

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Einsetzung von Berufsgerichten und die

  • BVerfG, 13.05.1981 - 1 BvR 610/77

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Befugnis zur Führung einer nicht

  • BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 38/68

    Verfassungswidrigkeit der Bestrafung eines Apothekers wegen Einrichtung einer

  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

  • BGH, 10.03.1971 - I ZR 109/69

    Anspruch auf Unterlassung von unlauterer Werbung für eine urologische

  • BGH, 05.12.1975 - I ZR 122/74
  • BGH, 27.02.1980 - I ZR 8/78

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des Vertreibens eines Magenbitters unter einer

  • BGH, 30.06.1972 - I ZR 1/71

    Herausgabe eines Anzeigenblatts ("Badische Rundschau") - Veröffentlichung einer

  • BSG, 01.03.1979 - 6 RKa 13/77

    Fachliche Eignung eines Nichtarztes zur selbstständigen Teilnahme an der

  • BGH, 04.07.1985 - I ZR 147/83

    "Heilpraktikerbezeichnung"; Irreführung von Zusatzangaben eines Heilpraktikers

    Es hätte dabei zusätzlich auch darauf abstellen können, daß schon die Verwendung des Begriffs "Medizin" selbst - auch ohne den Zusatz "Intern" - in der Werbung eines Heilpraktikers geeignet erscheint, den Unterschied zu verwischen, der zwischen den - im allgemeinen Sprachgebrauch oft verallgemeinernd auch "Mediziner" genannten - Ärzten einerseits und Heilpraktikern andererseits besteht und der für den Verkehr wegen der unterschiedlichen Qualifikationsvoraussetzungen und Überwachung beider Berufe (vgl. BGH, Urt. v. 06.11.1981 - I ZR 158/79, GRUR 1982, 311, 312 = WRP 1982, 264 - Berufsordnung für Heilpraktiker; BGHZ 89, 78, 82 [BGH 17.11.1983 - I ZR 5/81] - Heilpraktikerwerbung) auch deutlich erkennbar bleiben muß.
  • BGH, 17.11.1983 - I ZR 5/81

    Heilpraktikerwerbung

    Wie der Senat nach Erlaß des Berufungsurteils im Urteil vom 6. November 1981 (- I ZR 158/79 - GRUR 1982, 311 = WRP 1982, 264 - Berufsordnung für Heilpraktiker) ausgeführt hat, besteht weder ein allgemeines gesetzliches Werbeverbot für alle Heilberufe oder auch nur für Heilpraktiker, noch können Werbeverbote, wie sie für Ärzte gelten, im Hinblick auf die grundlegenden Unterschiede zwischen Ärzten und anderen Heilberufen ohne weiteres auch für Heilpraktiker gelten.

    Die Zulassung von Heilpraktikern zur Heiltätigkeit erfordert weder eine besondere berufliche Ausbildung noch den Nachweis einer besonderen Fachqualifikation; sie unterliegen keiner gesetzlich festgelegten Berufsaufsicht und werden für eine selbständige Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung (i.S. des § 368 Abs. 1 RVO) als fachlich nicht genügend geeignet angesehen (vgl. BGH GRUR 1982, 311, 312 = WRP 1982, 264 - Berufsordnung für Heilpraktiker).

  • BGH, 15.06.1988 - I ZR 51/87

    "Fachkrankenhaus"; Umfang des Werbeverbots für Krankenhäuser; Zulässigkeit der

    Dies gilt in besonderem Maße im Bereich der Gesundheitswerbung, da diese im Hinblick auf die leichte Verführbarkeit kranker und hilfsbedürftiger Menschen bei der Suche nach Heilung (vgl. BGH Urt. vom 6. November 1981 - I ZR 158/79, GRUR 1982, 311, 313 - Berufsordnung für Heilpraktiker m. w. Nachw.) wettbewerbsrechtlich strengen Anforderungen unterliegt (vgl. BGHZ 47, 259, 261 - Gesunder Genuß; BGH Urt. vom 25. November 1977 - I ZR 62/76, GRUR 1978, 252, 253 - Kaffee-Hörfunkwerbung m. w. Nachw.; speziell zur Irreführung bei der Heilberufswerbung BGH Urt. vom 6. November 1981 - I ZR 158/79, GRUR 1982, 311, 312 - Berufsordnung für Heilpraktiker; Urt. vom 4. Juli 1985 - I ZR 147/83, GRUR 1985, 1064, 1065 - Heilpraktikerbezeichnung).
  • BGH, 29.06.1987 - II ZR 5/87

    Begriff der Ausübung der Heilkunde

    Zutreffend schränkt das Berufungsgericht diese weitgefaßte gesetzliche Begriffsbestimmung im Hinblick auf das in Art. 12 Abs. 1 GG normierte Grundrecht der Berufsfreiheit verfassungskonform dahin ein, daß sie nur Tätigkeiten umfaßt, die nach allgemeiner Auffassung besondere ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen (BGH, Urt. v. 6. November 1981 - I ZR 158/79, NJW 1982, 1331, 1332 - Heilkundliche Fachkenntnisse; BVerwGE 23, 140, 144; 35, 308, 310; BVerwG, Urt. v. 14. Oktober 1958 - I C 25/56, …
  • BGH, 29.06.1989 - I ZR 166/87

    Wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Werbung eines Heilpraktikers

    Die Heranziehung des im ärztlichen Standesrecht niedergelegten Grundsatzes des Werbeverbots, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6. November 1981 (I ZR 158/79, GRUR 1982, 311, 312 f - Berufsordnung für Heilpraktiker) unter bestimmten weiteren Voraussetzungen dann für möglich erachtet hatte, falls dies einer einheitlichen und gefestigten Standesüberzeugung der Heilpraktiker entspricht, setzt nach den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine die Berufsausübung regelnde Norm ein Eingreifen des Gesetzgebers hierzu voraus (vgl. BVerfGE 76, 171 = NJW 1988, 191 [BVerfG 14.07.1987 - 1 BvR 537/81] zum anwaltlichen Standesrecht).
  • FG Köln, 14.02.2008 - 3 K 3767/04

    Unterliegen von Umsätzen aus "Schönheitsoperationen" der Umsatzsteuer bei

    Hierzu wird u.a. ausgeführt, dass der Begriff Tätigkeiten umfasst, die nach allgemeiner Auffassung besondere ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen (vgl. BGH-Urteil vom 29.06.1987 - II ZR 5/87, NJW 1987, 2928; BGH-Urteil vom 06.11.1981 - I ZR 158/79, NJW 1982, 1331; BVerwG-Urteil vom 14.10.1958 - I C 25/56, NJW 1959, 833).
  • BGH, 01.12.1983 - I ZR 164/81

    Zulässigkeit einer Heilpraktikerwerbung für die Behandlung von Krebserkrankungen

    Wie der Senat nach Erlaß des Berufungsurteils im Urteil vom 6. November 1981 - I ZR 158/79 - GRUR 1982, 311 = WRP 1982, 264 - Berufsordnung für Heilpraktiker ausgeführt hat, besteht weder ein allgemeines gesetzliches Werbeverbot für alle Heilberufe oder auch nur für Heilpraktiker, noch können Werbeverbote, wie sie für Ärzte gelten, im Hinblick auf die grundlegenden gesetzlichen Unterschiede zwischen Ärzten und anderen Heilberufen ohne weiteres auch für Heilpraktiker gelten.
  • LG Bonn, 12.04.1995 - 5 S 105/94

    Masseur; Medizinischer Bademeister; Kassenzulassung; Hinweis; Ärztliche

    Zwar wird gerade im Gesundheitsbereich grundsätzlich eine erhöhte Schutzbedürftigkeit der Verbraucher angenommen werden können, da die Gesundheit im Bewußtsein der Bevölkerung einen hohen Stellenwert einnimmt und die Umworbenen in besonderem Maße ansprechbar und verführbar zu erhöhtem Konsum sein können (vgl. BGH, GRUR 1982, 311 f.).
  • BGH, 15.06.1988 - I ZR 53/87

    Begründung einer selbständigen Unterlassungspflicht des Mitwirkenden durch jede

    Dies gilt in besonderem Maße im Bereich der Gesundheitswerbung, da diese im Hinblick auf die leichte Verführbarkeit kranker und hilfsbedürftiger Menschen bei der Suche nach Heilung (vgl. BGH, Urt. v. 6.11.1981 - I ZR 158/79, GRUR 1982, 311, 313 - Berufsordnung für Heilpraktiker m.w.N.) wettbewerbsrechtlich strengen Anforderungen unterliegt (vgl. BGHZ 47, 259, 261 - Gesunder Genuß; BGH, Urt. v. 25.11.1977 - I ZR 62/76, GRUR 1978, 252, 253 - Kaffee-Hörfunkwerbung m.w.N.; speziell zur Irreführung bei der Heilberufswerbung BGH, Urt. v. 6.11.1981 - I ZR 158/79, GRUR 1982, 311, 312 - Berufsordnung für Heilpraktiker; Urt. v. 4.7.1985 - I ZR 147/83, GRUR 1985, 1064, 1065 - Heilpraktikerbezeichnung).
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