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   BGH, 10.07.1981 - I ZR 124/79   

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https://dejure.org/1981,2163
BGH, 10.07.1981 - I ZR 124/79 (https://dejure.org/1981,2163)
BGH, Entscheidung vom 10.07.1981 - I ZR 124/79 (https://dejure.org/1981,2163)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 1981 - I ZR 124/79 (https://dejure.org/1981,2163)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung von Warenzeichenrechten und Ausstattungsrechten eines Taschenschirmherstellers - Benutzung einer von der Rolleneintragung abweichenden Zeichenform - "KIM-Mohr-Entscheidung" des Bundesgerichtshofs (BGH) - Verkehrsdurchsetzung ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Rote-Punkte-Garantie / Rote Punkte Garantie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1982, 293
  • GRUR 1982, 51
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 31.05.1974 - I ZR 28/73

    Anerkennung der abgewandelten Benutzungsform als Benutzung des eingetragenen

    Auszug aus BGH, 10.07.1981 - I ZR 124/79
    Unter Hinweis auf die KIM-Mohr-Entscheidung des Senats (GRUR 1975, 135 f) meint das Berufungsgericht, die Benutzung in dieser Form sei zur Rechtserhaltung ausreichend gewesen.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. GRUR 1972, 180, 182 - Cheri; GRUR 1975, 135, 137 - KIM-Mohr; GRUR 1981, 53, 54 - Arthrexforte) reicht die Benutzung einer von der Rolleneintragung abweichenden Zeichenform grundsätzlich nicht aus, um als Benutzung des eingetragenen Zeichens zu gelten.

  • BGH, 11.07.1952 - I ZR 129/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.07.1981 - I ZR 124/79
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß der Ausstattungsschutz des § 25 WZG an die konkrete Aufmachung anknüpft, mit der die Ware dem Publikum entgegentritt (vgl. BGH GRUR 1953, 40, 41 - Gold-Zack; GRUR 1968, 371, 373, 374 - Maggi).
  • BGH, 23.06.1967 - Ib ZR 54/66

    Vertrieb einer Lebensmittelmarkte - Ähnlichkeit mit bestehendem Produktdesign der

    Auszug aus BGH, 10.07.1981 - I ZR 124/79
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß der Ausstattungsschutz des § 25 WZG an die konkrete Aufmachung anknüpft, mit der die Ware dem Publikum entgegentritt (vgl. BGH GRUR 1953, 40, 41 - Gold-Zack; GRUR 1968, 371, 373, 374 - Maggi).
  • BGH, 19.11.1971 - I ZR 72/70
    Auszug aus BGH, 10.07.1981 - I ZR 124/79
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. GRUR 1972, 180, 182 - Cheri; GRUR 1975, 135, 137 - KIM-Mohr; GRUR 1981, 53, 54 - Arthrexforte) reicht die Benutzung einer von der Rolleneintragung abweichenden Zeichenform grundsätzlich nicht aus, um als Benutzung des eingetragenen Zeichens zu gelten.
  • BGH, 25.05.1979 - I ZR 132/77

    HLA

    Auszug aus BGH, 10.07.1981 - I ZR 124/79
    Wenn das Berufungsgericht von der Durchsetzung des Begriffs des roten Punktes unabhängig von dessen Größe spricht, so meint es danach wohl nur, daß sich der Schutzumfang der Ausstattung auf Punkte und Kreisflächen jeder Größenordnung erstrecke (vgl. zum Schutzumfang einer geschützten Farbbezeichnung BGH GRUR 1979, 853 - LILA).
  • BGH, 04.07.1980 - I ZR 56/78

    Anspruch auf Einwilligung zur Löschung eines Warenzeichens - Von der

    Auszug aus BGH, 10.07.1981 - I ZR 124/79
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. GRUR 1972, 180, 182 - Cheri; GRUR 1975, 135, 137 - KIM-Mohr; GRUR 1981, 53, 54 - Arthrexforte) reicht die Benutzung einer von der Rolleneintragung abweichenden Zeichenform grundsätzlich nicht aus, um als Benutzung des eingetragenen Zeichens zu gelten.
  • BGH, 19.02.2009 - I ZR 195/06

    UHU

    Für die Bestimmung des Schutzgegenstands der Benutzungsmarke ist von der konkreten Gestaltung auszugehen, in der das Zeichen dem Publikum entgegentritt (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1981 - I ZR 124/79, GRUR 1982, 51, 52 - Rote-Punkt-Garantie; Urt. v. 6.5.1982 - I ZR 94/80, GRUR 1982, 672, 674 - Aufmachung von Qualitätsseifen zum Ausstattungsschutz nach § 25 WZG; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 4 Rdn. 13).
  • BGH, 19.03.1987 - I ZR 23/85

    "Panda-Bär"; Unerhebliche Änderungen in der Benutzungsform eines Zeichens

    Bei der Beurteilung der Benutzungsform gemäß Anlagen 3 und 4, also der dem Klagezeichen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts näher stehenden Form, deren Benutzung im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum das Berufungsgericht unterstellt hat, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß zur Feststellung, ob Zeichenabwandlungen als rechtserhaltende Benutzungsformen anerkannt werden können, grundsätzlich zunächst zu prüfen ist, ob die fragliche Abwandlung des Zeichens durch den praktischen Gebrauch geboten ist (BGH, Urt. v. 4.7.1980 - I ZR 56/78, GRUR 1981, 53, 54 - Arthrexforte; Urt. v. 10.7.1981 - I ZR 124/79, GRUR 1982, 51 - Rote-Punkt-Garantie; Urt. v. 20.6.1984 - I ZR 60/82, GRUR 1984, 872 - Wurstmühle).
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